VwGH 02.07.1998, 98/06/0054
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z1; BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2; BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z3; |
RS 1 | Es handelt sich bei dem beabsichtigten Verkaufsstand um kein Nebengebäude im Rahmen der Landwirtschaft und Forstwirtschaft gem § 21 Abs 1 Z 1 Stmk BauG 1995 und auch nicht um eine kleinere bauliche Anlage iSd § 21 Abs 1 Z 2 oder 3 Stmk BauG 1995, weil der vorliegende Verkaufsstand mit einer Fläche von ca 63 m2 jene Größe übersteigt, von der der Landesgesetzgeber in den beiden angeführten Bestimmungen iZm Gebäuden (siehe § 21 Abs 1 Z 2 lit f bis h Stmk BauG 1995 mit einer Flächenbegrenzung von 30 m2) ausgeht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch D, M und M, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-C-22.002/1997-1, betreffend baupolizeilichen Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. Baugesetz erteilt, das bewilligungslos errichtete, nicht unterkellerte, eingeschoßige Gebäude (in Stahl-Blech-Bauweise) mit den Grundrißabmessungen von 8,00 m x 9,00 m binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. In der Berufung dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit Eingabe vom um die Baubewilligung für einen Verkaufsstand mit eingebauter WC-Anlage sowie Lagerraum und Büro und Kundenparkplätze auf den näher angeführten Grundstücken angesucht, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG die Behörde verpflichte, hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen und diesen Auftrag ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen. Gemäß § 41 Abs. 5 leg. cit. könnten baupolizeiliche Aufträge sogleich vollstreckt werden, wenn kein offenes Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung in der gleichen Sache vorliege. Diese Rechtslage scheine dem Beschwerdeführer entgangen zu sein, wenn er meine, es müsse auf einem Versehen beruhen, daß die belangte Behörde den Abschluß des anhängigen Bauverfahrens nicht abgewartet habe. Ein solches Versehen der Behörde liege nicht vor. Die Behörde sei vielmehr bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Zu beachten sei jedoch, daß nach Rechtskraft des angefochtenen Beseitigungsauftrages die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erst eingeleitet werden könne, wenn das anhängige Bauverfahren rechtskräftig in negativer Weise abgeschlossen sei. Es sei jede bauliche Anlage vorschriftswidrig, für die sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung erforderlich gewesen sei bzw. sei und eine solche nicht vorliege. Aus dem Begriff "Vorhaben" und "insbesondere" könne beschlossen werden, daß nach dem Willen des Steiermärkischen Gesetzgebers auch für bewilligungsfreie Vorhaben, die gegen Bestimmungen des Baugesetzes verstoßen würden, ein baupolizeilicher Auftragsbescheid im Einklang mit der Rechtslage zu erteilen sei. Das gegenständliche Bauansuchen betreffe entsprechend den Ausführungen in der Berufung einen "Verkaufsstand mit eingebauter WC-Anlage sowie Lagerraum und Büro und Kundenparkplätze". Die bauliche Anlage (ohne Stellplätze für PKW und Gastgarten) habe ein Ausmaß von 8,9 x 7,75 m2 und sei daher nach den Begriffsbestimmungen des Stmk. Baugesetzes kein Nebengebäude oder ein sonstiges bewilligungsfreies Bauwerk im Sinne des § 21 Stmk. Baugesetz. Der Beschwerdeführer habe außerdem durch die Einbringung seines Bauantrages die Bejahung der Antrags- und Bewilligungspflichtigkeit des Vorhabens zum Ausdruck gebracht. Die Bewilligungspflicht für Neubauten sei im § 19 Stmk. Baugesetz normiert.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund eines gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senates erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6
ausgeführt werden.
Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
Gemäß § 19 Z. 1 leg. cit. sind u.a. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig.
Eine bauliche Anlage ist gemäß § 4 Z. 12 leg. cit. jede Anlage,
zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,
die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
§ 21 Abs. 1 leg. cit. sieht in Z. 1 die Bewilligungsfreiheit u.a. für Nebengebäude im Rahmen der Land-und Forstwirtschaft, in Z. 2 die Bewilligungsfreiheit für bestimmte bauliche Anlagen bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2 vor und in Z. 3 weiters die Bewilligungsfreiheit für kleinere bauliche Anlagen, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei unzulässig, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, wenn ein nachträgliches Bauansuchen bereits bei der zuständigen Behörde eingebracht worden sei. Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, daß § 41 Abs. 3 ausdrücklich die Erlassung eines Beseitigungsauftrages ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 vorsieht. Die belangte Behörde verweist auch zutreffend darauf, daß die Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens über eine von einem Beseitigungsauftrag erfaßte bauliche Anlage die Vollstreckung des Beseitigungsauftrages hindert.
Weiters meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde begründe die Bewilligungspflicht des vorliegenden Bauvorhabens allein damit, daß er ein Bauansuchen gestellt habe.
Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Die belangte Behörde führte vielmehr aus, daß der verfahrensgegenständliche Verkaufsstand mit eingebauter WC-Anlage sowie Lagerraum und Büro und Kundenparkplätzen (die bauliche Anlage habe ohne Stellplätze für die PKW und den Gastgarten ein Ausmaß von 8,9 x 7,75 m) nach den Begriffsbestimmungen des Stmk. Baugesetzes kein Nebengebäude oder ein sonstiges bewilligungsfreies Bauwerk im Sinne des § 21 leg. cit. darstelle. Die Bewilligungspflicht für Neubauten ergebe sich aus § 19 Stmk. Baugesetz. Lediglich unterstützend hat die belangte Behörde auch den Umstand ins Treffen geführt, daß der Beschwerdeführer selbst ein Bauansuchen gestellt hat. Der Beschwerdeführer behauptet auch in der Beschwerde selbst nicht, daß das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Stmk. BauG sei. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem beabsichtigten Verkaufsstand um kein Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG und auch nicht um eine kleinere bauliche Anlage im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 2 oder 3 Stmk. BauG, weil der vorliegende Verkaufsstand mit einer Fläche von ca. 63 m2 jene Größe übersteigt, von der der Landesgesetzgeber in den beiden angeführten Bestimmungen im Zusammenhang mit Gebäuden (siehe § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. f bis h mit einer Flächenbegrenzung von 30 m2) ausgeht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es erübrigt sich daher eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zusatzinformationen
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Normen | BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z1; BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2; BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z3; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1998060054.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAE-44153