VwGH vom 20.09.2001, 98/06/0164
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der DF in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , GZ. A 17-K-14.331/1997-5, betreffend die Vorschreibung der Kosten für die Herstellung eines Gehsteiges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Mitteilung des Magistrats der Landeshauptstadt Graz, Straßen- und Brückenbauamt, vom wurde der Beschwerdeführerin angekündigt, dass zur Sicherung des Fußgeherverkehrs beabsichtigt sei, an der Südseite der H-Straße entlang ihrer Liegenschaft einen Gehsteig zu errichten. Dieser Gehsteig solle in einer Breite von 2 m nach Güteklasse 2 gemäß der Gehsteigverordnung 1989 ausgeführt werden.
Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie die Kosten der erstmaligen Herstellung eines Gehsteiges der Gemeinde zu ersetzen habe, wobei es ihr freistehe, den Gehsteig in der vorgeschriebenen Art innerhalb einer von der Gemeinde zu bestimmenden Frist selbst auszuführen. In diesem Falle werde sie ersucht, dies binnen einer Frist von 4 Wochen dem Straßen und Brückenbauamt schriftlich anzuzeigen.
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Steiermärkische Bauordnung 1968 (Stmk. BauO 1968) in Verbindung mit § 119 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) der Ersatz der Kosten für die Herstellung des Gehsteiges an der Südseite der H-Straße entlang ihrer Liegenschaft in der Höhe von S 82.494,50 vorgeschrieben. Der Betrag wurde zur Zahlung binnen 8 Wochen bei sonstiger Anrechnung von Verzugszinsen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, für ihr Wohnhaus sei bereits im Jahre 1983 ein Baubescheid ausgestellt worden. Weder in diesem Baubescheid noch in der Widmungsbewilligung sei eine Kostenübernahme vorgeschrieben worden. 13 Jahre nach der Fertigstellung eines Wohnhauses könne daher keinesfalls von der Errichtung eines Neubaus gesprochen werden. Den Anmerkungen zu § 10 Stmk. BauO 1968 sei klar zu entnehmen, dass die Gemeinde bereits vor Errichtung eines Neubaues den Gehsteig errichten und den Kostenersatz erst später aus Anlass der Errichtung des Neubaues vorschreiben könne. Daraus sei der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, dass die Kostenvorschreibung spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des Neubaues, nicht jedoch erst 13 Jahre danach zulässig sei. Weiters sei aus der Formulierung des Begriffes "aus Anlass der Errichtung" ersichtlich, dass hier nur ein relativ kurzer Zeitraum gemeint sein könne, da ja die "Errichtung" nur einen klar definierten Zeitraum umfasse und dieser mit Beendigung der Bauarbeiten bzw. mit dem Benützungsbewilligungsbescheid abgeschlossen sei. Weiters bemängelte die Beschwerdeführerin die Bescheidbegründung, da nicht nachvollziehbar sei, ob die Errechnung der anteiligen Kosten richtig sei, da weder eine detaillierte Bauabrechnung über Errichtungskosten des Gehsteiges enthalten sei, noch festgehalten sei, wie viele Quadratmeter die ihr zugerechnete Gehsteigfläche umfasse. Aus diesem Grund sei es unmöglich, die Vorschreibung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
In einer am verfassten "Beilage" zur Berufung machte die Beschwerdeführerin noch geltend, dass die Kostenvorschreibung nach der Bauordnung 1968 vorgenommen worden sei, inzwischen aber das Steiermärkische Baugesetz 1995 in Kraft getreten sei. Nach ihrer Ansicht sei durch die Mitteilung vom noch kein Verfahren eingeleitet worden, weshalb auch die Übergangsregelung des § 119 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 nicht zur Anwendung komme.
Mit Bescheid vom wurde der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der vorgeschriebene Betrag von S 82.494,50 auf S 77.123,44 vermindert wurde und
a) an die Stelle der Formulierung "dieser Betrag ist innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der Stadt Graz unter Verwendung des beiliegenden Zahlscheines zu überweisen" die Formulierung "dieser Betrag ist innerhalb von 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Stadt Graz unter Verwendung des beiliegenden Zahlscheines zu überweisen" trat und
b) die Formulierung "falls die Einzahlung nicht termingemäß vorgenommen wird, müssten die gesetzlichen Verzugszinsen in Anrechnung gebracht werden" ersatzlos entfiel.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Steiermärkische Baugesetz anstelle der Steiermärkischen Bauordnung anzuwenden gewesen wäre, sei zu entgegnen, dass die Mitteilung über die Errichtung eines Gehsteiges das Verfahren eingeleitet habe und somit dieses Verfahren noch vor dem Inkrafttreten des Steiermärkischen Baugesetzes im Sinne des § 119 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 anhängig geworden sei, auch wenn die Kostenvorschreibung selbst erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sei.
Die Herabsetzung der zu ersetzenden Kosten begründete die belangte Behörde damit, dass § 10 Stmk. BauO 1968 nicht zu entnehmen sei, dass die Behörde erster Instanz berechtigt wäre, den tatsächlichen Betrag an Kosten für die Errichtung des Gehsteiges ab Bekanntwerden (und Überprüfung) der Schlussrechnung der beauftragten Firma bis zur bescheidmäßigen Vorschreibung zu valorisieren. Insoweit sei der eingebrachten Berufung daher stattzugeben gewesen.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass Errichtungskosten für einen Gehsteig nicht vorgeschrieben werden dürften, wenn dieser erst nach Erteilung der Baubewilligung für ein Objekt auf der zahlungsverpflichteten Liegenschaft errichtet wird, führt die belangte Behörde aus, es sei weder bestritten, dass die Liegenschaft gewidmet sei, noch dass auf der Liegenschaft - wenn auch vor Gehsteigerrichtung - ein Neubau ausgeführt wurde. Bei der Gehsteigkostentragungspflicht handle es sich um eine typische Anliegerleistung, die denjenigen treffe, der durch Errichtung eines Gebäudes das Frontrecht an einer öffentlichen Verkehrsfläche in Anspruch nehme. Allen Anliegerleistungen sei gemeinsam, dass sie eine Gegenleistung des Anliegers für den Aufschließungsvorteil darstellten, der ihm durch die Errichtung einer Verkehrsfläche zuteil werde. Wenn dem aber so sei, könne derjenige Anlieger, der zufällig seine Bauführung erst nach Gehsteigerrichtung verwirklicht, gegenüber demjenigen, der seine Bauführung schon vor der Gehsteigerrichtung verwirklicht habe, nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass ihn die Gehsteigkostentragungsverpflichtung treffe, nicht aber den Zweiteren. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 sei nach Auffassung der belangten Behörde also verfassungskonform interpretiert dahingehend zu verstehen, dass unabhängig davon, ob zuerst die Bauführung auf der verpflichteten Liegenschaft stattfinde oder aber zuerst die Gehsteigerrichtung entlang dieser, der Anlieger jedenfalls zur Kostentragung verpflichtet sei, und die Errichtung eines Neubaues lediglich jenen Anlass darstelle, zu dem die gesetzliche Verpflichtung "schlagend" und von der Behörde durch eine Vollziehungsverfügung - da § 10 Abs. 2 ja nicht self executing sei - konkretisiert werde. Dabei könne und dürfe es gleichfalls nach verfassungsrechtlichen Überlegungen keinen Unterschied machen, ob der "Anlass vor oder nach der Gehsteigerrichtung" verwirklicht werde. Auch hier würde sich keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass gegenüber demjenigen, der seinen "Neubau" vor Gehsteigerrichtung realisiert habe, keine Vollziehungsverfügung mehr ergehen dürfe, demjenigen gegenüber, der seinen Neubau erst nach Gehsteigerrichtung realisiere, aber schon. Lediglich folgende Kriterien seien für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Gehsteigerrichtungskosten gefordert: Zum einen, dass die "Gasse", der der Gehsteig zugehören soll, rechtlich existiere, zum anderen, dass eine öffentliche Straße vorliegen müsse, und zum dritten, dass an dieser öffentlichen Straße ein Frontrecht bestehen müsse.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Nachprüfung der Kosten weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht möglich wäre, hält die belangte Behörde entgegen, dass der Beschwerdeführerin mit behördlicher Mitteilung die Unterlagen über die Schlussrechnung mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden seien. Die in der Aufstellung enthaltene Berechnung sei, so komplex sie schon von der Natur der Sache her sein müsse, nach Auffassung der belangten Behörde nachvollziehbar und richtig. Für jede einzelne Liegenschaft seien die anteiligen Kosten jeder einzelnen Position der Gehsteigerrichtung anhand des Quadratmeterausmaßes des Gehsteiges vor der betreffenden Liegenschaft Position für Position dargestellt und richtig summiert worden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher durchaus eine Nachprüfung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht möglich, möge damit auch ein gewisser Rechenaufwand verbunden sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 10 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968 (BO), lautete:
"§ 10
Gehsteige
(1) Die Herstellung und Erhaltung der Gehsteige obliegt der Gemeinde. Diese bestimmt durch Verordnung die Breite und die Ausführungsart nach der zu erwartenden Verkehrsbedeutung.
(2) Der Eigentümer eines an die Verkehrsfläche angrenzenden gewidmeten Bauplatzes, der im bebauten Gebiet liegt, hat der Gemeinde die Kosten der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäß befestigten, staubfreien Gehsteiges entlang des Bauplatzes aus Anlass von Neubauten zu ersetzen. Anrechenbar ist jedoch nur eine Breite von 2 m. Der Ersatz der Kosten ist mit Bescheid vorzuschreiben und zur Zahlung nach Fertigstellung des Gehsteiges fällig zu stellen. Dem Eigentümer steht es jedoch frei, zu einem von der Gemeinde zu bestimmenden Zeitpunkt innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist den Gehsteig in der vorgeschriebenen Art selbst auszuführen.
..."
§ 119 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), lautet:
"§ 119
Übergangsbestimmungen
(1) ...
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Für die Stadt Graz gilt folgende Ausnahme: Über Berufungen in erster Instanz anhängige Verfahren entscheidet die Berufungskommission.
..."
2. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass die Steiermärkische Bauordnung 1968 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits das Steiermärkische Baugesetz 1995 in Kraft gewesen sei. Der bloße Umstand dass sie vom Magistrat Graz schriftlich davon verständigt worden sei, dass ein Gehsteig zu errichten sei, und sie dafür einen Kostenersatz zu leisten oder den Gehsteig selbst zu errichten habe, stelle keine Einleitung des Verwaltungsverfahrens dar, zumal es im vorliegenden Fall offensichtlich auf das Bauverfahren ankomme, welches jedoch in ihrem Fall schon 1983 durch die Erteilung der Baubewilligung abgeschlossen gewesen sei. § 119 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 stelle jedoch auf anhängige Bauverfahren ab.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 119 Abs. 2 Stmk. BauG generell auf anhängige Verfahren nach der Stmk. BauO 1968 (und nicht wie die Beschwerdeführerin vermeint nur auf "Bauverfahren") abstellt (vgl. das ebenfalls zu einer Vorschreibung gemäß § 10 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0053). Mit der Mitteilung vom wurde zweifelsfrei das gegenständliche Verfahren zur Vorschreibung der Kosten für die Herstellung des Gehsteiges eingeleitet, zumal die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung dem Straßen- und Brückenbauamt schriftlich anzuzeigen, ob sie von der Möglichkeit, den Gehsteig in der vorgeschriebenen Art innerhalb einer von der Gemeinde zu bestimmenden Frist selbst auszuführen, Gebrauch machen wolle. Damit ist nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen für die Vorschreibung des Beitrags eingeleitet hat. Somit ist das gegenständliche Verfahren ein im Sinne des § 119 Abs. 2 Stmk. BauG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, anhängiges Verfahren, welches nach den Bestimmungen der Stmk. BauO 1968 zu Ende zu führen war.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäß § 10 Stmk. BauO 1968 könne (nur) aus Anlass der Errichtung von Neubauten durch die Gemeinde ein Beitrag für die Gehsteigerrichtungskosten vorgeschrieben werden. In ihrem Fall sei die Baubewilligung bereits im Jahre 1983 erteilt worden, so dass offensichtlich von einem Neubau nicht mehr gesprochen werden könne, weshalb eine entsprechende Kostentragungspflicht nicht greifen könne.
Der erste Satz des § 10 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 ist zwar, wie noch auszuführen ist, zumindest zweideutig, ist aber im Ergebnis nicht - wie offenbar die Beschwerdeführerin meint - dahingehend auszulegen, dass die Kostenvorschreibung nur unmittelbar in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Errichtung des Neubaus und überdies nur dann erfolgen dürfte, wenn der Gehsteig vor der Errichtung des Neubaus hergestellt wurde.
Die Ansicht der Beschwerdeführerin § 10 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 normiere, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung des Gehsteiges nur nach Errichtung des Gehsteiges aus Anlass von Neubauten zu ersetzen sind, ist im Gesetz nicht gedeckt. Dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Kostenersatzpflicht, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung des Gehsteiges, aus Anlass von Neubauten entsteht.
Wenngleich einzuräumen ist, dass die Formulierung "aus Anlass von Neubauten" sowohl auf die "Herstellung eines ... Gehsteigs" als auch auf die Kostenvorschreibung bezogen werden könnte, ergibt sich aus dem Zusammenhang und dem Sinn der Regelung doch, dass diese Worte zur Umschreibung des Tatbestands dienen sollen, an den bei der Normierung der Zahlungsverpflichtung angeknüpft wird. Andernfalls ergäbe sich, dass bei Gehsteigen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Neubaus bereits hergestellt sind, die Zahlungsverpflichtung davon abhängig wäre, ob die Herstellung "aus Anlass des Neubaus" erfolgte oder nicht. Eine solche Differenzierung führte - wie auch die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt hat - zu gleichheitswidrigen Ergebnissen, da die Eigentümer von später bebauten Grundstücken keine Kostenpflicht träfe, da der bereits hergestellte Gehsteig nicht aus Anlass ihres Neubaus errichtet wurde. Aus diesem Grund scheidet eine wörtliche Auslegung in diesem Sinne aus. "Aus Anlass von Neubauten" bezeichnet vielmehr den Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Kostenersatzpflicht; diese trifft nicht jeden Grundstückseigentümer, sondern nur Grundstückseigentümer, wenn auf dem Bauplatz ein Neubau errichtet wird.
Es ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 auch, dass der Ersatz der Kosten nicht nur dann zu leisten ist, wenn der Gehsteig zum Zeitpunkt der Errichtung des Neubaus bereits hergestellt ist. § 10 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 sieht nämlich vor, dass die Kosten bereits vor der Errichtung des Gehsteigs vorgeschrieben werden können, die Zahlung jedoch erst nach Fertigstellung des Gehsteiges fällig ist. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Herstellung des Gehsteiges auch nach der Vorschreibung des Beitrages erfolgen kann. Es scheidet daher die Auslegung aus, dass die Vorschreibung nur in Fällen erfolgen könnte, in denen der Gehsteig vor dem Neubau errichtet oder zumindest begonnen wurde. Auch diese Auslegung ist letztlich im Hinblick auf den Gleichheitssatz geboten, weil andernfalls jene Eigentümer unsachlich bevorzugt wären, vor deren Grundstück die Gemeinde noch nicht mit der Gehsteigerrichtung begonnen hat, wenn der Tatbestand "Neubau auf dem Grundstück" verwirklicht wird.
Zu klären bleibt daher noch, welche Bedeutung die Bezugnahme "aus Anlass von Neubauten" im vorliegenden normativen Zusammenhang hat.
Die Bezugnahme "aus Anlass" der Errichtung eines Neubaus erfüllt dabei mangels jeglicher anderer Anordnung über den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches die Funktion, den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs der einhebungsberechtigten Gemeinde festzulegen. Wie bei Abgabenansprüchen, für welche im materiellen Abgabenrecht (in Verbindung mit § 4 BAO bzw. § 3 Steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/2000) festgelegt sein muss, wann der Abgabenanspruch entsteht, ist es auch bei einer öffentlichrechtlichen Geldleistung, die nicht als Abgabe ausgestaltet ist, jedenfalls erforderlich, den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches zu regeln (zur Rechtsnatur des vorliegenden Beitrags, der nicht als Abgabe ausgestaltet ist, vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0053). Dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass generell die Vorschreibung nur erfolgen kann, wenn sich der vom Gesetz normierte Tatbestand verwirklicht hat. Darüber hinaus ist aber die Bestimmung des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs insbesondere im Falle von Rechtslagenänderungen von Bedeutung, da bei Tatbeständen wie dem vorliegenden beispielsweise ausschlaggebend ist, ob zum Zeitpunkt der Geltung der Vorschrift, die den öffentlich-rechtlichen Anspruch der Gebietskörperschaft regelt, der anspruchsbegründende Tatbestand (hier: der Neubau) verwirklicht wurde. Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen, ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Geltung der verschiedenen Fassungen des Gesetzes der zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebliche Sachverhalt verwirklicht wurde, sodass der Tatbestand, der für das Entstehen des Anspruches vorgesehen ist, erfüllt ist. Übergangsvorschriften wie § 119 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, erfüllen daher nicht nur eine verfahrensrechtliche, sondern gegebenenfalls auch insofern eine materiellrechtliche Funktion, als damit klargestellt wird, dass auf bestimmte Sachverhalte eine neu gestaltete Vorschrift betreffend einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (hier: § 16 Stmk. BauG 1995) nicht anwendbar ist (was im Falle von Änderungen in den Anspruchsgrundlagen oder hinsichtlich der Höhe oder Berechnung eines derartigen Beitrags ausschlaggebend sein kann). Durch eine Vorschrift wie § 119 Abs. 2 Stmk. Baugesetz 1995 verdeutlicht der Gesetzgeber aber auch den Willen, dass ein Verfahren zur Vorschreibung des nach der alten Rechtslage zu entrichtenden Beitrags auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes (der neuen Bestimmung über den gleichen oder vergleichbaren Beitrag) zu Ende geführt werden kann.
Die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus der Formulierung beigemessene Bedeutung als Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Vorschreibung erfolgen müsse (bzw. allenfalls eines Zeitraums, nämlich möglichst unmittelbar nach der Verwirklichung des Tatbestands "Neubau") kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden. Hätte der Gesetzgeber eine derartige (an sich unübliche) Einschränkung der Vorschreibung des Beitrags vornehmen wollen, hätte er dies (etwa durch die Anordnung, dass der Beitrag gleichzeitig bzw. nur gleichzeitig mit einer Bewilligung oder innerhalb einer bestimmten Frist nach Erteilung der Bewilligung) zum Ausdruck bringen können.
Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch einen Vergleich mit ähnlichen Abgabentatbeständen in anderen Bundesländern erhärtet. So lautete etwa § 14 Abs. 1 Nö Bauordnung 1976, LGBl. 8200-6 (der in dieser Form am in Kraft getreten ist), der die Aufschließungsabgabe regelt:
"(1) Aus dem Anlass der Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz (§ 12) hat die Gemeinde dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. Diese Abgabe ist auch dem Eigentümer eines Bauplatzes nach § 2 Z. 7 lit. b aus dem Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (§ 2 Z. 5) oder einer großvolumigen Anlage (einzelne oder mehrere Silos oder Tanks mit insgesamt mehr als 200m3 Rauminhalt sowie Tiefgaragen, Betonmischanlagen oder dergleichen) auf diesem Bauplatz vorzuschreiben, wenn für diesen Bauplatz noch kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag und auch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden ist. Als erstmalig gilt die Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, wenn auf diesem am kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Eine Gerätehütte mit höchstens 6 m2 bebauter Fläche und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m gilt in diesem Zusammenhang nicht als Gebäude."
Zu dieser Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine auf den Abgabentatbestand der erstmaligen Bauführung gestützte Abgabenvorschreibung ohne Rücksicht darauf erfolgen könne, ob die Aufschließung der erstmaligen Bauführung vorangegangen ist oder ihr nachfolgt. Die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages müsse nicht gleichzeitig mit der Baugenehmigung erfolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen hätten allein die Bedeutung, dass unter bestimmten Voraussetzungen aus Anlass der erstmaligen Bauführung Anliegerleistungen zu erbringen seien (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/17/0144, oder vom , 92/17/0202). Der Verwaltungsgerichtshof hat also bei vergleichbarem Wortlaut die Wendung "aus Anlass" ausschließlich als Umschreibung der Voraussetzungen für das Entstehen des Abgabenanspruches verstanden. In gleicher Weise ist bei § 10 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 davon auszugehen, dass diese Worte den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches festlegen, aber keine darüber hinausgehende Bedeutung etwa für die Frage haben, wann (bzw.: wie lange nach dem Zeitpunkt des Entstehens) die bescheidmäßige Vorschreibung erfolgen kann.
Im Beschwerdefall erfolgte der Neubau auf Grund einer im Jahre 1983 erteilten Baubewilligung. Zu diesem Zeitpunkt hat § 10 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 gegolten, sodass der Anspruch grundsätzlich entstehen konnte (in diesem Zusammenhang ist zu den allgemeinen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergänzend zu bemerken, dass es zwar zutrifft, dass es gleichgültig ist, ob der Neubau vor oder nach der Errichtung des Gehsteigs erfolgt, dass aber die Formulierung "aus Anlass eines Neubaus" bedeutet, dass der Anspruch nicht für jedes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bebaute Grundstück entstanden wäre; der Neubau musste nach Inkrafttreten der Bestimmung erfolgen). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches mit jenem der Erteilung der Baubewilligung, der Fertigstellung des Bauwerks oder der Erteilung der Benützungsbewilligung für den Neubau (der auch nicht zwingend ein Gebäude sein muss) anzusetzen ist, da alle diese Sachverhalte auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin jedenfalls lange Zeit vor der Vorschreibung verwirklicht wurden.
Das Entstehen des Anspruches gemäß § 10 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 ist somit im Beschwerdefall nicht zweifelhaft.
4. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Geltendmachung des Anspruches allenfalls Verjährung oder ein sonstiges Hindernis entgegensteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0053) handelt es sich beim Kostenersatz im Sinne des § 10 Stmk. BauO 1968 nicht um eine Abgabe im Sinne der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, weil der Landesgesetzgeber diesen Kostenersatz nicht als "Abgabe" ausgeformt hat, wenngleich dies möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen der Landesabgabenordnung über die Verjährung nicht anwendbar.
Eine Verfristung oder Verjährung dieses öffentlich rechtlichen Ersatzanspruches ist in § 10 Stmk. BauO 1968 nicht vorgesehen (vgl. wiederum das vorzitierte Erkenntnis vom ).
Bei den Verjährungsvorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2431/54, oder zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0194) um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen. Wenn aber die anzuwendende Gesetzesvorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vorsieht, dann ist eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB unzulässig.
Nach dieser, auch vom Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 7617/1975 übernommenen Auffassung lässt sich keine Verjährung des Rechts auf Vorschreibung der Kosten der Gehsteigerrichtung im Wege der Analogie zu den Verjährungsbestimmungen des ABGB ableiten.
Dass die belangte Behörde diese Kosten der Gehsteigerrichtung erst ca. 12 Jahre nach dem die Kostenersatzpflicht auslösenden Ereignis - dem Neubau - vorgeschrieben hat, bewirkt somit keine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung im Hinblick auf eine etwa eingetretene Verjährung.
5. Dennoch ist der Beschwerde (nämlich im Hinblick auf das Vorbringen zur Höhe der Kostenvorschreibung) Erfolg beschieden.
Wie oben (unter 3.) dargestellt, ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Stmk. BauO 1968, dass der Anspruch der Gemeinde auf Ersatz der Herstellungskosten des Gehsteiges aus Anlass des Neubaues der Beschwerdeführerin, somit jedenfalls mit der Fertigstellung des gegenständlichen Neubaus entstanden ist.
Wenn auch - wie ebenfalls unter 3. näher begründet - dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass eine Vorschreibung des Beitrags auch nach Ablauf einer längeren Zeit unzulässig wäre, folgt daraus noch nicht, dass sich durch den Zeitablauf zwischen Entstehen des Anspruches und bescheidmäßiger Vorschreibung etwas an der Höhe des Anspruches der Gemeinde ändern könnte (die belangte Behörde hat insofern auch zu Recht die in erster Instanz vorgenommene Valorisierung als unzulässig angesehen und mit dem angefochtenen Bescheid die Vorschreibung insoweit korrigiert). Eine derartige Auslegung scheidet schon im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus, da es nicht dem Belieben der Behörde überlassen bleiben kann, durch Zuwarten mit der Vorschreibung der Kosten den Anspruch der Höhe nach zu beeinflussen. Da das Gesetz auch keine Vorschrift über eine Aufwertung des Kostenbeitrags enthält und die Anrechnung von Zinsen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Verzögerung mit der Zahlung nicht vom Schuldner zu vertreten ist, auch im Wege der Analogie nicht in Betracht kommt, war die Vorschreibung in jener Höhe vorzunehmen, in der der Anspruch zum Zeitpunkt der Errichtung des Neubaus entstanden war (vgl. zur analogen Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze bei Geldforderungen (nur) bei Leistungsstörungen Gassner, Das Schuldverhältnis im Verwaltungsrecht, in: FS-Antoniolli, 1979, 133 (144 und 151)).
Der Ersatz der Kosten der Errichtung des Gehsteiges wurde der Beschwerdeführerin erst mit Bescheid vom vorgeschrieben. Nach der Aktenlage wurde der verfahrensgegenständliche Gehsteig zwischen dem (Mitteilung) und dem (erstmalige Kostenvorschreibung) errichtet. Wie sich aus den Verwaltungsakten und der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, wurden der Beschwerdeführerin die tatsächlichen Gehsteigerrichtungskosten (für den vor ihrem Grundstück verlaufenden Gehsteig) vorgeschrieben.
Die Gemeindebehörden haben somit die Rechtsauffassung zu Grunde gelegt, dass nach § 10 Abs. 2 BauO 1968 (jedenfalls) die tatsächlichen Kosten der Errichtung des konkret vor dem Grundstück des Zahlungspflichtigen errichteten Gehsteigs zu ersetzen seien. Diese Rechtsauffassung ist im Lichte der vorstehenden Überlegung zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruches für die Berechnung seiner Höhe verfehlt. Diese Auffassung führt nämlich dazu, dass die Höhe des Beitrags davon abhängig wäre, wann der jeweilige Gehsteig von der Gemeinde errichtet wird. Die Auffassung der belangten Behörde könnte nur in jenen Fällen zu Grunde gelegt werden, in denen der Gehsteig zum Zeitpunkt der Errichtung des Neubaus, der die Ersatzpflicht des Grundstückseigentümers auslöst, bereits errichtet ist oder die Errichtung gerade in Angriff genommen wird (wobei in diesem letzteren Fall im Hinblick auf die Tatsache, dass die Höhe des Anspruches zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches mangels gegenteiliger Regelung im Gesetz bereits feststehen muss, nicht von den tatsächlichen Kosten des konkreten Gehsteigs ausgegangen werden kann, da sich diese gegenüber den zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches lediglich vorliegenden Ansätzen eines Kostenvoranschlags ändern können). Der Gesetzgeber hat auch nicht vorgesehen, dass die Kosten "des" Gehsteigs, sondern "eines ordnungsgemäß befestigten, staubfreien Gehsteigs" zu ersetzen seien. Die Höhe der Ersatzpflicht ist daher im Gesetz generellabstrakt umschrieben, sodass die Höhe des Anspruches unabhängig von allfälligen Besonderheiten bei der Errichtung des konkreten Gehsteigs nach Durchschnittssätzen zu berechnen ist. Dabei ist von jenen Kosten auszugehen, die für die Herstellung "eines ordnungsgemäß befestigten, staubfreien Gehsteigs" zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches erforderlich sind.
Legte man die Auslegung der belangten Behörde zu Grunde, würden die Folgen zwischenzeitig eingetretener Kostensteigerungen einzelne Zahlungspflichtige belasten, was zu Ungleichheiten führen kann, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Eine derartige Auslegung scheidet daher aus. Selbst wenn man (wie unter 3. ausgeführt), die Wendung "Herstellung ... aus Anlass von Neubauten" nicht dahingehend verstehen kann, dass die Herstellung des Gehsteigs gleichzeitig mit der Errichtung des Neubaus erfolgen muss, sondern der Gehsteig sowohl vor dem Neubau als auch nachfolgend hergestellt werden kann, kann dies nicht dazu führen, dass die Höhe des Kostenbeitrags davon abhinge, wann der Gehsteig errichtet wird.
Es können der Beschwerdeführerin daher lediglich die im Zeitpunkt der Errichtung des Neubaus erforderlichen Kosten für die Herstellung eines Gehsteiges vorgeschrieben werden und nicht die etwa 10 Jahre später angefallenen, tatsächlichen Herstellungskosten.
In dem sie dies verkannte, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und daraus folgend einem sekundären Verfahrensmangel, da sie - ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht - keine entsprechenden Feststellungen zu den zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches erforderlichen Kosten für die Herstellung eines Gehsteigs getroffen hat. Der angefochtene Bescheid war daher - schon deshalb - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Höhe der Kosten ist daher nicht mehr einzugehen. In einem allfälligen Ersatzbescheid wäre der zu ersetzende Betrag nachvollziehbar aufzuschlüsseln.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachten Stempelgebühren in der Höhe von S 590,--, da neben der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG keine Stempelgebühren für die Beschwerde oder etwaige Beilagen zu entrichten sind und auch im Antrag nicht näher begründet wird, für welche Auslagen dieser Ersatz angesprochen wird.
Wien, am