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VwGH 18.12.2002, 2001/17/0164

VwGH 18.12.2002, 2001/17/0164

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z3;
ZweitwohnsitzabgabeG Vlbg 1998 §2 Abs1;
ZweitwohnsitzabgabeG Vlbg 1998 §2 Abs2;
ZweitwohnsitzabgabeG Vlbg 1998 §2 Abs3;
RS 1
Der Ansicht, auf Grund der grammatikalischen Auslegung sei davon auszugehen, dass sich die Worte "Wochenende, Urlaub oder Ferien" auf den Wohnungseigentümer, nicht jedoch auf die in der Wohnung befindlichen Gäste bezögen, ist der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegenzuhalten, wonach eine Ferienwohnung (nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur) dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubs oder der Ferien udgl dient. Dass der Aufenthalt zu den näher angeführten Zeiten bzw Zwecken nur ein solcher des Wohnungseigentümers sein könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Richtigkeit dieser Ansicht folgt schon aus dem zweiten Satz des § 2 Abs 3 Z 3 Slbg OrtstaxenG, wonach nicht unter den Begriff der Ferienwohnung Wohnungen fallen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder sonst von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden. Die ausdrückliche Ausnahme der hier genannten Wohnungen wäre überflüssig, wenn sich die Begriffsbestimmung ansonsten nicht auch auf diese Wohnungen erstrecken würde; daraus erhellt aber, dass es ausschlaggebend für den Begriff der Ferienwohnung sehr wohl auf den Aufenthalt(szweck) der Gäste ankommt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/17/0249 E RS 1 (hier Vlbg ZweitwohnsitzabgabeG anzuwenden)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Bergrettungsförderungsvereins X in X, vertreten durch Dr. Walter Loacker, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Kornmarktstraße 18, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-208/25, betreffend Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 1999 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Zwischenwasser, 6832 Muntlix, Hauptstraße 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schrieb der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom eine Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von S 5.040,-- vor. Das Ferienheim der beschwerdeführenden Partei liege nach dem Flächenwidmungsplan im Bauwohngebiet Ferienwohnhäuser. Bei der erstmaligen Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe im Jahr 1998 sei von der abgabepflichtigen beschwerdeführenden Partei eine Geschossfläche von insgesamt 87,66 m2 für die Liegenschaft erklärt und die ermittelte Abgabe von S 4.326,80 entrichtet worden. Bei der von Amts wegen durchgeführten Nachkontrolle anhand der Pläne für die Einhebung des Kanalanschlussbeitrages aus dem Jahr 1989 sei eine Geschossfläche unter Berücksichtigung der Dachschrägen von 144,65 m2 ermittelt worden. Der Differenzbetrag für die restliche Geschossfläche im Betrag von S 603,20 sei im Jahr 1999 von der abgabepflichtigen beschwerdeführenden Partei "anerkannt und nachentrichtet" worden. Am sei die Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe für 1999 im Betrag von S 5.040,-- mit einer Zahlungsfrist bis von der beschwerdeführenden Partei gefordert und auf Grund des fehlenden Zahlungseinganges am eingemahnt worden. Am sei von der beschwerdeführenden Partei um Übermittlung eines Vorschreibungsbescheides ersucht worden. Die nunmehr bescheidmäßig erfolgte Vorschreibung stütze sich auf die § 2 und 3 der Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde über die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe gemäß LGBl. Nr. 87/1997.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass es sich beim gegenständlichen Haus nicht um ein Ferienheim, sondern um "das Dienstgebäude des Berufungswerbers" handle, welches ganzjährig der Erfüllung des Vereinszweckes diene. Es würde insbesondere für Zusammenkünfte, Sitzungen, Ausbildungsveranstaltungen, Feste, Übernachtungen während Einsätzen und ähnlichen genützt, die im Rahmen der Gemeinnützigkeit erfolgten. Die erstinstanzliche Begründung, wonach das Gebäude im "Bauwohngebiet Ferienwohnhäuser" liege, könne eine Qualifizierung als Ferienwohnung nicht rechtfertigen. Wie bereits dargestellt, diene das Gebäude ganzjährig den verschiedenen Aktivitäten des Vereines; auch die Tatsache, dass das Haus ausnahmsweise und auf kurze Zeit beschränkt z.B. an Wochenenden auch "bergfreudigen Jugendgruppen zu deren Freizeitgestaltung überlassen" werde, vermöge nicht den Tatbestand des § 16 Abs. 2 des Vorarlberger Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 87/1997 (in der Folge: Vlbg ZweitwohnsitzAbgG) zu begründen. Es liege keine Ferienwohnung vor. Auch habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass juristische Personen keinen Wohnsitz haben könnten. Die beschwerdeführende Partei als juristische Person könne demnach schlüssigerweise auch keinen Zweitwohnsitz haben, weshalb kein Abgabengegenstand im Sinne des Zweitwohnsitzabgabegesetzes vorliege und auch aus diesem Grund eine Abgabenleistung nicht zu erfolgen habe.

1.3. Mit beantwortete die beschwerdeführende Partei einen Fragebogen des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde dahin, dass Aufenthalte im gegenständlichen Objekt stets in Ausübung des Vereinszwecks, insbesondere zur Abhaltung von Einsätzen und Sitzungen, bei notwendigen Instandhaltungsarbeiten, wie beispielsweise der Einbringung von Heizmaterial udgl., erfolgten. Die Vereinsmitglieder übernachteten sowohl nach Einsätzen als auch in der Freizeit der einzelnen Mitglieder dort. Bei Zusammenkünften des Vereins, die der Geselligkeit dienten, seien ausschließlich Vereinsmitglieder sowie deren Angehörige, insbesondere Ehegatten und Kinder sowie in besonderem Naheverhältnis zum Verein stehende Personen (Hilfskräfte, die diverse Arbeiten für den Verein tätigten) anwesend. Bei dieser Gelegenheit würde für vereinsfremde Personen keine Möglichkeit zur Nächtigung angeboten. Da nur Vereinsmitglieder über einen Schlüssel verfügten und auch nur diese Zugang zum Gebäude hätten, sei sichergestellt, dass keine vereinsfremden Personen im Hause übernachteten. Im Rahmen des Vereinszwecks, Jugendliche für die Natur und den Alpinismus zu begeistern, fänden beispielsweise in Anschluss an Wanderungen, Exkursionen usw. auch Übernachtungen von Jugendgruppen im Objekt statt. Manchmal übernachteten dort auch Familienangehörige von Vereinsmitgliedern. Dies geschehe insbesondere, wenn diese z.B. zur unentgeltlichen Arbeitsverrichtung "herangezogen" würden. Die beschwerdeführende Partei sei nicht im Besitze einer Gewerbeberechtigung zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, es gebe auch, mangels Erforderlichkeit, keine Aufzeichnungen über die beherbergten Personen.

In der Folge beantwortete die beschwerdeführende Partei am einen weiteren Fragenkatalog dahin, dass im Dienstgebäude Übungen, beispielsweise Abtransport-, Orientierungs- und sonstige allgemeine Rettungsübungen, sowie theoretische Schulungen durchgeführt würden. Einsätze fänden statt, wenn sie vom Vereinsvorstand angeordnet würden. Darüber, wie viele der oben erwähnten Übungen stattgefunden hätten, werde seitens der Vereins mangels Erfordernis keine Aufzeichnung geführt. Eine jederzeitige Einsatzbereitschaft sei noch nie vorgelegen, weil es sich beim Dienstgebäude nur um einen Stützpunkt für einen Anlass- und Bedarfsfall handle. Im Gebäude würden insbesondere Verbands- und Schienungsmaterial für Knochenbrüche und zeitweise auch Akia aufbewahrt. Beim Dienstgebäude handle es sich um ein Schutzhaus, dessen primärer Zweck heute vor allem in der Verwahrungsmöglichkeit für das oben erwähnte Material und in der Unterkunftsmöglichkeit während mehrtägiger Ausübung des Vereinszwecks bestehe. Die Unterkunftsmöglichkeit betreffend Übernachtungen während Einsätzen bestehe für Vereinsmitglieder während mehrtägiger Einsätze sowie für Personen, deren Förderung vom Verein beabsichtigt werde, während Schulungen und Exkursionen. Bei den Festen des Vereins handle es sich um gesellige Zusammentreffen von Vereinsmitgliedern und deren nahen Angehörigen, die der Besprechung von Allfälligem sowie dem "allgemeinen Frohsinn" dienten. Obwohl eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung stehe, werde diese bisher üblicherweise nicht genutzt. Das Dienstgebäude werde fallweise auch an Personen als Gegenleistung dafür überlassen, dass diese für den Verein während des Jahres notwendige Arbeiten wie beispielsweise Reparaturarbeiten udgl. unentgeltlich verrichtet hätten. Grundsätzlich würden aus der Nutzung des Gebäudes nur die durch die Nutzung entstandenen Betriebskosten (Heizkosten, Kanal, Strom, Wasser, Reparaturaufwand) ersetzt. Die Gemeinnützigkeit äußere sich gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere gegenüber Wanderern und Bergsteigern, sowie beispielsweise gegenüber Pfandfindergruppen darin, dass für Seminare Schulungs- und Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.

1.4. Nach einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. hiezu näher das hg. Verfahren Zl. 2001/17/0003) wies die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde mit am ausgefertigtem Bescheid die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab. Gerade die Angaben der beschwerdeführenden Partei, dass das "Ferienheim" von den Mitgliedern selbst und ihren Angehörigen zu geselligen Zwecken genützt und insbesondere dabei auch dort übernachtet werde bzw. dieses auch an Jugendgruppen zur Freizeitgestaltung überlassen werde, berechtige zur Annahme, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um eine Wohnung handle, die "sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werde". Dabei sei es unmaßgeblich, in welchem Umfang diese Nutzung erfolge oder ob noch eine andere Art der Nutzung stattfinde.

1.5. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass es sich beim gegenständlichen Haus um das "Dienstgebäude" handle, an dem sie als juristische Person ihren Sitz habe. Dieser Sitz diene ganzjährig zur Erfüllung der Vereinszwecke und sei weder eine Wohnung noch eine Zweitwohnung. Die Annahme der Abgabenkommission, es handle sich um ein Gebäude, das nur zeitweilig genutzt werde, entspreche deshalb auch nicht den Tatsachen. Es sei zwar richtig, dass im Haus ausnahmsweise und auf kurze Zeit beschränkt an Wochenenden auch "bergfreudige Jugendgruppen" zu deren Freizeitgestaltung übernachteten, doch erfolge eine solche Übernachtung ausschließlich im Rahmen des Vereinszwecks, Jugendliche für den Alpinismus zu begeistern und auch nur dann, wenn dies auf Grund von Exkursionen, Wanderungen udgl. unbedingt erforderlich sei. Auch die durch Mitglieder erfolgende Nächtigung fände im Sinne des Vereinszwecks etwa nach Einsätzen statt und sei der Vereinssitz neben dem Erfordernis der adäquaten Materialverwaltung überhaupt nur zur Erfüllung dieser Zwecke errichtet worden. Auch die Feststellung, dass auch die Angehörigen der Mitglieder bei den (geselligen) Vereinszusammenkünften anwesend seien, sei richtig, doch habe sie keinerlei Begründungswert für das Vorliegen einer Ferienwohnung, zumal nicht einsehbar sei, warum bei Vereinszusammenkünften die Familien der Mitglieder nicht anwesend sein dürften. Von einer nur zeitweiligen Benützung des Dienstgebäudes zu Erholungszwecken könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil beachtet werden müsse, dass die weitaus überwiegende Anzahl der Aufenthalte ausschließlich der Verrichtung notwendiger Arbeiten im und am Gebäude diene. Eine gewerbliche Beherbergung von Gästen oder eine Privatzimmervermietung liege im Übrigen nicht vor.

1.6. Die belangte Behörde gab mit ihrem Bescheid vom der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei keine Folge. Zentrale Frage sei es, ob das gegenständliche Gebäude eine Ferienwohnung nach den Bestimmungen des Zweitwohnsitzabgabegesetzes sei. Nach Hinweis auf die Mitwirkungspflichten des Abgabeschuldners führte die belangte Behörde weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall für die beschwerdeführende Partei auf Grund "des atypisch vorliegenden Sachverhaltes eine erhöhte Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung" ergebe, allerdings seien die Abgabenbehörden insbesondere dann nicht von der Durchführung maßgeblicher Ermittlungsschritte entbunden, wenn sie den Sachverhaltsdarlegungen der beschwerdeführenden Partei keinen Glauben schenkten und diesen entgegenträten. Aus § 2 Abs. 2 letzter Satz Vlbg ZweitwohnsitzAbgG, wonach im Zweifel der Eigentümer des Gebäudes glaubhaft zu machen habe, dass keine Ferienwohnung vorliege, sei nicht zu entnehmen, dass sich die Behörden mit einem unzureichenden Ermittlungsverfahren begnügen und von vornherein die Abgabepflichtigen mit dem Nachweis bzw. einer Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens einer Ferienwohnung belasten dürften. Im gegenständlichen Fall habe sich die Ermittlungstätigkeit der Behörden offenbar am Abgabentatbestand des § 2 Abs. 2 lit. a ZweitwohnsitzAbgG orientiert, wonach Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienten, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt würden, als Ferienwohnungen anzusehen seien. Die Intention des Gesetzgebers sei darin gelegen, Wohnungen oder Wohnräume, die bloß für wiederkehrende Aufenthalte und zwar in der Art und in dem Ausmaß in Anspruch genommen würden, wie es für Urlaubs-, Kur- sowie Erholungszwecke typisch sei, als Ferienwohnungen zu qualifizieren. Gingen allerdings die regelmäßigen Aufenthalte in diesen Wohnungen oder Wohnräumen im Hinblick auf die Dauer und zeitliche Lagerung in Art und Ausmaß über die Nutzung für Urlaubs-, Kur- oder Erholungszwecke hinaus, so sei davon auszugehen, dass diese Wohnungen oder Wohnräume zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienten. Für die Abgabepflicht sei es entscheidend, ob die Wohnungen oder Wohnräume nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienten, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt würden. Dies sei nach objektiven Kriterien, wie Lage, Ausgestaltung, Einrichtung sowie den Eigentums- oder Bestandsverhältnissen zu beurteilen.

Das gegenständliche Haus befinde sich in einem Ortsteil der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Gemeinde, der für die Ansiedlung von Ferienhäusern und als Urlaubsdomizil allgemein bekannt sei. Darüber hinaus werde das Haus hauptsächlich für Feste bzw. gesellige Anlässe von Vereinsmitgliedern und deren nahen Angehörigen sowie für Übernachtungen nach Einsätzen (in Ausübung des Vereinszweckes) und in der Freizeit in Anspruch genommen. Weiters verfüge das Haus zumindest über Kanal-, Stromsowie Wasseranschluss- und -abflussleitungen. Daraus ergebe sich, dass das Haus auch über die notwendige Ausgestaltung bzw. Einrichtung verfüge, um sich während der Freizeit zu Urlaubs-, Ferien- oder sonstigen Erholungszwecken dort aufzuhalten, und dass Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden seien. Dies werde auch von der beschwerdeführenden Partei bestätigt, die in der Berufung selbst ausgeführt habe, dass das Haus für Zusammenkünfte, Sitzungen, Ausbildungsveranstaltungen, Feste und Übernachtungen während Einsätzen im Rahmen der Gemeinnützigkeit genützt werde und überdies ausnahmsweise auf kurze Zeit beschränkt z.B. an Wochenenden auch "bergfreudigen Jugendgruppen" zu deren Freizeitgestaltung überlassen werde. Vor allem aber sei auch dargelegt worden, dass es sich bei den Festen des Vereins um gesellige Zusammentreffen von Vereinsmitgliedern und deren nahen Angehörigen handle, die auch dem "allgemeinen Frohsinn" dienten. Daraus ergebe sich nach Auffassung der belangten Behörde, dass das Haus nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs in Anspruch genommen werde, sondern grundsätzlich zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs bzw. der Ferien diene. Es lägen demzufolge die erforderlichen objektiven Kriterien vor, die darauf schließen ließen, dass das Haus als "Wohnung" bzw. "Wohnräume" im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a des Zweitwohnsitzabgabegesetzes zu werten seien.

Nicht maßgebend für die abgabenrechtliche Beurteilung sei der Hinweis der beschwerdeführenden Partei, dass eine juristische Person keinen Wohnsitz begründen könne.

1.7. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtentrichtung einer Zweitwohnsitzabgabe verletzt.

1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach § 1 Vlbg ZweitwohnsitzAbgG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnsitzen (Zweitwohnsitzabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen nach § 2 Abs. 1 leg. cit. Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 2. Dieser lautet wie folgt (auszugsweise):

"(2) Als Ferienwohnungen gelten

a) Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden,

...

d) Wohnungen, Wohnräume oder Wohnwagen (lit. c), die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen und an denen dingliche oder persönliche Rechte zur Nutzung während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken erworben wurden.

Im Zweifel hat der Eigentümer des Gebäudes, der Wohnung, des Wohnraums oder des Wohnwagens glaubhaft zu machen, dass keine Ferienwohnung vorliegt."

Nach § 2 Abs. 3 leg. cit. gelten nicht als Ferienwohnungen Wohnungen oder Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.

Abgabenschuldner ist nach § 3 Abs. 1 erster Satz Vlbg ZweitwohnsitzAbgG der Eigentümer der Ferienwohnung.

2.2. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof offenbar unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, trotz ihres umfangreichen Vorbringens in der Berufung sei eine Anhörung des Obmannes bzw. anderer Vereinsmitglieder nicht erfolgt.

Abgesehen davon, dass eine solche nach dem Akteninhalt von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt worden war, legt sie auch nicht ausreichend dar, zu welchen anderen Ergebnissen die belangte Behörde oder die Abgabenbehörden bei Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei vermissten Beweisaufnahmen gekommen wäre. Insoweit kann der Verwaltungsgerichtshof daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels - dessen Vorliegen vorausgesetzt - mangels eines diesbezüglichen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei nicht für gegeben erachten.

2.3. Die beschwerdeführende Partei wendet sich weiters gegen die Feststellung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, das gegenständliche Haus werde insbesondere für Feste bzw. gesellige Anlässe von Vereinsmitgliedern und deren nahen Angehörigen und in der Freizeit in Anspruch genommen. Es treffe nicht zu, dass dort hauptsächlich Feste stattfänden. Damit rügt die beschwerdeführende Partei eine aus den Feststellungen getroffene Schlussfolgerung der belangten Behörde, die jedoch nicht von vornherein als unschlüssig oder als mit dem Akteninhalt unvereinbar angesehen werden kann, hat doch die beschwerdeführende Partei in beiden Fragebögen undifferenziert von "Festen des Vereines" (somit in der Mehrzahl) gesprochen, ohne etwa zahlenmäßige Angaben zu machen. Darüber hinaus kann es jedoch aus rechtlichen Gründen - wie noch zu zeigen sein wird - dahingestellt bleiben, ob diese Schlussfolgerung zu Recht oder zu Unrecht gezogen wurde.

2.4. Streitentscheidend ist im Beschwerdefall die Frage, ob das Haus der beschwerdeführenden Partei als "Ferienwohnung" der Abgabepflicht nach dem Zweitwohnsitzabgabegesetz unterliegt oder nicht. Im Hinblick auf die Definition des Begriffs der Ferienwohnung im § 2 Abs. 1 leg. cit. ist davon auszugehen, dass Ferienwohnungen Wohnungen oder Wohnräume sind, die während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden, somit nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, wobei es dahingestellt bleibt, ob diese Benützung vom Eigentümer oder von anderen natürlichen Personen erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0249, zur insoweit vergleichbaren Regelung nach dem Salzburger Ortstaxengesetz näher dargelegt, warum dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass der Aufenthalt zu den näher angeführten Zeiten bzw. Zwecken nur ein solcher des Wohnungseigentümers sein könnte. Diese Überlegungen sind auch im Beschwerdefall heranzuziehen.

Damit kommt es aber auch nicht entscheidend darauf an, ob die beschwerdeführende Partei im hier gegenständlichen Haus ihren Vereinssitz hat, sondern vor allem, ob das Haus von Personen während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt wird, weil ein Wohnbedarf, gleich ob ganzjährig gegeben oder nicht, hinsichtlich einer juristischen Person - wie die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Frage des Wohnsitzes zutreffend erkennt - in diesem Zusammenhang nicht bestehen kann.

Es ist aber im Beschwerdefall nicht bestritten, dass die von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Haus veranstalteten Feste zu Erholungszwecken der dort versammelten Personen dienen. Desgleichen vermögen die von der beschwerdeführenden Partei angeführten anderen Verwendungszwecke (z.B. Übernachtungsmöglichkeit für Vereinsmitglieder und deren Angehörige sowie von Jugendgruppen) vor dem Hintergrund des Akteninhaltes ohne nähere Angaben über deren Dauer, Zweck und inhaltliche Gestaltung nicht glaubhaft zu machen, dass keine Ferienwohnung vorliegt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass schon auf Grund der Angaben der beschwerdeführenden Partei über die Verwendung zumindest im Zweifel (gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz Vlbg ZweitwohnsitzAbgG hat der Eigentümer des Gebäudes, der Wohnung, des Wohnraums oder des Wohnwagens glaubhaft zu machen, dass eine Ferienwohnung nicht vorliegt) davon auszugehen ist, dass das Haus der beschwerdeführenden Partei eine abgabepflichtige Ferienwohnung im Sinne des Zweitwohnsitzabgabegesetzes ist, zumal dem Akteninhalt und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein Hinweis auf das Vorliegen eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes und seine Deckung zu entnehmen ist. Es ist daher auch nicht mehr zu prüfen, ob etwa persönliche Rechte zur Nutzung während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken am gegenständlichen Haus durch die Vereinsmitgliedschaft erworben wurden oder nicht (vgl. § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit.).

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs3 Z3;
ZweitwohnsitzabgabeG Vlbg 1998 §2 Abs1;
ZweitwohnsitzabgabeG Vlbg 1998 §2 Abs2;
ZweitwohnsitzabgabeG Vlbg 1998 §2 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170164.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-44215