VwGH vom 30.04.2002, 2001/17/0197

VwGH vom 30.04.2002, 2001/17/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der A. Gesellschaft mbH & Co KG in Linz, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Mag. Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-012305/1-1998/PE/Vi, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, 4041 Linz, Hauptplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz erteilte mit Bescheid vom der beschwerdeführenden Partei die Baubewilligung für ein näher umschriebenes Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 449/25 einer Katastralgemeinde im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei. Aus dem Inhalt dieses Bescheides ergibt sich u.a., dass die Bauplatzbewilligung mit Bescheid vom erfolgte.

1.2. Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid vom teilte der Magistrat der mitbeteiligten Partei der beschwerdeführenden Partei mit, es sei beabsichtigt, einen Beitrag in der Höhe von S 162.995,-- zu den Kosten der Herstellung einer näher umschriebenen öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe die genannte öffentliche Verkehrsfläche vor dem Baugrundstück der beschwerdeführenden Partei "in endgültiger Breite" errichtet. Die Errichtung sei gemäß den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 (in der Folge O.ö. BauO) erfolgt und umfasse die Niveauherstellung, Oberflächenentwässerung und Aufbringung einer mittelschweren Befestigung. Die Höhe des Beitrages errechne sich aus der Multiplikation der anrechenbaren Breite der Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz pro Quadratmeter. Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche betrage unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite 3 m. Die anrechenbare Frontlänge ergebe sich im Beschwerdefall mit 79,01 m, der seit dem gültige Einheitssatz betrage S 700,-- pro Quadratmeter. Sei ein Beitrag bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geleistet worden, sei dieser Beitrag gemäß § 20 Abs. 8 O.ö. BauO bei der nunmehrigen Kostenvorschreibung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Falle sei auf Grund des Bescheides des Magistrates Linz vom am ein Anliegerbeitrag gemäß § 38a der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 in der Höhe von S 1.925,-- geleistet worden. Die Valorisierung dieses Beitrages bis zur Erteilung der nunmehrigen Baubewilligung ergebe einen anrechenbaren Betrag von S 2.926,--, sodass sich der vorzuschreibende Beitrag von S 165.921,-- auf S 162.995,-- reduziere. Der beschwerdeführenden Partei werde hiemit Gelegenheit gegeben, sich durch Akteneinsicht vom Sachverhalt zu informieren und eine Stellungnahme (binnen zwei Wochen) abzugeben.

1.3. Mit Schreiben (Fax) vom nahm die beschwerdeführende Partei hiezu Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie habe für ihr Geschäftsgebäude eine Baubewilligung beantragt und auch erhalten. Auf dem Grundstück, das zur Gänze als Berechnungsbasis herangezogen werden solle, seien insgesamt sieben "Verkehrsflächen" mit näher angeführten Hausnummern. Jede dieser Hausnummern stehe für eine jeweils selbstständige, wirtschaftliche Einheit. Das Grundstück sei nur deshalb "einheitlich", weil es sich um Wohnungs-/Geschäftseigentum handle. Würde der beschwerdeführenden Partei der Verkehrsflächenbeitrag für das Gesamtgrundstück vorgeschrieben, bedeutete dies, dass für sieben völlig getrennte Einheiten die Vorschreibung an die beschwerdeführende Partei erfolgen würde. So stünde eine "Einheit" z.B. im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Eine Einbeziehung des Gesamtgrundstückes sei daher für die beschwerdeführende Partei "nicht annehmbar", wie anlässlich von Vorsprachen schon vorgebracht worden sei. Wenn sich diese Sachlage aus der O.ö. BauO so ergebe, handle es sich dabei offensichtlich um einen Gesetzesmangel. Überdies hätte die beschwerdeführende Partei darum ersucht, dass auf Grund der besonderen Sachlage die Beitragsvorschreibung erst nach dem entsprechend der neuen O.ö. BauO durchgeführt würde. Dies würde "die Situation wesentlich entschärfen", da nach der neuen gesetzlichen Regelung die Berechnungsfläche nach oben begrenzt sei und überdies für die beschwerdeführende Partei als Mittelbetrieb eine 60 %ige Beitragsermäßigung vorgesehen sei. Daraus würde sich dann unter Anrechnung früherer Zahlungen ein Vorschreibungsbetrag von ca. S 47.500,-- ergeben.

1.4. Der Magistrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde schrieb hieraufhin mit Bescheid vom der beschwerdeführenden Partei als Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen einen Betrag von S 162.995,-- vor. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen wie im Schreiben vom aus. Bei Bauvorhaben - so die Behörde im Hinblick auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei weiter -, die eine Bauplatzbewilligung erforderten, sei der bewilligte Bauplatz Parameter für die Berechnung der anrechenbaren Frontlänge, wogegen bei Bauvorhaben, für welche keine Bauplatzbewilligung nötig sei, auf das zu bebauende Grundstück abzustellen sei. Nachdem im Beschwerdefall zur baubehördlichen Bewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich gewesen sei und diese mit Bescheid vom erteilt worden sei, sei bei der Berechnung der Höhe des Anliegerbeitrages auf den bewilligten Bauplatz, somit auf das gesamte Grundstück im Flächenausmaß von 6.242 m2, abzustellen gewesen. Daran vermöge auch der Umstand, dass sich auf diesem Grundstück mehrere selbstständige wirtschaftliche Einheiten befänden, die durch eigene Hausnummern gekennzeichnet seien, keine Änderung herbeizuführen. Soweit die beschwerdeführende Partei offensichtlich auf Art. II Abs. 5 der am in Kraft tretenden Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1998 Bezug nehme, so übersehe sie dabei, dass diese Bestimmung nur zum Tragen komme, wenn am ein Beitragsvorschreibungs- bzw. Festsetzungsverfahren in erster Instanz noch nicht anhängig sei. Da sich sohin durch einen Aufschub an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage keine Änderung ergebe, habe einem diesbezüglichen Antrag keine Folge gegeben werden können.

1.5. In ihrer dagegen erhobenen Berufung vertrat die beschwerdeführende Partei hiezu die Ansicht, für "Verkehrsflächenbeiträge" gelte auch dann die durch die Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1998 novellierte Fassung, wenn sich der Abgabentatbestand vor dem Inkrafttreten der Novelle, also vor dem , verwirklicht habe. Eine derartige Auslegung entspreche auch dem Gleichheitsgrundsatz, zumal es ansonsten in der Willkür der Behörde gelegen wäre, ob sie noch bis oder erst ab entscheide und somit ob die alte Rechtslage oder die novellierte Fassung heranzuziehen sei. Wende man die novellierte Fassung auf den gegenständlichen Sachverhalt an, ergäbe sich für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Ermäßigung um 60 %.

Gleichgültig jedoch, ob die Rechtslage vor oder nach der Novellierung der Verkehrsflächenbeiträge anzuwenden sei, sei jedenfalls die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages für die gesamte Grundfläche unzulässig. Selbst wenn im Jahre 1965 das gesamte Grundstück als einheitlicher Bauplatz beurteilt worden wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls in den Folgejahren anlässlich der Erteilung der von dem jeweiligen Wohnungseigentümern erwirkten Baubewilligungen auf die jeweiligen Wohnungseigentumseinheiten und auch auf die jeweiligen gesonderten Bauplätze für diese Gebäudeeinheiten abgestellt worden sei und diese (jeweils) als gesonderte rechtliche Einheit betrachtet worden seien. Die nunmehrige Vorgangsweise würde bedeuten, dass ein Wohnungseigentümer die Verkehrsflächenbeiträge für die gesamte Liegenschaft zu bezahlen hätte; dies sei gesetz- und gleichheitswidrig.

1.6. Der Stadtsenat der mitbeteiligten Partei gab mit seinem Bescheid vom der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge und bestätigte den angefochtenen erstinstanzlichen Abgabenbescheid. Über Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom habe der Magistrat der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom eine Baubewilligung für die Vergrößerung und Aufstockung der bestehenden Lagerhalle und zwei Geschoße an einem näher bezeichneten Standort erteilt. Das bewilligte Bauvorhaben führe zu einer Vergrößerung des Gebäudes in der Breite und in der Höhe. Das von der Bauführung betroffene Grundstück bilde auf Grund eines Bescheides des Magistrates der mitbeteiligten Partei vom einen bewilligten Bauplatz mit einer Größe von

6.242 m2. Der Bauplatz grenze im Nordosten unmittelbar an eine näher bezeichnete öffentliche Verkehrsfläche; diese sei von der mitbeteiligten Partei und auf deren Kosten in endgültiger Breite errichtet worden, wobei die Herstellung mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung erfolgt sei. Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Partei vom sei im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines näher bezeichneten Objektes dem damaligen Grundeigentümer ein Anliegerbeitrag in der Höhe von S 1.925,-- vorgeschrieben worden. Dieser Betrag sei nach anfänglicher Stundung am eingezahlt worden.

Rechtlich sei davon auszugehen, dass die Oberösterreichische Bauordnungsnovelle 1998 erst mit in Kraft trete; die Bestimmungen dieser Novelle und zwar sowohl der materiellrechtlichen Vorschriften als auch der Übergangsbestimmungen, stellten derzeit kein anwendbares Recht dar. Eine Bedachtnahme auf die Bauordnungsnovelle 1998 - also die Anwendung von noch nicht geltendem Recht - würde dem in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierten Gebot der Rechtsstaatlichkeit widersprechen. Aber selbst dann, wenn die Berufungsbehörde mit ihrer Entscheidung bis zum Inkrafttreten der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1998 zugewartet hätte, würde dies im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis führen, wie näher dargelegt werde. Weil das gegenständliche Abgabenverfahren jedenfalls vor dem behördenanhängig gewesen sei, seien auch noch die Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 in der Fassung vor der Novelle 1998 heranzuziehen gewesen, wenn die Berufungsentscheidung erst nach dem Inkrafttreten der Novelle ergangen wäre.

Aus den somit heranzuziehenden Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 i.d.F. der Druckfehlerberichtigungen LGBl. Nr. 5/1995 und LGBl. Nr. 93/1995, folge jedoch, dass der Anliegerbeitrag von der gesamten Grundstücksfläche zu berechnen sei. Im Beschwerdefall sei das zu bebauende Grundstück identisch mit dem bewilligten Bauplatz und weise eine Fläche von 6.242 m2 auf. Es stehe nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, das von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigte unbillige Ergebnis contra legem zu korrigieren. Die beschwerdeführende Partei verkenne auch die Rechtslage, wenn sie eine Verjährung des in Rede stehenden Abgabenanspruches ins Treffen führe. Der vorliegende, auf § 19 Abs. 1 O.ö. BauO gestützte Anspruch entstehe mit der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass dieser Abgabenanspruch nur einmal entstehen könne, weshalb der vorliegende Abgabenanspruch unabhängig davon entstanden sei, ob bereits früher beitragsauslösende Baubewilligungen erteilt worden seien. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe daher erst mit zu laufen begonnen. Bemerkt werde in diesem Zusammenhang weiters, dass erst durch die Oberösterreichischen Bauordnung 1994 die Baubewilligung als Anknüpfungspunkt für einen Verkehrsflächenbeitrag normiert worden sei, sodass die Bezugnahme auf Baubewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (nämlich vor dem ) erteilt worden seien, von vornherein ins Leere gingen.

1.7. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung verweist die beschwerdeführende Partei wiederum darauf, dass ihrer Ansicht nach der "novellierte Inhalt der §§ 19 bis 21" der O.ö. BauO bereits auf Abgabentatbestände anzuwenden sei, die sich vor dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1998 ereignet hätten. Weiters legt die beschwerdeführende Partei in der Vorstellung ihre Ansicht dar, wonach es nicht zulässig gewesen wäre, als Berechnungsgrundlage für den Verkehrsflächenbeitrag die gesamte "Grundstückseinheit" heranzuziehen. Die Abgabenbehörden hätten auch "nicht einmal den Versuch unternommen", das Ermessen, warum gerade der beschwerdeführenden Partei ein Anliegerbeitrag vorgeschrieben würde, zu begründen. Es sei auch ein Ermessensmissbrauch, wenn die Abgabenbehörde jahrelang Baubewilligungen an Wohnungseigentümer erteile, diese jahrelang nicht mit Anliegerbeiträgen belaste und plötzlich ein Wohnungseigentümer, der ebenfalls nur für seine Wohnungseigentumseinheit um eine Bewilligung ansuche, mit Anliegerbeiträgen für das gesamte Grundstück belastet werde. Richtig sei jedoch, dass die Oberösterreichische Bauordnung 1976 hinsichtlich der Verkehrsflächenbeiträge nicht auf die Baubewilligung, sondern auf die Bauplatzbewilligung abgestellt habe. Es seien jedoch auch für vor der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 erteilte Zu- und Umbaubewilligungen Verkehrsflächenbeiträge vorzuschreiben gewesen. Im Beschwerdefall seien bereits seit der Bauplatzbewilligung vom sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 Um- und Zubaubewilligungen für verschiedene Wohnungseigentumseinheiten bzw. selbstständige Gebäude erteilt worden; spätestens mit diesen Zu- und Umbauten wären beitragsauslösende Tatbestände gesetzt worden, die jedenfalls mehr als fünf Jahre zurücklägen, wenn man schon den Standpunkt vertrete, dass auf den gesamten Bauplatz abzustellen sei. Es sei daher jedenfalls die Festsetzungsverjährung eingetreten.

1.8. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei keine Folge und stellte fest, dass die Vorstellungswerberin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Vorstellungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Bescheides des obersten Gemeindeorganes an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0202). Im Zeitpunkt der Erlassung des vor der Vorstellungsbehörde angefochtenen Bescheides sei die Oberösterreichische Bauordnungsnovelle 1998 zwar schon kundgemacht (LGBl. Nr. 70/1998), auf Grund des den Beginn des zeitlichen Geltungsbereiches mit festlegenden Artikels II Abs. 1 allerdings noch nicht in Kraft gewesen. Da somit auch zu dem Zeitpunkt der von der Vorstellungswerberin (beschwerdeführenden Partei) "reklamierte Art. II Abs. 5 der Novelle" noch nicht anwendbar gewesen sei, könne diese Übergangsvorschrift auch nicht bei der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes herangezogen werden. Zu den von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Vorstellung aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Heranziehung des gesamten Grundstückes werde auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2183/97, verwiesen, in dem zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Anknüpfung der Beitragspflicht nach § 19 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 an den Bauwerber - und nicht an den oder die Grundeigentümer - verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Könne demnach sogar ein Bauwerber, der keine Eigentumsrechte am Baugrundstück habe, in verfassungsrechtlicher Hinsicht auf unbedenkliche Weise zur Beitragspflicht für die gesamte Bauplatzfläche herangezogen werden, müsse dies auf Grund eines Größenschlusses auch für die beschwerdeführende Partei als Bauwerberin und Miteigentümerin gelten.

Zur Frage der Verjährung sei festzuhalten, dass auch eine seinerzeit unterlassene Beitragsvorschreibung nicht die Verwirklichung des Abgabentatbestandes des § 19 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 hindere (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0107), sodass es im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben könne, ob sich beim gegenständlichen Bauplatz bereits früher die Möglichkeit ergeben hätte, die in Rede stehende Anliegerleistung vorzuschreiben.

1.9.1. Mit Beschluss vom , B 687/99, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit in der Beschwerde die Gesetzwidrigkeit der auf die - jedenfalls unter dem Aspekt des geltend gemachten Legalitätsprinzips verfassungsrechtlich unbedenklichen - Vorschriften des § 21 Abs. 3 Z. 3 O.ö. BauO gestützten Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom betreffend die Ermäßigung von Anliegerleistungen, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22 vom , behauptet werde, habe sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:

Der Gemeinderat sei gemäß § 21 Abs. 3 Z. 3 O.ö. BauO ermächtigt, neben den in den Ziffern 1 und 2 ausdrücklich aufgezählten Fällen "andere" - vergleichbare - "berücksichtigungswürdige Fälle" für eine - begrenzte - Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages vorzusehen, ohne dass er deswegen verpflichtet gewesen wäre, überhaupt oder gar in allen berücksichtigungswürdigen Fällen eine Ermäßigung zu verordnen. Der dem Gemeinderat diesbezüglich vom Gesetzgeber eingeräumte Beurteilungsspielraum sei - jedenfalls vorliegendenfalls - von diesem auch nicht in unsachlicher Weise verwendet, wenn zusätzlich zu den bereits gesetzlich aufgezählten Fällen lediglich für Gebäude gemeinnütziger und wohltätiger Vereine und für Widerrufsbauten eine Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages verordnet worden sei.

1.9.2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Nichtvorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages verletzt, wobei sie sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

1.9.3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die beschwerdeführende Partei bezweifelt vor dem Verwaltungsgerichtshof letztlich nicht mehr, dass die Abgabenbehörden zutreffend von der Anwendbarkeit der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 in der Fassung vor der Novelle 1998 ausgehen konnten, zumal der Berufungsbescheid am der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden war und zumindest insoweit eine Rückwirkung der genannten Novelle, die mit in Kraft trat, nicht entnehmbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0023, zu den in Betracht kommenden Übergangsvorschriften der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1998 die Ansicht vertreten, Art. II Abs. 3 leg. cit. sei als auf anhängige Bauverfahren eingeschränkte, also unter dem Vorbehalt des Art. II Abs. 5 leg. cit. stehende Regelung zu interpretieren (zur näheren Begründung kann auf das angeführte Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden); der Verwaltungsgerichtshof verkenne aber nicht, dass auch bei der von ihm vertretenen Lösung eine unterschiedliche Behandlung von vor dem eingetretenen Abgabentatbeständen erfolge, je nachdem, ob eine Abgabenbemessung vor diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen sei oder nicht. Im Beschwerdefall war aber - wie bereits ausgeführt - das Abgabenverfahren mit Zustellung des Entscheides der Berufungsbehörde bereits beendet, die Abgabenbemessung somit in Rechtskraft erwachsen. Damit hat die belangte Behörde auch unter diesem Gesichtspunkt zutreffend ihrer nachprüfenden Entscheidung die O.ö. BauO i.d.F. vor der Novelle 1998 zu Grunde gelegt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0384).

2.2. Die im Beschwerdefall somit anzuwendende Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, lautet(e) auszugsweise:

"§ 3

Allgemeines

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

...

§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Wurde von der Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 8 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991) errichtet, hat sie anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch diese öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, dem Bauwerber mit Bescheid einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

...

§ 20

Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung

öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde

(1) Der Beitrag ist für die Fläche, die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zu Grunde gelegt wurde, nur einmal zu entrichten, sofern nicht § 21 Abs. 4 anzuwenden ist.

(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

(3) Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite 3 m.

(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem zu bebauenden Bauplatz oder Grundstück flächengleichen Quadrates, bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jedoch höchstens 40 m.

...

(8) Sonstige, insbesondere auch auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung geleistete Beiträge sind zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Beiträge, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geleistet wurden."

2.3. Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde zunächst mit dem Vorbringen, eine Begründung für das ihrer Ansicht nach geübte Ermessen, warum ihr der Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben worden sei (und nicht anderen Miteigentümern), sei nicht gegeben worden.

Wie die beschwerdeführende Partei (Seite 7 der Beschwerde) selbst zutreffend erkennt, knüpfte die Oberösterreichische Bauordnung 1994 die Abgabenpflicht erstmalig an die Erteilung einer Baubewilligung an und bestimmte den Bauwerber als Abgabenschuldner; § 20 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 hatte insoferne noch die Erteilung der Bauplatzbewilligung als abgabenbegründend und den Grundeigentümer als abgabenpflichtig vorgesehen. Die der beschwerdeführenden Partei erteilte Baubewilligung (Bescheid vom ) löste daher den Abgabentatbestand des § 19 Abs. 1 O.ö. BauO auch in Ansehung des im Bescheid genannten Bauplatzes aus. Gemäß § 20 Abs. 4 leg. cit. ist diesfalls die anrechenbare Frontlänge die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrats. Der in dieser Bestimmung geregelte Alternativfall "oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück" kommt nur in Fällen zum Tragen, in denen das den Gegenstand der Baubewilligung bildende Bauwerk nicht auf einem Bauplatz befindlich ist bzw. auf einem solchen errichtet werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0150). Nicht entscheidend ist es danach, ob der einheitliche Bauplatz etwa in verschiedene Bauflächen geteilt war oder einzelne Flächen Miteigentümern zur Sondernutzung vorbehalten waren. Bei der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge war daher die Fläche des gesamten Bauplatzes zu berücksichtigen.

Die beschwerdeführende Partei war unbestritten Bauwerberin und damit Schuldnerin des Verkehrsflächenbeitrages, nach den obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der gesamten Fläche des einheitlichen Bauplatzes. Ein Gesamtschuldverhältnis konnte daher schon deshalb nicht bestehen, weil allein die beschwerdeführende Partei (zum fraglichen Zeitpunkt) den Abgabentatbestand verwirklichte. Ein Ermessen in der Auswahl des Abgabenschuldners lag somit mangels eines Gesamtschuldverhältnisses nicht vor, die Inanspruchnahme der beschwerdeführenden Partei bedurfte insofern jedenfalls keiner weiteren Begründung.

2.4. Die Beschwerde vertritt weiters für den Fall, dass die Abgabenbehörde tatsächlich berechtigt wäre, für den gesamten Bauplatz einen Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben, die Ansicht, die Abgabenbehörde sei verpflichtet gewesen, bei der ersten Erfüllung des Abgabentatbestandes den ihrer Meinung nach vollen Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben. Damit sei aber auch das Vorschreibungsrecht der Abgabenbehörde konsumiert, zumal der Verkehrsflächenbeitrag nur einmal zu leisten sei. Die beschwerdeführende Partei habe in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass auf dem gegenständlichen Bauplatz während des Geltungsbereiches sowohl der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 als auch der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 bauplatzbewilligungspflichtige und baubewilligungspflichtige Baumaßnahmen von verschiedenen Wohnungseigentümern bzw. Bauwerbern gesetzt worden seien. Für die von diesen vorgenommenen Um- und Zubauten sei die Abgabenbehörde jeweils verpflichtet gewesen, den ihrer Meinung nach gesamten Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben. Es wäre auch gesetzwidrig, wenn die Abgabenbehörde einem Miteigentümer auf Grund der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 den Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben hätte und auf Grund der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 einem Bauwerber auf dem selben Bauplatz wiederum den Verkehrsflächenbeitrag in voller Höhe angelastet hätte.

Wie bereits dargelegt, hat (erstmalig) die Oberösterreichische Bauordnung 1994 den Bauwerber zum Abgabenschuldner und die erteilte Bewilligung (auch) als das den Abgabentatbestand auslösende Moment bestimmt. Damit hat aber der Gesetzgeber - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 1268/95 und Folgezahlen, Slg. Nr. 14.779) - einen neuen Tatbestand geschaffen. Das Recht auf Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages nach diesem Tatbestand wäre daher im Sinne des § 20 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 nur dann ausgeschlossen, wenn eine Vorschreibung, gestützt auf die Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 vor der gegenständlichen bereits erfolgt wäre; Vorschreibungen nach vorhergehenden Tatbeständen, etwa der Oberösterreichischen Bauordnung 1976, sind danach nur im Wege der Anrechnung nach § 20 Abs. 8 Oberösterreichische Bauordnung 1994 zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht konkret, dass vor der gegenständlichen Vorschreibung bereits einmal eine Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung auf Grund der Tatbestände der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 erfolgt sei; die beschwerdeführende Partei spricht (Seite 3 der Beschwerde) auch nur von Umbauarbeiten in den Jahren 1984 und 1986. Die Abgabenbehörden haben derartige Vorschreibungen verneint. Da aber schon nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 leg. cit. nur die Entrichtung (nicht aber die Vorschreibung oder die Erfüllung des Abgabentatbestandes) die Pflicht zur Leistung des Verkehrsflächenbeitrages ausschließt, kann es dahingestellt bleiben, ob während der Geltung der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 andere Bauwerber den Abgabentatbestand vor der beschwerdeführenden Partei erfüllt haben und diesbezüglich Vorschreibungen ergangen sind; die beschwerdeführende Partei bestreitet nämlich nicht, dass der Verkehrsflächenbeitrag auf Grund dieses Gesetzes vor der Verwirklichung des Abgabentatbestandes durch sie noch nie entrichtet wurde.

Auch nach der Bestimmung des § 20 Abs. 8 O.ö. BauO sind nur geleistete Beiträge zu berücksichtigen. Auch hier tritt die beschwerdeführende Partei der Feststellung der Abgabenbehörden hinsichtlich der anzurechnenden Beiträge nicht mit der Behauptung entgegen, es seien noch andere - nicht berücksichtigte - Beiträge geleistet worden.

Ebenso kommt es nach dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 6 O.ö. BauO, wonach der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20) nicht vorzuschreiben ist, wenn bereits nach den bisherigen Bestimmungen ein Beitrag geleistet wurde (Satz 1), nur darauf an, ob ein Beitrag geleistet wurde. Da - wie bereits erwähnt - die beschwerdeführende Partei konkrete Behauptungen hinsichtlich der von den Abgabenbehörden verneinten Leistung von Verkehrsflächenbeiträgen nach der mit dem Bescheid vom vorgeschriebenen nicht behauptet, ist insofern auf das bereits Vorgesagte zu verweisen. Der mit dem erwähnten Bescheid vom vorgeschriebene Anliegerbeitrag (der erst im Jahre 1982 entrichtet wurde) kann aber schon deshalb nicht als Verkehrsflächenbeitrag im Sinne des § 58 Abs. 6 O.ö. BauO angesehen werden, weil die öffentliche Verkehrsfläche - wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung selbst vorbringt - von der mitbeteiligten Partei ca. im Jahr 1969/1970 errichtet wurde und es sich damit um eine andere Verkehrsfläche handelt. Durch die erfolgte Anrechnung im Sinne des § 20 Abs. 8 O.ö. BauO kann aber die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten verletzt worden sein.

Soweit die beschwerdeführende Partei davon ausgeht, die Abgabenbehörden (und die belangte Behörde) hätten Nachforschungen darüber anzustellen gehabt, wie oft bereits für ein und das selbe Grundstück bzw. den selben Bauplatz Verkehrsflächenbeiträge in vollem Umfang und nicht etwa geteilt nach Wohnungseigentümern, die es betroffen habe, vorgeschrieben und bezahlt worden seien, läuft dies im Hinblick auf die ausdrücklichen gegenteiligen Feststellungen der Abgabenbehörden und ohne nähere konkrete Hinweise durch die beschwerdeführende Partei auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus; die beschwerdeführende Partei vermag mit diesem Vorbringen jedenfalls eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am