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VwGH vom 29.04.2002, 2001/17/0178

VwGH vom 29.04.2002, 2001/17/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde


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1.
des Mag. FP in Wien,
2.
des Ing. AK in Wien,
3.
des PR in Wien,
4.
der Mag. EB in Wien,
5.
des FM in Wien,
6.
der Dr. CW in Wien,
7.
der Dr. EM in Wien,
8.
des WK in K,
9.
des AK in K,
10.
des AK in K,
11.
der MK in K,
12.
des RK in Wien,
13.
der MK in Wien,
14.
des/der RE in Wien,
15.
des EG in K,
16.
der AG in K,
17.
des SH in K,
18.
des GL in K,
19.
der RL in K,
20.
des Dipl.-Ing. AH in Wien,
21.
der Mag. BH in Wien,
22.
des Dipl.-Ing. Dr. EK in K,
23.
der ST in K,
24.
des CJ in Wien,
25.
der EJ in Wien,
26.
des Mag. WD in K,
27.
des HS in K,
28.
der Dr. GS in K, und
29.
der SK in Wien,
alle vertreten durch Dr. Franz Burgemeister und Mag. Christian Alberer, Rechtsanwälte in 3400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3240801/033-01, betreffend Vorstellung i.A. Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirksamkeit ab (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg, 3400 Klosterneuburg, Rathausplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde den Beschwerdeführern gemäß § 5 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. 8230 (im Folgenden: NÖ KanalG), mit Wirksamkeit vom die jährliche Kanalbenützungsgebühr für eine näher genannte, in ihrem Miteigentum stehende Liegenschaft mit S 111.257,19 vorgeschrieben. Dabei ging die erstinstanzliche Behörde von einer Berechnungsfläche von 3138,16 m2 und dem ab (gegenüber der Vorperiode reduzierten) Einheitssatz für die Regen- und Schmutzwasserentsorgung von S 32,23 aus. Hieraus errechne sich eine jährliche Kanalbenützungsgebühr von S 101.142,90, zu welcher eine 10 %ige USt von S 10.114,29 hinzutrete. Hieraus ergebe sich der vorgeschriebene Jahresbetrag.

Bei Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigte die erstinstanzliche Behörde das jeweilige Untergeschoß der auf dieser Liegenschaft befindlichen Häuser mit den Bezeichnungen 8 bis 12, 13 bis 16 und 21 bis 24 voll. Demgegenüber ließ die erstinstanzliche Behörde die Untergeschoße der Häuser 1 bis 5 und 6 bis 7 außer Ansatz.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 5 Abs. 3 NÖ KanalG seien die Geschoßflächen angeschlossener Kellergeschoße nicht zu berücksichtigen. Bei den Untergeschoßen der Häuser 1 bis 5 und 6 bis 7 handle es sich um Kellergeschoße im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen. Ein Lokalaugenschein am habe jedoch ergeben, dass diese Frage in Ansehung der Häuser 8 bis 12, 13 bis 16 und 21 bis 24 anders zu entscheiden sei. Für die Beurteilung, ob ein Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG vorliege, sei das entsprechende Begriffsverständnis des Baurechtes maßgeblich. Auf die tatsächliche Nutzung des Geschoßes komme es nicht an. Die Untergeschoße der Häuser 8 bis 12, 13 bis 16 und 21 bis 24 lägen "laut Schnittdarstellung auf den Plänen vom Mai 1979 überwiegend über Niveau". Bei dem in Rede stehenden Lokalaugenschein sei festgestellt worden, dass die Untergeschoße Wohnbereiche seien und über einen Anschluss an den öffentlichen Kanal verfügten. Diese Untergeschoße wiesen eine Raumhöhe von 2,30 m auf. Damit seien diese Geschoße zwar nicht als Hauptgeschoße zu qualifizieren; dies sei jedoch für die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ohne Bedeutung. Die in Rede stehenden Untergeschoße seien zwar Nebengeschoße, jedoch nicht Kellergeschoße, weil sie überwiegend von außen sichtbar seien.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie vertraten die Auffassung, die strittigen Untergeschoße seien vorliegendenfalls schon deshalb als Kellergeschoße anzusehen, weil sie auf Grund ihrer tatsächlichen Raumhöhe nicht als Hauptgeschoß, sondern als Nebengeschoß zu qualifizieren seien. Darüber hinaus sei - abgesehen von der Frage, ob ein Geschoß den Anforderungen des Hauptgeschoßes entspreche oder nicht - nach § 4 Z 7 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200 (im Folgenden: NÖ BauO 1996), einzig und allein maßgeblich, ob die Außenwände zumindestens zur Hälfte nicht sichtbar seien. Hiezu habe die erstinstanzliche Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Hinweis auf die Schnittdarstellung auf den Plänen gehe ins Leere, weil es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme.

Mit dem am zugestellten Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wies dieser die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde wiederholte im Wesentlichen die Begründung der erstinstanzlichen Behörde.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung an die belangte Behörde. Darin wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre in der Berufung gebrauchten Argumente und beriefen sich insbesondere darauf, dass die Außenwände der in Rede stehenden Untergeschoße mehr als zur Hälfte unsichtbar seien. Auf die Schnittdarstellung in den Einreichplänen komme es nicht an. Hingegen sei darüber hinaus wesentlich, dass die Räume in den Untergeschoßen in den von der Baubehörde bewilligten Einreichplänen als Keller gewidmet seien. An die diesbezügliche baubescheidmäßige Widmung sämtlicher Untergeschoße als Kellergeschoße seien die Abgabenbehörden gebunden.

Im Zuge des Vorstellungsverfahrens fand am ein Lokalaugenschein auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer statt. Dieser ergab, dass sich die Außenwände der Untergeschoße der Häuser 8 bis 12, 13 bis 16 und 21 bis 24 mit mehr als der Hälfte über dem angrenzenden Gelände befanden.

Mit Schreiben vom , berichtigt durch das Schreiben vom , gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern zu diesem Erhebungsergebnis Parteiengehör, wobei sich die Letztere zum berichtigten Vorhalt nicht äußerten.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid vom als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, unter einem Kellergeschoß sei nach allgemeinem Sprachgebrauch ein (teilweise oder zur Gänze) unter der Erde liegendes Geschoß zu verstehen. Aus § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 in der hier anzuwendenden Fassung (dieses Gesetzes nach dem) LGBl. 8200-5 sei abzuleiten, dass es sich bei einem Kellergeschoß jedenfalls nicht um ein Geschoß handle, dessen Außenwände zum Großteil von außen sichtbar seien. Der Augenschein vom habe ergeben, dass sich die gegenständlichen Untergeschoße (jeweils) überwiegend über dem verglichenen Geländeniveau befänden. Ihre Fläche sei daher bei der Ermittlung der Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen gewesen.

Ohne Belang sei es, ob ein großteils oberhalb des Geländes gelegenes Geschoß wie ein Keller genutzt werde, ob es nach anderen Vorschriften als Keller behandelt und in behördlichen Erledigungen als Keller bezeichnet werde, bzw. ob es sich bei diesem Geschoß um ein Haupt- oder Nebengeschoß handle. Gänzlich über dem Niveau befindliche Nebengeschoße könnten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Kellergeschoße angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf richtige Berechnung der Kanalbenützungsgebühr entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG und des § 4 Z 7 NÖ BauO in der Fassung (dieses Gesetzes durch das) LGBl. 8200- 5 verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich des gemeindebehördlichen Verfahrens) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde teilte mit, die Akten des gemeindebehördlichen Verfahrens seien bei der Vorstellungsbehörde verblieben. Eine Gegenschrift werde nicht eingebracht. Gleichzeitig wurde ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Aktenvorlage gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Vorschreibungszeitraum ( bis ) stand § 5 NÖ KanalG in der Fassung des am ausgegebenen LGBl. 8230-5 in Kraft. § 5 Abs. 1 bis 3 NÖ KanalG in dieser Fassung lauten (auszugsweise):

"§ 5

Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. ...

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. ..."

§ 1a NÖ KanalG in der hier maßgeblichen Fassung dieser Bestimmung durch das LGBl. 8230-5 enthält Begriffsdefinitionen und definiert in Z 6 die Geschoßfläche als die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Eine Definition des Begriffes "Kellergeschoß" oder "Keller" ist in § 1a NÖ KanalG nicht enthalten.

§ 4 Z 7 NÖ BauO 1996 in der Stammfassung des am ausgegebenen LGBl. 8200-0 lautete:

"§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

7. Geschoß: die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt ist;

Hauptgeschoß: ein Geschoß mit der für Aufenthaltsräume vorgeschriebenen Höhe, dessen Außenwände zum Großteil von außen sichtbar sind;

Nebengeschoß: ein Geschoß, das den Anforderungen an ein Hauptgeschoß nicht entspricht (z.B. Keller-, Dachgeschoß);

Dachgeschoß: ein Geschoß, das innerhalb des Dachraumes liegt;"

Durch die am ausgegebene Novelle LGBl. 8200-3 wurde der vierte Absatz des § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 neu gefasst und ein fünfter Absatz hinzugefügt, sodass diese beiden Absätze der in Rede stehenden Bestimmung in der Fassung LGBl. 8200-3 wie folgt lauteten:

"Dachgeschoß: ein Geschoß, das zum Großteil innerhalb des Dachraumes liegt;

Kellergeschoß: ein Geschoß, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstücks liegen;"

Im Vorschreibungszeitraum stand § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 in der Fassung des LGBl. 8200-3 in Kraft.

§ 2 Z 28 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 in der bis zum Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 in Kraft gestandenen Fassung LGBl. 8200-9 lautete:

"§ 2

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

28. Vollgeschoß: die Gesamtheit der in einer Ebene über dem verglichenen Gelände liegenden Räume, die nach ihrer lichten Höhe den Anforderungen für Aufenthaltsräume genügen; als unterstes Vollgeschoß gilt grundsätzlich das Erdgeschoß; die darüber befindlichen Geschoße sind der Reihe nach als erster, zweiter usw. Stock zu bezeichnen; Keller- und Dachgeschoß und alle übrigen Geschoße sind Nebengeschoße; als in einer Ebene liegend gelten auch Räume, die um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßhöhe versetzt sind."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, als "Kellergeschoß" im Verständnis des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG sei - wie schon der allgemeine Sprachgebrauch zeige - das (unmittelbar) unter dem Erdgeschoß liegende Nebengeschoß, das ganz oder zum Teil unter der Erde liege, anzusehen. In diesem Zusammenhang komme es freilich nicht darauf an, dass dieses mehr als zur Hälfte unterirdisch liege. Diese Begriffsbestimmung habe auch in § 2 Z 28 NÖ BauO 1968 (bzw. in der Folge: 1976) ihren Niederschlag gefunden. Diese Auffassung trete auch im Klammerausdruck des dritten Halbsatzes zu § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 in der Fassung (dieses Gesetzes durch) LGBl. 8200-5 "(z.B. Keller-Dachgeschoß)" zu Tage.

Darüber hinaus sei auch die baurechtliche Widmung nach dem maßgeblichen Baubewilligungsbescheid (hier vom ) maßgeblich. Im Einreichplan seien die in Rede stehenden Geschoße als Kellergeschoße bezeichnet und gewidmet. Der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid binde hier die Abgabenbehörden.

Schließlich sei aber auch bei isolierter Betrachtung des § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 in der Fassung (dieser Bestimmung nach) der Novelle LGBl. 8200-3 nicht allein maßgeblich, ob die Außenwände des Geschoßes großteils von außen sichtbar seien, wie dies die belangte Behörde angenommen habe. Vielmehr komme es für die Frage, ob nach dieser Bestimmung ein Kellergeschoß vorliege, auch auf die bewilligte Höhenlage an. Aus den Einreichplänen ergebe sich aber, dass sich der Großteil der Außenwände der strittigen Untergeschoße, wenn auch teilweise nur knapp, unter der bewilligten Höhenlage befände.

Diesem Vorbringen ist Nachstehendes entgegenzuhalten:

Die Maßgeblichkeit der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen für die Berechnungsfläche der Kanalbenützungsgebühr gemäß § 5 Abs. 3 NÖ KanalG geht auf die Novelle LGBl. 8230-5 zurück. In den in § 1a NÖ KanalG enthaltenen Begriffsbestimmungen findet sich keine Definition des Begriffes "Kellergeschoß". Auch verweist das NÖ KanalG insofern nicht auf einen diesbezüglichen Begriff in der Bauordnung. Freilich liegt es nahe, dass der Gesetzgeber dieser Novelle den in Rede stehenden Begriff in jenem Sinne verstanden haben wollte, wie ihn die NÖ BauO 1996 in ihrer Stammfassung LGBl. 8200-0 verwendete (vgl. hiezu in Ansehung des Begriffes "angeschlossene Geschoßflächen" das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0329).

Hingegen ist weder davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der 5. Novelle des NÖ KanalG auf das Begriffsverständnis des § 2 Z 28 der durch die NÖ BauO 1996 außer Kraft gesetzten NÖ BauO 1976 abstellen wollte, noch, dass er dynamisch auf das jeweils aus der NÖ BauO 1996 abzuleitende Begriffsverständnis eines Kellergeschoßes (und damit für den vorliegenden Fall im Ergebnis auf die Definition desselben nach der ersten Novelle zur NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-3) verweisen wollte. Andererseits ist auch nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber der letztgenannten Bauordnungsnovelle durch die dort erfolgte Novellierung des § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 seinerseits den Regelungsgehalt des § 15 Abs. 3 NÖ KanalG zu verändern beabsichtigte.

Damit ist aber der Begriff des "Kellergeschoßes" in § 5 Abs. 3 NÖ KanalG vor dem Hintergrund des § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0 (und nicht - wie die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens meinen - in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-3) auszulegen.

§ 4 Z 7 NÖ BauO 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0 definiert den Begriff Kellergeschoß nicht ausdrücklich, nennt aber das "Kellergeschoß" als Beispiel eines Nebengeschoßes und damit eines Geschoßes, welches den Anforderungen an ein Hauptgeschoß nicht entspricht. Für das Vorliegen eines Hauptgeschoßes ist nach § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 in der Stammfassung wiederum vorausgesetzt, dass es zum einen die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe aufweist, und zum anderen, dass seine Außenwände zum Großteil von außen sichtbar sind. Die Anführung des Kellergeschoßes als Beispielsfall für ein Geschoß, welches die Voraussetzungen eines Hauptgeschoßes nicht erfüllt, ist offenkundig dadurch motiviert, dass ein Kellergeschoß regelmäßig die zweitgenannte Voraussetzung eines Hauptgeschoßes nicht erfüllt. Für den Charakter als "Kellergeschoß" ist es demgegenüber nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht.

Es ist daher davon auszugehen, dass § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 in der Stammfassung des LGBl. 8200-0 unter Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind.

An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ KanalG an. Für die Privilegierung angeschlossener Kellergeschoße in Ansehung der Kanalbenützungsgebühr dürfte demnach die auf Grund ihrer vorwiegend unterirdischen Lage eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten solcher Geschoße (die bei typisierender Betrachtungsweise auch zu einem im Vergleich mit oberirdisch angelegten Geschoßen geringeren Abwasseranfall führt) maßgeblich sein. Hätte der niederösterreichische Landesgesetzgeber demgegenüber Geschoße insbesondere deshalb in Ansehung der Heranziehung für die Kanalbenützungsgebühr privilegieren wollen, weil sie die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe nicht aufweisen, so hätte er wohl alle Nebengeschoße unabhängig von ihrer Lage von der Einbeziehung in die Berechnungsfläche ausgenommen.

Da vorliegendenfalls das Begriffsverständnis des § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-3 nicht maßgeblich war, kam es auf die in der Beschwerde relevierte Frage, ob die Außenwände zum Großteil unter oder über der bewilligten Höhenlage lagen, nicht an.

Auch die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung, jedes unterhalb des untersten Hauptgeschoßes liegende Nebengeschoß sei ein Kellergeschoß, wenn es sich auch nur zu einem geringen Teil unter dem Erdniveau befinde, findet im Begriffsverständnis des § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0 und damit auch in jenem des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG in der Fassung LGBl. 8230-5 keine Deckung. Ebenso wenig ist die Bezeichnung (Widmung) der strittigen Geschoße in den vor Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 bewilligten Einreichplänen maßgeblich. Auf Grund der Rechtskraft des nicht nach der NÖ BauO 1996 ergangenen Baubewilligungsbescheides steht keinesfalls fest, dass die in Rede stehenden Untergeschoße als Kellergeschoße im Verständnis des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG in der Fassung der Novelle LGBl. 8230-5 anzusehen wären. Dies ergibt sich jedenfalls schon daraus, dass § 5 Abs. 3 NÖ KanalG in der hier maßgeblichen Fassung nicht auf das im Zeitpunkt der Erteilung der in Rede stehenden Baubewilligungen herrschende baurechtliche Begriffsverständnis abstellt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Antrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Zuerkennung von Vorlageaufwand war abzuweisen, weil die mitbeteiligte Stadtgemeinde die Akten des gemeindebehördlichen Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt hat. Diese sind nämlich nach ihrem eigenen Vorbringen bei der Vorstellungsbehörde verblieben und wurden von dieser dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit den Akten des Vorstellungsverfahrens vorgelegt.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am