VwGH 18.04.1990, 89/16/0202
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Nach Zustellung einer (Mahn)Klage im ADV-Mahnverfahren ist eine Ermäßigung der Pauschalgebühren gem der Anm 3 zur TP 1 des nach § 1 Abs 1 GGG einen Bestandteil dieses BG bildenden Tarifs auf ein Viertel im Gesetz nicht vorgesehen (Hinweis E , 89/16/0155). |
Normen | GGG 1984 §30 Abs3; VwRallg; |
RS 2 | Der auf Grund des § 30 Abs 3 GGG über den Rückzahlungsantrag mit Bescheid entscheidende Präsident des Gerichtshofes erster Instanz ist als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen des Gerichtes (hier des BG) gebunden (Hinweis E , 89/16/0155). |
Normen | |
RS 3 | Insoweit die eingeklagte Forderung die Konkursmasse betrifft, gilt der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0021 3 |
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RS 4 | Unter einer Zustellung iSd Anm 3 zur TP 1 GGG ist auch die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nach § 13 Abs 1 ZustG (hier iVm § 78 Abs 2 KO idF 1982/370) zu verstehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0021 2 |
Entscheidungstext
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 323;
Betreff
A-Aktiengesellschaft gegen Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 4196 - 33a/89, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Mit Beschluß des ... -gerichtes ... vom war über das Vermögen des E. K. der Konkurs eröffnet und in diesem Rechtsanwalt Dr. R. H. zum Masseverwalter bestellt worden.
Die Beschwerdeführerin - ein Versicherer im Sinne des VersVG - hatte durch ihren Vertreter am beim Bezirksgericht ... (in der Folge: BG) gegen E. K. eine - als Formblattklage gemäß § 453a Z. 1 ZPO in der Fassung durch Art. IV Z. 75 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135, und Art. II Z. 3 lit. a) der Zivilverfahrens-Novelle 1986, BGBl. Nr. 71, in Verbindung mit der Mahnform-Verordnung BGBl. Nr. 467/1985 eingebrachte - (Mahn)klage wegen S 6.728,-- s.A. überreicht, da er es trotz schuldhafter Schadenszufügung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall unterlassen habe, der Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Schadensmeldung zu erstatten, wodurch ihr Mehrkosten in der genannten Höhe entstanden seien. Die dem Streitwert entsprechenden Gerichtsgebühren waren (ohne Zahlungsauftrag) entrichtet worden.
Die gemäß § 453a Z. 2 ZPO (in der Fassung durch Art. IV Z. 75 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und durch Art. II Z. 3 lit. b der Zivilverfahrens-Novelle 1986) an die Stelle der Zustellung der Klage tretende Zustellung des den Klagsinhalt vollständig wiedergebenden Zahlungsbefehls des BG vom war am an den erwähnten Masseverwalter erfolgt.
Nachdem der Masseverwalter rechtzeitig Einspruch gegen den angeführten Zahlungsbefehl erhoben hatte, war die dargestellte (Mahn)Klage mit - dem Vertreter der Beschwerdeführerin und dem Masseverwalter am zugestelltem - Beschluß des BG vom zurückgewiesen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt worden.
Darauf hatte der Vertreter der Beschwerdeführerin für sie am beim BG einen Schriftsatz überreicht, in dem erklärt worden war, sie "ziehe die gegenständliche Klage zurück" und beantrage, drei Viertel der entrichteten Pauschalgebühr zurückzuzahlen.
Mit Beschluß vom hatte das BG die "Klagsrückziehung" zur Kenntnis genommen.
Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (wie die Beschwerdeführerin vermeint) der angeführte Rückzahlungsantrag begründet ist oder (im Sinne der Begründung des im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde) nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in einem mit dem vorliegenden Fall - vielleicht mit einer noch zu behandelnden Ausnahme - in allen maßgebenden Punkten vergleichbaren Fall (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0155, auf dessen ausführliche Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird) im wesentlichen dargetan, daß nach Zustellung einer (Mahn)Klage im ADV-Mahnverfahren eine Ermäßigung der Pauschalgebühren gemäß der Anmerkung 3. zur TP 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs auf ein Viertel im Gesetz nicht vorgesehen ist und der auf Grund des § 30 Abs. 3 GGG über den Rückzahlungsantrag mit Bescheid entscheidende Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen des Gerichtes (hier also des BG) gebunden ist.
Die oben angedeutete Möglichkeit einer Ausnahme der Vergleichbarkeit des vorliegenden mit dem dem angeführten Erkenntnis vom zugrundegelegenen Fall könnte darin gesehen werden, daß im vorliegenden Fall die Zustellung nicht an E. K. selbst, sondern an den Masseverwalter im Konkurs über sein Vermögen erfolgt war.
Die Beschwerdeführerin geht in der Beschwerde - auf Grund der Tatsachenangabe in der oben dargestellten (Mahn)Klage zutreffend - davon aus, daß die von ihr eingeklagte Forderung das Vermögen des Gemeinschuldners, das durch den Konkurs seiner Verfügung entzogen ist (also die Konkursmasse), betrifft. Insoweit gilt der Masseverwalter aber als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1936/60, Slg. Nr. 5814/A - verstärkter Senat, vom ,
Zlen. 85/17/0104, 0152, ÖStZB 2/1988, S. 63, und vom , Zl. 89/08/0044).
Das bedeutet - ganz abgesehen von der Frage, ob nach Zurückweisung einer Klage deren Zurückziehung noch denkmöglich ist oder nicht -, im vorliegenden Fall, daß weder eine Zurückweisung der (Mahn)Klage von vornherein noch deren Zurückziehung vor Zustellung an den Verfahrensgegner - unter einer solchen Zustellung ist jedenfalls im Sinne der zitierten Anmerkung 3 zur TP 1 auch die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nach § 13 Abs. 1 ZustellG (hier in Verbindung mit § 78 Abs. 2 KO in der Fassung durch Art. II Z. 34 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370) zu verstehen - stattfand und eine Wiedergabe bzw. Erörterung der die Nichtigkeit des angeführten Zahlungsbefehles und des damit zusammenhängenden Verfahrens betreffenden Ausführungen in der Beschwerde entbehrlich ist.
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Masseverwalter Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1989160202.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAE-44269