VwGH vom 17.02.1994, 93/06/0141
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde
1. des T und 2. des Dr. F in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-33.505/2-1993, betreffend Verfügung einer Baueinstellung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen von je S 252,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Ausweis einer bei den Verwaltungsakten befindlichen Verhandlungsschrift vom war an diesem Tag im Beisein der beiden Beschwerdeführer (des Erstbeschwerdeführers als Bauherr und des Zweitbeschwerdeführers als Miteigentümer) ein Augenschein auf der Gp. 387/2 und 387/3, KG X, durchgeführt und dabei festgestellt worden, daß - ungeachtet einer mit Bescheid des Bürgermeisters vom verfügten Baueinstellung - die auf der südlichen Seite der auf diesen Grundparzellen befindlichen Montagehalle näher bezeichnete Bauarbeiten zur Gänze zur Ausführung gelangt seien, während im "nordostseitigen Teil" ebenfalls die Errichtung von Wohneinheiten vorgesehen sei, wobei die Zwischenwände bereits zum Teil errichtet seien. Aus der Sicht des anwesenden bautechnischen Amtssachverständigen sei festzustellen, daß an näher bezeichneten Teilen der Montagehalle diverse Brandabschnittsdurchdringungen durch Lüftungsleitungen vorgenommen worden seien, sodaß von einer Gefährdung gesprochen werden müsse. Die Beschwerdeführer führten dazu u.a. aus, daß es sich bei den Baumaßnahmen "auf der Nordseite" um eine selbständige Baumaßnahme handle, die mit dem Bauvorhaben auf der Südseite nichts zu tun habe. Es werde in den nächsten Tagen diesbezüglich ein Bauansuchen nach § 4 des Baupolizeigesetzes bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer folgte den anwesenden Vertretern der Gemeinde informativ eine Ausfertigung der Pläne dafür aus und ersuchte, eine ergänzende Stellungnahme binnen vierzehn Tagen abgeben zu können.
In der Folge langte beim Gemeindeamt am eine mehrseitige Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers ein, die jedoch von diesem nicht unterfertigt wurde. Darin wird hinsichtlich des "nordseitigen Bauvorhabens" angekündigt, daß die Einreichpläne "noch diese Woche eingereicht" und daher der Antrag gestellt würde, die Bauarbeiten für das "Bauvorhaben Nordseite" nicht einzustellen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern gemäß § 16 Abs. 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, aufgetragen, unverzüglich die Bauarbeiten auf der nördlichen Hälfte der Montagehalle, M, X 194, Gp. 387/2 und 387/3 KG X, einzustellen. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen mit den Feststellungen des Amtssachverständigen anläßlich des Augenscheines vom begründet. Im zweiten Absatz des Spruches wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Bescheid vom hat die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde den Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos aufgehoben, im übrigen aber der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Neben rechtlichen Erwägungen ging die Berufungsbehörde davon aus, daß die Baumaßnahmen im Zeitpunkt der Begehung vom noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Bei der Begehung der Baustelle am habe der beigezogene Baumeister unter anderem festgestellt, daß sich die Fassade an der Nordseite im Rohbauzustand befinde (es fehle die Wärmedämmung und deren Außenputz, weiters fehlten Balkone und deren Geländer). Balkone seien offensichtlich vorgesehen, da Türöffnungen hiefür vorhanden seien. Die Innenräume seien nur teilweise fertig (bei näher bezeichneten Räumen fehle der Verputz). Weiters seien in den Räumen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes aus Gründen der Hygiene einer besonders leichten und wirksamen Reinigung bedürften, die Wandflächen im notwendigen Ausmaß abwaschbar und erforderlichenfalls gegen das Eindringen von Feuchtigkeit abgedichtet herzustellen.
Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, in der sie unter anderem rügen, es sei ihnen das Ermittlungsergebnis anläßlich der Begehung der Baustelle vom nicht zur Kenntnis gebracht worden, worin die Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs erblicken. Andernfalls "hätten sie die Unrichtigkeit dieser Feststellungen darlegen können". Eine weitere Auseinandersetzung mit den genannten Feststellungen der Berufungsbehörde ist in der Vorstellung der Beschwerdeführer nicht enthalten.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den angefochtenen Bescheid (der Sache nach: gegen den Baueinstellungsbescheid) im wesentlichen mit vier Argumenten:
a) die Erlassung einer Baueinstellungsverfügung sei deshalb rechtswidrig, weil im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung "keine baulichen Maßnahmen" mehr gesetzt worden seien;
b) es sei zu unbestimmt, was mit dem Ausdruck "auf der nördlichen Hälfte der Montagehalle" des im Instanzenzug bestätigten erstinstanzlichen Bescheides gemeint sei;
c) zu dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten sei den Beschwerdeführern kein Parteiengehör gewährt worden;
d) der Baueinstellungsauftrag hätte sich nicht auch an den Zweitbeschwerdeführer (als Miteigentümer), sondern nur an den Erstbeschwerdeführer als Bauherrn richten dürfen.
Den folgenden Ausführungen sei vorausgeschickt, daß im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (ausweislich des Rückscheines war dies der ) die Berufungsbehörde § 16 des Salzburger Baupolizeigesetzes bereits in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 100/1992 (nach deren Art. II Abs. 1 hinsichtlich der Novellierung des § 16 gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, somit am , in Kraft getreten) anzuwenden hatte. Durch diese Novelle ist die Möglichkeit der verfahrensfreien Anordnung einer Baueinstellung (gegen nachträgliche Aufrechterhaltung mittels Bescheid) neu eingeführt und die Baueinstellung ausdrücklich auch für den Fall einer Bausperre vorgesehen worden. Unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist es daher nicht erforderlich, auf diese Gesetzesänderungen Bedacht zu nehmen.
§ 16 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, lautet in den beiden ersten Sätzen:
"(1) Stellt die Baubehörde fest, daß die Ausführungen einer baulichen Maßnahme nicht dem Inhalt der Bewilligung einschließlich der auf die bauliche Maßnahme bezughabenden baurechtlichen Vorschriften, der Pläne und technischen Beschreibungen entsprechend erfolgt, so hat sie die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme zu verfügen, es sei denn, daß die Abweichung geringfügig ist. Eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung ist jedenfalls dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn hiedurch die in den raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht.
..."
Gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. hat die Baubehörde die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen auch dann und insolange zu verfügen, als (lit. a) keine Bewilligung vorliegt oder die erteilte Bewilligung nachträglich aufgehoben wurde oder nicht rechtskräftig ist, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten nach § 12 Abs. 2 (die letztgenannte Bestimmung kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht).
Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. gilt als bauliche Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes "die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme".
Der Begriff der baulichen Maßnahmen ist nach der erkennbaren Vorstellung des Gesetzgebers der weitere Begriff als jener der "Bauführung"; er erfaßt nicht nur die Errichtung von Bauten, sondern auch bewilligungspflichtige Änderungen bestehender Bauwerke (vgl. u.a. § 2 Abs. 1 lit. c bis e Baupolizeigesetz). Anläßlich der "Überprüfung" vom wurde im Beschwerdefall festgestellt, daß - ungeachtet eines sich auf den "südlichen Teil" des Betriebsobjektes auf den Grundparzellen 387/2 und 387/3 (Montagehalle) beziehenden Baueinstellungsbescheides vom - "seither" näher bezeichnete Räumlichkeiten zur Gänze ausgebaut und mehrere Wohneinheiten errichtet worden seien. Im nordostseitigen Teil der Montagehalle seien Baumaßnahmen im Bereich der genehmigten Werkstätte festgestellt worden. Offensichtlich sei auch in diesem Bereich die Errichtung von Wohneinheiten vorgesehen, wie dies von den "Einschreitervertretern" bestätigt werde (dabei handelt es sich nach den diesbezüglichen Angaben in der Verhandlungsschrift, die von beiden Beschwerdeführern unterfertigt wurde, um den Erstbeschwerdeführer als "Bauherr" und den Zweitbeschwerdeführer als "Miteigentümer"). Die Zwischenwände seien zum Teil bereits errichtet und auch "Brandabschnittsdurchdringungen" vorgenommen worden.
Diesem Befund sind die Beschwerdeführer weder an Ort und Stelle, noch in der - allerdings nicht unterfertigten - Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom entgegengetreten. Es wird darin nur angekündigt, daß die "Einreichpläne für das nordseitige Bauvorhaben", welches ein eigenes, in sich abgeschlossenes Bauvorhaben darstelle, noch diese Woche eingereicht würden.
Die Behörde erster Instanz durfte daher davon ausgehen, daß auf dem nördlichen Teil der Montagehalle auf Gp. 387/2 und 387/3 an einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (nämlich der Errichtung von Wohnungen) ohne Bewilligung bereits gearbeitet worden war, worauf auch die aufgestellten Zwischenwände hindeuteten. Die Behörde hat daher zu Recht die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme verfügt.
Ob im Zeitpunkt dieser Verfügung konkrete Bauarbeiten im Gange waren und ob während des Berufungsverfahrens weitere Baumaßnahmen gesetzt wurden, ist dabei nicht entscheidend: Wenn jemand konkrete (bewilligungspflichtige) Ausführungshandlungen für ein Bauprojekt, wie z.B. durch das Aufstellen von Zwischenwänden, vorgenommen hat, so wird vermutet, daß die Fortsetzung dieser Bauarbeiten bis zur Vollendung der bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahmen erfolgen werde, wenn und insoweit nicht mit der Verfügung einer Baueinstellung vorgegangen wird. Es kommt daher nur darauf an, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides baubewilligungspflichtige Tätigkeiten bereits vorgenommen wurden und das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist (vgl. dazu auch die Erkenntnisse vom , Zl. 89/05/0124, zur Niederösterreichischen Bauordnung, vom , Zl. 89/06/0050 zur Steiermärkischen Bauordnung, vom , Zl. 89/06/0054 zur Tiroler Bauordnung und vom , Zl. 90/05/0151 zur Wiener Bauordnung).
Die weitere Frage, wem gegenüber ein solcher Baueinstellungsbescheid zu erlassen ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Sinnzusammenhang kann jedoch abgeleitet werden, daß ein solcher Auftrag an den ergehen kann, von dem die (tatsächliche) Einstellung der begonnenen baulichen Maßnahmen erwartet und demgegenüber sie auch durchgesetzt werden kann. Dies ist - jedenfalls - jeder Grundeigentümer, der schon kraft seines Eigentumsrechtes zur Unterbindung unbefugter Bauführung durch Dritte auf seinem Grundstück aktiv legitimiert ist, aber auch der Bauherr, das heißt, derjenige, in dessen Auftrag (allenfalls auch auf dessen Rechnung) die Bauführung erfolgt. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß die Behörde den Zweitbeschwerdeführer als (Mit)Eigentümer und den Erstbeschwerdeführer als (wie er auch in seiner Beschwerde nicht bestreitet) Bauherrn als Adressaten des Baueinstellungsbescheides in Anspruch genommen hat.
Der Baueinstellungsbescheid ist aber nach den Umständen des Beschwerdefalles auch hinreichend bestimmt, wenn darin den Beschwerdeführern aufgetragen wird, die "Bauarbeiten auf der nördlichen Hälfte der Montagehalle ..." einzustellen, haben doch die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme anläßlich des Augenscheines vom , aber auch in der Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom selbst von "Baumaßnahmen auf der Nordseite" bzw. vom "nordseitigen Bauvorhaben" (im Gegensatz zum südseitigen Bauvorhaben, hinsichtlich dessen der Baueinstellungsbescheid vom ergangen war) gesprochen, sodaß offenkundig auch seitens der Beschwerdeführer - entgegen dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen - kein ernstlicher Zweifel daran bestand, welches Bauvorhaben damit gemeint ist. Da die Beschwerdeführer weder behauptet haben, neben dem nord- und dem südseitigen noch ein drittes Bauvorhaben bewilligungslos in Angriff genommen zu haben, noch, neben dem bewilligungslosen nordseitigen Bauvorhaben ein bewilligtes Projekt in diesem Bereich durchzuführen, kommt auch eine Verwechslung nicht in Betracht. Nach den Umständen des Falles war daher der Spruch des Baueinstellungsbescheides hinreichend bestimmt. Dagegen sprechen auch nicht die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/06/0074, und vom , Zl. 88/10/0185 (worin allerdings nur auf das Erkenntnis vom , Zl. 89/10/0091, verwiesen wird; das "Erkenntnis vom , Zl. 85/07/0150" ist ein Fehlzitat. In diesen Erkenntnissen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof u.a. mit der Frage zu befassen, ob bau- (bzw. naturschutzrechtliche) Aufträge bzw. Auflagen hinreichend bestimmt gewesen sind. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß an die Bestimmtheit eines bau-, naturschutz- oder wasserpolizeilichen Auftrages, der unter Umständen durch Ersatzvornahme vollstreckt werden muß, andere Anforderungen zu stellen sind als an ein (bloßes) Verbot, bauliche Maßnahmen (welcher Art immer) fortzusetzen; im letztgenannten Fall wäre es überdies gar nicht möglich, jede einzelne, abstrakt in Betracht kommende bauliche Maßnahme lückenlos zu erfassen und im Spruch des Baueinstellungsbescheides zu umschreiben.
Ob die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör im Berufungsverfahren dadurch verletzt wurden, daß sich die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Berufungsbescheides auf Feststellungen eines näher bezeichneten "Baumeisters" stützte, die bei der Begehung der Baustelle am getroffen wurden, läßt sich aus der Aktenlage nicht abschließend beantworten, weil weder die Niederschrift über diese Begehung, noch ein Gutachten dieses Baumeisters in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten enthalten sind. Die Beschwerdeführer sind den diesbezüglichen Feststellungen der Berufungsbehörde jedoch in ihrer Vorstellung nicht entgegengetreten, sondern beschränkten sich auf den Hinweis, daß sie "die Unrichtigkeit dieser Feststellungen (hätten) darlegen können". Mit ihrem Hinweis in der Beschwerde, die Beschwerdeführer hätten im Falle der Gewährung des Parteiengehörs "das zum Sachverhalt ... vorbringen können, das sie in der Vorstellung vorgebracht haben", zeigen sie daher keinen für den Ausgang des Berufungsverfahrens bedeutsamen Verfahrensmangel auf, den die belangte Behörde aufzugreifen gehabt hätte. Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich nicht als rechtswidrig.
Ausgehend von den - somit unbekämpft gebliebenen - Feststellungen der Berufungsbehörde, wonach in den Innenräumen des (konsenslosen) Bauvorhabens der Verputz fehlte und bei Türöffnungen ins Freie die (offensichtlich vorgesehenen) Balkone und Geländer noch nicht angebracht waren, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß das (konsenslose) Bauvorhaben auch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht vollendet gewesen ist. Es kann daher auf sich beruhen, ob eine Vollendung der konsenslosen Bauarbeiten während des Berufungsverfahrens über den Baueinstellungsbescheid zu einer Aufhebung dieses Bescheides durch die Berufungsbehörde hätte führen müssen.
Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.