VwGH vom 05.11.2003, 2001/17/0110

VwGH vom 05.11.2003, 2001/17/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der G GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Naglergasse 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR-G 4/2001, betreffend Haftung für Wasser- und Abwassergebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien sprach mit Bescheid vom aus, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, in der geltenden Fassung (in der Folge: WVG), und gemäß § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 2 in der geltenden Fassung (in der Folge: KKG), als neue Wasserabnehmerin zur Haftung bezüglich des auf einem näher bezeichneten Konto für den Zeitraum vom bis bestehenden Rückstands an Wasser- und Abwassergebühren im Betrag von S 66.601,-- herangezogen und gemäß § 171 Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der geltenden Fassung (in der Folge: WAO) aufgefordert werde, diesen Betrag binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten; der Betrag von S 66.601,-- entspreche EUR 4.840,08.

Begründend führte die Behörde aus, laut Anzeige vom habe die beschwerdeführende Partei für einen in Wien an einer näher angegebenen Anschrift befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neue Wasserabnehmerin per übernommen. Die Einbringung der im Spruch dieses Bescheides angeführten Abgabenschuldigkeit an Wasser- und Abwassergebühren im Gesamtbetrag von S 66.601,-- sei bei der bisherigen Wasserabnehmerin, der C. KG, nicht ohne Schwierigkeiten möglich. Der aushaftende Rückstand resultiere aus dem beigelegten Wiederaufnahmebescheid vom .

Mit dem hier angesprochenen "Wiederaufnahmebescheid" vom war gemäß § 235 Abs. 3 WAO hinsichtlich des mit Gebühren- und Abgabenbescheid vom betreffend die endgültige Gebührenfestsetzung für die C. KG in der Zeit vom bis abgeschlossenen Verfahrens die amtswegige Wiederaufnahme desselben verfügt worden (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde (Spruchpunkt II) der angeführte Gebühren- und Abgabenbescheid hinsichtlich der Wasserbezugs- und Abwassergebühr für die Zeit vom bis gemäß § 239 WAO behoben und für die Zeitspanne vom bis eine Wasserbezugsgebühr von S 35.370,-- und eine Abwassergebühr von S 35.763,-- sowie für die Zeitspanne vom bis eine Wasserbezugsgebühr von S 26.172,-- und eine Abwassergebühr von S 26.463,-- neu festgesetzt.

Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen lägen im gegenständlichen Fall - so die Begründung dieses Bescheides - vor, da laut der Verständigung der Wasserwerke (Magistratsabteilung 31) der Wasserzähler mit der näher genannten Nummer die gemäß § 11 Abs. 3 WVG festgelegte Fehlergrenze von fünf von Hundert auf oder ab überschritten habe und in weiterer Folge ganz stillgestanden sei. Sei kein Wasserzähler eingebaut oder zeige der Wasserzähler insoweit unrichtig an, als er die erwähnte Fehlergrenze überschreite oder ganz stillstehe, so werde gemäß § 11 Abs. 4 WVG der Wasserbezug nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres oder, falls dieser nicht feststellbar sei, nach den Angaben des neuen Wasserzählers ermittelt. Unter Berücksichtigung der Wasserbezugsmengen des Vorjahres ergäben sich die nunmehr angeführten Wasserbezugsgebühren. Die Abwassergebühr werde auf Grund der Kanalgebührenordnung 1988 dementsprechend vorgeschrieben.

1.2. Die beschwerdeführende Partei erklärte in ihrer gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom gerichteten Berufung, diesen "seinem gesamten Inhalt nach" anzufechten.

Der Haftungsbescheid gründe sich auf eine Entscheidung der angerufenen Behörde vom , mit welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Zeit vom bis verfügt worden sei.

Die beschwerdeführende Partei habe nach ihrer Gründung im Juni 1997 beim zuständigen Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C. KG den Ankauf der Betriebsliegenschaft samt Aufbauten angeboten. Nach entsprechendem Gläubigerbeschluss sei das Grundstück 1998 an die beschwerdeführende Partei übertragen worden. Beim Verkauf der Liegenschaft sei die Bezahlung aller Gebühren und Abgaben nachgewiesen und bestätigt worden. Auf der Basis dieser Feststellungen sei der Kaufschilling errechnet und von der beschwerdeführenden Partei als Käuferin bezahlt worden.

Aus dem Gebührenbescheid, welcher bei Ankauf der Liegenschaft vorgelegt und eingesehen worden sei, sei kein Rückstand ersichtlich gewesen; die beschwerdeführende Partei habe sich "daher auch bei Berechnung des Kaufschillings auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bescheides der angerufenen Behörde" stützen können. Die nachträglich vorgenommene Erhöhung der Gebühren stehe mit dem dem Kaufvertrag zu Grunde gelegten Gebührenbescheid im Widerspruch. Hätte die Behörde bei der Vorschreibung der Wassergebühren einen Vorbehalt gemacht, wäre es der Einschreiterin möglich gewesen, vom Kaufschilling Rückstehungen vorzunehmen bzw. Einbehalte bis zur endgültigen Erfassung der Wasser- bzw. Abwassergebühren zu verfügen. Eine solche Einschränkung liege nicht vor.

Die Haftung des neuen Wasserabnehmers für frühere Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen könne nicht weiter gehen, als dies der letzte Gebührenbescheid ausweise. Zeige der Bescheid keine Rückstände und werde von der Behörde die Zahlung aller Gebühren bestätigt, könne nicht mehr nachträglich auf den neuen Wasserabnehmer zurückgegriffen werden. Die Haftung erlösche, wenn die Behörde ihren eigenen Gebührenbescheid als richtig und vollständig bezeichne. Die Behörde habe den Wasserzähler beigestellt, nach dessen Angaben die bezogenen Wassermengen ermittelt würden; sie bestimme nicht nur die Anschlussgröße, sondern auch Standort und Einschaltung des Wasserzählers, welcher im Eigentum der Stadt Wien verbleibe. Weder der Rechtsvorgänger noch der Rechtsnachfolger hätten Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit des Gerätes. Die nachträgliche Überprüfung könne jedenfalls den Rechtsnachfolger nicht mehr treffen.

Die Wiederaufnahme "des Gebührenbescheides" sei unzulässig und finde keine Deckung im Gesetz; die angezogene Bestimmung der WAO biete keine Deckung für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ungeachtet dessen sei die Haftung aber auch verfristet, weil der neue Gebührenschuldner nur für jene Gebühr hafte, die seit dem Beginn des dem Wechsel der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sei. Die gegenständliche Anlage sei im Jahr 1998 erworben worden, der Beginn des davor liegenden Kalenderjahres sei somit 1997; erst ab diesem Zeitpunkt könne eine allfällige "nachträgliche Vorschreibung" auf Grund gesetzlicher Haftung überhaupt "verfangen".

1.3. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Entgegen dem auf eine Einschränkung der Haftung auf die (nur) nach dem angefallenen Gebührenschulden abzielenden Vorbringen, die beschwerdeführende Partei habe die Liegenschaft auf der sich der gegenständliche Wasseranschluss befinde, erst im Jahr 1998 erworben, gründe sich die Heranziehung zur Haftung nicht auf diesen Eigentumsübergang, sondern darauf, dass die beschwerdeführende Partei laut schriftlicher Anzeige an die Abgabenbehörde vom den bis dahin von der Primärschuldnerin (C. KG) verwendeten und ausschließlich Betriebszwecken dienenden Wasseranschluss bereits am übernommen habe. Dies decke sich im Übrigen auch damit, dass die beschwerdeführende Partei ab diesem Stichtag für den von ihr nach konkursbedingter Einstellung durch die Primärschuldnerin übernommenen Betrieb Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe an die Stadt Wien entrichte.

Da die Haftung nach dem Wasserversorgungsgesetz bzw. dem Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz nicht notwendigerweise mit dem Übergang einer Vermögensmasse verbunden sei, sondern zur Voraussetzung habe, dass über dieselbe selbständige Abzweigleitung Wasser entnommen werde (Hinweis auf das Erkenntnis vom des Verfassungsgerichtshofes vom , G 94, 95/88), gehe auch der Einwand, aus dem bis zum Erwerb der Liegenschaft durch die beschwerdeführenden Partei ergangenen Gebührenvorschreibungen sei der haftungsgegenständliche Rückstand nicht ersichtlich gewesen und habe deshalb auch bei der Festlegung des Kaufpreises nicht berücksichtigt werden können, ins Leere.

Weil die aushaftenden Gebühren bei der Primärschuldnerin selbst zufolge des am über ihr Vermögen eröffneten Konkursverfahrens nicht leicht und rasch einbringlich seien und nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dritte Personen vorrangig heranzuziehen wären, entspreche die Geltendmachung der Haftung der beschwerdeführenden Partei auch den abgabenrechtlichen "Ermessensrichtlinien" der Zweckmäßigkeit und Billigkeit.

Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Gebührenfestsetzung für die Zeit vom bis (Bescheid vom ) bestünden - wie in der Folge näher dargelegt wird - nicht zu Recht.

Die Zulässigkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme mit dem Ergebnis einer höheren Gebührenvorschreibung ergebe sich aus § 235 Abs. 3 WAO sowie aus den Bestimmungen des § 11 WVG.

1.4. Mit Bescheid vom (dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid) wies die belangte Behörde - nachdem die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag gestellt hatte - die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Die beschwerdeführende Partei habe - so die Begründung des angefochtenen Bescheides - nicht bestritten (Hinweis auf einen Vorhalt vom ), dass sie den Wasseranschluss samt Wasserzähler mit als neue Wasserabnehmerin im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. d WVG übernommen habe. Damit sei sie auch Gebührenschuldnerin der Abwassergebühr (Hinweis auf § 14 Abs. 1 KKG). Auf den später erfolgten Erwerb der Liegenschaft komme es dabei nicht an. Der Haftungstatbestand sei daher sowohl bei der Wassergebühr als auch bei der Abwassergebühr dem Grunde nach gegeben. Im Übrigen sei die beschwerdeführende Partei den zutreffenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom in ihrem Vorlageantrag nicht entgegengetreten und habe auch gegen die Höhe des Haftungsbetrages selbst keinen Einwand erhoben.

Weiters stehe fest, dass beim Primärschuldner die bestehenden Abgabenforderungen nicht leicht und rasch einbringlich seien, da über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei (Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ) und der Masseverwalter erklärt habe, dass mit einer Befriedigung der Quotengläubiger nicht zu rechnen sei. Im Hinblick auf die unbeschränkte Haftung des Komplementärs für die Schulden der KG spreche eine allgemeine wirtschaftliche Erfahrung dagegen, diesen zur Haftung heranzuziehen, da damit eine über das Konkursverfahren hinausreichende Einbringungsmöglichkeit nicht bestehe.

1.5. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich erkennbar durch die ausgesprochene Haftungsverpflichtung in ihren Rechten verletzt.

1.6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die belangte Behörde hat die Abgabepflicht der beschwerdeführenden Partei zum einen auf das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz 1960), LGBl. für Wien Nr. 10/1960 (hier in der Fassung LGBl. Nr. 33/1994) und zum anderen auf das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978), LGBl. für Wien Nr. 2/1978 (hier in der Fassung gleichfalls durch LGBl. Nr. 33/1994), gestützt.

Nach § 7 Abs. 1 WVG in der Stammfassung ist Wasserabnehmer im Sinne dieses Gesetzes jeder, der über eine selbständige Abzweigleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer für die über den Wasserzähler seines Hauses bezogene Wassermenge,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
der Bauherr für Bauzwecke,
c)
der Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d)
der Betriebsinhaber,
e)
der sonstige Wasserverbraucher.
Gemäß § 25 Abs. 1 WVG in der Fassung LGBl. Nr. 30/1988 haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
§ 26 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 7/1977 bestimmt, dass in Angelegenheiten der in diesem Gesetz angeführten Gebühren, Kosten und Zuschläge die Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung zu finden hat.
Nach § 11 Abs. 1 KKG unterliegt der Gebührenpflicht nach diesem Gesetz die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Straßenkanal. Die Abwassergebühr bemisst sich gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. nach der Menge des abgegebenen Abwassers und ist mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten nach § 12 Abs. 1 leg. cit. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des WVG ermittelte Wassermenge (Z 1).
In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG ist gemäß § 14 Abs. 1 KKG der Wasserabnehmer (§ 7 WVG) Gebührenschuldner.
Nach § 23 Abs. 2 KKG haftet bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners auch der neue Gebührenschuldner für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.
Die WAO regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens in den § 235 ff. Gemäß § 235 Abs. 1 WAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 235 Abs. 3 WAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen (§ 236 WAO). Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist gemäß § 239 Abs. 1 WAO unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
Nach § 184 Abs. 1 WAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Nach § 193 Abs. 1 WAO kann, wer zur Berufung gegen einen Haftungsbescheid (§ 171 leg. cit.) befugt ist, innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Abgabenbescheid (§ 146 WAO) berufen, wenn ein solcher bereits ergangen ist oder die Abgabe erstmals durch den Haftungsbescheid festgesetzt wurde.
Hiezu bestimmt § 193 Abs. 2 erster Satz WAO, dass einem gemäß Abs. 1 zur Berufung Befugten ein vorangegangener Abgabenbescheid zur Kenntnis zu bringen ist.

2.2. Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem "Wechsel der Person des Schuldners" könne gegen diesen nicht geltend gemacht werden, weil "ihm im Verfahren über die Festsetzung des Gebührenbescheides keine Parteistellung zugekommen" sei, kann dieses Vorbringen nur dahin verstanden werden, dass sich die beschwerdeführende Partei gegen den Haftungsbescheid wendet, weil ihr im Verfahren über den Abgabenbescheid keine Parteistellung zugekommen sei.

Diesbezüglich ist sie jedoch auf die eben zitierte Bestimmung des § 193 WAO zu verweisen. Unbestritten wurde der beschwerdeführenden Partei auch eine Ausfertigung des an den Masseverwalter zugestellten Bescheides vom zugestellt, mit dem im Anschluss an die verfügte Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens die Neufestsetzung der Abgabenschuldigkeiten ausgesprochen worden war.

2.3. Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof von einer "nachträglich vorgenommenen Erhöhung der Gebühren" spricht und sich mit diesem Vorbringen offensichtlich gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens wendet, ist sie auf die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens zu verweisen. Der Umstand, dass sie eine allfällige Wiederaufnahme (mit einer nachträglich höheren Abgabenfestsetzung) nicht im Kaufvertrag berücksichtigen konnte, hindert die amtswegige Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörden eben so wenig, wie sie die Wiederaufnahme zu Gunsten des Gebührenschuldners gehindert hätte.

Auch eine allfällige Auskunfterteilung über bestehende Gebührenverbindlichkeiten auf Grund erlassener Bescheide hindert die Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb - wie er von der beschwerdeführenden Partei zu Grunde gelegt zu werden scheint - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Erwerber mit der gesetzlich geregelten Möglichkeit der Wiederaufnahme zu rechnen hat, ein guter Glaube daher insoweit nicht entstehen kann.

2.4. Die beschwerdeführende Partei bringt weiter vor, sie habe die gegenständliche Anlage erst im Jahr 1998 erworben und könne daher auch nur für die im Kalenderjahr 1997 aufgelaufenen Rückstände an Gebühren haften.

Dem entgegen haben schon die Abgabenbehörden zutreffend darauf verwiesen, dass es diesbezüglich nach dem WVG auf den Zeitpunkt des Wechsels in der Person des Wasserabnehmers ankommt und der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen haftet, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht (§ 25 Abs. 1 WVG).

Auch nach § 23 Abs. 2 KKG kommt es auf den Zeitpunkt des Wechsels in der Person des Gebührenschuldners an; ab diesem Zeitpunkt haftet auch hier der neue Gebührenschuldner für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind. Nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 1 KKG ist der Wasserabnehmer im Sinne des § 7 WVG Gebührenschuldner.

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass sowohl für das WVG als auch für das KKG der Zeitpunkt des Wechsels des Wasserabnehmers ausschlaggebend ist. Dieser aber wurde von den Abgabenbehörden mit angenommen; zu diesem Zeitpunkt hat entsprechend der Anzeige vom die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neue Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 lit. d WVG übernommen. Ein diesbezüglicher Vorhalt vom wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Die beschwerdeführende Partei haftet demnach für die rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind, sowohl nach dem WVG als auch nach dem KKG. Sie haftet damit auch für die Wasserbezugs- und Abwassergebühren für die Zeit vom bis zum , welche ihr mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben worden waren.

2.5. Die beschwerdeführende Partei unterliegt mit ihrem weiteren Vorbringen, die belangte Behörde hätte nicht von der Inanspruchnahme der "zweifellos und unbedingt haftenden Primärschuldnerin aber auch der Komplementärgesellschafter absehen" dürfen, einem Irrtum: Mit dem hier vorliegenden Haftungsbescheid haben die Abgabenbehörden schon spruchmäßig nicht von einer Inanspruchnahme der hier von der beschwerdeführenden Partei genannten Personen (darunter der Primärschuldnerin) abgesehen, sondern zusätzlich zu deren weiterhin möglichen Inanspruchnahme die beschwerdeführende Partei zu einer gesamtschuldnerischen (Mit-)Haftung herangezogen. Nach dem Akteninhalt (vgl. etwa das Schreiben des Leiters der Stadtkassa an das Handelsgericht Wien vom ) wurden auch Forderungen aus Wasser- und Abwassergebühren im Konkurs der vormaligen Wasserabnehmerin, der C. KG, angemeldet. Eine weitere Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin vor Ergehen des hier gegenständlichen Haftungsbescheides konnte jedoch unterbleiben. Die Abgabenbehörden konnten auf Grund des Schreibens des Masseverwalters vom , worin dieser mitteilt, dass mit keiner Befriedigung der Quotengläubiger zu rechnen sei, weil erhebliche nicht abgesicherte Masseforderungen vorrangig zu befriedigen wären, zu Recht davon ausgehen, dass eine Einbringlichmachung allfälliger durch die Wiederaufnahme bescheidmäßig auferlegter neuer Gebühren nicht ohne Schwierigkeiten erfolgen könnte.

Soweit aber die Abgabenbehörden davon ausgingen, dass die persönlich haftenden Gesellschafter der C. KG erfahrungsgemäß gleichfalls nicht über ausreichendes Vermögen verfügen würden, dass somit die hier gegenständlichen Gebührenrückstände von diesen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnten, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten. Diese Annahme ist rechtlich begründet und entspricht der Lebenserfahrung. Auch die beschwerdeführende Partei bringt nichts vor, woraus sich ergeben könnte, dass diese Annahme der Behörde im konkreten Fall unzutreffend wäre.

Eine Regelung dahin, dass der "neue Wasserabnehmer" nur für den auch im Exekutionswege nicht hereinbringbaren Gebührenrückstand haften sollte, kann dem Gesetz - entgegen der wohl so zu verstehenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht entnommen werden.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am