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VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0147

VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro sowie die Hofräte Dr. Närr und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des O in N, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , GZ B 34- 7/89, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt::

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund der Ergebnisse umfangreicher finanzstrafbehördlicher Ermittlungen, im Zug derer auch der Beschwerdeführer als Beschuldigter einvernommen worden war, teilte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz (in der Folge: Finanzamt) dem Beschwerdeführer am mit, es sei zur Ansicht gelangt, sein Vater habe ihm im April 1983 21 der Nummer und der Bank nach bestimmte Sparbücher mit einem gesamten Einlagestand zum von rund 1,7 Mio S geschenkt.

Trotz der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei unrichtig, daß ihm die Sparbücher im April 1983 von seinem Vater zugekommen seien, vielmehr seien ihm diese Sparbücher wie alle übrigen Vermögensbestände seiner Eltern erst nach dem Tod seines Vaters nach dem zugekommen, erließ das Finanzamt am einen Schenkungssteuerbescheid, in dem es von der Hingabe der 21 Sparbücher im April 1983 ausging. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die Einvernahme am , anläßlich derer der Beschwerdeführer dezidiert erklärt habe, daß neun (der Nummer und der Bank nach bestimmte) Sparbücher immer schon in seinem Besitz gewesen seien und er darüber die uneingeschränkte Verfügungsmacht gehabt habe; sämtliche übrige Sparbücher (21) habe er von seinem Vater im April 1983 im Schenkungsweg übernommen. Die später gemachten Aussagen des Beschwerdeführers könnten die Erstaussage über die Schenkung der Sparbücher nicht entkräften. Es bestehe daher kein Zweifel am rechtsgültigen Zustandekommen der Schenkung im April 1983. Mit Berufung wurde eingewendet, wie sich aus der Einvernahme am ergebe, habe der Vater den Beschwerdeführer im April 1983 in seine Wohnung mitgenommen und ihm hiebei eine verschlossene Mappe gezeigt. Den Inhalt dieser Mappe habe der Beschwerdeführer "jedoch nicht genau untersucht, wußte daher zum damaligen Zeitpunkt nicht, ob es sich tatsächlich um Sparbücher handle, wie viele es waren, noch wie hoch die Einlagestände waren." Erst nach dem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer von den Sparbüchern Kenntnis erhalten und darüber verfügt. Auch anläßlich weiterer Einvernahmen am , und habe der Beschwerdeführer stets dargelegt, daß die Vermögensbestände bis zum Tod seines Vaters in dessen Gewahrsam verblieben seien und er daher über diese vor dem nicht verfügen habe können. Anläßlich der Einvernahme am habe der Beschwerdeführer auch angegeben, er sei erst nach dem Tod seines Vaters umfassend über das vorhandene Vermögen informiert worden. Daraus sei abzuleiten, daß der Beschwerdeführer über die Sparbücher erst nach dem verfügen habe können. Es könne daher keine Rede davon sein, daß dem Beschwerdeführer die Sparbücher im April 1983 von seinem Vater zugekommen seien. Selbst unter der Annahme, die Sparbücher seien dem Beschwerdeführer im April 1983 zugekommen, liege mangels objektiven und subjektiven Tatbestandes keine Schenkung im Sinn des bürgerlichen Rechts vor. Eine freigebige Zuwendung sei schon deswegen zu verneinen, weil der Beschwerdeführer zu Lebzeiten seines Vaters nicht bereichert und sich überdies einer solchen Bereicherung nicht bewußt gewesen sei. Im bloßen Herzeigen einer verschlossenen Mappe könne kein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand erblickt werden.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, entgegen seiner klaren Erstaussage vom , alle im Zug des Finanzstrafverfahrens aufgefundenen Sparbücher außer den schon immer in seinem Besitz befindlichen vom Vater geschenkt erhalten zu haben, habe er in der Berufung erklärt, erst nach Ableben seines Vaters "von den 31 Sparbüchern Kenntnis erlangt" zu haben. Dies widerspreche der Aussage vom , wo er erklärt habe, die "Sparbücher übernommen" zu haben. Der Beschwerdeführer habe auch anläßlich seiner Einvernahme am , zur Vorhaltsbeantwortung vom im Berufungsverfahren gegen Einkommen- und Vermögensteuerbescheide bestätigt, die Sparbücher vom Vater im Schenkungsweg übernommen zu haben. Wie überdies der Direktor einer bestimmten Bank am ausgesagt habe, seien dem Beschwerdeführer die Losungsworte der Sparbücher bekannt gewesen, sodaß es ihm möglich gewesen sei, über die Sparbücher zu verfügen. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung angeführte Widersprüchlichkeit seiner Aussage vom liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe einschränkend erklärt, ihm sei bis zum Todestag des Vaters bzw bis zum April 1983 die Vermögenslage seiner Eltern völlig unbekannt gewesen. Aus dem gesamten Verfahrensablauf lasse sich ausgehend von der klaren Erstaussage in weiterer Folge eine Abschwächung und schließlich die Verneinung des Vorliegens eines schenkungssteuerpflichtigen Vorganges erkennen. So habe der Beschwerdeführer anläßlich der Einvernahme am ausgeführt, er sei sich über die Rechtsnatur der Verfügungsmöglichkeit über die Sparbücher "erst nach nochmaligem Überdenken klar" geworden. Die späteren Aussagen des Beschwerdeführers seien offensichtlich bereits bewußt im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen gemacht worden. Die Glaubwürdigkeit der späteren Aussagen werde durch die vorhandenen Widersprüche erschüttert. Es entspreche der Erfahrung, daß gerade die zu Beginn eines Verfahrens gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kämen. Die Aussage des Beschwerdeführers vom habe daher die größere Glaubwürdigkeit für sich. In einem ergänzenden Schriftsatz zum Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde neuerlich die vom Finanzamt vorgenommene Beweiswürdigung bekämpft, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, seitens des Vaters habe keine Schenkungs- bzw Bereicherungsabsicht bestanden. Es sei im gesamten Verfahren überhaupt nicht geklärt worden, woher das dem Beschwerdeführer zugekommene Vermögen stamme. Es sei "weiters die Tatsache, daß die Mutter testiert hat (das Testament soll in der Handtasche gefunden worden sein), nicht verfolgt" worden. Es möge allgemein zutreffen, daß der Erstaussage größere Glaubwürdigkeit beizumessen sei als späteren anders lautenden Angaben. Die Erstaussage des Beschwerdeführers, die offensichtlich in Erwartung einer besseren steuerlichen Auswirkung gemacht worden sei, werde durch dessen spätere Aussagen und durch Tatsachen widerlegt. Es sei richtig, daß die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch widersprüchliche Aussagen erschüttert worden sei, doch könne man dessen spätere Aussagen nicht damit abtun, diese seien bewußt im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen gemacht worden. Der in Rede stehende Vermögensanfall möge daher als Erwerb von Todes wegen nach der im Jahr 1981 verstorbenen Mutter und nach dem Vater angesehen werden, weswegen der Schenkungssteuerbescheid aufzuheben sei. Sollte die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Schenkungssteuerbescheid jedoch nicht aufheben, möge sie die vom Beschwerdeführer durch Jahre hindurch für seine gebrechlichen Eltern erbrachten Leistungen (Pflege, Bezahlung von Krankheitskosten), die über die familienrechtliche Beistandspflicht hinausgegangen seien, berücksichtigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ab, wobei sie zunächst zur Frage der Schenkung der Sparbücher im April 1983 auf die Ausführungen in dem den Beschwerdeführer betreffenden hg Erkenntnis vom , 87/14/0016, 0017, verwies. In diesem Erkenntnis ist ua ausgeführt worden, daß dieselbe belangte Behörde im Hinblick auf die dezidierte Aussage des Beschwerdeführers am zu Recht davon ausgehen durfte, daß die strittigen Sparbücher dem Beschwerdeführer im April 1983 von seinem Vater geschenkt worden sind. Unter Hinweis auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers sah sich die belangte Behörde nicht veranlaßt, nunmehr anzunehmen, die Sparbücher seien dem Beschwerdeführer nicht im April 1983 - sei es in Schenkungs- oder Bereicherungsabsicht - von seinem Vater übergeben worden. Der im ergänzenden Schriftsatz zum Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erstmals aufgestellten Behauptung, einige Sparbücher seien von der Mutter des Beschwerdeführers erworben worden, stehe die Aussage des Beschwerdeführers vom entgegen, in der er ausdrücklich betont habe, "von der Mutter kein Sparbuch erhalten zu haben." Am habe der Beschwerdeführer überdies erklärt, seiner Mutter habe keines der Sparbücher gehört. Auf Grund der unzähligen Widersprüche des Beschwerdeführers, die dessen Glaubwürdigkeit erschütterten - was selbst im ergänzenden Schriftsatz zum Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zugegeben werde - sei auch hinsichtlich dieser Frage den früheren Aussagen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken, während die zuletzt gemachten Ausführungen unglaubwürdig seien. Die Bestimmungen des § 15 Abs 1 Z 6 und des § 21 ErbStG, die der Beschwerdeführer offenkundig angewendet haben möchte, seien, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 87/16/0026, ausgeführt habe, ausschließlich beim Erwerb von Todes wegen anwendbar. Ein solcher liege aber nicht vor. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 3 Abs 3 und 4 ErbStG vertrat die belangte Behörde schließlich die Ansicht, die Tatsache, daß eine Schenkung zur Belohnung gegeben werde, ändere nicht den Charakter derselben, sofern der Beschenkte kein Klagerecht auf seine erbrachten Leistungen gehabt habe. Ein nachträglich für eine vorhergegangene unentgeltliche Dienstleistung gewährtes Entgelt zur Belohnung sei daher steuerpflichtig. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, die Leistungen gegenüber seinen Eltern seien auf Grund eines Arbeitsvertrages erbracht worden. Vielmehr stellten diese einen Ausfluß des familiären Naheverhältnisses dar. Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die rechtswidrige Annahme einer Schenkung, die Nichtberücksichtigung eines Testamentes seiner Mutter und die Nichtanerkennung von Pflegekosten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten, den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom , auf das sich auch die belangte Behörde bezogen hat, ausgeführt hat, durfte dieselbe belangte Behörde im Hinblick auf die dezidierte Aussage des Beschwerdeführers vom zu Recht davon ausgehen, daß die strittigen Sparbücher dem Beschwerdeführer im April 1983 von seinem Vater geschenkt worden sind. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zur Frage der Beweiswürdigung über die Schenkung der Sparbücher wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das eben erwähnte Erkenntnis verwiesen. Dem Beschwerdeführer ist es auch im nunmehrigen Verfahren nicht gelungen, darzutun, ihm seien die Sparbücher nicht im April 1983 geschenkt worden. Wenn im ergänzenden Schriftsatz zum Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgeführt wurde, "es ist richtig, daß die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers durch widersprüchliche Aussagen erschüttert wird," so wurde damit zugestanden, daß die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangen durfte, die Erstaussage des Beschwerdeführers entspreche eher der Wahrheit als die erst später gemachten Aussagen. Gleiches gilt hinsichtlich der in dem selben Schriftsatz gemachten Ausführungen, "die Erstaussage, die offensichtlich in Erwartung einer bessern steuerlichen Auswirkung gemacht wurde, (wurde) durch spätere Aussagen und Tatsachen widerlegt." Den Umstand, daß die Erstaussage in Erwartung einer besseren steuerlichen Auswirkung gemacht wurde, durfte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls für die Richtigkeit der Erstaussage ins Treffen führen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigte - zunächst vorhandene - rechtliche Unbefangenheit kann nämlich nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden. Der Hinweis in der Beschwerde auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot zeigt eine unschlüssige Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht auf.

Das Beschwerdevorbringen, eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe der Sparbücher bedürfe eines Notariatsaktes, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde zu Recht von einer Schenkung im Sinn des Zivilrechtes ausgehen durfte.

Aus dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei nicht auf das vorhandene Testament der im Jahr 1981 verstorbenen Mutter eingegangen, ist nicht erkennbar, inwieweit dieses Testament Auswirkungen auf die im April 1986 vom Vater geschenkten Sparbücher haben könnte. Zwar hat der Beschwerdeführer am behauptet, er habe kurz vorher in der Handtasche seiner Mutter ein eigenhändig geschriebenes und unterfertigtes Testament vorgefunden. Dieses Testament wurde vom Beschwerdeführer trotz einer dementsprechenden Ankündigung der Abgabenbehörde nicht vorgelegt. Im ergänzenden Schriftsatz zum Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde auch nur mehr behauptet, "das Testament soll in der Handtasche gefunden worden sein." Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer von der Mutter kein Sparbuch erhalten hat (vgl die Aussagen vom und vom ). Was schließlich die Anerkennung der vom Beschwerdeführer an seine Eltern erbrachten Pflegekosten betrifft, genügt es auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinzuweisen, wonach einerseits die Bestimmungen des (durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 112/86-7, Slg Nr 11.202, - mit Ablauf des - aufgehobenen) § 15 Abs 1 Z 6 und des § 21 ErbStG ausschließlich beim Erwerb von Todes wegen anwendbar sind, anderseits Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nach § 3 Abs 3 leg cit nicht berücksichtigt werden und nach § 3 Abs 4 leg cit die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß sie zur Belohnung gemacht wird.

Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne jedoch konkret auszuführen, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermißt werden, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid ergehen hätte können. Es erübrigte sich daher, auf die nur behauptete, nicht jedoch ausgeführte Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen. Auch von sich aus konnte der Verwaltungsgerichtshof eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht feststellen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.