VwGH vom 14.12.1995, 95/19/1490
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 303.347/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß das am gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot infolge der Bestätigung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am seit rechtskräftig geworden sei.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung unter anderem dann nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorlägen.
In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden hat. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß sich die belangte Behörde mit der Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung vorlägen, überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das Vorliegen der (engbegrenzten) Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung gemäß § 23 FrG nicht, daß auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegen; vielmehr bringt die in § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG enthaltene Wendung "es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen" nur zum Ausdruck, daß eine solche Bewilligung - bei Vorliegen der im § 23 FrG normierten Voraussetzungen - in Form eines Sichtvermerkes gewährt werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/18/0623 und vom , Zl. 94/18/0521).
Was die vermißte Rücksichtnahme auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anlangt (Art. 8 MRK), so ist darauf hinzuweisen, daß vom Gesetz im Rahmen einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützten Entscheidung eine solche Bedachtnahme nicht vorgesehen ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Fundstelle(n):
DAAAE-44360