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VwGH vom 15.11.1990, 89/16/0211

VwGH vom 15.11.1990, 89/16/0211

Beachte

Besprechung in:

RZ 1991/5, S 128;

AnwBl 1991/8, S 573;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-1389/2/89, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin schloß am mit ihrer Schwester einen Teilungsvertrag betreffend die Liegenschaft EZ 20 KG G. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerbsvorgang gegenüber der Beschwerdeführerin Grunderwerbsteuer in Höhe von S 8.218,-- mit der Begründung fest, daß die von der Beschwerdeführerin auf Grund des Teilungsvertrages übernommenen Liegenschaften einen Verkehrswert von S 1,239.206,-- besäßen, jene von ihrer Schwester übernommenen Liegenschaften hingegen nur einen Verkehrswert von S 753.336,--. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom Folge gegeben und es wurde der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben, weil nach Ansicht der Berufungsbehörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bei Teilung der oben erwähnten Liegenschaft keinen "Mehrerwerb" im Sinne des § 7 GrEStG 1955 erhalten, zutreffend sei.

Bereits am hatte das genannte Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs. 1 BAO ausgestellt, in der der wertmäßige Anteil der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG hinsichtlich der Beschwerdeführerin mit S 376.668,-- beziffert wurde. Nachdem der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin diese Unbekenklichkeitsbescheinigung an das Finanzamt zurückgesandt hatte, stellte letzteres am eine neue Unbedenklichkeitsbescheinigung mit einem auf die Beschwerdeführerin entfallenden wertmäßigen Anteil von S 619.603,-- aus.

Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag,

"den wertmäßigen Anteil für den Rechtserwerb der Antragstellerin entsprechend der Folge gegebenen Berufung auf den Einheitswert herabzusetzen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung entsprechend zu berichtigen.

Sollte seitens der Behörde der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgewiesene wertmäßige Anteil nicht entsprechend diesem Erkenntnis der Finanzlandesdirektion herabgesetzt werden, wird die bescheidmäßige Feststellung beantragt, nicht bloß die neuerliche Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sondern bescheidmäßige Entscheidung."

Mit ihrem an die nunmehr belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrag vom brachte die Beschwerdeführerin vor, da das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern nicht innerhalb von sechs Monaten über den oben erwähnten Antrag von entschieden habe, sei gemäß § 311 BAO die "Entscheidung" hierüber auf die belangte Behörde übergegangen. Anschließend wiederholte die Beschwerdeführerin wörtlich den an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gerichteten Antrag vom .

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Devolutionsantrag wegen Unzulässigkeit zurück, weil einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Bescheidcharakter zukomme und daher der "Antrag auf Richtigstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung" keine bescheidmäßige Erledigung nach sich ziehe. Im übrigen werde bemerkt, daß die antragsgemäß berichtigte Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits am abgesendet worden sei.

In der zuletzt genannten Unbedenklichkeitsbescheinigung vom wird der wertmäßige Anteil betreffend die Beschwerdeführerin abermals mit S 376.668,-- beziffert.

Gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf meritorische Erledigung des Devolutionsantrages (im stattgebenden Sinne) verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 160 Abs. 1 BAO dürfen Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit hier nicht wesentlichen Ausnahmen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung).

Gemäß § 26 Abs. 1 GGG, BGBl. Nr. 501/1984, ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes

- ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintreibungsgebühr betrauten Stellen herausstellt...

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben (§ 97), so geht gemäß Abs. 2 der oben genannten Gesetzesstelle auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über...

Anträge gemäß Abs. 2 (oder 3) sind gemäß Abs. 4 der genannten Gesetzesstelle unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; sie sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 BAO sind Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes die Vorschriften der Bundesabgabenordnung und aller Gesetze, die Abgaben im Sinn des Abs. 1 sowie Monopole (§ 2 lit. b) regeln oder sichern.

Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art. Gemäß § 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der dort näher bezeichneten Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind.

Gemäß § 49 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).

Aus der Verweisung auf § 52 ergibt sich, daß unter "Abgabenbehörden" nur die im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AOVG) genannten Behörden (Bundesministerium für Finanzen, die Finanzlandesdirektionen, die Finanzämter und Zollämter) zu verstehen sind. Nicht im AOVG genannte Behörden sind, selbst wenn sie bundesrechtlich geregelte Abgaben erheben, keine Abgabenbehörden im Sinne der BAO (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 125).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung zwar eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid, sondern eine bloße, der Rechtskraft nicht fähige Mitteilung an das Grundbuchsgericht, daß der Eintragung des Erwerbsvorganges Bedenken der Abgabenbehörde nicht entgegenstehen. Derartige Mitteilungen und Beurkundungen können jederzeit widerrufen oder abgeändert werden, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 2517/F, und vom , Slg. Nr. 5984/F).

Auch die Angabe der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in der Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt keine bescheidmäßige Festsetzung des Finanzamtes, sondern eine bloße Mitteilung dar. Davon, daß die zur Festsetzung der Eintragungsgebühr zuständige Behörde ihrer Entscheidung den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeteiligten Betrag in jeden Fall ungeprüft zugrunde zu legen hat, kann keine Rede sein. Vielmehr soll die Mitteilung lediglich dem Kostenbeamten ersparen, eigene Berechnungen über den der Grunderwerbsteuer bzw. der Erbschafts- oder Schenkungssteuer zugrunde zu legenden Betrag anzustellen. Die Entscheidung, wie hoch die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist, haben in allen Fällen die mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Justizverwaltungsstellen zu treffen. Auch die Berichtigung der angegebenen Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt dient - wie die Angabe der Bemessungsgrundlage in der Unbedenklichkeitsbescheinigung selbst - lediglich dazu, den mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Jusitzverwaltungsstellen die Entscheidung zu erleichtern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 2425/F, vom , Zl. 559/69, vom , Zl. 2279/71, und vom , Zl. 88/16/0031, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben erwähnten Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2517/F, weiters dargetan hat, können auch die Parteien, an die oder in deren Angelegenheiten eine solche Mitteilung oder Beurkundung ergeht, der Behörde - etwa durch formlose Anregung gegenüber dem Kostenbeamten (Erkenntnis vom , Zl. 559/69) - die Unrichtigkeit ihrer Mitteilung oder Beurkundung dartun und um deren Widerruf oder Änderung ansuchen. Die mitteilende oder beurkundende Behörde hat ein solches Vorbringen der Parteien zu prüfen und erforderlichenfalls die unrichtige Mitteilung oder Beurkundung zu widerrufen oder durch eine neue zu ersetzen. In einem solchen Falle hat sie allerdings keinen Bescheid zu erlassen, sondern entweder eine neue Mitteilung oder Beurkundung hinauszugeben oder die Partei in geeigneter Weise - aber nicht bescheidmäßig - darüber aufzuklären, weshalb sie an ihrer früheren Mitteilung oder Beurkundung festhält.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch die Ausführungen von Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 544 f, nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal (wie erwähnt) eine derartige Mitteilung der Rechtskraft nicht fähig ist, ein bescheidmäßiger Abspruch über einen förmlichen Antrag auf Richtigstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung jedoch Rechtskraft schaffen würde. Hiezu kommt, daß Einwendungen gegen die Richtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeteilten Bemessungsgrundlage auch noch im Berichtigungsverfahren erhoben werden können (vgl. hiezu abermals das Erkenntnis vom , Zl. 559/69, m.w.N.).

Im Beschwerdefall konnte daher der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Berichtigung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine bescheidmäßige Erledigung des Finanzamtes rechtens nicht nach sich ziehen.

Der hilfsweise gestellte ausdrückliche Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Berichtigungsantrages hätte allenfalls vom Finanzamt bescheidmäßig zurückgewiesen werden können. Aber auch dazu bestand im Sinne des § 311 Abs. 1 BAO keine Verpflichtung. Zum Unterschied von der Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG 1950 ist nämlich nach § 311 Abs. 1 BAO die Entscheidungspflicht nicht auf Parteianträge schlechthin abgestellt, sondern nur auf in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehene Anbringen, und zwar Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Entscheidung zu ergehen hat (vgl. Reeger-Stoll, aaO, Seite 989; Stoll, BAO-Handbuch, Seite 746).

Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Beschwerdefall nicht vor. Denn abgesehen davon, daß ein ANTRAG auf Berichtigung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im § 26 Abs. 1 GGG nicht vorgesehen ist, zählt diese Bestimmung nicht zu den "Abgabenvorschriften" im Sinne des § 311 Abs. 1 BAO. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 leg. cit. sind Abgabenvorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes die Vorschriften der Bundesabgabenordnung und aller Gesetze, die Abgaben im Sinne des Abs. 1 sowie Monopole (§ 2 lit. b) regeln oder sichern. Wohl dient die Vorschrift des § 26 Abs. 1 GGG der Sicherung der Erhebung der Eintragungsgebühr; letztere zählt jedoch nach der oben dargestellten Rechtslage (insbesondere

letzter Satzteil des § 1 BAO) - wie die (zwar zu den

ausschließlichen Bundesabgaben zählenden) Gerichtsgebühren insgesamt - nicht zu den in den §§ 1 und 3 BAO genannten Abgaben, wie denn auch (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0023, und die dort angegebene weitere Rechtsprechung) für das in den §§ 6 und 7 GEG 1962 nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren die Bestimmungen der BAO nicht anzuwenden sind .

Mangels einer Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz konnte aber auch die Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinn des § 311 Abs. 2 BAO nicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergehen. Die belangte Behörde hat daher, weil der Antrag aus formellen Gründen nicht zulässig war, den Devolutionsantrag in nicht rechtswidriger Weise zurückgewiesen (vgl. Reeger-Stoll aaO, Seite 992).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zwischen dem Antrag auf Herabsetzung des wertmäßigen Anteiles und dem Antrag auf Berichtigung der Unbedenklichkeitsbescheinigung kein wesensmäßiger Unterschied besteht und die Frage der Richtigkeit des in der Unbedenklichkeitsbescheinigung genannten wertmäßigen Anteiles im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.