VwGH vom 29.04.2002, 2001/17/0216

VwGH vom 29.04.2002, 2001/17/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Dr. Waibelstraße 10, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-229/16, betreffend Vorstellung i.A. der Vorschreibung einer Abfallgrundgebühr für das Jahr 2001 (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn, Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt an einer Adresse in Dornbirn eine Rechtsanwaltskanzlei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom schrieb dieser dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1, 2 und 3 der Verordnung über die Abfallgebühren der Stadt Dornbirn vom (im Folgenden: AbfallGebV) die Abfallgrundgebühr für das Kalenderjahr 2001 in der Höhe von S 700,-- vor. Die erstinstanzliche Abgabenbehörde ging davon aus, dass die vom Beschwerdeführer betriebene Rechtsanwaltskanzlei unter den Begriff "sonstige Abfallverursacher" im Verständnis des § 2 Abs. 3 Z 1 lit. c AbfallGebV falle. Darunter seien nämlich gemäß § 1 Abs. 3 AbfallGebV Einrichtungen und Anlagen zu verstehen, deren Abfallaufkommen nach Menge und Zusammensetzung mit dem der Haushalte vergleichbar sei. Dies sei in Ansehung der in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes anfallenden Abfälle wie Papier, Batterien und Verpackungsmaterial der Fall.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte geltend, er sei nicht der richtige Bescheidadressat, weil er "weder eine Einrichtung noch eine Anlage" sei.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenberufungskommission der Stadt Dornbirn die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheides teilte die Berufungsbehörde die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde, die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers sei als "sonstiger Abfallverursacher" zu qualifizieren. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass bei der Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei Abfälle anfielen. Beispielhaft angeführt seien Verpackungen aller Art, Papierabfälle, Schreibgeräte, Toner, Problemstoffe wie Batterien, Farben, fallweise Sperrmüll, Elektronikschrott etc. Bürotätigkeiten durchzuführen, ohne Abfälle zu verursachen, sei im Hinblick auf die heutzutage übliche Büroausstattung und die Anforderungen des Marktes unmöglich. Der Beschwerdeführer bestreite dies auch nicht.

Das Abfallaufkommen in einer Rechtsanwaltskanzlei sei nach Menge und Zusammensetzung aber auch mit dem von Haushalten vergleichbar. Eine solche Vergleichbarkeit liege insbesondere dann vor, wenn die Abfuhr dieser Abfälle mit dem für häusliche Abfälle erforderlichen Entsorgungssystem durchgeführt werden könne und auch die Menge in etwa dem Anfall in Haushalten entspreche. Einrichtungen und Anlagen im Verständnis des § 2 Abs. 3 Z 1 lit. c AbfallGebV seien nicht ausschließlich Betriebe im Sinne der Gewerbeordnung. Vielmehr seien darunter ganz allgemein von einem Haushalt verschiedene Abfallverursacher, die mit den Haushalten das Abfallaufkommen gemeinsam hätten, zu verstehen. Ausdrücklich als Beispiel hiefür seien Büros erwähnt. Es bestehe daher kein Grund, eine Rechtsanwaltskanzlei anders zu behandeln als die ausdrücklich als Beispielsfall eines sonstigen Abfallverursachers angeführten Büros.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Er wiederholte darin sein Berufungsvorbringen, er sei weder eine Einrichtung noch eine Anlage, vielmehr sei er eine natürliche Person. Als solcher komme er als Adressat eines auf § 2 Abs. 3 Z 1 lit. c AbfallGebV gegründeten Bemessungsbescheides nicht in Betracht. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch in Dornbirn wohnhaft. Es sei nicht einzusehen, dass er als natürliche Person zweimal verpflichtet werde. Dies sei gegenüber anderen Personen, die das Büro unter derselben Adresse (offenbar gemeint: wie die Wohnung) hätten, ungerecht und sachlich nicht zu rechtfertigen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, gemäß § 26 des Gesetzes über die Abfuhr, die Vermeidung, die Verwertung und die Ablagerung von Abfällen, Wiederverlautbarungskundmachung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. Nr. 58/1998 (im Folgenden: Vlbg AbfallG), sei die Abfallgebühr von den Eigentümern der Liegenschaften, von denen die Abfälle abzuführen seien, zu entrichten. Sei die Liegenschaft aber vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch überlassen, so könne die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern, Gebrauchsberechtigten, Fruchtnießern) anteilsmäßig vorgeschrieben werden, wobei die Eigentümer der Liegenschaften persönlich für die Abgabenschuld hafteten. Damit habe der Gesetzgeber erkennbar an die Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft angeknüpft. Da der Beschwerdeführer an der genannten Adresse eine Rechtsanwaltskanzlei betreibe, komme ihm auch eine solche Verfügungsgewalt zu. Aus diesem Grund sei ihm jedenfalls als "Inhaber" die Gebühr zu Recht vorgeschrieben worden. Ob der Beschwerdeführer auf Grund der Führung eines privaten Haushaltes (an einer anderen Adresse) ebenfalls Abfallgrundgebühr zu entrichten habe, sei in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

Sodann teilte die belangte Behörde mit näherer Begründung die Auffassung der Gemeindebehörden, wonach die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers als "sonstiger Abfallverursacher" anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Anwendung der AbfallGebV sowie des Vlbg AbfallG verletzt. Er macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 25 und § 26 Vlbg AbfallG lauten:

"§ 25

Abfallgebühr

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für die Abfuhr und Behandlung der in der Gemeinde anfallenden Abfälle einschließlich der Problemstoffe eine Abfallgebühr zu erheben, soweit nicht eine bundesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung der Abfallgebühr besteht.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfuhr und Behandlung von Abfällen.

§ 26

Gebührenschuldner

(1) Die Abfallgebühr ist von den Eigentümern der Liegenschaften, von denen die Abfälle abzuführen sind, zu entrichten.

(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern, Gebrauchsberechtigten, Fruchtnießern) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Die Eigentümer der Liegenschaften haften persönlich für die Abgabenschuld.

..."

§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 Z 1, § 3 und § 4 der (Dornbirner)

AbfallGebV lauten:

"§ 1

Begriffsbestimmung:

...

(3) Sonstige Abfallverursacher sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfallaufkommen nach Menge und Zusammensetzung mit dem der Haushalte vergleichbar ist (zB Betriebe, Büros, Gastgewerbebetriebe udgl)

§ 2

Abfallgebühren

...

(3) Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren:

1. Grundgebühren:

a) Grundgebühr für Haushalte

b) Grundgebühr für Ferienwohnungen

c) Grundgebühr für sonstige Abfallverursacher

...

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Die Abfallgebühren sind von den Eigentümern der Liegenschaften, auf denen die Abfälle anfallen, zu entrichten. Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer) anteilig vorgeschrieben werden. Die Liegenschaftseigentümer haften persönlich für die Abgabenschuld.

...

§ 4

Gebührenhöhe

(1) Die Grundgebühr für Haushalte wird jährlich vorgeschrieben. ...

...

(3) Die Grundgebühr für sonstige Abfallverursacher wird pro Jahr und Einrichtung bzw. Anlage vorgeschrieben.

(4) Die Höhe der Abfallgebühren wird durch Beschluss der Stadtvertretung festgesetzt."

Art. II Z 1 der Verordnung der Stadtvertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom lautet (auszugsweise):

"II. Grundgebühren:

1. Die Abfallgrundgebühr beträgt pro Haushaltsmitglied

S 175,-- (170,-- 2,94%) pro Jahr. ...

Für alle übrigen Abfallverursacher (z.B. Gewerbe, Büros) beträgt die Abfallgrundgebühr S 700,-- (S 680,-- 2,94%) pro Jahr."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er komme schon deshalb nicht als sonstiger Abfallverursacher im Verständnis der AbfallGebV in Betracht, weil er weder eine Einrichtung noch eine Anlage sei. Auch aus § 26 Vlbg AbfallG sei eine Abgabepflicht des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Der Beschwerdeführer sei nicht Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft. Er sei aber auch nicht "Inhaber" derselben, sondern - zivilrechtlich betrachtet - deren Sach- und Rechtsbesitzer. Auch besitze er nicht eine gesamte Liegenschaft, sondern nur Teile davon. Die Abgabenbehörden hätten jedoch eine vollständige - und nicht bloß eine anteilsmäßige - Vorschreibung vorgenommen.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:

§ 1 Abs. 3 AbfallGebV umschreibt den Abgabentatbestand für die Entrichtung der Abfallgrundgebühr gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 lit. c AbfallGebV, und nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar vermeint, die Person des Abgabepflichtigen.

Der Abgabentatbestand zur Entrichtung der Grundgebühr für sonstige Abfallverursacher ist somit verwirklicht, wenn eine Einrichtung oder eine Anlage, deren Abfallaufkommen nach Menge und Zusammensetzung mit dem der Haushalte vergleichbar ist, wie etwa ein Betrieb, ein Büro oder ein Gastgewerbebetrieb, auf einer bestimmten Liegenschaft unterhalten wird. Wie § 4 Abs. 3 AbfallGebV weiters zeigt, entsteht die Grundgebühr für sonstige Abfallverursacher "pro Einrichtung bzw. Anlage". Werden also auf ein und derselben Liegenschaft mehrere Einrichtungen bzw. Anlagen der genannten Art betrieben, so entstehen jeweils gesonderte Abgabenansprüche auf Entrichtung der Grundgebühr für sonstige Abfallverursacher. Gleichermaßen kann auf ein und derselben Liegenschaft eine Grundgebühr für Haushalte und eine Grundgebühr für sonstige Abfallverursacher entstehen.

Der - vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden - Argumentation der Verwaltungsbehörden, wonach die Kanzlei eines Rechtsanwaltes eine Einrichtung darstellt, deren Abfallaufkommen, wie etwa bei den als Beispielsfall genannten Büros, nach Menge und Zusammensetzung mit dem der Haushalte vergleichbar ist, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Somit ist davon auszugehen, dass auf Grund des vom Beschwerdeführer geführten Betriebes einer Rechtsanwaltskanzlei auf der in Rede stehenden Liegenschaft ein Anspruch auf die Entrichtung der einfachen Grundgebühr für sonstige Abfallverursacher entstanden ist.

Zu prüfen ist weiters, ob der Beschwerdeführer Schuldner dieser Gebühr gemäß §§ 3 AbfallGebV, 26 Vlbg AbfallG war.

Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, die Gebührenvorschreibung an den Beschwerdeführer finde ihre Deckung in § 26 Abs. 2 Vlbg AbfallG bzw. in § 3 Abs. 1 zweiter Satz AbfallGebV. Der Beschwerdeführer bestreitet, "Inhaber" der in Rede stehenden Liegenschaft zu sein, und bringt vor, er sei "Sach- und Rechtsbesitzer" von Teilen der Liegenschaft. Dieses Vorbringen kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer ihm zum Gebrauch überlassene Teile der Liegenschaft auf Grund eines ihm eingeräumten Benützungsrechtes als Rechtsbesitzer (und als Mittler des Sachbesitzes für den Liegenschaftseigentümer) benützt. Auf Basis dieser vom Beschwerdeführer zugestandenen Stellung, welche den in § 3 Abs. 1 zweiter Satz AbfallGebV bzw. in § 26 Abs. 2 Vlbg AbfallG beispielsweise beschriebenen Fällen eines Inhabers entspricht oder zumindest weitgehend ähnelt, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Beschwerdeführer als "Inhaber" der in Rede stehenden Liegenschaftsteile ansah.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, die in Rede stehende Abfallgebühr hätte ihm bloß "anteilig" vorgeschrieben werden dürfen.

Die im zweiten Satz des § 3 Abs. 1 AbfallGebV und in § 26 Abs. 2 Vlbg AbfallG enthaltene Ermächtigung, Inhabern die Abfallgebühr "anteilig" vorzuschreiben, ist vor dem Hintergrund der in § 3 Abs. 1 erster Satz AbfallGebV enthaltenen Regelung zu sehen, wonach - von den in Abs. 2 leg. cit. geregelten Fällen abgesehen - sämtliche auf einer Liegenschaft anfallenden Abfallgebühren (also etwa auch Grundgebühren für alle auf einer Liegenschaft befindlichen Haushalte und/oder für alle auf einer Liegenschaft befindlichen sonstigen Abfallverursacher) vom Liegenschaftseigentümer zu entrichten sind. Wird nun der Abgabentatbestand für eine auf dieser Liegenschaft angefallene Grundgebühr für sonstige Abfallverursacher durch den "Inhaber" eines Liegenschaftsteiles dergestalt verursacht, dass er auf dem von ihm innegehabten Liegenschaftsteil eine als "sonstiger Abfallverursacher" anzusehende Einrichtung betreibt, so beträgt der Anteil an allen auf dieser Liegenschaft anfallenden Abfallgebühren, welcher ihm nach dem zweiten Satz des § 3 Abs. 1 AbfallGebV bzw. nach § 26 Abs. 2 Vlbg AbfallG vorgeschrieben werden kann, genau die Höhe der von seiner Einrichtung verursachten (einfachen) Grundgebühr für "sonstige Abfallverursacher" (vgl. auch zur Rechtslage in Salzburg, im Besonderen zur Abfallabfuhrordnung 1995 der Stadtgemeinde Hallein, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0152).

Nach dem Vorgesagten ist auch der vom Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren vorgebrachte Einwand unzutreffend, wonach er infolge seines abgesonderten Wohnsitzes gegenüber Anwälten, die ihr Büro auf der gleichen Liegenschaft betreiben wie ihren Haushalt, benachteiligt wäre. In den letztgenannten Fällen fiele nämlich auf dieser Liegenschaft für den entsprechenden Rechtsanwalt (anteilig) sowohl die Grundgebühr für seinen Haushalt als auch die Grundgebühr für seine Kanzlei als "sonstiger Abfallverursacher" an.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am