VwGH 18.04.1990, 89/16/0141
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Abgabenbefreiung des § 15 AgrVG kommt Verträgen nicht zu, die nicht vor der Agrarbehörde abgeschlossen wurden (Hinweis E , 893/69). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0006 1 |
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RS 2 | Auch unter einem Verfahren IN DEN ANGELEGENHEITEN DES LANDW SIEDLUNGSWESENS ist nur ein Verfahren vor der Agrarbehörde zu verstehen, sodaß die Abgabenfreiheit nach § 15 AgrVG nicht für Fälle gilt, in denen dem Erwerb lediglich im nachhinein eine bescheidmäßige Erklärung laut G folgt (Hinweis E , 86/16/0041). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0006 2 |
Entscheidungstext
Betreff
D gegen Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 464 - 33/89, betreffend Gerichtsgebühren
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom , B 514/89-3, die Behandlung der an ihn gerichteten - von Anfang an auch schon für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführten - Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (wie der Beschwerdeführer vermeint) die bücherliche Eintragung zum Erwerb seines Eigentums an zwei bestimmten, von der bisherigen Eigentümerin freiwillig versteigerten Liegenschaften auf Grund des ihm am (18. oder) als Meistbietenden erteilten Zuschlages, der nach dem von der zuständigen Agrarbezirksbehörde im nachhinein unter Berufung auf §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Z. 6 und 4 Abs. 4 O.ö. LSG 1970 erlassenen Bescheid vom der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 leg. cit. entspreche und einen Vorgang gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. zum Gegenstand habe, gemäß § 15 AgrVG von der Eintragungsgebühr (TP 9 C. lit. b Z. 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs) befreit ist oder (im Sinne der Begründung des im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde) nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0117, auf dessen ausführliche Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird), dargetan, daß die - auch Gerichtsgebühren betreffende - Abgabenbefreiung des § 15 AgrVG, und zwar auch in der Fassung durch Art. I Z. 5 der Agrarverfahrensnovelle 1967, BGBl. Nr. 77, Verträgen nicht zukommt, die nicht vor der Agrarbehörde abgeschlossen wurden, und unter einem Verfahren "in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens" nur ein Verfahren vor der Agrarbehörde zu verstehen ist, sodaß die Abgabenbefreiung nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle nicht für Fälle gilt, in denen dem Erwerb lediglich im nachhinein eine bescheidmäßige Erklärung laut Gesetz folgt.
Daher ist auch im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, und zwar hier durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1989160141.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAE-44127