VwGH vom 25.01.1996, 95/19/1597
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Ö in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 111.366/3-III/11/94, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 AVG abgewiesen.
Nach dem Inhalt des bekämpften Bescheides und den Angaben des Beschwerdeführers hat dieser am bei der erstinstanzlichen Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellt; dieser wurde mit Bescheid vom abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhob.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Österreich - entgegen seinen Angaben - sehr wohl mit der deutschen Sprache soweit vertraut sein müßte, daß er die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, bei dem er die Berufungsfrist versäumt habe, verstehen hätte müssen. Darüber hinaus bilde die mangelnde deutsche Sprachkenntnis keinen Wiedereinsetzungsgrund.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Bezeichnung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) kann im Hinblick auf das übrige Beschwerdevorbringen gerade noch entnommen werden, daß der Beschwerdeführer sich in seiner verfahrensrechtlichen Stellung im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beeinträchtigt erachtet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die deutsche Sprache derart beherrscht, daß er die Rechtsmittelbelehrung des ihm zugestellten Bescheides verstehen konnte. Selbst dann nämlich, wenn dies - entgegen den Annahmen der belangten Behörde - nicht der Fall gewesen sein sollte, kann in der Versäumung der Beschwerdefrist aus dem Grund der mangelnden Sprachkenntnisse nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Wiedereinsetzungsgrund gesehen werden (vgl. nur die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 633 und bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 651 jeweils wiedergegebene Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, daß er die ihm zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid erkannt hat, war er verpflichtet, sich - notfalls unter Beiziehung eines Übersetzers - mit dessen Inhalt einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen. Soweit der Beschwerdeführer sich vor dem Gerichtshof auf ein "flüchtiges Überlesen" beruft, kann darin - entgegen seinem Vorbringen - kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis erblickt werden, mußte er doch bei Erhalt eines Bescheides mit dem Beginn des Laufes einer Rechtsmittelfrist rechnen. Auch ein Verschulden minderen Grades liegt nicht vor, war der Beschwerdeführer doch gehalten, sich vom vollständigen Inhalt des ihm zugegangenen Bescheides Kenntnis zu verschaffen und dafür entsprechend Vorsorge zu treffen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.