VwGH vom 28.01.2002, 2001/17/0170
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Landeshauptstadt St. Pölten, vertreten durch Krömer & Nusterer Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3020101/004-01, betreffend Feststellung der Berechtigung zur Einhebung der Anzeigenabgabe (mitbeteiligte Parteien: 1. H AG in Mödling, vertreten durch Victoria Wirtschaftstreuhand GmbH in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 16, und 2. Stadtgemeinde Mödling, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Schrannenplatz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Landeshauptstadt St. Pölten Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,--
binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die nähere Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0382, verwiesen.
Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Landeshauptstadt vom wurde der Rechtsvorgängerin der Erstmitbeteiligten für die Veröffentlichung von Anzeigen im Druckwerk "Amtliches Örtliches Telefonbuch St. Pölten 1994/95" eine Anzeigenabgabe in der Höhe von S 78.594,94 vorgeschrieben. Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Landeshauptstadt vertrat die Auffassung, die erstmalige Verbreitung des genannten Druckwerkes sei von St. Pölten ausgegangen, weshalb die Anzeigenabgabe vorzuschreiben gewesen sei.
Die Rechtsvorgängerin der Erstmitbeteiligten erhob Berufung. Sie brachte vor, sie habe den Firmensitz im Juli 1994 nach Mödling verlegt. Sie vertrat die Auffassung, hebeberechtigt sei die zweitmitbeteiligte Stadtgemeinde.
Mit Bescheid des Stadtsenates der beschwerdeführenden Landeshauptstadt vom wies dieser die Berufung der Erstmitbeteiligten als unbegründet ab. Er vertrat die Auffassung, die erstmalige Verbreitung der Druckwerke sei in St. Pölten erfolgt, weshalb St. Pölten die einhebungsberechtigte Gemeinde sei. Die zweitmitbeteiligte Stadtgemeinde habe die Anzeigenabgabe für das Druckwerk zwar bereits mit rechtskräftigem Bescheid vorgeschrieben und eingehoben, dies sei jedoch gemäß § 2 Abs. 3 des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. 3705-0 (im Folgenden: Nö AnzAbgG), nicht zulässig gewesen. Mödling werde nämlich weder im Titel des Druckwerkes erwähnt, noch seien Druck und Versand in Mödling erfolgt. Die Berechtigung zur Erhebung der Anzeigenabgabe stehe daher der beschwerdeführenden Landeshauptstadt zu. Ein Zweifelsfall, in welchem die Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung einzuholen gewesen wäre, liege nicht vor.
Die Erstmitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid die zur hg. Zl. 96/17/0382 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Stadtsenates der beschwerdeführenden Landeshauptstadt wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Er vertrat in diesem Erkenntnis zusammengefasst die Auffassung, es liege ein Fall des § 2 Abs. 3 letzter Satz Nö AnzAbgG vor. Vor einer Abgabenvorschreibung wäre die Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung einzuholen gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom sprach diese aus, die zweitmitbeteiligte Stadtgemeinde sei berechtigt, die Anzeigenabgabe für das Druckwerk Amtliches Örtliches Telefonbuch - St. Pölten 1994/1995 einzuheben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, folgender Sachverhalt stehe fest:
Die Rechtsvorgängerin der Erstmitbeteiligten habe als Unternehmer (Verleger) die Verbreitung des in Rede stehenden Druckwerkes besorgt. Die erstmalige Verbreitung sei im September 1994 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Firmensitz des Verlegers im Gebiet der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde Mödling befunden. Auch die verwaltende Tätigkeit des Verlegers sei vorwiegend in der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde ausgeübt worden. Das in Rede stehende Druckwerk sei in Wiener Neustadt im Juli 1994 in einer Auflage von 23.000 Exemplaren gedruckt und in Parndorf (Burgenland) gebunden worden. 18.000 Exemplare dieses Druckwerkes seien direkt von Parndorf aus per Lkw durch eine vom Verleger beauftragte Transportfirma zum Postamt St. Pölten gebracht worden. Die Übergabe von 18.000 Exemplaren des Druckwerkes an die Post sei im Juli 1994 in St. Pölten erfolgt. Die Verteilung dieser 18.000 Exemplare an die Fernsprechteilnehmer sei im September 1994 vom Postamt St. Pölten aus erfolgt. Die nicht ausgelieferte Restauflage von 5.000 Exemplaren sei vernichtet worden.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, es sei zu klären, welche Gemeinde hebeberechtigt sei. Gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz Nö AnzAbgG habe die in § 2 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. genannte Gemeinde den Vorrang. Demnach gelte jene Gemeinde als Erscheinungsort, die im Titel eines Druckwerkes oder sonst als Herausgabeort besonders angeführt sei (z.B. Eggenburger Zeitung). Der Titel des Druckwerkes "Amtliches Örtliches Telefonbuch - St. Pölten 1994/1995" bezeichne aber nicht eine bestimmte Gemeinde bzw. den Herausgabeort, sondern das Verbreitungsgebiet (Region St. Pölten) des Druckwerkes, dessen Fernsprechanschlüsse in dem örtlichen Telefonbuch verzeichnet seien. Somit könne aus der Ortsbestimmung im Titel keine bestimmte Gemeinde als Erscheinungsort im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz Nö AnzAbgG abgeleitet werden. Demnach sei gemäß § 2 Abs. 3 Nö AnzAbgG jener Gemeinde der Vorrang einzuräumen, in welcher der Druck und der Versand des Druckwerkes erfolgt seien. Das gegenständliche Druckwerk sei in Wiener Neustadt gedruckt und vom Postamt 3100 St. Pölten zum Postversand aufgegeben worden. Es gebe also keine Gemeinde, in der sowohl der Druck als auch der Versand des genannten Druckwerkes erfolgt sei. Aus dieser Bestimmung lasse sich daher kein Erscheinungsort ermitteln.
Es sei daher entsprechend dem § 2 Abs. 2 erster Satz Nö AnzAbgG zu prüfen, von welcher Gemeinde aus die Verbreitung erstmalig erfolgt sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt habe, sei der Ort, von dem aus die Verbreitung erfolge, jener, in welchem die Verbreitung ihren Anfang nehme. Im gegenständlichen Fall seien die fertig gestellten Exemplare des gegenständlichen Druckwerkes durch ein vom Verleger beauftragtes Transportunternehmen zum Postamt St. Pölten geliefert und dann von der Post an die Fernsprechteilnehmer verteilt worden. Die Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen sei in Parndorf erfolgt. Dieser Vorgang unterscheide sich nicht von einem "reinen" Postversand, bei dem die Druckwerke bereits in Parndorf der Post zur Beförderung übergeben worden wären. Ob den Transport der Druckwerke ab Parndorf nach St. Pölten die Post oder ein sonstiges Transportunternehmen vorgenommen habe, ändere nichts an der Beurteilung, dass die Verbreitung des Druckwerkes in Parndorf ihren Anfang genommen habe, somit von dort aus erstmalig erfolgt sei. Auch sonst unterscheide sich die gewählte Vorgangsweise nicht von einem "reinen" Postversand ab Parndorf, weil auch dabei bis zur Abgabe der Telefonbücher an die Fernsprechteilnehmer der genaue Inhalt des Telefonbuches und der damit verbreiteten Anzeigen niemandem (keinem Adressaten des Druckwerkes) bekannt wäre. Auch beim "reinen" Postversand würden verschlossene bzw. verschnürte Pakete erst am Bestimmungsort geöffnet und die einzelnen Telefonbücher durch Mitarbeiter der Post an die einzelnen Haushalte verteilt werden. Ob es sich beim beauftragten Transportunternehmen um einen "Erfüllungsgehilfen" des Verlegers gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben, weil der hier maßgebliche Abgabentatbestand diesen Begriff nicht kenne. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0199.
Daraus folge, dass der primär maßgebliche Tatbestand des § 2 Abs. 2 erster Satz erster Fall Nö AnzAbgG in Niederösterreich nicht erfüllt sei. Gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz zweiter Fall leg. cit. gelte als Erscheinungsort des Druckwerkes weiters jene Gemeinde, in welcher der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort habe. Der Standort der als Verleger anzusehenden Rechtsvorgängerin der Erstmitbeteiligten sei jedoch im Zeitpunkt der erstmaligen Verbreitung des Druckwerkes im September 1994 im Gebiet der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde gelegen gewesen. Auch nach dem dritten Fall des ersten Satzes des § 2 Abs. 2 Nö AnzAbgG würde sich die Hebeberechtigung der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde ergeben, weil von ihr aus auch die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend ausgeübt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Landeshauptstadt erachtet sich in ihrem Recht, gemäß § 2 Nö AnzAbgG die Anzeigenabgabe für das in Rede stehende Druckwerk einheben zu dürfen, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften, in denen jeweils die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Jahr 1994 stand das Nö AnzAbgG in der Fassung der Novelle LGBl. 3705-1 in Kraft. § 1 Abs. 1 und § 2 Nö AnzAbgG in dieser Fassung lauteten (auszugsweise):
"§ 1
Einhebung der Abgabe
(1) Die Ortsgemeinden und Städte mit eigenem Statut des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe von Anzeigen in Druckwerken (Anzeigenabgabe) einzuheben. ...
...
§ 2
Gegenstand der Abgabe
(1) Anzeigen im Sinn dieses Gesetzes sind alle Anzeigen, die in ein in einer niederösterreichischen Gemeinde erscheinendes Druckwerk (§ 2 des Pressgesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit einem solchen ausgesendet oder verbreitet werden.
(2) Als Erscheinungsort gilt jene Gemeinde, von welcher aus die Verbreitung erstmalig erfolgt oder in welcher der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort hat oder von der aus die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend ausgeübt wird. Ist jedoch im Titel eines Druckwerkes oder sonst als Herausgabeort eine bestimmte Gemeinde besonders angeführt (z.B. Eggenburger Zeitung), so gilt diese Gemeinde als Erscheinungsort.
(3) Die Anzeigenabgabe darf, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 auf verschiedene Gemeinden zutreffen, jedenfalls nur von einer Gemeinde eingehoben werden. Hiebei hat die im Abs. 2, letzter Satz, genannte Gemeinde und nach dieser die Gemeinde den Vorrang, in welcher der Druck und der Versand des Druckwerkes erfolgt. Im Zweifelsfalle entscheidet über die Berechtigung zur Einhebung die NÖ Landesregierung."
§ 439 a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 (im Folgenden: HGB), lautet (auszugsweise):
"§ 439a. (1) Auf den Abschluss und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, ... sind die Art. 2 bis 30 ... des Übereinkommens vom , BGBl. Nr. 138/1961, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der Fassung des Protokolls vom , BGBl. Nr. 192/1981, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen."
Gemäß Art. 12 Z 1 CMR ist in Ermangelung anderer Dispositionen des Absenders Letzterer berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgesehenen Ort ändert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert. Gemäß Art. 12 Z 2 CMR erlischt dieses Weisungsrecht, wenn die zweite (das Gut begleitende) Ausfertigung des Frachtbriefes dem Empfänger übergeben ist oder dieser sein ihm gemäß Art. 13 Z 1 CMR erst nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort zustehendes Recht auf Ausfolgung der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes und des Gutes geltend macht.
Im Jahr 1994 stand § 136 der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der Fassung dieser Bestimmung durch das BGBl. Nr. 2/1981 in Geltung. Dieser lautete:
"§ 136. Der Absender ist berechtigt, nach der Aufgabe die Rückgabe der von ihm aufgegebenen Postsendung zu verlangen. Dem Verlangen ist zu entsprechen, wenn es die postdienstlichen Verhältnisse zulassen. Das Abgabepostamt hat die Postsendung an den Absender zurückzuleiten, wenn die schriftliche oder telegrafische Bekanntgabe des Verlangens vor Abgabe der Postsendung einlangt."
Die beschwerdeführende Landeshauptstadt bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, die erstmalige Verbreitung des in Rede stehenden Druckwerkes sei nicht von St. Pölten, sondern von Parndorf aus erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0164, ausführlich mit der Auslegung des ersten Tatbestandes des § 2 Abs. 2 erster Satz Nö AnzAbgG befasst und in dem zitierten Erkenntnis (auch unter Hinweis auf Vorjudikatur) insbesondere Folgendes ausgeführt:
Der in Rede stehende Abgabentatbestand stellt auf jene Gemeinde ab, von welcher aus die Verbreitung erstmalig erfolgt, nicht jedoch auf den Ort, in welchem sie ihr Ziel findet. Der Ort, von dem aus die Verbreitung erfolgt, ist also jener, in welchem die Verbreitung ihren Anfang nimmt. Die Feststellung, welcher Ort dies ist, bedarf in jedem Einzelfall der Konkretisierung. Entscheidend ist, wo erstmals eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin einem größeren Personenkreis nicht zugänglich war, einem solchen dadurch zugänglich gemacht werden soll, dass sie die Sphäre des Unternehmens verlässt. Dies ist also meistens dort, wo das Druckwerk der Post zum Versand übergeben wird, um damit einem größeren Personenkreis erstmalig zugänglich gemacht zu werden. Durch den Versand von der Druckerei an das Werbeunternehmen oder an den Verleger selbst verlässt es noch nicht die Sphäre des Unternehmers und wird auch noch nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem, welcher dem zitierten Erkenntnis zu Grunde lag, freilich dadurch, dass der Transport von Parndorf zum Postamt St. Pölten, wo die Druckwerke aufgegeben wurden, nicht durch die Rechtsvorgängerin der Erstmitbeteiligten als abgabepflichtiges Unternehmen, sondern durch ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen erfolgte.
Die belangte Behörde sowie die Mitbeteiligten vertreten den Standpunkt, diese Fallkonstellation unterscheide sich durch nichts von einem Postversand von Parndorf aus.
Dieser Auffassung ist jedoch nicht beizupflichten. Anders als die Post ist nämlich der von der Rechtsvorgängerin der Erstmitbeteiligten beauftragte Frachtführer nicht damit betraut gewesen, das in Rede stehende Druckwerk unmittelbar zu "verbreiten, also es erstmalig einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen". Seine Aufgabe war es vielmehr ausschließlich, das in Rede stehende Druckwerk zur Post als jenem Unternehmen zu transportieren, welches die Verbreitung unmittelbar vorzunehmen hatte (und diese auch, freilich erst nachdem sie das Druckwerk über einen Monat zwischengelagert hatte, durchführte).
Im Hinblick auf das gemäß § 439a Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 12 Z 1 CMR dem Absender gegenüber dem Frachtführer in Ermangelung von Anhaltspunkten für abweichende Dispositionen zustehende unbeschränkte Weisungsrecht in Ansehung des Frachtgutes vor Einlagen am Orte der Ablieferung kann auch nicht davon gesprochen werden, dass das in Rede stehende Druckwerk die Sphäre des Unternehmens der Rechtsvorgängerin der Erstmitbeteiligten schon mit Übergabe an den Frachtführer in Parndorf verlassen habe.
Demgegenüber waren die Möglichkeiten, die Rückgabe einer aufgegeben Postsendung zu verlangen, nach § 136 PostO gegenüber dem im Verhältnis zum Frachtführer nach den vorzitierten Bestimmungen zustehenden Weisungsrecht eingeschränkter.
Damit erweist sich aber die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die erstmalige Verbreitung des in Rede stehenden Druckwerkes sei von Parndorf aus erfolgt, weil es dort an einen Frachtführer zum Zweck des Transportes zum Postamt St. Pölten übergeben worden sei, als unzutreffend. Vielmehr erfolgte die erstmalige Verbreitung vorliegendenfalls durch Übergabe an das Verteilungsunternehmen, hier also durch Übergabe an die Post.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der belangten Behörde sowie der Mitbeteiligten auf das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Wiener Anzeigenabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1983, ergangene, bereits zitierte, hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0199, nichts zu ändern:
In diesem Erkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die Verbreitung nehme in jenem Gebiet ihren Anfang, in welchem die fertig gestellten Ausgaben eines Druckwerkes an ein Verteilungsunternehmen übergeben werden, von welchem die Exemplare zunächst an die jeweiligen Bestimmungsorte transportiert und dort von den Angestellten eben dieses Unternehmens verteilt würden. An diesem Ergebnis ändere der Umstand nichts, dass die Pakete bis zum Erreichen ihres jeweiligen Bestimmungsortes verschlossen blieben.
Damit hat der Verwaltungsgerichtshof durchaus im Einklang mit der oben wiedergegebenen Vorjudikatur zum Nö AnzAbgG zum Ausdruck gebracht, dass die Verbreitung eines Druckwerkes dort ihren Anfang nimmt, wo dieses jenem Unternehmen übergeben wird, welches mit seinem Vertrieb, also seiner Verteilung im Sinne der Zugänglichmachung an einen größeren Personenkreis unmittelbar betraut ist. Als solches Verteilungsunternehmen ist aber im vorliegenden Fall - wie bereits oben ausgeführt - die Post, nicht jedoch das bloß mit dem Transport der Druckwerke von Parndorf zum Postamt St. Pölten betraute Transportunternehmen, aufzufassen. Letzteres hatte nach dem Inhalt des ihm konkret erteilten Auftrages eben nicht die Aufgabe einer "Verbreitung".
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Gegenschrift der Erstmitbeteiligten, in welcher die Auffassung vertreten wird, auch bei Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach § 2 Abs. 2 erster Satz erster Fall Nö AnzAbgG im Gebiet der beschwerdeführenden Landeshauptstadt wäre die belangte Behörde nicht daran gehindert, (im Wege einer Ermessensentscheidung) auch der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde das Abgabenerhebungsrecht zuzuerkennen, zumal in deren Gebiet die Abgabentatbestände nach dem zweiten und dritten Fall der zitierten Gesetzesbestimmung verwirklicht seien, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst, auch in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen in dem bereits zitierten Erkenntnis vom zu verweisen. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob einer der vorrangigen Tatbestände des § 2 Abs. 3 zweiter Satz Nö AnzAbgG vorliegt. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass weder ein Abgabentatbestand nach dem letzten Satz des § 2 Abs. 2 leg. cit. vorliegt, noch eine erhebungsberechtigte niederösterreichische Gemeinde existiert, in welcher sowohl der Druck als auch der Versand des Druckwerkes erfolgt wäre. In einer solchen Konstellation bleibt, so heißt es in dem zitierten Erkenntnis vom , nur mehr die Anknüpfung an die vom Gesetzgeber in der Aufzählung der Tatbestände in § 2 Abs. 2 Nö AnzAbgG zum Ausdruck gebrachte Reihung. Danach genießt jene Gemeinde den Vorrang, von welcher aus die Verbreitung erstmalig erfolgte. Dies ist die beschwerdeführende Landeshauptstadt. An diesem Ergebnis könnte auch der Umstand nichts ändern, dass im Gebiet der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde Mödling sowohl der Abgabentatbestand des zweiten als auch jener des dritten Falles des § 2 Abs. 2 erster Satz Nö AnzAbgG verwirklicht wäre.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der begehrte Ersatz von Stempelgebührenaufwand wurde nicht zuerkannt, weil die beschwerdeführende Landeshauptstadt gemäß § 2 Z 2 und 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerdeführung von der Gebührenentrichtung befreit ist.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am