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VwGH vom 17.09.2001, 2001/17/0133

VwGH vom 17.09.2001, 2001/17/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. des Mag. HF und 2. der UF, beide in L, beide vertreten durch Dax - Klepeisz - Klimburg Rechtsanwaltspartnerschaft in 7540 Güssing, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom , Zl. 02/04/375, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Leithaprodersdorf, 2443 Leithaprodersdorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom schrieb dieser den Beschwerdeführern gemäß den §§ 9 und 10 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 (im Folgenden: Bgld BauG 1997), in Verbindung mit den Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom und vom als Eigentümern eines näher genannten Grundstückes die Entrichtung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen, und zwar für die Herstellung der Straßenbeleuchtung, in Höhe von S 4.507,50 vor. Dabei ging die erstinstanzliche Abgabenbehörde von einer Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze von 30,05 m und von einem Einheitssatz nach den genannten Verordnungen von S 150,--

aus. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die mitbeteiligte Gemeinde habe durch die zitierten Verordnungen von der Ermächtigung gemäß § 9 Bgld BauG 1997 Gebrauch gemacht. Das gegenständliche Grundstück liege im Bauland. Gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz Bgld BauG 1997 entstehe der Abgabenanspruch, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt seien. In Ansehung der Straßenbeleuchtung sei dies im Jahr 1996 erfolgt. Die Berechnung der Höhe des Beitrages ergebe sich aus § 9 Abs. 3 und Abs. 4 Bgld BauG 1997.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie führten aus, die Verlegung des Stromkabels für die Straßenbeleuchtung habe im Juni 1982 begonnen. Etwa drei bis vier Jahre danach seien die ersten Laternen aufgestellt und in Betrieb gesetzt worden. Die Straßenbeleuchtung sei daher seit etwa 14 Jahren in Funktion. Das Recht, die Abgabe vorzuschreiben, sei verjährt.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Es sei zwar zutreffend, dass das Versorgungskabel im Jahr 1982 verlegt worden sei, unzutreffend sei aber, dass die Straßenbeleuchtung seit etwa 14 Jahren in Funktion sei. Im Jänner 1991 sei erst eine Straßenlaterne errichtet gewesen. Die restlichen Straßenlaternen seien erst nach Bezug der Häuser, die letzte im Dezember 1996, aufgestellt worden. Der Abschluss des Ausbaues der Straßenbeleuchtung sei daher im Jahre 1996 erfolgt. Gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz Bgld BauG 1997 entstehe der Abgabenanspruch, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt seien. Das sei vorliegendenfalls 1996 der Fall gewesen. Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. verjähre das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 9 vorzuschreiben, binnen fünf Jahren. Die im Jahre 2000 erfolgte erstinstanzliche Abgabenvorschreibung sei daher innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Vorstellung. Sie brachten vor, die Aufstellung und Inbetriebnahme der "für sie relevanten Straßenlaternen" sei zwischen 1985 und dem erfolgt, nämlich Laterne 2 im Jahr 1985, Laterne 3 am und Laterne 1 am . Damit sei Verjährung eingetreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der Bestimmungen des § 9 und des § 10 Bgld BauG 1997 aus, unbestritten sei, dass im Juni 1982 das Versorgungskabel verlegt worden sei. Sodann seien sukzessive Straßenlaternen aufgestellt worden, die letzte derselben im Jahr 1996. Für die Beurteilung, ob und wann Verjährung eingetreten sei, sei zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Straßenbeleuchtung als fertig gestellt anzusehen sei. Dazu sei einerseits der dahinter stehende Wille des Auftraggebers, der Gemeinde, andererseits die tatsächliche Ausführung maßgebend. Da hiezu keine schriftlich niedergelegte Willensbildung erfolgt sei, müsse das Konzept aus den Umständen erschlossen werden. Aus der vorgenommenen gesamten Kabelverlegung im Jahr 1982 lasse sich folgern, dass eine Straßenbeleuchtung für die gesamte Straße vorgesehen gewesen sei. Es sei von Vornherein eine Gesamtlösung geplant gewesen. Dem widerspreche es nicht, wenn einzelne Laternen jeweils gleich nach dem Bezug eines Hauses aufgestellt würden, stelle dies doch einerseits ein Zuvorkommen gegenüber den Hausbesitzern dar, andererseits eine Kostenersparnis für die Gemeinde, weil nicht sofort Aufstellungs- und Energiekosten für den gesamten Straßenverlauf getragen werden müssten. Die Fertigstellung der Straßenbeleuchtung sei daher im Dezember 1996 mit Aufstellung der letzten Straßenlaterne erfolgt. Eine Verjährung gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz Bgld BauG 1997 sei daher noch nicht eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich erkennbar in ihrem Recht verletzt, Kostenbeiträge nur in jenem Umfang vorgeschrieben zu erhalten, als dies durch die in Betracht kommenden generellen Normen gedeckt sei. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9, § 10 und § 35 Bgld BauG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 9

Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen

(1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.

(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:

1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,

...

(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes (Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5).

(4) Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zu Grunde zu legen.

(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen jeweils die halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters

...

4. einer Straßenbeleuchtung

nicht übersteigen.

...

§ 10

Rechtsnatur der Kostenbeiträge,

Verfahren

(1) Die Kostenbeiträge gemäß § 9 sind ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt sind. Das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 9 vorzuschreiben, verjährt binnen fünf Jahren.

...

§ 35

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1. Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994

...

(3) Für die am anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist § 113 Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1994, weiterhin anzuwenden."

§ 18, § 21 und § 113 der Burgenländischen Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 (im Folgenden: Bgld BauO), in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1993, LGBl. Nr. 11/1994, lauteten (auszugsweise):

"§ 18

Tragung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen

(1) Die Gemeinde hat die von ihr zu errichtenden öffentlichen Verkehrsflächen oder Teile von Verkehrsflächen einschließlich der Straßenbeleuchtung in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung herzustellen oder zu verbreitern. Zu den Kosten, die der Gemeinde daraus erwachsen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten:

1. zur erstmaligen Herstellung,

...

(2) Zur Bemessung der Beiträge hat der Gemeinderat durch Verordnung einmal im Kalenderjahr Einheitssätze für jeden der unter Z 1 bis 4 genannten Teile der Verkehrsflächen getrennt festzustellen. Diese dürfen jeweils die halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters

...

4. einer Straßenbeleuchtung nicht übersteigen.

...

§ 21

Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren

(1) Die Kostenbeiträge gemäß § 18 und die Kostenersätze gemäß § 19 sind ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 30/1993. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht,

...

4. wenn die Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Rechtskraft der Bauplatzerklärung (Baubewilligung) oder bei Inkrafttreten einer Baulandwidmung noch nicht besteht, mit der Beschlussfassung des Gemeinderates zur Durchführung der Aufschließungsmaßnahmen;

...

(5) Das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 18 und die Kostenersätze gemäß § 19 festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.

...

§ 113

Wenn der Beschluss des Gemeinderates über die Erstherstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 18 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993 geltenden Fassung gefasst und noch kein Kostenbeitrag nach den Bestimmungen der §§ 18, 20, 21 und 22 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/1970, rechtskräftig vorgeschrieben wurde, besteht eine Kostenbeitragspflicht gemäß den §§ 18, 21 und 22 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1993, wobei der Abgabenanspruch mit deren Inkrafttreten entsteht. ..."

§ 3 und § 155 Abs. 1 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 (im Folgenden: Bgld LAO), lauten:

"§ 3. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.

(2) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Abgabenschuld) bleiben unberührt.

(3) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

...

§ 155. (1) Der in einem Bescheid festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet."

§ 1, § 2, § 3 und § 4 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde lautet:

"Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 5 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, wird verordnet:

§ 1

Zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde (erstmalige Herstellung, Wiederherstellung und notwendige Verbreiterung der Verkehrsfläche) werden nach den §§ 9 und 10 Bgld. BauG Kostenbeiträge erhoben.

§ 2

Die Einheitssätze zur Bemessung der Beiträge werden mit

folgenden Prozentsatz der halben Durchschnittskosten für die

einmalige Herstellung eines Laufmeters

Prozentsatz

1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren

befestigten

Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung mit 69,28 %

S 500,--

2. einer 3 m breiten Straßendecke mit 95,34 %

S 400,--

3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges mit 95,30 %

S 500,--

4. einer Straßenbeleuchtung mit 52,86 %

S 150,--

festgesetzt.

§ 3

Zur Entrichtung von Kostenbeiträgen für

Aufschließungsmaßnahmen ist der Eigentümer der als Bauland

gewidmeten Grundstücke verpflichtet.

§ 4

Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt sind."

Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden die Wirkungen dieser Verordnung auf das Finanzjahr 2000 erstreckt.

Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde haben die gegenständliche Abgabenvorschreibung auf die Bestimmungen des § 9 und des § 10 Bgld BauG 1997 sowie auf die §§ 1 bis 4 der Verordnung ihres Gemeinderates vom (in Verbindung mit jener vom ) gestützt.

Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass Voraussetzung für das Entstehen eines Abgabenanspruches nach diesen Bestimmungen unter anderem das Ergehen eines Beschlusses des Gemeinderates über die Durchführung der in Rede stehenden Erschließungsmaßnahme war. Ausdrückliche Feststellungen darüber, dass ein derartiger Beschluss ergangen wäre, sowie über dessen Zeitpunkt finden sich weder in den Abgabenbescheiden der mitbeteiligten Gemeinde noch wurden solche in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Vorstellungsbescheid nachgetragen. Wohl aber geht der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Vorstellungsbescheid implizite davon aus, dass (wenngleich keine diesbezüglichen Unterlagen existierten) ein Beschluss der Gemeinde über die Herstellung der in Rede stehenden Straßenbeleuchtung für die Straße in ihrer Gesamtheit, und zwar vor Arbeitsbeginn im Juni 1982, gefasst wurde.

Von dieser Annahme gehen auch die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus. Sie vertreten nämlich die Auffassung, in ihrem Fall sei nach § 35 Abs. 3 Bgld BauG 1997 § 113 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 weiterhin anzuwenden gewesen. § 35 Abs. 3 Bgld BauG 1997 ordne nämlich ausdrücklich an, dass für die am anhängigen Verfahren § 113 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 weiterhin anzuwenden sei. Das Verfahren für die Vorschreibung von Kostenbeiträgen habe aber bereits mit dem - vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993 gefassten - Gemeinderatsbeschluss betreffend die Aufschließungsmaßnahmen begonnen und sei am noch nicht abgeschlossen gewesen. Die in Rede stehende Übergangsbestimmung komme daher zur Anwendung. Das Recht der Abgabenvorschreibung nach dem in § 113 Bgld BauO i.d.F. LGBl. Nr. 11/1994 umschriebenen Tatbestand sei jedoch mit Ablauf des Jahres 1999 verjährt.

Den Beschwerdeführern ist insoweit beizupflichten, als - ausgehend von der übereinstimmenden diesbezüglichen Annahme der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - der (vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993 gefasste) Gemeinderatsbeschluss betreffend die Durchführung der in Rede stehenden Aufschließungsmaßnahmen bewirkte, dass mit Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993 ein Abgabenanspruch gemäß §§ 18, 21 und 113 Bgld BauO in der Fassung dieser Novelle entstanden ist. Die mitbeteiligte Gemeinde wäre daher im Zeitraum zwischen Inkrafttreten des § 113 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 und jenem des Bgld BauG 1997 zur Bemessung der Abgabe nach § 18 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 berechtigt gewesen.

Enthalten materiell-rechtliche Bestimmungen keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist prinzipiell jene Rechtslage anzuwenden, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. Stoll, BAO I, 62 mit weiteren Hinweisen). Freilich ist dem § 35 Abs. 3 Bgld BauG 1997 eine Übergangsbestimmung zu entnehmen, welche für Fälle wie den vorliegenden eine vom Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabentatbestandes abweichende Regelung trifft. Diese Übergangsbestimmung ordnet nämlich lediglich für die am "anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen" die weitere Anwendbarkeit des § 113 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 an. Dieser Sonderregelung ist - e contrario - zu entnehmen, dass für Verfahren, die am noch nicht anhängig sind, eine Anwendbarkeit des § 113 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 nicht in Frage kommt. Demnach ist für die Frage der anzuwendenden Rechtslage zunächst entscheidend, ob die Auffassung der Beschwerdeführer zutrifft, in ihrem Falle sei am ein "Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen" anhängig gewesen. Die Beschwerdeführer meinen, dies sei deshalb der Fall, weil ein Gemeinderatsbeschluss über die Durchführung der Aufschließungsmaßnahmen gefasst wurde.

Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Auf Basis der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsauffassung wäre die Einschränkung auf anhängige Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen, wie sie in § 35 Abs. 3 Bgld BauG 1997 aufscheint, obsolet. Der Gesetzgeber hätte sich diesfalls entweder darauf beschränken können, die weitere Anwendbarkeit des § 113 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 anzuordnen oder aber - entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabentatbestandes - von einer Übergangsregelung überhaupt Abstand nehmen können. Auf Basis der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer wäre nämlich in allen Fällen, in denen ein Abgabentatbestand nach § 113 Bgld BauO, LGBl. Nr. 11/1994, entstanden ist (dieser lag ja eben in der Beschlussfassung des Gemeinderates vor Inkrafttreten dieser Novelle), und in denen noch keine rechtskräftige Abgabenbemessung erfolgt ist, am ein Verfahren anhängig. Es kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit § 35 Abs. 3 Bgld BauG 1997 lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass rechtskräftige Abgabenvorschreibungen nicht neuerlich zu erfolgen hätten. Dies ergäbe sich nämlich schon aus allgemeinen Erwägungen zur Rechtskraft.

Aus diesen Überlegungen folgt, dass mit "Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen" ausschließlich auf konkrete Abgabenschuldner bezogene Abgabenbemessungsverfahren gemeint sind. Anhaltspunkte dafür, dass das die Beschwerdeführer betreffende Abgabenbemessungsverfahren am schon anhängig gewesen wäre, ergeben sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen.

Es ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass - in Ermangelung der Anhängigkeit eines Abgabenbemessungsverfahrens zum - eine auf den Tatbestand des § 113 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 gestützte Abgabenbemessung nach Inkrafttreten des Bgld BauG 1997 nicht mehr zulässig gewesen wäre.

Wie bereits oben ausgeführt haben sich die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde bei ihrer Abgabenbemessung auch nicht auf die Bgld BauO, sondern auf § 10 Abs. 2 erster Satz Bgld BauG 1997 gestützt. Diesem zufolge entsteht der Abgabenanspruch nach § 9 leg. cit., wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt sind.

In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zunächst dahingehend beizupflichten, dass von einer Fertigstellung der Aufschließungsmaßnahmen nicht schon dann die Rede sein kann, wenn die Beleuchtungskörper vor (im Umkreis) der Liegenschaft des jeweiligen Abgabepflichtigen fertig gestellt sind; mit "Fertigstellung" im Sinne des § 10 Abs. 2 erster Satz Bgld BauG 1997 ist zweifelsohne der Abschluss des Gesamtprojektes, hier also die Herstellung der Straßenbeleuchtung für die gesamte Straße, gemeint. Dass die so zu verstehende Fertigstellung im Dezember 1996 erfolgte, ist unbestritten.

Daraus folgt, dass zu diesem Zeitpunkt kein Abgabentatbestand nach dem Bgld BauG 1997 verwirklicht sein konnte, weil dieses zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft stand. Es wäre aber nicht ausgeschlossen, dass das Bgld BauG 1997 (ab seinem Inkrafttreten) auch Sachverhalte erfasst, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben (hier die Errichtung der Beleuchtung). Wie oben ausgeführt, geht § 35 Abs. 3 Bgld BauG 1997 in jenen Fällen, in denen ein Abgabentatbestand nach § 113 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 entstanden war, insofern vom Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabentatbestandes ab, als es auf Grund dieser Übergangsbestimmung ausgeschlossen ist, nach Inkrafttreten des Bgld BauG 1997 Abgabenvorschreibungen weiterhin auf den Abgabentatbestand des § 113 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 zu stützen, wenn am kein Verfahren anhängig war. Dem Burgenländischen Landesgesetzgeber ist es jedoch, jedenfalls im Zweifel, nicht zusinnbar, dass er in Fällen, in denen Aufschließungsmaßnahmen vor Inkrafttreten der Burgenländischen Bauordnungsnovelle 1993 beschlossen und in der Folge während der Geltungsdauer dieser Novelle auch fertig gestellt wurden, ohne dass jedoch vor dem ein Abgabenbemessungsverfahren eingeleitet wurde, einerseits eine Abgabenvorschreibung nach dem Tatbestand des § 113 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 für unzulässig erklären wollte, andererseits aber (insoweit am Grundsatz der Zeitbezogenheit festhaltend) auch die Möglichkeit der Vorschreibung der in § 9 und § 10 Bgld BauG 1997 geregelten Abgabe (infolge der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach § 10 Abs. 2 erster Satz leg. cit. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes) ausschließen wollte. Gegen ein solches Auslegungsergebnis spräche auch das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot, wäre doch in jenen Fällen, in denen ebenfalls vor dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993 Aufschließungsmaßnahmen beschlossen wurden und gleichfalls bis zum aus diesem Anlass kein Abgabenbemessungsverfahren eingeleitet wurde, die Abgabenvorschreibung nach dem Bgld BauG 1997 zulässig, wenn die Fertigstellung der Maßnahmen erst nach Inkrafttreten des letztgenannten Gesetzes erfolgt wäre. Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Differenzierung ist aber nicht ersichtlich.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist dem § 35 Abs. 3 Bgld BauG 1997 nicht nur e contrario zu entnehmen, dass § 113 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994 in jenen Fällen nicht mehr zur Anwendung kommt, in denen am kein Abgabenbemessungsverfahren anhängig war, sondern auch, dass § 10 Abs. 2 erster Satz Bgld BauG 1997 auch auf jene während der Geltungsdauer der Bauordnungsnovelle 1993 von § 113 Bgld BauO erfasst gewesenen Fälle anzuwenden ist, in denen die Fertigstellung der Aufschließungsmaßnahmen vor dem erfolgte, wenn am kein Verfahren anhängig war.

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall ab nicht mehr aus Anlass der Beschlussfassung des Gemeinderates eine Abgabenvorschreibung nach § 18 Bgld BauO idF LGBl. Nr. 11/1994, sondern vielmehr aus Anlass der vor Inkrafttreten des Bgld BauG 1997 erfolgten Fertigstellung der Aufschließungsmaßnahmen eine solche nach § 9 und § 10 Bgld BauG 1997 im Zusammenhang mit der auf diese Bestimmungen gründenden und (jedenfalls bei gesetzeskonformer Interpretation) ihren Inhalt rezipierenden und damit gleichfalls die oben beschriebenen Übergangsfälle miterfassenden Einhebungsverordnung der Gemeinde vom zu erfolgen hatte.

Wie sich insbesondere aus § 9 Abs. 3 Bgld BauG 1997 ergibt, ist die Vorschreibung eines Beitrages ausschließlich für die Herstellung der Straßenbeleuchtung im Gesetz gedeckt. Dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit seiner Erhebungsverordnung vom auch Beiträge zur Herstellung der Straßenbeleuchtung erfassen wollte, zeigt sich an der Festlegung eines diesbezüglichen Einheitssatzes in § 2 Z 4 dieser Verordnung. Dass die Herstellung der Straßenbeleuchtung im Klammerausdruck des § 1 leg. cit. nicht aufscheint, schadet nicht, zumal sich aus der erstgenannten Verordnungsbestimmung ergibt, dass die Aufzählung der Aufschließungsmaßnahmen in diesem Klammerausdruck nicht taxativ ist, sondern vielmehr alle vom Bgld BauG 1997 genannten Aufschließungsmaßnahmen erfasst sind.

Eine Verjährung des Rechtes, die in Rede stehende Abgabe aus Anlass der Fertigstellung der Aufschließungsmaßnahmen vorzuschreiben ist schon deshalb nicht eingetreten, weil zwischen dieser Fertigstellung und der erstinstanzlichen Abgabenfestsetzung noch keine 5 Jahre verstrichen sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich daraus, dass das Bgld BauG 1997 erst nach dieser Fertigstellung in Kraft getreten ist und die Erhebungsverordnung der mitbeteiligten Gemeinde noch später erging, noch spätere Zeitpunkte für den Beginn der Verjährungsfrist ableiten ließen.

Zutreffend rügen die Beschwerdeführer jedoch, dass es die Vorstellungsbehörde übersehen habe, die Verletzung der Rundungsbestimmung des § 155 Abs. 1 Bgld LAO in der Abgabenvorschreibung durch die Gemeindebehörden amtswegig aufzugreifen. Nach der zitierten Gesetzesbestimmung wäre vorliegendenfalls der vorgeschriebene Abgabenbetrag von S 4.507,50 auf S 4.507,-- abzurunden gewesen. Indem die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dies unterließen, belasteten sie ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese wäre von der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde amtswegig aufzugreifen gewesen. Indem sie dies unterließ, belastete sie auch ihren Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am