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VwGH vom 25.01.1990, 89/16/0183

VwGH vom 25.01.1990, 89/16/0183

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 392;

Betreff

Hans N gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 24/26-GA 6-DSchr/89, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der als Bescheid qualifizierten Erledigung vom gegen den Beschwerdeführer gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, daß er als für den Versand von Briefmarken bei der Firma N & Sohn Verantwortlicher wiederholt in den Jahren 1976 bis 1982 anläßlich des Versandes von eingangsabgabepflichtigen Sammlerbriefmarken, Feldpostkarten etc. mittels Einschreibebrief an im österreichischen Zollgebiet wohnhafte Personen unterlassen habe, die für einen solchen Versand notwendige Zollerklärung mit Wertangabe dem Einschreibebrief (Warensendung) beizugeben, wodurch er bewirkt habe, daß diese Waren vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen worden seien und hiemit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Die Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom der (Administrativ-)Beschwerde (§ 152 Abs. 1 FinStrG) des Beschwerdeführers, in der er die Einleitung des Finanzstrafverfahrens als rechtswidrig bezeichnete, weil die als Bescheid zu qualifizierende Erledigung jedweder Begründung entbehre und ihr nicht entnommen werden könne, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde erster Rechtsstufe ausgegangen sei, keine Folge. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens ausgeführt, bei Beurteilung der Frage, ob die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt sei oder nicht, sei davon auszugehen, daß gemäß § 82 Abs. 1 und Abs. 3 FinStrG die Finanzstrafbehörde ein Verfahren dann einzuleiten habe, wenn genügende Verdachtsgründe vorlägen. Bei dieser gesetzlichen Bestimmung handle es sich um zwingendes Recht. Die Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe vorlägen, könne in der Vernehmung des Verdächtigen (§ 82 Abs. 1 FinStrG), der Befragung von Auskunftspersonen, in der Durchführung einer Nachschau u.ä.m. bestehen. Auf Grund der Ergebnisse dieser Vorerhebungen habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob sich der Verdacht so weit erhärte, daß das Strafverfahren formell einzuleiten sei. Inwieweit sich ein bei Einleitung des Verfahrens bestehender begründeter Verdacht dann als tatsächlich schuldhaftes Verhalten im Sinne des Finanzstrafgesetzes erweise, habe allein im Rahmen des Strafverfahrens geklärt zu werden. Festzuhalten bleibe, daß der Begriff des "Verdachtes" schon dem Wortsinne nach eine gewisse Unsicherheit beinhalte. Der Beschwerdeführer gehe daher fehl, wenn er vermeine, bereits in der Einleitung müsse ihm konkret seine Verfehlung nachgewiesen werden. Daß im gegenständlichen Fall der in Streit gezogenen Einleitung genügend Verdachtsmomente zugrundegelegen seien, könne wohl nicht ernstlich bezweifelt werden. Es sei hiezu einerseits auf die vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Vernehmung vor dem Zollfahndungsamt Hamburg selbst gemachten Angaben zu verweisen. Anderseits seien aus dem sichergestellten Schriftverkehr schwerwiegende Hinweise dahin ersichtlich, daß Einfuhren nach Österreich unter Umgehung der bestehenden Zollvorschriften ausgeführt worden seien. Schließlich hätten verschiedene Personen völlig unabhängig voneinander ausgesagt, sie hätten vom Unternehmen des Beschwerdeführers Warensendungen erhalten, die nicht einer ordnungsgemäßen Zollbehandlung unterzogen worden seien. Bei dieser Sachlage erscheine auch der belangten Behörde auf Grund der vorliegenden Tatsache und Beweise der Verdacht eines Finanzvergehens ausreichend begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß nur bei bestehendem Verdacht auf ein Finanzvergehen, der sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken müsse, gegen ihn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden könne. Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, Voraussetzung für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens sei der Verdacht eines strafrechtlichen Verschuldens beim Verdächtigen. Wie sich aus dem im Instanzenzug bestätigten erstinstanzlichen Bescheid ergebe, werde dem Beschwerdeführer nicht eine persönliche Begehung angelastet, sondern es werde gegen ihn deshalb vorgegangen, weil er für den Versand beim Briefmarkenauktionshaus zuständig sei. Es könne sich sohin nur um ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB handeln. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen werde jedoch strafrechtlich im Unterschied zum Zivilrecht nicht als Verschulden des Auftraggebers bzw. Verantwortungsträgers gewertet.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des Abs. 3 erster Satz der zuletzt zitierten Gesetzesstelle das Strafverfahren einzuleiten.

Im Beschwerdefall geht der Streit darum, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 FinStrG stellende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dem Gesetz entsprechend beantwortete oder nicht.

Da die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem Finanzstrafgesetz in Bescheidform zu ergehen hat (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 92/88), gelten gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Inhalt und Form von Bescheiden (§ 93 BAO). Für die Beantwortung der Frage, was in den Spruch der Einleitungsverfügung (§ 93 Abs. 2 BAO) aufzunehmen ist, ist auf Funktion und Rechtswirkungen dieses Aktes zurückzugreifen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 81/14/0062, Slg. Nr. 5707/F und vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, Slg. Nr. 5761/F, mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, daß durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmungen im speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten.

Im Spruch der Einleitungsverfügung muß daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung der Einleitungsverfügung ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.

Wie bereits oben dargelegt, genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Ein VERDACHT kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. im Zusammenhang die Ausführungen im Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0093). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Dem Beschwerdeführer wurde das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG zur Last gelegt, begangen als unmittelbarer Täter.

Gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.

(Unmittelbarer) Täter dieses Finanzvergehens kann somit nur sein, wen eine zollrechtliche Stellungs- oder Erklärungspflicht trifft. Andere PERSONEN kommen im Hinblick auf § 11 FinStrG allerdings als Bestimmungstäter oder sonst zur Ausführung des Delikts Beitragende in Betracht.

Zur Stellung über die Zollgrenze eingehender Waren ist gemäß § 48 Abs. 1 ZollG verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat, d. h. bei aus dem Zollausland eingebrachten Postsendungen gemäß § 153 Abs. 1 ZollG die Post- und Telegraphenverwaltung, soweit nicht Sendungen gemäß § 153 Abs. 2 ZollG oder § 153 Abs. 3 ZollG iVm § 14 Abs. 1 ZollG-DV von der Stellungspflicht befreit sind. Bei von der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Zollausland eingebrachten Sendungen ist diese sowohl Stellungspflichtige als auch im Grunde des § 52 Abs. 1 und 3 ZollG Erklärungspflichtige (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/16/0185, und die dort zitierte Vorjudikatur).

In Ansehung der Bezeichnung des Subjektes mit "wer" ist der Personenkreis, der als Täter für das Finanzvergehen des Schmuggels ins Frage kommt, unbeschränkt. Tatsächlich kann aber (unmittelbarer) Täter nur diejenige natürliche Person sein, die eine zollrechtliche Stellungs- oder Erklärungspflicht zu erfüllen hat.

Da die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens in der Einleitungsverfügung nicht erforderlich ist, gereicht dem Beschwerdeführer angesichts der Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 11 FinStrG die hier vorgenommene Subsumtion unter die falsche Täterschaftsform nicht zum Nachteil (vgl. Kienapfel, AT E 2 RN 46 und die dort zitierte Judikatur).

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, hat sie den Verdacht für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner am erfolgten Vernehmung durch das Zollfahndungsamt Hamburg sowie aus dem umfangreichen sichergestellten Schriftverkehr geschlossen. Diese Indizien lassen die Annahme, es bestehe zumindest in objektiver Hinsicht der VERDACHT, daß der Beschwerdeführer an dem ihm zur Last gelegten Finanzvergehen in dem von den Finanzstrafbehörden angenommenen Tatzeitraum beteiligt sein könnte, nicht als rechtswidrig erkennen. Ob er das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis vorbehalten.

Berechtigung kommt indes dem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragenen Einwand zu, es lägen überhaupt keine Feststellungen vor, die einen Verdacht in Richtung auf den subjektiven Tatbestand rechtfertigen würden.

Aus den oben wörtlich wiedergegebenen Feststellungen der Bescheide beider Instanzen ist nicht ersichtlich, daß sich die Finanzstrafbehörden mit der entscheidenden Frage der inneren Beziehung des Beschwerdeführers zu dem ihm zur Last gelegten Finanzvergehen des Schmuggels überhaupt befaßt hätten. Der Beschwerdeführer vermißte zu Recht Feststellungen in Hinsicht auf die subjektive Tatseite und rügte diesen Mangel bereits in seiner Administrativbeschwerde.

Unterbleibt - wie im Beschwerdefall - die sachverhaltsmäßige Feststellung des Verdachtes bezüglich des subjektiven Tatbestandes (Vorsatz), dann leidet die Rechtsmittelentscheidung, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, zufolge Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 57, 115 FinStrG an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Da die belangte Behörde einerseits die insoweit erforderliche und für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens maßgebende Klarstellung der subjektiven Tatseite unterließ, zu der sie gemäß dem § 57 Abs. 2 FinStrG verpflichtet war, und anderseits Verfahrensvorschriften über die Begründungspflicht außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, was zu dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zu führen hatte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom , BGBl. Nr. 206.