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VwGH vom 19.08.1993, 93/06/0144

VwGH vom 19.08.1993, 93/06/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des JK und der LK in O, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 7/03-327153/19-1993, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde O, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende - auch in der Beschwerde nicht bestrittene - Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 zur Errichtung eines Wohnhauses für ihre Tochter. Dieses Wohnhaus sollte auf Teilen der Grundstücke 4238 und 4235, KG X, errichtet werden. Diese Grundstücke liegen im Grünland. Einem - zunächst - stattgebenden Beschluß der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Daraufhin wurde zunächst mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom bzw. - nach Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters durch Bescheid der belangten Behörde vom wegen Unzuständigkeit - mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom der Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen.

Der gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer erklären, durch den angefochtenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht in ihrem gesetzlichen Recht zur Erteilung einer "Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 1 und 3 Salzburger ROG 1977 zur Errichtung eines Wohnhauses für die weichende Tochter JM auf den Grundstücken 4238 und 4235 je KG X" werde, sowie ferner in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 22/1991, ist gemäß § 46 Abs. 1 und 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 (ROG 1992), LGBl. Nr. 98 in der Fassung der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 48/1993, am außer Kraft getreten, soweit sich aus § 45 Abs. 10 letzter Satz sowie Abs. 11, 12 und 15 des ROG 1992 nichts anderes ergibt.

§ 45 Abs. 10 ROG 1992 lautet (fallbezogen) auszugsweise:

"(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

eingeleiteten Verfahren ... zur Erteilung einer Ausnahme gemäß

§ 19 Abs. 3 ROG 1977 ... gelten als Verfahren im Sinne dieses

Gesetzes; sie sind auf der Basis des jeweiligen

Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige

Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung sind nach den

bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen."

Der Bescheid der Gemeindevertretung vom erging nach dem am erfolgten Inkrafttreten des ROG 1992; die Behörde hatte daher auf dieses am noch anhängige Verfahren gemäß der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 10 leg. cit. dessen Bestimmungen anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1992 können die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs. 1 für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung kommt gemäß § 24 Abs. 3 Z. 4 ROG 1992 jedenfalls (u.a.) nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben um die Neuerrichtung von nicht landwirtschaftlichen Wohnbauten im Grünland handelt.

Die Beschwerdeführer streben nach ihrem eigenen Vorbringen ausschließlich die Errichtung "eines Wohnhauses für die weichende Tochter" und nicht die Errichtung eines LANDWIRTSCHAFTLICHEN (d.h. der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes dienenden) Wohngebäudes an. Ihrem Ansuchen wurde daher mit Inkrafttreten des Salzburger Raumodnungsgesetzes 1992 mit Wirkung vom unabhängig davon der rechtliche Boden entzogen, ob die gegen die Begründung des angefochtenen Bescheides vorgebrachten Beschwerdeeinwände zutreffen oder nicht. Da die Beschwerdeführer somit durch den abweisenden Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom schon deshalb in ihren Rechten nicht verletzt wurden, hat die belangte Behörde ihrer Vorstellung im Ergebnis zu Recht keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer wurden daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte durch den angefochtenen Bescheid - ungeachtet der anderslautenden rechtlichen Begründung dieses Bescheides - im Ergebnis in ihren Rechten nicht verletzt. Da dies der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, war diese ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Fundstelle(n):
NAAAE-44387