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VwGH vom 28.01.2002, 2001/17/0205

VwGH vom 28.01.2002, 2001/17/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der RS in K, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Ringstraße 50, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom , Zl. MD-S-3/2001/Li/Wi/be, betreffend Vorschreibung einer Gebühr für Grabdenkmäler, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom gab dieser zum einen einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Errichtung eines Grabdeckels auf einer näher genannten Grabstelle statt und schrieb zum anderen für die erteilte Bewilligung eine Gebühr in der Höhe von S 4.290,-- sowie eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 100,-

- vor.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie sich gegen die Gebührenvorschreibung mit der Begründung wandte, ein Grabdeckel sei auf der genannten Grabstelle schon seit Jahren vorhanden gewesen. Seine Erneuerung in gleicher Größe und Form stelle keine "Errichtung" im Sinne einer erstmaligen Herstellung dar.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, das Sachvorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung entspreche den Tatsachen. Es sei an Stelle des alten Grabdeckels ein neuer Grabdeckel in gleicher Form und Größe errichtet worden.

Damit sei jedoch für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:

Vorliegendenfalls sei für die Entstehung des Abgabenanspruches auf Gebühren für Grabdenkmäler (zu welchen auch die Gebühren für die Eindeckung von blinden Grüften zählten) § 11 Abs. 1 lit. f des Niederösterreichischen Friedhofsbenützungs- und - gebührengesetzes 1974, LGBl. 9470-0 (im Folgenden: NÖ FBGG), maßgeblich. Nach dieser Bestimmung entstehe der Anspruch auf Gebühren für Grabdenkmäler mit der Zustellung der Bewilligung des Ansuchens. § 14 Abs. 7 NÖ FBGG sehe nämlich vor, dass zur Errichtung eines Grabdenkmales um eine Bewilligung anzusuchen sei. Mit Zustellung des Bewilligungsbescheides (hier des Bescheides des Magistrates der Stadt Krems vom , soweit er die Bewilligung erteilt habe) entstünden das Recht zur Errichtung eines Grabdenkmales und der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Grabdenkmalgebühr.

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, im Falle der Erneuerung der Eindeckung einer blinden Gruft sei die Grabdenkmalgebühr nicht neuerlich zu entrichten, sei demgegenüber nicht zu folgen. Jede Bewilligung eines Ansuchens auf Errichtung einer solchen Eindeckung löse einen Anspruch auf die in Rede stehende Gebühr aus. Das Gesetz sehe keine Gebührenfreiheit im Falle neuerlicher Ansuchen vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Gebühren gemäß dem NÖ FBGG in Verbindung mit der Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Stadtgemeinde Krems an der Donau vom (im Folgenden: FGO Krems) in Ermangelung der für eine solche Vorschreibung notwendigen Voraussetzungen verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides des Magistrates der Stadt Krems vom stand das NÖ FBGG in der Fassung der Novelle LGBl. 9470-3 in Geltung. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 lit. f, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 lit. f sowie § 14 Abs. 7 NÖ FBGG in dieser Fassung lauten:

"§ 1

Einhebung von Friedhofsgebühren

(1) Die Gebühren für die Benützung der Gemeindefriedhöfe und gemeindeeigenen Krematorien (Friedhofsgebühren) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der vom Gemeinderat zu beschließenden Friedhofsgebührenordnung festzusetzen.

...

§ 3

Arten der Friedhofsgebühren

(1) In der Friedhofsgebührenordnung sind folgende Gebührenarten vorzusehen:

...

f) Gebühren für Grabdenkmäler ...

...

§ 10

Gebühren für Grabdenkmäler

(1) Bei der Festsetzung der Gebühren für Grabdenkmäler sind

verschiedene Gebührensätze vorzusehen für

a) die Aufstellung eines einfachen Kreuzes aus Holz,

Eisen oder Stein oder für die Anbringung einer Tafel an der

Friedhofsmauer;

b) die Aufstellung eines Denkmales, und zwar:

1. bis zu 2 m Höhe und 2 m Breite,

2. bis zu 3 m Höhe und 3 m Breite und

3. von über 3 m Höhe und 3 m Breite;

c) die Aufstellung von figuralen Denkmälern;

d) die Aufstellung von Denkmalüberdachungen;

e) Eindeckungen von blinden Grüften;

f) Grabeinfassungen aller Art;

g) die Anbringung eines Grabgitters.

...

§ 11

Entstehung der Gebührenschuld,

Fälligkeit und Zahlungspflichtiger

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

...

f) bei den Gebühren für Grabdenkmäler mit der

Zustellung der Bewilligung des Ansuchens;

...

§ 14

Benützungsrecht

...

(7) Dem Ansuchen um die Bewilligung zur Errichtung eines Grabdenkmales ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift und in den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. b bis d auch eine Skizze beizulegen. Die Bewilligung kann versagt werden, wenn das geplante Denkmal oder dessen Inschrift der Weihe und dem Ernst oder der Eigenart und gesamten Anlage des Friedhofes nicht entspricht, ferner wenn das Denkmal geeignet ist, das Benützungsrecht anderer Grabstellen zu beeinträchtigen oder wenn es den allgemeinen, in der Friedhofsordnung hiefür festgelegten Richtlinien nicht entspricht."

Gemäß § 1 der FGO Krems hebt diese Stadt Gebühren für Grabdenkmäler ein, wobei für die Eindeckung von blinden Grüften ein Gebührensatz von S 4.290,-- festgesetzt ist.

Die Beschwerdeführerin vertritt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, für die Wiedererrichtung der Eindeckung einer blinden Gruft sei keine Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 lit. e NÖ FBGG zu entrichten. Die ihr mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau am erteilte Bewilligung laute zwar auf die "Errichtung eines Grabdeckels"; sie sei jedoch dessen ungeachtet nicht als eine den Abgabentatbestand auslösende Bewilligung im Verständnis des § 11 Abs. 1 lit. f NÖ FBGG aufzufassen.

Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen:

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ AO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Auf Grund der materiellen Abgabenvorschrift des § 11 Abs. 1 lit. f NÖ FBGG ist dies bei den Gebühren für Grabdenkmäler die Zustellung der Bewilligung des Ansuchens. Bezogen auf die Gebühr für die Eindeckung von blinden Grüften gemäß § 10 Abs. 1 lit. e NÖ FBGG ist also Abgabentatbestand die Erlassung des in § 14 Abs. 7 leg. cit. vorgesehenen Bescheides betreffend die Bewilligung zur Errichtung der Eindeckung der blinden Gruft. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom wurde unstrittig eine - beantragte - Bewilligung zur Errichtung eines Grabdeckels auf der in Rede stehenden Grabstelle erteilt. Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass mit diesem Bescheid die Bewilligung zur Errichtung eines Grabdenkmales im Verständnis des § 14 Abs. 7 NÖ FBGG, und zwar näherhin die Errichtung einer Eindeckung gemäß § 10 Abs. 1 lit. e leg. cit., erteilt wurde.

Ausgehend von der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsanschauung, wonach es sich bei der von ihr vorgenommenen neuerlichen Errichtung einer Eindeckung einer blinden Gruft nicht um die "Errichtung eines Grabdenkmales" im Verständnis des § 14 Abs. 7 NÖ FBGG gehandelt habe, hätte auch keine Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzbestimmung bestanden. Für die Erlassung eines Bewilligungsbescheides wäre dann kein Anlass gegeben gewesen.

Nach dem Vorgesagten ging der Bescheidwille des Magistrates der Stadt Krems in Ansehung der Bewilligung vom dahin, einem Ansuchen auf Bewilligung der Errichtung einer Eindeckung einer blinden Gruft stattzugeben.

Unabhängig von der Frage, ob diese Eindeckung in Wahrheit bewilligungspflichtig gewesen wäre oder nicht, bewirkte schon die Erlassung dieses (auf Antrag der Beschwerdeführerin ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen) Bewilligungsbescheides die Auslösung des Abgabentatbestandes gemäß § 11 Abs. 1 lit. f NÖ FBGG.

Im Übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof aber auch keine Bedenken dahingehend, dass auch die neuerliche Errichtung einer Eindeckung einer blinden Gruft, mag sie auch in gleicher Ausführung erfolgen wie die davor errichtete, als ein Unterfall der Errichtung eines Grabdenkmales gemäß § 14 Abs. 7 NÖ FBGG bewilligungspflichtig ist. Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass § 14 Abs. 7 FBGG keine Differenzierung zwischen Neuerrichtung und Wiedererrichtung enthält und das FBGG beim Gebührentatbestand neutral von "Gebühren für Grabdenkmäler" (§ 3 Abs. 1 lit. f) und von "Eindeckungen von blinden Grüften" (§ 10 Abs. 1 lit. e) spricht. Das Ansuchen um die Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung und deren Erteilung durch den Bescheid vom hatten daher in der vorzitierten Bestimmung sehr wohl eine Rechtsgrundlage (worauf es jedoch im Hinblick auf die Rechtskraft des in Rede stehenden, selbst den Abgabentatbestand bildenden Bewilligungsbescheides nicht ankommt).

Da schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am