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VwGH vom 09.09.1999, 98/06/0076

VwGH vom 09.09.1999, 98/06/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der Marktgemeinde K, vertreten durch D und B, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid der steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. 03/10.10 K 7-98/113, betreffend Versagung von Änderungen eines Flächenwidmungsplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Umwidmung zweier (nicht weit voneinander entfernter) Grundstücke (in der Folge: X und Y) von Freiland in Bauland. Diese Änderungen des Flächenwidmungsplanes (27. Änderung betreffend das Grundstück X und 28. Änderung betreffend das Grundstück Y) wurden jeweils in der Sitzung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde (in der Folge kurz: Gemeinde) am beschlossen.

Mit der 27. Änderung des Flächenwidmungsplanes 2.0 (Flächenwidmungsplanänderung 2.27) wurde - § 1 der Verordnung - das Grundstück X, KG Thalerhof, im Flächenwidmungsplan als Sanierungsgebiet-Lärm für Allgemeines Wohnen in der Dichte 0,2 - 0,3 ausgewiesen. In § 2 dieser Verordnung heißt es unter Hinweis auf einen Erläuterungsbericht, bedingt durch die Lage des Grundstückes in der 95 dB-Fluglärmzone seien entsprechende Schallschutzmaßnahmen baulich sicherzustellen.

Im Erläuterungsbericht heißt es dazu (u.a.), diese Flächenwidmungsplanänderung sei vom Grundeigentümer beantragt worden. Das Grundstück liege im Norden der Gemeinde im Siedlungsbereich Forst. Dabei handle es sich um ein dicht besiedeltes, klein strukturiertes Wohngebiet. Der Siedlungsbereich sei infrastrukturell voll erschlossen, liege aber in der 95 dB-Fluglärmzone (Flughafen-Thalerhof), zusätzlich noch in der Flugsicherheitszone "E".

Die Gemeinde sei der Ansicht, dass der durch Allgemeines Wohngebiet umschlossene Bereich, bei geeigneten Schallschutzmaßnahmen (beispielsweise Schallschutzfenster) für den Wohn- und Schlafbereich, eine Bebauung zulasse. Die Schlafräume seien ostseitig zu situieren (Anmerkung: das ist die vom Flughafen abgewendete Seite(. Weiters sei der Antragsteller auf die durch den Flughafenbetrieb verursachte Lärmsituation aufmerksam gemacht. Die gegenständliche Baulanderweiterung umfasse ca. 1.800 m2.

Die Verordnung betreffend die 28. Änderung hinsichtlich des Grundstückes Y entspricht sinngemäß der Verordnung betreffend die

27. Änderung, ebenso der Erläuterungsbericht, wobei diesbezüglich die Baulanderweiterung ca. 1050 m2 umfasse.

Bereits vor Beschlussfassung über diese Änderungen hatte die belangte Behörde mit Erledigung vom bekannt gegeben, es handle sich in beiden Fällen um geplante Wohnbaulandausweisungen innerhalb der Lärmbelastungszone des Flughafens Graz-Thalerhof (Spitzenpegel von 95 dB und mehr). Die geplanten Änderungen stünden daher in Widerspruch zum Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung, LGBl. Nr. 26/1996, das in § 3 Abs. 21 Wohnbauland Ausweisungen in den Lärmbelastungszonen dieses Flughafens (Spitzenpegel von 95 dB und mehr) untersage.

Mit Schreiben vom erwiderte die Gemeinde, bei den gegenständlichen Bereichen handle es sich um einen Freilandbereich der zwei- bzw. dreiseitig von Bauland der Baulandkategorie "Allgemeines Wohngebiet" mit einer Bebauungsdichte von 0,2 - 0,3 umschlossen sei. Auf Grund des bestehenden Fluglärmes sei der gesamte Bereich innerhalb der 95 dB Spitzenpegellinie und mehr als Sanierungsgebiet-Lärm festgelegt worden. Durch die gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderungen werde der gegenständliche Bereich "aufgefüllt" (im Original unter Anführungszeichen) und es seien Erweiterungen nach außen nicht vorgesehen. Ferner werde darauf hingewiesen, dass alle infrastrukturellen Dienste wie beispielsweise Kanal- und Wasserversorgung vorhanden seien. Die Gemeinde sei der Ansicht, dass der durch Allgemeines Wohngebiet umschlossene Bereich bei geeigneten Schallschutzmaßnahmen (beispielsweise Schallschutzfenster) für den Wohn- und Schlafbereich eine Bebauung zulasse. Weiters seien die Antragsteller auf die durch den Flughafenbetrieb verursache Lärmsituation aufmerksam gemacht worden.

Mit weiterer Erledigung vom selben Tag (samt verschiedenen Beilagen) ersuchte die Gemeinde die belangte Behörde um Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderungen.

Mit Erledigung vom eröffnete die belangte Behörde der Gemeinde, es sei beabsichtigt, die Genehmigung der Änderungen zu versagen, weil Versagungsgründe vorlägen. Die beiden Änderungsbereiche seien zwar jeweils dreiseitig (Anmerkung: gemeint allenfalls: zwei- bzw. dreiseitig( von Bauland umschlossen, lägen jedoch im Lärmimmissionsbereich des Flughafens Graz-Thalerhof mit einer Belastung von 95 dB und mehr. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 5 ROG dürften Grundflächen als Bauland nur ausgewiesen werden, wenn sie keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastungen unterlägen. Im gegenständlichen Bereich sei jedoch eine Lärmbelastung gegeben, die als gesundheitsschädigend einzustufen sei. Die genannte Bestimmung des ROG lege ausdrücklich fest, welchen Anforderungen ein Grundstück genügen müsse, um als vollwertiges Bauland ausgewiesen werden zu können. Der Nachweis über eine entsprechend geringe Immissionsbelastung habe daher (zumindest für wesentliche Teile) des Grundstückes zu erfolgen. Bauliche Maßnahmen, die einen Immissionsschutz im Gebäude selbst gewährleisteten, genügten diesen raumordnungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht. Deshalb erscheine auch die Ersichtlichmachung eines Lärmsanierungsgebietes im Sinne des § 23 Abs. 4 ROG nicht zulässig, weil weder ein Zeitraum noch entsprechende Maßnahmen für die Herstellung der Kriterien für vollwertiges Bauland in gegenständlichem Bereich vorstellbar seien. Darüber hinaus sei im Sinne der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass es nicht Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung sei, Gebiete zu schaffen, in denen auf Grund der Ausweisung als Bauland-Sanierungsgebiet erst Mängel entstehen könnten, die dann wiederum saniert werden müssten. § 23 Abs. 4 ROG sei daher im Falle der erstmaligen Baulandwidmung nicht anwendbar.

Weiters bestehe ein Widerspruch zu § 3 Abs. 21 des Regionalen Entwicklungsprogrammes Graz und Graz-Umgebung.

Mit Erledigung vom erwiderte die Gemeinde, es handle sich vorliegendenfalls um einen Freilandstreifen, der zwei- bzw. dreiseitig vom Bauland der Kategorie Allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 - 0,3, Sanierungsgebiet-Lärm, umschlossen sei. Die verfahrensgegenständlichen geringfügigen Baulanderweiterungen beliefen sich auf 1.050 m2 bzw. 1.800 m2.

Der gesamte Bereich westlich bzw. östlich dieser Grundstücke bis zur Gemeindegrenze zu Feldkirchen sei als Allgemeines Wohngebiet - Sanierungsgebiet-Lärm - festgelegt. Auf Grund des bestehenden Fluglärmes sei der Baulandbereich innerhalb der 95 dB Spitzenpegellinie und mehr als Sanierungsgebiet-Lärm festgelegt worden. In der Nachbargemeinde Feldkirchen sei der unmittelbar angrenzende Bereich innerhalb der 95 dB-Spitzenpegellinie als Reines Wohngebiet festgelegt worden. Durch die gegenständlichen Änderungen werde dieser Bereich "aufgefüllt" und es sei eine Erweiterung nach außen im Hinblick darauf, dass der Baulandbereich von Wohnbauland umgeben sei, praktisch nicht möglich.

Nach Durchsicht des Flächenwidmungsplanes 2.0 der Gemeinde Feldkirchen, der vom "AROB" am zur Genehmigung empfohlen worden und seit rechtskräftig sei, müsse festgestellt werden, dass mehrere Baulanderweiterungsbereiche, Aufschließungsgebiete für Reines und auch Allgemeines Wohngebiet innerhalb "der 95 dB und mehr Lärmimmissionsbereiche" zu liegen kämen. Obwohl für diese Bereiche mit einem Flächenausmaß von ca. 1 bis 2 ha die Erstellung von Bebauungsplänen gemäß § 27 ROG vorgesehen sei, sei nicht anzunehmen, dass durch die Erstellung eines Bebauungsplanes adäquate Lärmschutzmaßnahmen vorgenommen werden könnten, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese großzügigen Baulanderweiterungen in der Nachbargemeinde innerhalb des genannten Lärmimmissionsbereiches genehmigt worden seien. Im Sinne einer Gleichbehandlung der beiden Gemeinden und des Umstandes, dass der Flächenwidmungsplan der Nachbargemeinde im Hinblick auf die Baulanderweiterungen eindeutig die Prinzipien der überörtlichen Raumplanung "missachte", sei die angedrohte Versagung der gegenständlichen Änderungen nicht nachvollziehbar.

"Der Lärmimmissionsbereich, wie dargestellt durch die 60 dB (A), LA max., LDN und 105 dB (A), LA max Isophonen", sei eine "Bemessung des Lärmzustandes durch die Stationierung von Luftraumüberwachungsflugzeugen in Thalerhof". Inzwischen habe sich die Situation geändert und die "Draken" seien nicht ständig in Thalerhof stationiert. Somit sei anzunehmen, dass die Auswirkung des Fluglärms geringer sein könnte.

Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Lärmemissionsbereich, wie in der Untersuchung dargestellt, auf den Spitzenpegeln beruhe. In der ÖNORM S 5021 werde jedoch der energieäquivalente Dauerschallpegel als Planungsrichtwert für die zulässigen Emissionen herangezogen. Somit könnten die Spitzenpegel nicht als Beurteilungskriterium herangezogen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 29 Abs. 9 lit. a und b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, den verfahrensgegenständlichen Änderungen des Flächenwidmungsplanes die Genehmigung versagt.

Begründend heißt es, gemäß § 29 Abs. 7 und 8 ROG sei der beschlossene Flächenwidmungsplan der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Diese habe über die Genehmigung nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen mit Bescheid zu entscheiden. Die rechtliche und fachliche Überprüfung habe ergeben, dass Versagungsgründe nach § 29 Abs. 9 leg. cit. vorlägen.

Nach Wiedergabe der Schreiben vom (der belangten Behörde) und (der Gemeinde) heißt es weiter, die Verordnung der belangten Behörde, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung erlassen worden sei, sei mit in Rechtskraft erwachsen. Der in der Versagungsandrohung angeführte Widerspruch zu Festlegungen dieses regionalen Entwicklungsprogrammes habe von der Gemeinde nicht ausgeräumt werden können. Eine fachlich schlüssige Nachweisführung darüber, dass die betroffenen Baulandbereiche nunmehr nicht mehr innerhalb der

95 dB-Spitzenlärmimmissionsbereiche lägen, sei im Zuge der für die Flächenwidmungsplanänderungen erforderlichen Bestandsaufnahme nicht erbracht worden. Die Argumente der Gemeinde stützten sich dabei nur auf Annahmen. Es liege daher nach wie vor ein Versagungsgrund gemäß § 29 Abs. 9 lit. b ROG vor.

Zu der von der Gemeinde behaupteten Ungleichbehandlung mit der Nachbargemeinde sei festzuhalten, dass die fachliche und rechtliche Beurteilung von Baulandausweisungen in der Nachbargemeinde grundsätzlich von den gleichen Beurteilungskriterien ausgegangen sei und nach wie vor ausgehe. Aus formalrechtlicher Sicht sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das obzitierte Regionale Entwicklungsprogramm erst nach der Genehmigungsempfehlung des "AROB" für die Flächenwidmungsplan-Revision der Nachbargemeinde in Rechtskraft erwachsen sei.

Zu der von der Gemeinde in Frage gestellten Relevanz der Lärmisophonen im Bereich des Flughafens Thalerhof sei anzumerken, dass sich die Aussagen der Gemeinde auf Annahmen bezögen, die nicht ausreichend fachlich fundiert begründet worden seien. Zu dem von der Gemeinde behaupteten Widerspruch zu Vorgaben der ÖNORM S 5021 sei schließlich zu bemerken, dass der in Frage stehende Bereich beider Änderungsfälle auch innerhalb der 60 dB Dauerschallisophone liege. Die Richtwerte dieser ÖNORM würden daher auch in dieser Hinsicht deutlich überschritten.

Der Ausschuss des Raumordnungsbeirates, dessen Stellungnahme die Landesregierung gemäß § 15 ROG einzuholen habe, habe in seiner Sitzung vom den Beschluss gefasst, die von der Gemeinde beschlossenen Flächenwidmungsplanänderungen der Landesregierung zur Versagung zu empfehlen.

Gemäß § 29 Abs. 9 lit. a und b ROG sei die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes zu versagen, wenn dieser landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen dieses Gesetzes, wie den darin enthaltenen Raumordnungsgrundsätzen widerspreche bzw. wenn der Flächenwidmungsplan einem Entwicklungsprogramm widerspräche. Die belangte Behörde habe in ihrer Sitzung vom den einstimmigen Beschluss gefasst, den vom Gemeinderat beschlossenen, verfahrensgegenständlichen Flächenwidmungsplanänderungen die Genehmigung zu versagen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 (kurz: ROG), in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995 anzuwenden.

Nach § 29 Abs. 9 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 ROG ist die Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes u.a. dann zu versagen, wenn die Änderung landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des ROG wie den darin enthaltenen Raumordnungsgrundsätzen (§ 29 Abs. 9 lit. a) oder auch einem Entwicklungsprogramm widerspricht (lit. b leg. cit.).

Im 10. Stück des Landesgesetzblattes für Steiermark für das Jahr 1996, ausgegeben und versendet am , wurde unter Nr. 26 die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom kundgemacht, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung erlassen wird. § 3 dieser Verordnung nennt "Ziele und Maßnahmen".

§ 3 Abs. 21 lautet:

"Keine neuen Wohnbaulandausweisungen in den Lärmbelastungszonen des Flughafens Graz-Thalerhof (Spitzenpegel von 95 dB und mehr). Absiedelung der Wohnbebauung oder Errichtung von baulichen Lärmschutzeinrichtungen (gemäß Vereinbarung Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg, BGBl. Nr. 524/1990."

Daraus ergibt sich, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Änderungen in einem offenen Widerspruch zu § 3 Abs. 21, erster Satz, dieses Entwicklungsprogrammes (LGBl. Nr. 26/1996) stehen, ging doch der Gemeinderat selbst davon aus, dass die beiden fraglichen Grundstücke "in der 95 dB-Fluglärmzone" dieses Flughafens liegen (siehe jeweils den § 2 der Verordnungen über die jeweiligen Änderungen). Schon deshalb hat die belangte Behörde den Änderungen zu Recht die Genehmigung versagt.

Auch liegt der Sinn des § 23 Abs. 4 ROG darin, bereits vorhandene Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Es ist aber nicht Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung, Gebiete zu schaffen, in denen auf Grund der Ausweisung als Bauland-Sanierungsgebiet städtebauliche oder hygienische Mängel entstehen können, die erst dann wieder saniert werden müssen. § 23 Abs. 4 ROG ist daher im Fall der erstmaligen Baulandwidmung unanwendbar (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0093).

Aus dem in der Beschwerde wiederholten Argument, dass die Draken (Kampfflugzeuge des Luftraumüberwachungsgeschwaders) nun nicht mehr ständig am Flughafen Graz-Thalerhof stationiert seien, ist - auch dann, wenn das Argument zutreffen sollte - nichts zu gewinnen, weil nichts vorgebracht wurde, was den Bestand dieses Punktes des regionalen Entwicklungskonzeptes an sich in Frage stellen würde. Nicht maßgeblich ist, ob die belangte Behörde in einer anderen Gemeinde - etwa rechtswidrigerweise - bei - angeblich - vergleichbarer Sachlage eine vergleichbare Flächenwidmungsplanänderung (dennoch) genehmigt habe. Ebenso wenig ist aus dem Umstand etwas zu gewinnen, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Flächen an Bauland angrenzen, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am