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VwGH vom 28.01.2002, 2001/17/0143

VwGH vom 28.01.2002, 2001/17/0143

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/17/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des HK in Salzburg, vertreten durch Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Griesgasse 31, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg je vom , je mit der Zl. AO 400/1-9/00, der erstangefochtene Bescheid betreffend Sachverständigengebühren für die Erstellung einer Erledigung vom zum Tauschvertrag "BS - Gemeinde A", der zweitangefochtene Bescheid betreffend Sachverständigengebühren für die Erstellung einer Erledigung vom zum Kauf- und Tauschvertrag "Gemeinde F - J und AW", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Finanzlandesdirektion für Salzburg. Der Aktenlage zufolge ist der Beschwerdeführer überdies allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für die Schätzung von Liegenschaften.

Im Zuge eines bei der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahrens wegen Grunderwerbssteuer erging seitens der belangten Behörde am eine "An die Geschäftsabteilung 8 im Hause" gerichtete Erledigung, in welcher es heißt, es werde ersucht, die Angaben der Bewertungsstelle Land hinsichtlich der Verkehrswerte getauschter Liegenschaften zu überprüfen.

Am erging "An die Geschäftsabteilung 5 im Hause" eine Erledigung der Anfrage vom . Im Kopf dieser Erledigung ist die "Finanzlandesdirektion für Salzburg" angeführt. Als Sachbearbeiter wird der Beschwerdeführer genannt. Sodann wird zum Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstückes Stellung genommen. Die Erledigung ist "Für den Präsidenten:

Mag. Schravogl Hofrat" gezeichnet. Die Richtigkeit der Ausfertigung dieser Erledigung wird durch eine unleserliche Unterschrift bestätigt.

Am richtete die belangte Behörde, ebenfalls in Angelegenheiten eines bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens zur Bemessung der Grunderwerbssteuer, "An die Geschäftsabteilung 5", diesmal ausdrücklich zu Handen des Beschwerdeführers, "im Hause" ein Ersuchen um Schätzung des gemeinen Wertes einer näher genannten Liegenschaft.

Über dieses Ersuchen erging am eine Erledigung, in der es (auszugsweise) heißt wie folgt:

"Finanzlandesdirektion für Salzburg

GZ. ...

An die Geschäftsabteilung 9

im Hause

Betreff: Geschäftsabteilung 9 im Hause; Ersuchen um

Stellungnahme in der GreSt-Berufungssache

'Gemeinde F - J und A

W (Verkehrswerte der getauschten Grundstücke)'.

Bezug: Anfrage vom ,

...

In der bezüglichen Anfrage wird die ho. Geschäftsabteilung - ausdrücklich der Sachbearbeiter in seiner Eigenschaft als allgemein beeid. gerichtl. Sachverständiger auf dem Gebiete der Verkehrswertschätzung von bebauten und unbebauten Grundstücken - ersucht, zur Bewertung der Tauschobjekte, ..., Stellung zu nehmen."

Es folgt sodann die Begutachtung des Wertes der in Rede stehenden Liegenschaft.

Die Erledigung ist von dem auch als Sachbearbeiter angeführten Beschwerdeführer "Für den Präsidenten: i.V."

gezeichnet. Die Richtigkeit der Ausfertigung wird mit der Unterschrift "Moser" bestätigt.

Mit einer mit datierten (am eingelangten) Eingabe des Beschwerdeführers an die Präsidial- und Personalabteilung der belangten Behörde begehrte dieser für die Erstellung der in Rede stehenden Gutachten sowie zweier weiterer Gutachten in anderen Angelegenheiten eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im Verständnis des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (im Folgenden: BDG 1979), gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG). Diesem Ansuchen waren auch Honorarnoten angeschlossen.

Am entschied die Dienstbehörde erster Instanz wie folgt:

"Ihr Antrag vom auf Vergütung einer Nebentätigkeit, nämlich die Erstellung von Gutachten über Verkehrswertschätzungen bebauter Liegenschaften, wird abgewiesen."

Als Begründung führte die erstinstanzliche Dienstbehörde aus, eine Nebentätigkeitsvergütung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die von ihm als anspruchsbegründend bezeichnete Tätigkeit während seiner Dienstzeit verrichtet habe.

Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Finanzen mit einem Bescheid vom nicht statt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 98/12/0097 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom zurückgewiesen wurde. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss insbesondere aus, der Beschwerdeführer vertrete vor dem Verwaltungsgerichtshof nun selbst die Auffassung, er habe keine Nebentätigkeit, sondern lediglich eine Nebenbeschäftigung ausgeübt. Damit könne der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid im Instanzenzug lediglich die Gebührlichkeit einer Nebentätigkeitsvergütung verneint habe.

Mit einer Eingabe vom hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe mit dem Antrag vom unter falscher Bezeichnung der geltend gemachten Rechtsgrundlage in Wahrheit einen Anspruch gemäß § 68 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 (im Folgenden: GebAG), in Verbindung mit den §§ 177 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (im Folgenden: BAO), geltend gemacht.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese den Antrag des Beschwerdeführers "vom (ev. vom ) auf Zuerkennung von Sachverständigengebühren" betreffend die Erledigung vom ab. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies sie den Antrag, soweit er die Sachverständigengebühren für die Erledigung vom betraf, gleichfalls ab.

Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens aus, die Beiziehung einer öffentlich bestellten Person zum Sachverständigen gemäß § 177 Abs. 1 BAO setze ebenso wie die Heranziehung anderer Personen zum Sachverständigen die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides gegenüber dieser Person voraus.

Bei den hier gegenständlichen Ersuchen der für Grunderwerbsteuer zuständigen Fach- und Rechtsmittelabteilung an die Fachabteilung für Bewertung handle es sich jedoch nicht um solche Bescheide. Im Übrigen zähle die Ermittlung des gemeinen Wertes unbebauter Grundstücke zu den Aufgaben der Bewertungsstellen und der Fachabteilung.

In Ansehung der Erledigung vom führte die belangte Behörde überdies aus, der Akt sei dem Beschwerdeführer durch die Anführung eines Kürzels zur Bearbeitung zugeteilt worden.

Schließlich verweist die belangte Behörde in beiden Bescheiden darauf, dass die Stellungnahme mit einem Briefkopf der belangten Behörde unter Anführung der Abteilungszahl der Fachabteilung für Bewertung erstellt worden sei. Die Stellungnahme vom sei durch den Abteilungsleiter, nicht durch den Beschwerdeführer approbiert worden. Die Erledigung vom sei zwar durch den Beschwerdeführer, aber mit dem Beisatz "Für den Präsidenten: i.V." unterfertigt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Sachverständigengebühren für diese Erledigungen sei daher abzuweisen gewesen. Der Vollständigkeit halber verwies die belangte Behörde auch darauf, dass der Beschwerdeführer zunächst keinen Antrag auf Zuerkennung von Sachverständigengebühren gemäß § 181 Abs. 1 BAO, sondern auf Zuerkennung einer Vergütung für eine Nebentätigkeit gemäß § 25 GG gestellt habe. Erst die Eingabe vom sei als ein auf § 181 BAO gestützter Antrag anzusehen, welcher jedoch aus dem Grunde des zweiten Absatzes dieser Gesetzesbestimmung verfristet sei.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1525, 1528/00-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinem Recht auf Bezahlung von Sachverständigengebühren gemäß §§ 177 bis 181 BAO in Verbindung mit dem GebAG verletzt.

Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide mit dem Antrag geltend, sie aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

In einem mit dem zuständigen Berichter des Verwaltungsgerichtshofes am geführten Telefonat bestritt der Beschwerdeführer ausdrücklich die in der Gegenschrift erhobene Behauptung, er habe seinen Gebührenanspruch unter Verwendung eines Vordruckes und Briefkopfes der belangten Behörde geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 177 und § 181 BAO lauten:

"§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.

(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

...

§ 181. (1) Sachverständige haben Anspruch auf Sachverständigengebühren; letztere umfassen den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten, die notwendigen Barauslagen, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren zustehen.

(2) Der Anspruch (Abs. 1) ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung des Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, bei der der Sachverständige vernommen worden ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren. ..."

§ 37 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

"§ 37. (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden."

§ 25 Abs. 1 GehG lautet:

"§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport."

In seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem die gesonderte Erledigung seines Antrages auf Zuerkennung von Sachverständigengebühren in Ansehung der Erledigungen vom und vom . Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die belangte Behörde hätte über seinen einheitlichen Antrag auch einen einheitlichen Bescheid erlassen und in diesem Zusammenhang auch über die Zuerkennung von Sachverständigengebühren für zwei weitere Erledigungen entscheiden müssen. Dieses Vorbringen hält der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof aufrecht, indem er beantragt, die belangte Behörde dazu zu verhalten, über sämtliche vier beantragten Gebührenansprüche zu entscheiden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom bzw. vom auch die Zuerkennung von Leistungen für andere Erledigungen als jene begehrt hat, die Gegenstand der beiden angefochtenen Bescheide sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vom Beschwerdeführer zu einem Antragsbündel zusammengefassten Anträge auf Zuerkennung von Sachverständigengebühren für die Erstellung von vier jeweils verschiedenen Gutachten auch jeweils abgesonderten Erledigungen zugeführt werden durften.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Art. 6 MRK infolge überlanger Dauer des Verfahrens betreffend seine Anträge in Ansehung der beiden hier nicht beschwerdegegenständlichen von ihm als Gutachten angesehenen Erledigungen rügt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - selbst wenn diese Bestimmung anzuwenden sein sollte - gegen die Verzögerung der Erledigung der Anträge des Beschwerdeführers in Ansehung dieser letztgenannten Gutachten mit einer Entscheidung über die hier erhobene Bescheidbeschwerde selbst im Falle ihres Erfolges keine Abhilfe schaffen könnte.

Im Übrigen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, ihm stehe ein Gebührenanspruch gemäß § 181 BAO zu. Hiezu ist Folgendes zu erwägen:

Anders als das AVG unterscheidet die BAO nicht zwischen "amtlichen Sachverständigen" und "anderen Sachverständigen", sondern nur zwischen "öffentlich bestellten Sachverständigen" und "anderen", also "nicht öffentlich bestellten" Sachverständigen. Die BAO enthält somit weder den Begriff noch die Einrichtung eines "Amtssachverständigen". Soweit innerbehördlich für bestimmte Sachgebiete fachlich kompetente Beamte mit der Erstellung von gutachtlichen Stellungnahmen betraut werden, sind solche Äußerungen unmittelbar der Behörde zuzurechnen und von ihr so zu vertreten und zu verantworten, als wäre sie es, der die fachliche Kompetenz zu Eigen ist und die die entsprechenden fachkundigen Feststellungen und Folgerungen zu treffen vermag (vgl. hiezu auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu der dem § 177 BAO vergleichbaren Bestimmung des § 142 Nö AO im hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0101).

Der in § 181 umschriebene Gebührenanspruch steht für eine Tätigkeit als Sachverständiger im Sinne der BAO zu. Unter einem solchen Sachverständigen ist, bezogen auf eine konkrete Gutachtertätigkeit, entweder ein von der Behörde dazu beigezogener öffentlich bestellter Sachverständiger gemäß § 177 Abs. 1 BAO oder aber eine von ihr herangezogene andere geeignete Person gemäß § 177 Abs. 2 leg. cit. zu verstehen.

Wenn nun der Beschwerdeführer auf seine Stellung als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger verweist, so ist zunächst festzuhalten, dass diese allein nicht dazu führt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des an seine Dienststelle gerichteten Ersuchens (wenn auch unter Hinweis auf seine Person) ohne förmliche Beiziehung die Stellung eines Sachverständigen gemäß § 177 BAO erlangt hätte.

Der Beschwerdeführer bekämpft in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung, die Beiziehung gemäß § 177 Abs. 1 BAO habe in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu erfolgen. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf die bei Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Anmerkung 7 zu § 177, vertretene Rechtsauffassung, wonach die Bestellung zum Sachverständigen lediglich eine Verfahrensanordnung, also eine prozessleitende Maßnahme, darstelle.

Dieser Rechtsauffassung, welche in Stoll, BAO II, 1861, nicht aufrecht erhalten wird, vermag sich auch der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen:

Wie sich aus den Erläuterungen (RV 228 BlgNR, IX. GP, 63) ergibt, sollten die in den §§ 171 bis 181 für Sachverständige vorgesehenen Bestimmungen jenen der §§ 52 und 53 AVG (für die nicht amtlichen Sachverständigen) entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber die Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen im Bereich des AVG ein diesem gegenüber zu erlassender, verfahrensrechtlicher Bescheid, der über dessen verfahrensrechtliche Rechtsstellung abspricht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E. 133 zu § 52 AVG). Die gleiche Rechtsauffassung vertritt der Verfassungsgerichtshof (vgl. Walter/Thienel, a.a.O., E. 2 zu § 53a AVG). Nach dem Vorgesagten ist die eben zitierte Rechtsprechung auch auf die Frage, wie die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß § 177 Abs. 1 BAO zu erfolgen hat, übertragbar.

Es ist daher streitentscheidend, ob die Erledigungen der belangten Behörde vom bzw. vom als Bescheide betreffend die Beiziehung des Beschwerdeführers als Sachverständiger oder aber als Aufforderung der für die Bearbeitung der Berufungen zuständigen Abteilung der belangten Behörde an eine andere Abteilung derselben, ihr eigenes Fachwissen und eigene fachliche Kompetenz zur Verfügung zu stellen, zu werten ist. Im letztgenannten Fall stellt sich dann die im Verfahren vor den Dienstbehörden bereits relevierte Frage, ob der Beschwerdeführer als mit der Zurverfügungstellung dieses Fachwissens betrauter Beamter diese Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben erbracht hat. Bejahendenfalls könnte ihm ein Anspruch auf eine Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 GehG zustehen.

Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinen Darlegungen, wonach die Erstellung der in Rede stehenden Erledigungen (auch nach Maßgabe näher genannter Erlässe des Bundesministers für Finanzen) nicht zu seinen Dienstpflichten gezählt habe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Selbst wenn man nämlich dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation folgen wollte, dass die Erstellung von Schätzungsgutachten auch für unbebaute Liegenschaften nicht zum spezifischen Aufgabenkreis der Finanzlandesdirektionen zählte, wie dies in einem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 259.979-7a/74, vertreten wurde, hätte dies nach der in diesem Erlass vertretenen Rechtsauffassung nicht zur Folge gehabt, dass die Einholung eines solchen Gutachtens bei einer Fachabteilung der Finanzlandesdirektion ausschließlich im Wege der Bestellung eines ihrer Beamten zum Sachverständigen im Verständnis des § 177 BAO zu erfolgen gehabt hätte. Vielmehr wird in dem zitierten Erlass ausdrücklich die Auffassung vertreten, eine solche Tätigkeit eines Beamten sei als Nebentätigkeit gemäß § 25 GehG zu qualifizieren. Ob diese Beurteilung in Ansehung der fehlenden Zugehörigkeit der Erstellung von Schätzungsgutachten zum Aufgabenkreis der Finanzlandesdirektionen in einem weiteren Erlass des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 454400/1-I/6/90, dann bloß auf die Schätzung bebauter Liegenschaften eingeschränkt wurde oder nicht, kann daher gleichfalls dahingestellt bleiben.

Selbst wenn man für das Verständnis der Anfragen vom bzw. vom auch davon auszugehen hätte, dass die beiden in Rede stehenden Erlässe sowohl der anfragenden als auch der adressierten Geschäftsabteilung der belangten Behörde sowie dem Beschwerdeführer bekannt waren, wäre daraus kein Argument dafür zu gewinnen, dass es sich bei diesen Erledigungen um die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß § 177 Abs. 1 BAO gehandelt hätte.

Wenn der Beschwerdeführer weiters in seiner Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof ausführt, er habe stets auf die "Gebührenpflicht" seiner Gutachten hingewiesen und sei der einzige Beamte, der in der Fachabteilung für Bewertung derartige Schätzungen vornehme, so ist ihm zu entgegnen, dass sich sein behaupteter Hinweis auf eine "Gebührenpflicht" offenkundig nicht auf eine solche nach § 181 BAO bezogen haben konnte, zumal der Beschwerdeführer selbst zunächst von einer Vergütungspflicht im Verständnis des § 25 GehG ausging und erst in seiner Eingabe vom überhaupt die Möglichkeit einer Gebührenpflicht nach § 181 BAO erwogen hat.

Diese Überlegungen vorausgeschickt, besteht aber nun kein Anlass, der Auslegung der belangten Behörde entgegen zu treten, wonach die beiden Anfragen vom und vom nicht als Beiziehung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen im Sinne des § 177 Abs. 1 BAO zu qualifizieren sind, und zwar auch dann nicht, wenn es sich, wie er behauptet, bei ihm um den einzigen in der Fachabteilung für Schätzung zu solchen Aufgaben herangezogenen Beamten, der überdies hiezu öffentlich zum Sachverständigen bestellt war, gehandelt haben mag.

Die Gründe für ihre diesbezügliche Beurteilung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt. Beide Erledigungen sind nicht als "Bescheid" bezeichnet. Sie enthalten keine hoheitliche Verfügung. Sie sind auch nicht an den Beschwerdeführer (als Privatperson) gerichtet, sondern jeweils an die für Bewertungen zuständige Geschäftsabteilung, wenngleich die Aufforderung vom an diese Geschäftsabteilung zu Handen des Beschwerdeführers ergangen ist. Da somit eine Beiziehung des Beschwerdeführers als Sachverständiger gemäß § 177 Abs. 1 BAO nicht erfolgt ist, steht ihm auch kein Anspruch auf Sachverständigengebühren gemäß § 181 BAO zu.

Im Übrigen ist der belangten Behörde aber auch insoweit zu folgen, als die in Rede stehenden Erledigungen der Fachabteilung für Schätzungen vom bzw. vom sich auch ihrer äußeren Form nach nicht als Gutachten eines (privaten) Sachverständigen präsentieren. Auch in diesem Punkt hat die Begründung der angefochtenen Bescheide zutreffend darauf verwiesen, dass diese Stellungnahmen jeweils mit dem Briefkopf der belangten Behörde versehen sind, wobei die Erledigung vom nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Abteilungsleiter jener Abteilung unterfertigt wurde, in der der Beschwerdeführer beschäftigt war. Die Erledigung vom wurde zwar vom Beschwerdeführer, jedoch auch nicht als privater Gutachter, sondern in Vertretung des für den Präsidenten der Finanzlandesdirektion in solchen Angelegenheiten sonst zeichnungsberechtigten Beamten unterfertigt. Hinzu kommt noch, dass sich der Beschwerdeführer offenkundig bei der Erstellung dieser Gutachten, anders als dies bei einem privaten Sachverständigen üblich ist, der Ressourcen der Finanzlandesdirektion bedient hat, wobei die Ausfertigung dieser Gutachten in der Art einer behördlichen Erledigung unter Zuhilfenahme der Geschäftsabteilung dieser Behörde erfolgt ist.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer den nicht zustehenden Gebührenanspruch unter Zuhilfenahme eines Vordruckes bzw. Briefkopfes der belangten Behörde geltend gemacht hat, kann dahingestellt bleiben.

Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am