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VwGH vom 18.04.1997, 95/19/1396

VwGH vom 18.04.1997, 95/19/1396

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 302.961/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen, weil gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der Sicherheitsdirektion für Tirol bestehe.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom , zugestellt am , gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG mit der Begründung abgewiesen, daß das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot der Sicherheitsdirektion für Tirol am in Rechtskraft erwachsen sei. Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor. Auf die weiteren Einwendungen - auch im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - sei angesichts dieses Sachverhaltes nicht mehr einzugehen gewesen. "Natürlich" überwögen die öffentlichten Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Beschwerdeführer räumt ein, daß gegen ihn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot bestanden hat, das von der Sicherheitsdirektion für Tirol verhängt worden war, wirft aber der belangten Behörde vor, verkannt zu haben, daß er gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Tirol vom fristgerecht Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde erhoben hatte und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof bereits Folge gegeben worden war.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert sich durch den Umstand, daß einer Beschwerde gegen ein durch Bescheid verhängtes Aufenthaltsverbot vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, zwar nichts an der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes. Im Sinne des von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit verstandenen Begriffs des "Vollzuges" des angefochtenen Bescheides bzw. der "aufschiebenden Wirkung" der Beschwerde kann jedoch ein Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, vorläufig keine Rechtswirkungen entfalten, sobald einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/18/0084 und 0085, sowie vom , Zl. 95/21/0521). Ab der Zustellung eines Beschlusses über die aufschiebende Wirkung durfte daher die belangte Behörde im Sinne der vorangegangenen Erwägungen keine im aufenthaltsrechtlichen Bewilligungsverfahren relevanten Rechtswirkungen mehr an den Bescheid knüpfen (vgl. die soeben erwähnten hg. Erkenntnisse vom und vom sowie das Erkenntnis vom , Zl. 95/19/1548).

Im vorliegenden Fall wäre die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Grunde des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG nur zulässig gewesen, wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht wirksam geworden wäre. Diese Voraussetzung war jedoch nicht erfüllt. Der hg. Beschluß vom , Zl. AW 95/21/0227-2, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im hg. Verfahren Zl. 95/21/0821 (Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Tirol, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde) ist der Sicherheitsdirektion für Tirol dem zu Zl. 95/21/0821 vorgelegten Verwaltungsakt zufolge bereits am zugestellt worden. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am bestand daher im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen des Aufschubes der hier relevanten Teile der Rechtskraftwirkung kein "rechtskräftiges Aufenthaltsverbot" im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG. Die Heranziehung des diesbezüglichen Sichtvermerksversagungsgrundes durch die belangte Behörde war demnach unzulässig.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm Art. I der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Fundstelle(n):
LAAAE-44285

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