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VwGH vom 14.04.1994, 93/06/0140

VwGH vom 14.04.1994, 93/06/0140

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des Kurt und der Hedwig F in G, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Gemeinderat der Gemeinde G, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Erledigung eines Bauansuchens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag von Kurt und Hedwig F zur Errichtung eines Pflegeheimes inklusive Betriebswohnung auf dem Grundstück Bp 420 wird gemäß § 31 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, iVm den §§ 42 Abs. 4 und 62 Abs. 2 VwGG sowie § 73 AVG abgewiesen.

Die Gemeinde G hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer haben im Jahr 1990 bei der Gemeinde G um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Pflegeheimes inklusive Betriebswohnung auf einer näher bezeichneten Bauparzelle, die gemäß dem Flächenwidmungsplan im "Wohngebiet" liegt, angesucht. Der geplante Neubau soll aus Kellergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß sowie angebauter Garage und Holzlege bestehen. Das Gelände des Bauplatzes fällt ab, wodurch das Kellergeschoß nur teilweise unterhalb des Geländes liegt. Im Kellergeschoß sind geplant: ein Hauseingang, ein Flur mit Stiegenhaus, eine Pflegestation mit 4 Betten (2 Zweitbettzimmer), 2 (weitere) Zweitbettzimmer (jeweils mit Sanitärräumen), 1 Doppel- und eine Einfachgarage, Dusche, Bad, sowie weitere Nebenräume (Totenraum, Schutzraum, Heizraum, Wäschelager, Trockenraum, Waschraum, Keller und Schlachtraum, Selch, Kühlraum und Abstellraum). Im Erdgeschoß sind projektiert: ein zweiter Hauseingang, Flur mit Stiegenhaus, Aufenthaltsraum, Küche mit Nebenräumen, WC-Anlage, Büro, ein Zweibettzimmer, eine abgeschlossene Privatwohnung als 4-Zimmer-Wohnung, sowie Terrassen und Balkon und eine Holzlege. Im Dachgeschoß sind ein Stiegenhaus, Gang, Dachraum, sowie 5 Zweitbettzimmer und 3 Einbettzimmer jeweils mit Nebenräumen und Balkonen geplant.

In der über dieses Gesuch am anberaumten Bauverhandlung wurde der Bürgermeister von einem Nachbarn (B.) wegen Befangenheit abgelehnt, weil er Nachbar der Bauwerber und mit ihnen überdies verschwägert sei. In der am fortgesetzten Verhandlung wendete der Nachbar B. ein, daß das Projekt im Gegensatz zur Bezeichnung durch die Bauwerber kein Pflegeheim sondern eine Pension, beschränkt auf die Beherbergung von Rentnern und Pensionisten, darstelle (wobei auf einen näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz verwiesen wurde). Die vorgesehene Anzahl der Parkplätze sei bei weitem nicht ausreichend. Es bestehe die Gefahr, daß die umliegenden Grundstücke durch Bewohner des Projektes oder deren Besucher in Anspruch genommen würden, insbesondere stelle der vor der Garage im Norden eingezeichnete Parkplatz keine geeignete Abstellfläche dar. Die im Plan eingezeichneten Grundflächen seien für den Bewegungsraum der Bewohner viel zu knapp bemessen. Beim beabsichtigten Abgrenzen des Geländes im Osten des Projektes möge den Bauwerbern die Errichtung einer Stützmauer aufgetragen werden, weil die Gefahr des Abrutschens bestehe. Ein Nachweis über das Zufahrtsrecht sei nicht erbracht worden. Der Abstand zur westlich gelegenen Grundparzelle, die im Eigentum eines anderen Nachbarn stehe, sei gemäß den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung (TBO) nicht groß genug. Er verbiete das Betreten seines Grundstückes bei der Ausführung der Bauarbeiten.

Die Bauwerber erklärten hierauf, daß es sich beim gegenständlichen Bauprojekt sehr wohl um ein Pflegeheim handle, auf jeden Fall handle es sich um einen Betrieb, der gemäß § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 (TROG 1984) mit der vorliegenden Flächenwidmung im Einklang stehe. Die vorgesehene Zahl an Parkplätzen übersteige die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl (wurde näher ausgeführt). Zudem seien diese Einwendungen unzulässig, weil dem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen zukomme. Die Grundfläche, die der Benützung durch die Bewohner des Pflegeheimes zur Verfügung stehe, sei ausreichend dimensioniert, zudem stehe ihnen die Möglichkeit offen, den Garten der benachbarten Parzelle 421/2 mitzubenützen. Mit der Errichtung der Stützmauer seien sie einverstanden. Das Zufahrtsrecht zum Bauplatz sei durch eine entsprechende "Dienstbarkeitseinräumung" gesichert. Die Abstandsvorschriften seien eingehalten worden, außerdem stehe dem Nachbarn nur ein Rechtsanspruch auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstandes zu seiner Grundstücksgrenze zu, nicht jedoch zu den Grenzen anderer Grundstückseigentümer.

Der Nachbar B. erwiderte hierauf, daß jenes angrenzende Grundstück steil abfallend und als Auslauf für die Bewohner völlig ungeeignet, ja geradezu gefährlich sei. Dem hielten die Bauwerber entgegen, daß der Zugang zu diesem angrenzenden Grundstück vom Bauplatz aus jederzeit in sicherer Weise hergestellt werden könne. Auf die betreffenden Einwände des Nachbarn B. sei schon allein deshalb nicht einzugehen, weil diesem kein Anspruch auf eine bestimmte Größe des das Bauprojekt umgebenden Grundes zukomme.

Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom wurde das Bauansuchen abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, daß das Pflegeheim die Erweiterung des bestehenden Heimes im Haus 26a darstelle, dessen Pfleglinge Patienten des Nervenkrankenhauses seien. Laut Aussage des Gesundheitsamtes würden diese Patienten von der Anstalt aus mitbetreut werden. Laut Aussage der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft sei dieses Heim ein Grenzfall zwischen Pflegeheim und Krankenhaus. Der genaue Sachverhalt sei von der dafür zuständigen Behörde zu prüfen, weil für die Errichtung eines Krankenhauses die vorherige Umwidmung des Baugrundes in eine Sonderfläche erforderlich sei. Den Anrainern und den 16 Parteien, die im Herbst (1990) in das direkt an das Baugrundstück angrenzende Haus einziehen würden, sei diese Erweiterung des Heimes "aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Vorkommnisse nicht zumutbar".

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführer, als auch der Nachbar B. Berufung.

Die Beschwerdeführer führten aus, daß das fragliche Baugrundstück nach dem geltenden Flächenwidmungsplan im Bauland liege und gemäß § 11 Abs. 7 lit. a TROG 1984 als Wohngebiet ausgewiesen sei (Es folgt sodann die Definition des Wohngebietes gemäß § 12 Abs. 1 TROG 1984). Wie den Planunterlagen entnommen werden könne, handle es sich beim verfahrensgegenständlichen Projekt um den Neubau eines aus Keller-, Erd- und Dachgeschoß bestehenden Gebäudes, dessen Räumlichkeiten - von einer im Erdgeschoß geplanten Wohneinheit abgesehen - der Deckung des Wohnbedarfes pflegebedürftiger Personen dienen solle, welche gleichzeitig von den Beschwerdeführern betreut würden. Es könne daher ihrer Auffassung nach nicht zweifelhaft sein, daß es sich beim gegenständlichen Projekt um einen Wohnbau im Sinne des § 12 Abs. 1 TROG 1984 handle, wobei die geplanten Garagen und Autoabstellplätze zu diesem Wohnbau gehörige Nebenanlagen im Sinne dieser Bestimmung darstellten. Gleichzeitig werde durch die Zweckwidmung des Gebäudes als Pflegeheim den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen, ohne daß hiemit eine der im § 12 Abs. 1 TROG 1984 taxativ aufgezählten negativen Auswirkungen verbunden sei. Auch der beigezogene Sachverständige habe erklärt, daß das Bauvorhaben mit den Bestimmungen des TROG 1984 im Einklang stehe. Die Ausführungen der Baubehörde erster Instanz, es handle sich um eine Erweiterung des von den Beschwerdeführern im Haus 26a betriebenen Pflegeheimes, sei unrichtig und aktenwidrig, weil es sich hier um einen von jenem anderen Objekt völlig unabhängigen Neubau handle. Weiters handle es sich bei den in jenem Haus untergebrachten Pfleglingen um Personen, die aus der Nervenheilanstalt Hall entlassen worden seien, weil sie der klinischen Betreuung nicht mehr bedürften. Eine allenfalls gebotene ärztliche Überwachung ihres Gesundheitszustandes erfolge durch einen näher bezeichneten Arzt. Daraus gehe bereits hervor, daß es sich beim Bauvorhaben ebenso wie beim bereits bestehenden Objekt (26a) nicht um ein Krankenhaus, sondern lediglich um eine Heimstätte für Personen handle, welche - aus welchen Gründen immer - der Unterstützung Dritter bedürften. Davon abgesehen bedürfte es auch für ein Krankenhaus keiner Sonderflächenwidmung, sofern mit dessen Betrieb keine Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 12 Abs. 1 TROG verbunden seien. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei von der Baubehörde zu prüfen. Den Beschwerdeführern sei auch unerklärlich, von welchen "bisherigen Erfahrungen oder Vorkommnissen" die Baubehörde erster Instanz ausgehe, zumal sie diese nicht näher dargelegt habe.

Der Nachbar B. erachtete sich seinen Berufungsausführungen zufolge (zusammenfassend) dadurch für beschwert, daß die Baubehörde erster Instanz das Bauansuchen nicht (auch) auf Grundlage seiner Einwendungen abgewiesen habe.

Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand die Berufung des Nachbarn B. mangels Verletzung seine Nachbarrechte als unbegründet ab: der (abweisliche) Spruch spreche nicht über seine Einwendungen ab, der Begründung - durch die allein er sich als beschwert erachte - fehle jede normative Kraft.

Hingegen gab der Gemeindevorstand mit Bescheid vom selben Tage der Berufung der Beschwerdeführer folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurück. Begründend führte die Behörde aus, daß die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Bescheides für die Abweisung des Bauansuchens nicht ausreichend tragfähig seien. Eine abweisende Entscheidung könne nicht deshalb ergehen, weil ein für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt, nämlich die Frage, ob es sich um ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim handle, bis zur Entscheidung ungeklärt geblieben sei. Weiters sei der Hinweis auf bisherige Erfahrungen und Vorkommnisse, derentwegen eine Erweiterung des Heimes den Anrainern nicht zumutbar sei, völlig unverständlich (nicht nachvollziehbar). Diese Mängel allein reichten aus, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben. Darüber hinaus habe aber eine Prüfung der Sachlage ergeben, daß die Baubehörde erster Instanz bei der Beurteilung des Bauvorhabens auf seine Zulässigkeit nach der Tiroler Bauordnung und den dazu ergangenen Verordnungen eine Reihe von einschlägigen Bestimmungen nicht beachtet bzw. die Überprüfung des Baugesuches in dieser Hinsicht unterlassen habe (wird im einzelnen näher ausgeführt: die Bedenken betreffen die Einhaltung der gesetzlichen Abstände gemäß § 7 TBO zum Nachbarn J. W., weiters die Zulässigkeit der nordseitigen Terrasse über der Garage und dem Totenraum - die nur dann gegeben sei, wenn der Nachbar zustimme, weil ansonsten Bauten im Mindestabstandbereich nicht mit begehbaren Dächern ausgestattet werden dürften - sowie verschiedene technische Aspekte). Diese Mängel bei der Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens seien so vielfältig und zum Teil gravierend, daß eine Baubewilligung erst nach umfassenden Änderungen der Einreichungen (des Projektes) möglich erscheine. Die erforderlichen Änderungen berührten aber im starken Maße auch spezifische, durch die Bauordnung gewährleistete Nachbarrechte, sodaß im Sinne der Rechtssicherheit und insbesondere zur Wahrung der Nachbarrechte die neuerliche Durchführung einer Bauverhandlung unvermeidlich erscheine.

Am 26. Feber 1991 kam es im korrespondierenden gewerberechtlichen Verfahren zu einer Verhandlung vor der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. In der Verhandlungsschrift heißt es dazu, die Beschwerdeführer beabsichtigten, auf jenem Grundstück "einen Gastgewerbebetrieb zu errichten, der der Versorgung und Verpflegung von Rentnern und Pensionisten dienen" solle. Dazu solle ein Neubau errichtet werden, "der im Kellergeschoß eine Pflegestation von 4 Betten,

4 weiteren Betten sowie die dazugehörigen Nebenräume wie Arztraum, Bad, Schutzraum, Öllagerraum, Wäschelagerraum, Trockenraum, Waschraum, Kühlräume und sonstige Abstellräume" beinhalten solle. Im Erdgeschoß werde die Privatwohnung der Beschwerdeführer untergebracht und es solle dort auch ein Gästezimmer zur Verfügung gestellt werden. Im Dachgeschoß würden 5 Doppelzimmer und 3 Einbettzimmer eingerichtet werden. Die Verbindung zwischen den Geschoßen erfolge mittels eines Personalaufzuges für 5 Personen, sodaß auch der Transport von Personen in einem Krankenstuhl möglich sei. Auf der Grundparzelle 421/2, das sei G Nr. 26a, betreibe die Familie der Beschwerdeführer bereits ein Betreuungsheim für Rentner und Pensionisten, in dem derzeit 15 Personen untergebracht seien. 6 weitere Personen seien im Nachbarhaus Nr. 26b untergebracht, die jedoch im "derzeitigen Haus verpflegt" würden. Mit der Errichtung dieses Neubaues werde der Hauptbetrieb im Neubau untergebracht sein, das bestehende Haus 26a werde als Nebenhaus weiters Verwendung finden. In diesem Haus würden nach wie vor 12 Betten zur Verfügung gestellt. Die Betriebsräume änderten sich dort nur insofern, als ein derzeit bestehendes Privatzimmer als weiterer Aufenthaltsraum für die in diesem Hause untergebrachten Personen dienen solle und 3 Betten aufgelassen würden.

Von den bei der Verhandlung anwesenden Nachbarn wurde eingewendet, daß erstens durch die Errichtung dieses Betriebes eine zusätzliche Verkehrsbelästigung der Bewohner in einem benachbarten Haus erfolge (wurde näher ausgeführt). Auch könnte die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs beeinträchtigt werden, weil sich unmittelbar neben dem geplanten Objekt ein Wohnhaus mit 17 Parteien befinde und die Straßen und Wege der betreffenden Gemeinde aufgrund ihrer Ausführung "bei einem Verkehrsaufkommen die Sicherheit nicht gewährleisten" könnten (nicht geeignet seien, das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu bewältigen). Überdies sollten in diesem Gastgewerbebetrieb auch Personen untergebracht werden, die psychisch und physisch krank seien, denen somit eine größere Aufmerksamkeit im Verkehrsgeschehen zuteil werden müsse. Da nun (zweitens) in diesem Gastgewerbebetrieb Personen untergebracht werden sollten, die zum Teil psychisch krank seien, bestehe eine gewisse Sorge der Bevölkerung, "daß einmal etwas passieren könnte". Als Beispiel hiefür werde angeführt "daß es einmal vorgekommen sei, daß ein Insasse des Heimes Exhibitionismus gegenüber einem Kind betrieben" habe. Auch hätten sich Kinder dahingehend geäußert, daß sie sich allein nicht von der Schule nach Hause trauen würden. Schließlich (drittens) bringe ein Ansteigen der Anzahl der Pfleglinge von ca. 20 auf 35, wie projektiert, auch Probleme dahingehend mit sich, daß durch die "Insassen" bzw. betreuten Personen in diesem Gastgewerbebetrieb das Gemeindegeschehen beeinflußt werden könne (bei der letzten Wahl seien 10 Personen wahlberechtigt gewesen und seien auch zur Wahl geführt worden), obwohl dieser Personenkreis daran unmittelbar keinen Anteil bzw. kein Interesse habe.

Weiters wurde in dieser Verhandlung auch eine Stellungnahme der Gemeinde G vom 25. Feber 1991 zur Kenntnis gebracht: Die belangte Behörde (Gemeinderat) hatte in einer außerordentlichen Sitzung beschlossen, "einer Obergrenze von 25 Heimbewohnern insgesamt, also bereits zur bestehenden Bewilligung von 12 Bewohnern 13 dazu, zuzustimmen", dies mit der Begründung, daß die Gemeinde Mitglied eines bestimmten regionalen Altenheimverbandes sei und dort jährlich ihren Beitrag leiste.

Mit Devolutionsantrag vom begehrten die Beschwerdeführer im fortgesetzten Baubewilligungsverfahren die Entscheidung durch den Gemeindevorstand und in der Folge mit weiterem Devolutionsantrag vom die Entscheidung durch die belangte Behörde. Da auch diese innerhalb von sechs Monaten ab Übergang der Zuständigkeit nicht über das Bauansuchen entschied, erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende (ursprünglich zur Zl. 92/06/0142 protokollierte) Säumnisbeschwerde.

Mit Verfügung vom leitete der Verwaltungsgerichtshof hierüber gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und stellte am die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Auftrag zu, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb der Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

In weiterer Folge teilte die Tiroler Landesregierung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit, daß die Errichtung eines "Krankenhauses" (im Original unter Anführungszeichen) wohl nur auf einer Sonderfläche gemäß § 16 Abs. 1

lit. a TROG 1984 möglich sei. Weiters teilte sie mit, daß seitens des Landes mit dem Betreiber dieses Privatpensionistenheimes ein Rahmenvertrag abgeschlossen worden sei und den aufgenommenen Personen "Hilfe für Pflegebedürftige" (im Original unter Anführungszeichen) nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes gewährt werde. Das Heim unterliege einer regelmäßigen Kontrolle durch die Landesregierung. Ein Hinweis darauf, daß es sich bei dieser Einrichtung um eine Krankenanstalt handeln könnte, liege nicht vor. Sollte das in Vorbereitung stehende Pflegeheimgesetz in Kraft treten, werde zu prüfen sein, ob dieses Privatpensionistenheim unter den Begriff "Pflegeheim" fallen werde (es folgen nähere Ausführungen zum Begriff "Krankenanstalt"). Nach den vorliegenden Informationen, insbesondere nach Rücksprache mit einem näher bezeichneten Arzt des Landes-Nervenkrankenhauses, seien in diesem Privatpensionistenheim unter anderem ehemalige Patienten des Landes-Nervenkrankenhauses untergebracht, wobei es sich um "leicht geistig Behinderte" (im Original unter Anführungszeichen) und Patienten mit schizophrenen Defektzuständen handle. Diese Personen bedürfen keiner ständigen medizinischen Betreuung, jedoch einer regelmäßigen medizinischen Kontrolle. Nach Ansicht dieses Arztes handle es sich im vorliegenden Fall um ein Altersheim, in dem keine Pflegefälle untergebracht seien. Diese Personen müßten aufgrund ihrer Inaktivität betreut werden (Essen, Kleidung, Körperpflege).

Am fand vor der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (als Bauaufsichtsbehörde) eine Besprechung statt, an der unter anderem die Beschwerdeführer mit ihrem Vertreter, und der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde teilnahmen. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung wurde festgehalten, es sei davon auszugehen, daß die Errichtung des geplanten Projektes als Alters- und Pflegeheim entsprechend der gegebenen Flächenwidmung "Wohngebiet" rechtlich zulässig sei (verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1559, 1560/80). Allerdings müßte entsprechend der Bestimmung des § 12 TROG 1984 im gegenständlichen Fall geprüft werden, ob von dem an sich zulässigen Betriebstyp "Alters- und Pflegeheim" im konkreten Fall derart unzumutbare Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsbelästigungen oder eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung ausgingen, daß die Errichtung des geplanten Projektes rechtlich nicht zulässig sei. Nach diesem Aktenvermerk brachte der Vertreter der Beschwerdeführer vor, daß aus wirtschaftlichen Überlegungen eine Untergrenze bezüglich der Anzahl der Pflegepersonen gegeben sei, die bei ca. 35 Personen anzunehmen sei. Der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde verwies demgegenüber auf den Beschluß der belangten Behörde, wonach ein Projekt mit mehr als

25 Pflegepersonen (Patienten) für die Gemeinde nicht zuträglich sei. Der Vertreter der Beschwerdeführer brachte weiters vor, daß bezüglich der bettlägrigen Pflegepersonen mit keinen Beeinträchtigungen irgendwelcher Art zu rechnen sei. Das vorliegende Projekt sehe die Errichtung einer Pflegestation für derartige Personen im Ausmaß von 4 bis 8 Betten vor. Als tragfähiger Kompromiß erscheine ihm daher, die von der Gemeinde gewünschte Obergrenze von 25 Pflegepersonen zuzüglich bis zu 8 bettlägrigen Pflegepersonen zu belassen.

Dieser Kompromißvorschlag (25 + 8) wurde von der belangten Behörde in ihrer Sitzung vom mehrheitlich abgelehnt. Begründet wurde dies damit, daß die Erweiterung des Pflegeheimes der Gallzeiner Bevölkerung aufgrund der Infrastruktur der Gemeinde nicht mehr zumutbar "und das Verhältnis der Einwohnerzahl zu den Patienten (beinahe 8 %)" für die kleine Gemeinde nicht mehr tragbar sei. Weiters sei zu bedenken, daß die zu betreuenden Personen ehemalige Patienten des Nervenkrankenhauses seien. Da sich zudem durch dieses neue Pflegeheim keine sozialen Vorteile für die Gemeindebewohner ergäben, sehe sich der Gemeinderat verpflichtet, im Interesse der Bevölkerung zu entscheiden.

Am fand eine neuerliche Bauverhandlung statt, im Zuge derer verschiedene Nachbarn Bedenken hinsichtlich der durch das projektierte Heim zu erwartenden Verkehrsbelastung erhoben. Der Nachbar B. wendete weiters ein, daß es sich beim Bauvorhaben um eine Krankenanstalt oder zumindest um ein krankenanstaltsähnliches Gebäude handle, das angesichts der Flächenwidmung "Wohngebiet" rechtlich nicht zulässig sei: vielmehr wäre eine Widmung als Sonderfläche im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1984 erforderlich. Es sei zu befürchten, daß vom gegenständlichen Bauvorhaben eine unzumutbare Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsbelästigung, wie auch erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung der Gemeinde ausgehen würden. Insbesondere werde durch die Zufahrt zum Bauvorhaben eine erhebliche Staubbelästigung, durch den Betrieb einer Großküche eine erhebliche Geruchsbelästigung, durch die Beheizung des Objektes eine erhebliche Rauchbelästigung, durch die zufahrenden Besucherfahrzeuge, Baustellenfahrzeuge und Lieferfahrzeuge eine erhebliche Gefahr für die benachbarten Gemeindebürger und deren Kinder gegeben sein. Das eingeräumte Wegerecht (für die Zufahrt) könne nicht als ausreichend angesehen werden, weil zu befürchten sei, daß die Dienstbarkeit in einem weit größeren Ausmaß ausgenützt werde, als sie eingeräumt worden sei. Die gesetzlichen Mindestabstände zu den nächstgelegenen Grundstückgrenzen seien ausgehend von der Gebäudehöhe nicht ausreichend. Die nordseitige Terrasse über der Garage und dem Totenraum möge ohne begehbares Dach ausgestattet werden, er spreche sich jedenfalls gegen die Begehbarkeit dieser Dächer aus. Die Raumhöhe im zweiten Obergeschoß entspräche teilweise nicht den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 TBV, weil die erforderliche lichte Raumhöhe von 2,30 m in einigen Aufenthaltsräumen nur in einem Bereich von weniger als der Hälfte der Raumfläche erreicht werde. Die Belichtung und Belüftung einzelner Räume insbesondere des Bügel- und Waschraumes, des Ärztezimmers und des Pflegebades, der Abfallbeseitigungsanlagen und der WC-Anlagen seien nicht ausreichend. Die zur Grenze zu seinem Grundstück geplanten Räumlichkeiten dürften nicht errichtet werden, weil es am erforderlichen Abstand fehle. Die Anzahl der projektierten Parkplätze sei nicht ausreichend: Erforderlich wären zumindest 15 Parkplätze. Durch die unzureichende Anzahl der Parkplätze würden alle Nachbarn in ihren Rechten beeinträchtigt werden, weil Bewohner des Heimes oder deren Besucher ihre Fahrzeuge im unmittelbaren Umkreis des Heimes abstellen würden. Ebenso fühle er sich dadurch beeinträchtigt, daß den voraussichtlichen Bewohnern des Bauvorhabens ein viel zu geringer Auslauf bzw. Bewegungsraum zur Verfügung stehe, wodurch sie die benachbarten Liegenschaften, insbesondere seine Liegenschaft mitbenützen würden. Die Grundparzelle 421/2 sei steil abfallend und damit als Bewegungsraum für die Bewohner ungeeignet.

Der Nachbar W. E. schloß sich diesen Einwendungen an.

Die Beschwerdeführer entgegneten, daß die Zufahrt zum Bauplatz durch eine bücherlich einverleibte Dienstbarkeit rechtlich abgesichert sei und auch die geplante Ausführung voll und ganz den baulichen Vorschriften entspreche. Soweit die Nachbarn vom geplanten Objekt oder dessen Bewohnern ausgehende Emissionen befürchteten, seien ihre Einwendungen als solche privatrechtlicher Natur anzusehen, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien. Das geplante Objekt sei rechtlich als Wohnbau zu qualifizieren, es stehe jedenfalls mit der bestehenden Widmung als Wohngebiet im Einklang. Soweit sich die Nachbarn B. und W. E. gegen die Begehbarkeit der Terrasse, die Raumhöhe im zweiten Obergeschoß, die Belichtung jener Räume, die Anzahl der Parkplätze, das Fehlen von Auslaufflächen der künftigen Bewohner und die vermeintliche Nichteinhaltung der Abstandsbestimmung gegenüber anderen Grundstückseigentümern ausgesprochen hätten, hätten sie objektiv - rechtliche Einwendungen erhoben, zu deren Geltendmachung sie nicht legitimiert seien. Zu den angrenzenden Liegenschaften dieser beiden Nachbarn werde der gesetzliche Mindestabstand ebenso wie zu den übrigen Grundgrenzen eingehalten. Soweit diese beiden Nachbarn Emissionen oder eine unzulässige Ausweitung des Wegerechtes befürchteten, seien auch sie mit diesen privatrechtlichen Einwendungen auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen. Der betroffene Liegenschaftseigentümer habe zur Begehbarkeit der Terrassenfläche, die teilweise im Abstandsbereich liege, seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Im übrigen hielten sie die bereits zuvor abgegebenen Erklärungen aufrecht. Auch seien sie nicht bereit, die von der belangten Behörde beschlossene Höchstzahl von Bewohnern des Heimes zu akzeptieren, weil es an einer gesetzlichen Deckung für diese Beschränkung fehle (es folgen weitere Erklärungen zu technischen Aspekten wie auch - unter Hinweis auf einen vorgelegten Geometerplan - bezüglich der verschiedenen Abstände zu den angrenzenden Grundstücken).

Die vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumte Dreimonats-Frist zur Nachholung des Bescheides endete am . In einem am zur Post gegebenen Schriftsatz (vom 16. Dezember) beantragte die belangte Behörde mit näherer Begründung, die Frist um weitere zwei Monate zu verlängern. Verwiesen wurde unter anderem darauf, daß die Gemeinde über ein verbautes Gebiet im Ausmaß von ca. 3 ha verfüge und 447 Einwohner zähle, wie auch darauf, daß die Errichtung des beantragten Pflegeheimes einen gravierenden Eingriff in die Infrastruktur der Gemeinde darstelle.

Diese Fristverlängerung konnte nicht bewilligt werden, weil der Antrag erst nach Ablauf der eingeräumten Frist eingebracht wurde.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde das Baugesuch ab. Begründend wurde nach einer Zusammenfassung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, daß ein Bauansuchen gemäß § 31 Abs. 3 und 4 der Tiroler Bauordnung (TBO) unter anderem dann abzuweisen sei, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Der gegenständliche Bauplatz liege in der Flächenwidmungskategorie "Wohngebiet" gemäß § 12 Abs. 1 TROG 1984. Im Wohngebiet dürften neben Wohnbauten samt Nebenanlagen nur Bauten für solche Betriebe und Einrichtungen errichtet werden, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienten. Die Bewilligungsfähigkeit des Projektes hänge primär davon ab, ob die Baulichkeit als Wohnbau zu qualifizieren sei, oder einer der weiteren angeführten Zweckbestimmungen entspreche. Gemäß der Beschreibung des Projektes sei als Art und Verwendungszweck der Neubau eines Pflegeheimes vorgesehen. Schon aus dieser Bezeichnung ergebe sich, daß die bauliche Anlage nicht allein einem Wohnbedürfnis diene, sondern daß hier Pfleglinge in heimorganisatorischer Art und Weise aufgenommen und gepflegt werden sollten. Auch der Begriff "Betrieb", der sich bezogen auf das Vorhaben sowohl in der Projektbeschreibung wie auch in der Äußerung der Bauwerber bei der Bauverhandlung finde, mache deutlich, daß die Zweckbestimmung über die eines gewöhnlichen Wohnbaues hinausgehe. Schließlich werde diese Feststellung noch durch die Bauwerber in ihren Berufungsausführungen in der Berufungsschrift vom erhärtet, wo erklärt werde, daß es sich um eine Heimstätte für Personen handle, welche der Unterstützung Dritter bedürften, wobei es sich bei den Personen um aus klinischer Betreuung entlassene Pfleglinge handle. Die Gesamtzahl werde von den Bauwerbern mit 35 angegeben. Naturgemäß handle es sich bei diesem Personenkreis nicht um Bewohner der betreffenden Gemeinde, weil bei einer Einwohnerzahl von 449 der Bedarf an Pflegeplätzen nach klinischer Behandlung für 35 Personen oder auch nur einen nennenswerten Teil davon mit Sicherheit auszuschließen sei. Damit sei erwiesen, daß das geplante Pflegeheim weder einen Wohnbau im Sinne des § 12 Abs. 1 TROG darstelle, noch sonst den Interessen der Wohnbevölkerung der Gemeinde diene. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1159/1560/80 (richtig: 1559, 1560/80) stehe dem nicht entgegen. Sofern dort nämlich Alters- und Pflegeheime im Wohngebiet grundsätzlich als zulässig erachtet würden, so könne dies bezogen auf den Gesetzestext nur auf jene Fälle anwendbar sein, wo eine solche Einrichtung ausschließlich oder zumindest primär der Unterbringung und Versorgung der älteren Mitglieder der jeweiligen Wohnbevölkerung des betreffenden Ortes diene. Der gegenständliche Fall sei jedoch so gelagert, daß das angesuchte Pflegeheim der Versorgung, Pflege und Betreuung eines spezifischen Personenkreises diene, nämlich psychisch Kranker - es handle sich vornehmlich um ehemalige Patienten des psychiatrischen Krankenhauses des Landes Tirol in Hall in Tirol, die aus der klinischen Behandlung entlassen worden seien. Wie die Tiroler Landesregierung bekannt gegeben habe, handle es sich dabei um "leicht geistig Behinderte und Patienten mit schizophrenen Defektzuständen, die regelmäßiger medizinischer Kontrolle bedürfen und aufgrund ihrer Inaktivität volle Betreuung erfordern". Ein Bezug auf die sozialen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung sei im Hinblick auf den künftigen Personenkreis daher absolut nicht erkennbar. Gehe man davon aus, daß das Tiroler Raumordnungsgesetz mit seinen Widmungskategorien primär ein Instrument der Gemeinden darstellen solle, mit welchem eine verbindliche, umfassende Gesamtgestaltung der Infrastruktur der Gemeinde ermöglicht werden solle, so sei gerade im Hinblick auf eine solche Anlage mit den dadurch bedingten Auswirkungen auf das Sozialgefüge der Ortsgemeinschaft ein restriktiver Maßstab bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 TROG 1984 anzulegen. Zusammenfassend ergebe sich, daß das gegenständliche Pflegeheim im Widerspruch zur Widmung "Wohngebiet" stehe, weshalb das Bauansuchen abzuweisen sei.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie einerseits geltend machen, daß die belangte Behörde zur Entscheidung infolge Ablaufes der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist unzuständig gewesen, wie auch - wie bereits zuvor in ihrer Berufung gegen den abweislichen Bescheid der Baubehörde erster Instanz - daß das Projekt im Wohngebiet gemäß § 12 Abs. 1 TROG 1984 zulässig sei. Es handle sich um einen - gesetzlich nicht näher definierten - Wohnbau. Selbst wenn man den Neubau nicht als Wohnbau im Sinne des ersten Satzes des § 12 Abs. 1 TROG 1984 qualifizieren wollte, so würde es sich jedenfalls um einen Bau für eine Einrichtung handeln, welche den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes zu dienen vermöge und keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Emissionen befürchten lasse. Da eine Bedarfsprüfung im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zu erfolgen habe (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1559, 1560/80), könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei den künftigen Bewohnern des projektierten Pflegeheimes ausschließlich um Bürger der betreffenden Gemeinde handle. Jedenfalls stehe diesen nach Maßgabe freier Wohnräume die Aufnahme in dem von den Beschwerdeführern geplanten Neubau zu den festzulegenden Bedingungen offen.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde der Vorstellung Folge gegeben und der Bescheid vom ersatzlos behoben. Die Landesregierung teilte (mit näherer Begründung) die von den Beschwerdeführern in der Vorstellung vertretene Auffassung, daß der Gemeinderat infolge Fristablaufes zur Entscheidung nicht mehr zuständig war.

Gegen die Vorstellungsentscheidung erhob die Gemeinde die zur Zl. 93/06/0133 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Begründung, der Gemeinderat sei trotz Fristablaufes sehr wohl zur Entscheidung zuständig gewesen. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 93/06/0133, als unbegründet abgewiesen (weil die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde zutreffend und der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung berufen war).

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt, weil durch den (wenngleich) nach Ablauf der gesetzten Frist erlassenen Bescheid vom die Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt worden waren, den Beschwerdeführern wurde aber im Hinblick auf die kassatorische Entscheidung der Vorstellungsbehörde mit weiterem Beschluß vom , Zl. 93/06/0106, gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 VwGG die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens bewilligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Sachentscheidung berufen.

Wie sowohl die Beschwerdeführer, als auch die belangte Behörde zutreffend erkannt haben, ist im vorliegenden Fall in erster Linie entscheidend, ob die Errichtung des vorgesehenen Pflegeheimes auf einem Grundstück im ("reinen") Wohngebiet raumordnungsmäßig überhaupt zulässig ist. Den weiteren Erwägungen ist voranzustellen, daß die im Verwaltungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheidungen, aber auch die Vorstellungsentscheidung, diesbezüglich keine Aussagen enthalten, an welche der Verwaltungsgerichtshof gebunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der belangten Behörde erhoben, daß der maßgebliche Flächenwidmungsplan vom Gemeinderat am beschlossen und von der Tiroler Landesregierung am genehmigt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß den Widmungsbezeichnungen eines Flächenwidmungsplanes stets jener Inhalt zu unterstellen ist, der ihm nach jenen gesetzlichen Bestimmungen zukam, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Flächenwidmungsplanes in Geltung standen (vgl. die zum Tiroler ROG ergangenen Erkenntnisse vom , Zl. 86/06/0081, BauSlg. Nr. 911; vom , Zl. 91/06/0197, und vom 17. Feber 1994, Zl. 93/06/0208).

Nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Flächenwidmungsplanes geltenden § 12 TROG 1972, LGBl. Nr. 10/1972 (diese Bestimmung in der Stammfassung) sind Wohngebiete jene Grundflächen, auf denen nur Wohnbauten mit den dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist die Errichtung von Bauten für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, zulässig, wenn durch die Benützung dieser Bauten keine unzumutbare Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsbelästigung sowie keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung zu befürchten ist.

Mit der Novelle LGBl. Nr. 88/1983 erhielt diese Bestimmung die Absatzbezeichnung "1"; angefügt wurden die Absätze 2 und 3. Mit der Kundmachung LGBl. Nr. 4/1984 wurde das TROG 1972 wiederverlautbart und war fortan als Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 - TROG 1984 - zu bezeichnen.

§ 12 TROG 1972 in der Stammfassung ist demnach wortgleich mit dem im Verwaltungsverfahren zitierten § 12 Abs. 1 TROG 1984.

Diese Widmung gilt nach § 109 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993 (TROG 1984) als Widmung im Sinne des nunmehr geltenden Raumungsordnungsgesetzes, weil in den (dem § 109 Abs. 1 TROG 1984) folgenden Absätzen hinsichtlich des Wohngebietes gem. § 12 Abs. 1 TROG 1984 (und damit gem. § 12 TROG 1972 in der Stammfassung) nichts anderes bestimmt ist.

Nach der Absicht der Beschwerdeführer soll der projektierte, als Pflegeheim bezeichnete Neubau der Deckung des Wohnbedarfes pflegebedürftiger Personen dienen, welche zugleich auch von den Beschwerdeführern betreut werden sollen. Da somit der Betreuung dieser (pflegebedürftigen) künftigen Bewohner dieses Bauwerkes zentrale Bedeutung zukommt, ist es - mag auch ein Wohnbedürfnis dieser Personen befriedigt werden - entgegen der Wertung der Beschwerdeführer nicht als Wohnbau im Sinne des § 12 Abs. 1 TROG 1984 bzw. als Wohngebäude im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a TROG 1984 zu qualifizieren (durch diesen besonderen Verwendungszweck - Betreuung - unterscheidet sich das projektierte Bauwerk etwa von einem Schülerheim, das gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/06/0127, 0135, als "Wohnbau" gem. § 12 Abs. 1 TROG 1984 zu qualifizieren war).

Der weiteren Argumentation der Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizutreten, als sie das projektierte Bauwerk (wenn schon nicht als "Wohnbau", so doch) als "soziale Einrichtung" qualifizieren (vgl. dazu auch das von ihnen erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1559, 1560/80), doch ist damit für sie noch nichts gewonnen, weil nach § 38 Abs. 1 lit. c TROG 1994 im (reinen) Wohngebiet (nur) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung DES BETREFFENDEN GEBIETES dienen, zulässig sind, und dies auch nur unter den weiteren dort umschriebenen Voraussetzungen; nichts anderes galt - sinngemäß - gemäß § 12 Abs. 1 TROG 1984 (".. der Bevölkerung des Wohngebietes .."- die Bedürfnisse der Bevölkerung des Wohngebietes sind nicht schlechthin mit den "Bedürfnissen der Bevölkerung" gleichzusetzen: Vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/04/0229). Das bedeutet, daß das Vorhaben nicht nur seiner Art, sondern auch seinem Umfang nach auf die Bevölkerung des "betreffenden Gebietes", das heißt des Wohngebietes, gerichtet sein muß, was aber hier schon deshalb nicht der Fall ist, weil es den Absichten der Beschwerdeführer zufolge überörtlichen Zwecken dienen soll. Sofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebracht haben, daß eine Bedarfsprüfung im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zu erfolgen habe und sich dabei auf das bereits zitierte Erkenntnis vom berufen, mißverstehen sie dessen Aussagen (es ging dort um die geplante Erweiterung eines Altenheimes in Graz, welches bereits über 79 Plätze verfügte; geplant war die Errichtung eines "Erweiterungsbaues" zur Schaffung von 15 bis 18 Pflegeplätzen. Die Beschwerdeführer hatten unter anderem behauptet, daß im fraglichen Gebiet genug Altersheime vorhanden seien; darauf bezieht sich die Aussage im Erkenntnis, daß es auf eine Bedarfsprüfung, wie sie möglicherweise den Beschwerdeführern vorschwebe, im Rahmen des baubehördlichen Widmungsverfahrens - richtig statt Baubewilligungsverfahrens - nicht ankommen könne). Umfang des Projektes in bezug auf die Bevölkerung des Wohngebietes und Bedarf an einer derartigen Einrichtung sind vielmehr zweierlei.

Zutreffend hat die belangte Behörde der Sache nach auch zum Ausdruck gebracht, daß das Projekt seinem Umfang nach mit der Anzahl der Bevölkerung des Wohngebietes nicht im Einklang steht. Die Zahl der Einwohner des betreffenden (Wohn-)gebietes ist zwar nicht aktenkundig, doch kann sie begrifflich nicht größer sein, als die Zahl der Bewohner der Gemeinde, in deren Gebiet es sich befindet. Nach dem österreichischen Amtskalender, Ausgabe 1993/94, Seite 790, besteht die Gemeinde G aus den Dörfern G, H und X sowie aus einer Rotte und einer Reihe von Weilern und Einschichten mit insgesamt 447 Einwohnern und 117 Häusern (Volkszählung 1991: 449 Einwohner und 116 Häuser). Damit im Einklang steht auch das Vorbringen der belangten Behörde im Antrag um Fristverlängerung vom , wonach die Gemeinde über ein verbautes Gebiet im Ausmaß von ca. 3 ha verfüge und 447 Einwohner zähle, wie auch deren Ausführungen im Bescheid vom , in welchem die Zahl der Einwohner mit 449 beziffert wird.

Wenngleich das Projekt, für sich allein betrachtet, nicht übermäßig groß erscheint, stellt es sich doch hier (als soziale Einrichtung) im Hinblick auf die geringe Zahl der Einwohner (der ganzen Gemeinde und daher jedenfalls auch des Wohngebietes) als überdimensional und damit als unzulässig im Sinne des § 12 TROG 1972 in der Stammfassung iVm § 109 Abs. 1 TROG 1994, weshalb das Bauansuchen wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan gemäß § 31 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33/1989, idF LGBl. Nr. 7/1994, abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 im Rahmen des Begehrens. Ein Ersatz für die für die überzählige Ausfertigung der Beschwerde entrichteten Bundesstempel konnte nicht zuerkannt werden.