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VwGH vom 28.01.2002, 2001/17/0159

VwGH vom 28.01.2002, 2001/17/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des KL in G, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Florianigasse 5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - L 6/2001, betreffend Haftung für Wassergebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den Verein "SC" wurde am das Konkursverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer war Vizepräsident des SC.

Mit Note vom hielt der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer vor, er sei Vizepräsident des SC und damit verantwortlicher Vertreter desselben gewesen. Er habe es daher zu verantworten, dass die am und am fälligen Wasser- und Abwassergebühren in der Höhe von S 170.944,-- (netto S 155.403,64 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer von S 15.540,36) zuzüglich von Nebengebühren in der Höhe von S 3.419,--, insgesamt somit von S 174.363,-- nicht termingemäß entrichtet worden seien. Sie seien aus diesem Grunde auch nicht mehr ohne Schwierigkeiten einbringlich.

In einer hiezu erstatteten Stellungnahme vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, er hafte mangels Abgabe einer Haftungserklärung nicht für Verbindlichkeiten des SC. Der Masseverwalter habe die in Rede stehende Forderung im Ausmaß von S 154.000,-- anerkannt. Im Übrigen habe er die Forderung bestritten. Die Nachverrechnung beziehe sich nicht auf den laufenden Verbrauch, sondern resultiere aus einem unvorhergesehenen Wasserschaden. Die Forderung verstoße gegen das Gesetz, weil es sich um eine Gläubigerbevorzugung handeln würde. Der Beschwerdeführer sei Mindestpensionist und daher auch nicht in der Lage, für allfällige Zahlungen aufzukommen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom zog dieser den Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. Nr. 21/1962 (im Folgenden: WAO), hinsichtlich der für eine näher genannte vom SC genutzte Wasserabgabestelle für die Fälligkeiten bis aushaftenden Wasser- und Abwassergebühren im Betrag von S 170.944,-- zuzüglich Nebengebühren von S 3.419,--, somit insgesamt für S 174.363,-- heran und forderte ihn auf, diesen Betrag innerhalb einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Vizepräsident und damit verantwortlicher Vertreter des SC gewesen. In dieser Eigenschaft wäre er verpflichtet gewesen, die mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom und vorgeschriebenen Wasser- und Abwassergebühren zuzüglich Nebengebühren in der Höhe von insgesamt S 174.363,-- aus den von ihm verwalteten Mitteln zu begleichen. Diese Abgabenschuldigkeiten des SC seien nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich. Der aushaftende Rückstand resultiere aus den beigelegten Bemessungsbescheiden.

Dem Haftungsbescheid vom waren an den SC gerichtete Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom sowie vom angeschlossen.

Aus dem erstgenannten Bescheid ergab sich die Vorschreibung einer hinsichtlich ihrer Bemessung der Höhe nach näher aufgeschlüsselten endgültigen Wasserbezugsgebühr für den Zeitraum vom bis in Höhe von S 167.598,-- sowie eine Wasserzählergebühr für das dritte Quartal 1995 bis zum ersten Quartal 1997 von S 1.680,--, sohin insgesamt von Wassergebühren für diesen Zeitraum in Höhe von S 169.278,--.

Darüber hinaus wurden in diesem Bescheid auch vorläufige Abwassergebühren vorgeschrieben.

Weiters wurde ausgesprochen, dass unter Abzug vorgeschriebener Gesamtteilzahlungen ein Restbetrag von S 120.657,-

- aushafte.

Weiters wurde zum Ausdruck gebracht, dass ab dem Fälligkeitszeitpunkt die gemäß § 23 des Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1960 (im Folgenden: WVG), auf die Wassergebühr zu leistende Teilzahlung gemäß § 148 WAO vorläufig mit S 24.895,-- festgesetzt wurde.

Aus dem zweitgenannten Bescheid geht hervor, dass (u.a.) die am fällige Teilzahlung für Wassergebühr vorläufig mit S 11.688,-- festgesetzt worden war.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom Berufung.

Er verwies darauf, dass auf Grund eines Vertrages zwischen dem SC und Herrn Dr. FS (im Folgenden: Dr. S) dessen Präsidentschaft mit (rückwirkend) in Kraft getreten sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht haftbar. Auch habe er Privatkonkurs angemeldet.

In den Verwaltungsakten ist die Vereinbarung zwischen Dr. S und dem SC, auf welche in der Berufung des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, enthalten. Nach Punkt II. 1. dieser Vereinbarung tritt diese rückwirkend mit in Kraft und wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Der Vertrag endet nach dieser Bestimmung mit ; er verlängert sich jedoch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht bis spätestens durch Dr. S mit eingeschriebenem Brief aufgekündigt wird. Dem SC war kein Kündigungsrecht eingeräumt.

Punkt VI. 5. dieses Vertrages lautet:

"Die Vertreter des SC - Herr J und Herr Mag. L (der Beschwerdeführer) wurden gemäß dem Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung des ermächtigt, diesen Vertrag für den SC mit Herrn Dr. S abzuschließen (Kopie des Protokolls vom ).

Der Vertrag bedarf zu seiner - auch rückwirkenden Geltung - der notariellen Fertigung. Mit der Unterfertigung dieses Vertrages wird auch die bedingte Annahme des Dr. S mit seiner Wahl zum Präsidenten des SC wirksam."

Die Unterfertigung des Vertrages durch Dr. S erfolgte am . Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Dr. S sowie des Beschwerdeführers und des J erfolgte am .

Mit Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien vom wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers die im Bescheid vom ausgesprochene Haftung auf Wassergebühren in Höhe von S 104.610,-- (netto S 95.100,-- + 10 % USt 9.510,--) und Nebengebühren von S 2.092,-- für die Fälligkeiten und , somit insgesamt auf einen Betrag von S 106.702,--, eingeschränkt; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, das Bestehen der angeführten Abgabenforderung stehe nach der Aktenlage fest und werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Gemäß § 16 der Vereinsstatuten des SC obliege dem Präsidenten die Vertretung des Vereines nach außen. Im Falle der Verhinderung werde der Präsident von dem jeweils rangältesten Vizepräsidenten vertreten. Der Beschwerdeführer sei am zum einzigen Vizepräsidenten des SC bestellt worden. Eine Bestellung eines Präsidenten sei (zunächst) nicht erfolgt. Wie aus Punkt VI.

5. der Vereinbarung zwischen Dr. S und dem SC hervorgehe, sei Dr. S erst mit Unterfertigung dieser Vereinbarung, also am , Präsident des SC geworden. Dr. S habe diese Funktion jedoch am wieder zurückgelegt. Zu den hier maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten sei ausschließlich der Beschwerdeführer zur Vertretung des Vereins nach außen berufen gewesen.

Fest stehe weiters, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Konkursverfahren über das Vermögen des SC eröffnet worden sei, sodass der gegenständliche Rückstand nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.

Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 WVG in der geltenden Fassung, wonach bei jährlicher Ermittlung die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig würden und die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheids folgenden Monats fällig werde, sowie der Bestimmung des § 23 Abs. 4 WVG, wonach die Wasserzählergebühr mit einem Viertel ihres Jahresbetrags zugleich mit den Teilzahlungen fällig werde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert habe, sei es Aufgabe des vertretungsbefugten Organes nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei. Ein taugliches Vorbringen in diese Richtung habe der Beschwerdeführer nicht erstattet.

Da der Haftungspflichtige nach § 7 WAO nur insoweit hafte, als der Rückstand weder beim Primärschuldner, noch bei demjenigen einbringlich sei, der nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt Gesamtschuldner sei, sei die Abwassergebühr, für die im § 23 Abs. 1 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes, LGBl. Nr. 2/1978, eine nicht beschränkte Haftung des Grundsteuerschuldners normiert sei, aus der Haftungssumme des angefochtenen Bescheides auszuscheiden.

Weiters sei zu berücksichtigen gewesen, dass die in der Nichtentrichtung der am und fälligen Teilzahlungen gelegene Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nur insoweit Ursache für die erschwerte Einbringung im vorliegenden Fall sein könne, als für die Zeit vom bis bzw. für die Zeit vom bis zur Konkurseröffnung über das Vereinsvermögen am auch tatsächlich eine Gebührenschuld entstanden sei.

Nach den im Bemessungsbescheid vom , der die endgültige Gebührenfestsetzung für die obgenannten Zeiträume gegenüber dem Abgabenschuldner beinhalte, angeführten Ablesedaten ergebe sich für den Zeitraum bis ein Wasserverbrauch von 523 m3 (Tagesdurchschnitt des Zeitraumes bis von 5,74286 m3 x 91 Tage) und damit eine Wasserbezugsgebühr von S 9.414,-- (523 m3 x S 18,--), für den Zeitraum bis ein Wasserverbrauch von 403 m3 (Tagesdurchschnitt des Zeitraumes bis von 5,74286 m3 x 53 = 304 m3 + Verbrauch bis von 99 m3) und damit eine Wasserbezugsgebühr von S 7.254,-- (403 m3 x S 18,--). Die für die angeführten Zeiträume angefallene Schuld an Wassergebühren betrage daher unter Hinzurechnung der Wasserzählergebühr von S 240,-- je Quartal S 9.654,-- bzw. S 7.494,--.

Der Beschwerdeführer hafte somit für diese Rückstände zuzüglich der auf Grund der im Bescheid vom endgültig bemessenen und folglich am fällig gewordenen rückständigen Wassergebührenschuld von S 87.462,--, somit für einen Gesamtbetrag von S 104.610,--, sowie für den dafür entstandenen Säumniszuschlag von S 2.092,--.

Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit im Verständnis des § 18 WAO, weil nichts dafür spreche, dass es unbillig sei, wenn ein zur Vertretung nach außen berufener Vereinsfunktionär, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletze, zur Haftung herangezogen werde, andernfalls jene Abgabepflichtige und deren Vertreter, die ihre Pflichten erfüllten, benachteiligt würden und bei Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung die Gefahr bestehe, dass der Abgabengläubiger seines Abgabenanspruches verlustig gehe. Was die finanzielle Situation des Beschwerdeführers betreffe, werde er durch die gesetzlichen Beschränkungen bei der Vollstreckung vor einer unzumutbaren persönlichen Belastung bewahrt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers. Darin wiederholte er seine Auffassung, aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung zwischen Dr. S und dem SC gehe hervor, dass Ersterer alleinbevollmächtigter Vertreter und Financier des Vereines gewesen sei. Im Zeitraum zwischen April bis Juli 1997 sei Dr. S den Zahlungen nur schleppend nachgekommen, wobei er insbesondere nur die Personalkosten für die Spieler gezahlt habe, im Juni und Juli 1997 nicht einmal mehr diese. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf seine schon zuvor dargestellte persönliche Vermögenslage.

Über Anfrage der belangten Behörde teilte die erstinstanzliche Behörde mit, der in der Berufungsvorentscheidung angeführte Betrag von S 87.462,-- setze sich aus den endgültigen Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren des Abgabenbescheides vom in der Höhe von S 169.278,-- abzüglich der darauf geleisteten Teilzahlungen in der Höhe von S 81.816,-- zusammen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom änderte diese den erstinstanzlichen Bescheid vom dahingehend ab, dass die Haftung auf die Wassergebühren in der Höhe von S 104.610,-- und Nebengebühren von S 2.092,--, somit insgesamt auf einen Betrag von S 106.702,--, für die Fälligkeiten und eingeschränkt werde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides traf die belangte Behörde dieselben ziffernmäßigen Festsetzungen und traf sohin im Wesentlichen die gleichen Feststellungen wie die erstinstanzliche Behörde in der Berufungsvorentscheidung, lediglich der Tag des Rücktrittes des Dr. S als Präsident wurde mit angegeben. Auch in rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus wie die erstinstanzliche Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung für die in Rede stehenden Gebühren herangezogen zu werden, wenn es an einer Rechtsgrundlage dafür fehle. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 WAO lauten auszugsweise:

"§ 7. (1) Die in den §§ 54 ff. bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten haften neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

...

§ 54. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. ..."

§ 23 Abs. 1 bis 4 WVG in der im Abgabenjahr 1997 in Kraft gestandenen Novelle LGBl. Nr. 3/1974 lautete:

"§ 23. (1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die erfolgten Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.

(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 148 WAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.

(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig."

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei nicht hinreichend bestimmt, von welchem haftungsrelevanten Zeitraum die erstinstanzliche Abgabenbehörde ausgegangen sei. Zwar seien die Fälligkeitszeitpunkte zum und erwähnt worden, es sei jedoch nicht ersichtlich, auf welchen Zeitraum sich die Haftung beziehe. Damit sei keine ausreichende Detaillierung der geltend gemachten Ansprüche erfolgt. Es sei nicht erkennbar, ob, wann und hinsichtlich welcher Abgabe die Bescheide gegen den SC seinerzeit erlassen worden seien.

Diesen Ausführungen ist jedoch zunächst die oben wiedergegebene Begründung der Berufungsvorentscheidung vom entgegen zu halten, deren Berechnung der Haftungssumme die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid übernommen hat.

Der Begründung dieser Berufungsvorentscheidung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits infolge der Nichtentrichtung der am bzw. am fälligen (vorläufig festgesetzten) Teilzahlungen zur Haftung für die in den (korrespondierenden) Zeiträumen vom bis bzw. vom bis dann tatsächlich abgereiften Wasserbezugsgebühren, wie sie dem SC im Bescheid vom vorgeschrieben worden waren, herangezogen werden sollte. Weiters ist dieser Begründung eindeutig zu entnehmen, dass sich die Haftung auf die Wasserzählergebühr für das zweite und dritte Quartal 1997, welche ebenfalls zu den beiden Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten gewesen wäre, bezieht.

Schließlich kann der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidung aber auch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass sich die Haftung darüber hinaus auf die mit Abgabenbescheid vom endgültig vorgeschriebenen Wasserbezugsgebühren für den Zeitraum vom bis sowie auf die Wasserzählergebühren für das dritte Quartal 1995 bis zum ersten Quartal 1997 bezieht, und zwar insoweit, als auf diese Gebühren noch ein Rückstand von S 87.462,--

besteht.

Bemerkt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer der in Rede stehende Bescheid vom schon gemeinsam mit dem Haftungsbescheid vom zugestellt wurde. Die Höhe der dort endgültig vorgeschriebenen Wasserbezugs- und Wasserzählergebühr mit S 169.278,-- ist diesem Bescheid ebenso zu entnehmen wie die Aufschlüsselung dieser Gebühren. Demgegenüber ergibt sich die Berechnung der seit April 1997 abgereiften Wassergebühren aus der oben wiedergegebenen Begründung der Berufungsvorentscheidung selbst.

In diesem Zusammenhang könnte den Abgabenbehörden allenfalls der Vorwurf gemacht werden, die Höhe der auf die mit Bescheid vom endgültig vorgeschriebenen Gebühren geleisteten Zahlungen nicht ausdrücklich ausgewiesen zu haben. Diese ergeben sich aber unzweifelhaft aus der Differenz zwischen dem aus dem Bescheid vom hervorgehenden Vorschreibungsbetrag und der in der Berufungsvorentscheidung als aushaftend bezeichneten restlichen Wassergebührenschuld von S 87.462,--.

Bemerkt wird weiters, dass der Beschwerdeführer der Berechnung der in Rede stehenden Abgaben in der Berufungsvorentscheidung mit seinem dagegen gerichteten Vorlageantrag nicht mehr entgegentrat.

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, nicht er, sondern Dr. S sei als das zur Vertretung des SC nach außen berufene Organ anzusehen. In diesem Zusammenhang habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit § 16 der Vereinsstatuten sowie mit Punkt VI. 5. der von ihm vorgelegten Vereinbarung auseinander zu setzen.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass einer "Verhinderung des Präsidenten" im Verständnis des § 16 der Statuten des SC eine Vakanz des Präsidentenamtes gleichkommt.

Unbestritten bleibt weiters die Feststellung im angefochtenen Bescheid, Dr. S habe seine Funktion als Präsident des SC (rechtswirksam) am zurückgelegt. Damit ist aber davon auszugehen, dass im Zeitraum zwischen und Konkurseröffnung der Beschwerdeführer als zur Vertretung des SC nach außen berufene Person im Verständnis der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO anzusehen war.

Nichts anderes gilt aber - und auch insoweit ist der belangten Behörde zu folgen - für den Zeitraum zwischen und . Es mag nun zutreffen, dass Punkt VI. 5. der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vereinbarung einen Willen der Parteien nahe legen könnte, Dr. S im Falle des Inkrafttretens der Vereinbarung rückwirkend mit dem Zeitpunkt seiner Wahl zum Präsidenten auch als solchen zu bestellen. Ganz abgesehen von der Frage, ob eine derartige rückwirkende Bestellung zivilrechtlich möglich und wirksam wäre, ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass Dr. S vor wirksamer Unterfertigung des Vertrages () faktisch nicht in der Lage war, für den SC als dessen Präsident zu handeln. Schon aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer auch für den genannten Zeitraum auf Grund des Vorliegens eines Vertretungsfalles im Sinne des § 16 der Vereinsstatuten als Vertreter des SC anzusehen. Die abgabenrechtliche Haftung des Beschwerdeführers bleibt daher von dieser Vereinbarung jedenfalls unberührt.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ausführungen im Punkt VI. 5. dieser Vereinbarung, wonach er diese namens des SC gemeinsam mit Herrn J abzuschließen ermächtigt war, stützt diese Beurteilung, sieht doch nach der Amtsbestätigung vom § 16 der Vereinsstatuten des SC vor, dass schriftliche Ausfertigungen des Vereines, insbesondere diesen verpflichtende Urkunden, zwei Unterschriften zu enthalten haben, und zwar die des Präsidenten und die eines Präsidiumsmitgliedes. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer an Stelle des Präsidenten, dessen Amt vakant war, gemeinsam mit dem weiteren Präsidiumsmitglied J die in Rede stehende Vereinbarung namens des SC unterfertigt hat. Bis zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung hatte er eben die Stellung des zur Vertretung nach außen berufenen Organes. Daran vermag der Umstand, dass er zur Fertigung einer schriftlichen Urkunde namens des Vereines die Unterschrift eines weiteren Präsidiumsmitgliedes benötigte, nichts zu ändern.

Aus der Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers in den Zeiträumen vom 1. April bis und vom bis zur Konkurseröffnung folgt zunächst, dass dieser als nach außen vertretungsbefugtes Organ des SC zum einen verpflichtet gewesen wäre, die am fällige Vorauszahlung auf die Wasserbezugsgebühr für das zweite Quartal 1997 in der mit Bescheid vom gemäß § 148 WAO vorläufig vorgeschriebenen Höhe von S 11.688,-- ebenso zu entrichten wie die Wasserzählergebühr für dieses Quartal. Weiters war der Beschwerdeführer am als das auch zu diesem Zeitpunkt zur Vertretung des SC nach außen berufene Organ verpflichtet, die gemäß § 148 WAO neu vorgeschriebene Teilzahlung an Wasserbezugsgebühr von S 24.895,-- sowie die Wasserzählergebühr für das dritte Quartal 1997 zu entrichten. Schließlich oblag es ihm aber auch, aus dem Grunde des § 23 Abs. 2 letzter Satz WVG die endgültig vorgeschriebenen Wasserbezugsgebühren für den Zeitraum vom bis sowie die Wasserzählergebühr vom dritten Quartal 1995 bis zum ersten Quartal 1997, soweit hierauf nicht schon Teilzahlungen geleistet worden waren, für den SC zu entrichten.

Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang, es habe dem SC an ausreichenden liquiden Mittel gemangelt. Es sei notorisch, dass über den genannten Verein der Konkurs eröffnet worden sei. Zahlungsunfähigkeit sei offenkundig und notorisch schon seit vorgelegen. Die Verrechnung (offenbar gegenüber den Teilzahlungen) höherer Abgaben sei auf Grund eines Rohrbruches erfolgt. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, zumal er auch gutgläubig darauf vertraut habe, die Verantwortung liege beim SC bzw. bei Dr. S.

Diesen Ausführungen ist Nachstehendes zu entgegnen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des zur Vertretung nach außen befugten Organes darzutun, weshalb es nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat daher das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso hat dieser darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (so genanntes Gleichbehandlungsgebot). Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0216).

Der Umfang der im zitierten Erkenntnis angesprochenen Mitwirkungspflicht wurde in der Folge im hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0042, wie folgt näher präzisiert:

Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt freilich der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Abgabenschulden zur Gänze.

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden aber lediglich vorgebracht, die Geltendmachung der Haftung verstoße gegen das Gesetz, "weil es sich hier um eine Gläubigerbevorzugung handeln würde", sowie (in seinem Vorlageantrag) behauptet, im Zeitraum April bis Juli 1997 sei Dr. S den Zahlungen nur schleppend nachgekommen, wobei er insbesondere nur die Personalkosten für die Spieler gezahlt habe, während im Juni und Juli 1997 nicht einmal mehr diese bezahlt worden seien. Ob dieses Vorbringen schon ausreichte, um eine Verpflichtung der Abgabenbehörden auszulösen, den Beschwerdeführer zu einer Präzisierung und Konkretisierung dieses Vorbringens im Sinne der Darlegung der gesamten Vermögensverhältnisse des SC während der Zeiträume seiner Vertretungsbefugnisse nach außen aufzufordern, kann dahingestellt bleiben.

Selbst wenn nämlich in der Unterlassung einer solchen Aufforderung ein Verfahrensmangel zu erblicken wäre, legt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Relevanz nicht dar. Dem Beschwerdevorbringen ist nämlich nicht eine durch Darlegung der Vermögensverhältnisse des SC in den genannten Zeiträumen sowie durch Anführung der in diesen Zeiträumen durch den SC erfolgten Zahlungen substanziierte Tatsachenbehauptung zu entnehmen, wonach es dem SC einerseits an ausreichenden Mitteln zur vollständigen Abgabenentrichtung gefehlt hätte, und er andererseits bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel die Abgabenforderungen nicht benachteiligt hätte. Der bloße Hinweis auf die Konkurseröffnung über das Vermögen des SC und die Behauptung, dieser sei schon seit zahlungsunfähig gewesen, reicht hiefür nicht aus. Entscheidend ist eben, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer entsprechende Mittel des SC (noch) zur Verfügung gestanden sind und wofür (zur Abdeckung welcher Zahlungsverbindlichkeiten) diese benutzt worden sind.

Insoweit der Beschwerdeführer meint, ihm sei kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben anzulasten, weil er gutgläubig darauf vertraut hätte, die Verantwortung liege nicht bei ihm, sondern beim SC und bei Dr. S, so ist ihm einerseits zu entgegnen, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot unterliegt, andererseits jedoch, dass er gehalten gewesen wäre, sich über seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu unterrichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0044).

Wenn der Beschwerdeführer weiters darauf verweist, dass die Abgabengläubigerin ihre Forderung im Konkursverfahren über das Vermögen des SC angemeldet habe, weshalb nicht fest stehe, inwiefern eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers vorliege, so ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Insoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Auffassung vertritt, die Abgabepflicht des SC stehe im Hinblick auf die Bestreitung der Anmeldung im Konkurs noch nicht fest, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Klärung der Frage, ob dem Abgabengläubiger ein Konkursteilnahmeanspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners zusteht oder nicht, keine Voraussetzung der Inanspruchnahme des Vertreters zur Haftung ist. Der Beschwerdeführer hat im Abgabenverfahren nicht bestritten, dass die in den Haftungsbescheiden erwähnten Bemessungsbescheide, soweit sie vor Konkurseröffnung ergangen sind, dem SC zugestellt wurden. Eine Berufungserhebung gegen diese Bescheide wurde ebenso wenig behauptet. Für die Inanspruchnahme des Vertreters zur Haftung ist eine rechtskräftige Festsetzung der Abgabe gegenüber dem Hauptschuldner nicht erforderlich. Selbst wenn der nach Konkurseröffnung ergangene endgültige Bemessungsbescheid vom gegenüber dem Abgabenschuldner noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wäre die belangte Behörde an der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung für diese Abgabenverbindlichkeiten, deren Höhe von der belangten Behörde dargelegt und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wurde, und an deren Ausfall ihm durch die Unterlassung der bereits vorläufig festgesetzten korrespondierenden Teilzahlungen ein Verschulden anzulasten war, nicht gehindert.

Wenn der Beschwerdeführer ferner meint, im Hinblick auf das anhängige Konkursverfahren stehe noch nicht fest, ob die Abgabengläubigerin nicht doch (teilweise) Befriedigung aus der Konkursmasse erlangen könnte, so genügt es, dem Beschwerdeführer den Wortlaut des § 7 Abs. 1 WAO vorzuhalten, welcher die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Abgabepflichtigen ausdrücklich als einen die Haftung begründenden Fall, in dem beim Abgabepflichtigen selbst die Abgabe nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, nennt.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, seine Haftungsinanspruchnahme widerspreche den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit, weil es dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, wenn sich der Präsident eines Vereines von seiner Haftungsverpflichtung dadurch entziehen könnte, dass er als Präsident zurücktrete und somit "ex lege" der Vizepräsident zur Haftung herangezogen werde.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage. Nicht auf Grund des Rücktrittes des Dr. S trat die Haftung des Beschwerdeführers als Vizepräsident "ex lege" ein, sondern vielmehr auf Grund der Tatsache, dass es der Beschwerdeführer als infolge Rücktritts Dris. S nunmehr (wieder) vertretungsbefugtes Organ des SC unterließ, die den SC treffenden Abgabenverbindlichkeiten als dessen Vertreter zu erfüllen und ihm nach dem Vorgesagten daran auch ein Verschulden trifft. Nicht die Stellung als Vizepräsident (die im Übrigen auch hätte zurückgelegt werden können) war haftungsauslösend, sondern die schuldhafte Verletzung der den vertretungsbefugten Beschwerdeführer treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen.

Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung im Wege einer Ermessensentscheidung kann selbst unter dem Gesichtspunkt nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass nach dem Vorgesagten die Möglichkeit einer Haftungsinanspruchnahme Dris. S für die im zweiten Quartal 1997 abgereiften Abgaben nicht auszuschließen ist. Primär ist die Verkürzung des Abgabengläubigers in Ansehung dieser Abgabenschuldigkeiten aber darauf zurückzuführen, dass der am allein zur Vertretung berufen gewesene Beschwerdeführer die Entrichtung der vorläufig festgesetzten Teilzahlung mit Fälligkeit vom unterließ. Es trifft zu, dass ab Dr. S verpflichtet gewesen wäre, diese zu diesem Zeitpunkt nach wie vor offene fällige Verbindlichkeit aus Mitteln des SC zu bedienen. Gegen die Heranziehung des im Zeitpunkt des Fälligwerdens der Teilzahlung nach außen vertretungsbefugten Beschwerdeführers bestehen aber keine Bedenken. Hinsichtlich der erst am fälligen Zahlungen, nämlich jener der endgültig vorgeschriebenen Abgaben, soweit sie über die geleisteten Teilzahlungen hinausgingen, sowie der an diesem Termin zu leistenden Vorauszahlung, kam demgegenüber nach der Aktenlage eine Haftung Dris. S überhaupt nicht in Betracht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am