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VwGH 08.03.1994, 93/05/0265

VwGH 08.03.1994, 93/05/0265

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §92;
BauO NÖ 1976 §94 Abs2;
BauO NÖ 1976 §94;
BauO NÖ 1976 §98 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Zeigt ein Bauherr der Baubehörde iSd § 94 NÖ BauO 1976 die Ausführung einer "überdachten Gartenlaube" (eines "offenen Sitzplatzes") an, bleibt die Baubehörde innerhalb der Frist des § 94 Abs 2 NÖ BauO 1976 untätig und ändert der Bauherr nach Ablauf dieser Frist seine Absicht insoweit, als er nunmehr um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines "Gartenhauses" (eines Zubaues zu einem bestehenden Gebäude) ansucht, so unterscheidet sich das den Gegenstand des Bauansuchens bildende Bauvorhaben so wesentlich von jenem, dessen Ausführung der Bauherr bei der Baubehörde angezeigt hat, daß der Untätigkeit der Baubehörde innerhalb der Frist des § 94 Abs 2 NÖ BauO 1976 iZm der Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Bauansuchens schon aus diesem Grunde keine rechtliche Bedeutung zukommt.
Normen
BauO NÖ 1976 §92;
BauO NÖ 1976 §93;
BauO NÖ 1976 §94 Abs2;
BauRallg;
RS 2
Die Baubehörde ist nicht verpflichtet, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, welches angezeigt wurde, gem § 94 Abs 2 NÖ BauO 1976 zu untersagen (Hinweis E , 81/05/0028, 0029).
Norm
BauO NÖ 1976 §21 Abs3;
RS 3
Die NÖ BauO 1976 kennt keine Bestimmung, wonach die Bestimmungen über den Bauwich dann nicht eingehalten werden müssen, wenn der Bauplatz "an einen Grüngürtel" angrenzt.
Normen
BauO NÖ 1976 §21 Abs11;
BauO NÖ 1976 §89 Abs1;
RS 4
Ein mehr als 23 m2 großes "Gartenhaus" zählt nicht zu den von § 21 Abs 11 NÖ BauO 1976 erfaßten "Kleinbauten", worunter iSd demonstrativen Aufzählung des § 89 Abs 1 NÖ BauO 1976 "Telefonzellen, Wartehäuschen, Masttrafostationen und dgl" zu verstehen sind.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des A sen. in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. R/1-V-93121, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines "Gartenhauses" auf dem Grundstück Nr. 660/4 unter Hinweis auf § 98 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 infolge Widerspruches mit dem Bebauungsplan abgewiesen. Dieser sehe nämlich "entlang dieser Grundgrenze, an der das Gebäude bewilligt werden soll, einen Bauwich vom 5 Metern" vor und der Bau stehe "somit zum Großteil im Bauwich", der aber nicht verbaut werden dürfe.

Die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom wurde die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen. Die Aufsichtsbehörde wies in der Begründung ihres Bescheides nach einer Wiedergabe der im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 darauf hin, es sei offensichtlich und werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, daß sich das Gartenhaus zur Gänze im Bauwich befinde und damit dem rechtswirksamen Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde widerspreche. Der Beschwerdeführer habe daher weder Anspruch auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Verhandlung noch auf Erteilung der von ihm gewünschten Baubewilligung.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

Der unter Hinweis auf diese Vorschrift vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers, den Erledigungen der Baubehörden erster und zweiter Instanz vom 15. April und fehle die Bescheidqualität, weil sie einen unleserlichen Schriftzug aufweisen und auch keine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden enthalten, ist zu erwidern, daß die der Beschwerde im Original angeschlossene, ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnete Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom am Ende unterhalb der Funktionsbezeichnung "Der Bürgermeister" neben dem Abdruck eines Stempels der mitbeteiligten Marktgemeinde eine Unterschrift aufweist, welche den Namenszug "F" erkennen läßt, und der "Bescheid" des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , welcher dem Gerichtshof ebenfalls im Original vorliegt, "Für den Gemeinderat" durchaus leserlich von "L" unterschrieben worden ist. Der wiedergegebenen verfahrensrechtlichen Bestimmung wurde daher hinsichtlich beider Erledigungen entsprochen.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen ist nachstehendes entgegenzuhalten:

Mit dem durch den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom bestätigten erstinstanzlichen Bescheid vom wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung "zur Errichtung eines Gartenhauses", wie schon in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß "das geplante Bauvorhaben ... zum Großteil im Bauwich steht ...", welcher bei einer im Bebauungsplan festgesetzten offenen Bebauungsweise gemäß § 21 der NÖ Bauordnung 1976 nicht verbaut werden dürfe. Dieses Bauansuchen hat der Beschwerdeführer im Anschluß an eine am durchgeführte Bauverhandlung eingebracht, bei welcher er entsprechend dem Wortlaut der bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Niederschrift erklärt hat, daß er "im Zuge der Baumaßnahmen" (nämlich im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer "überdachten Gartenlaube") "seine Absicht insofern änderte, als es sich zweckmäßig erwies, anstelle des offenen Sitzplatzes einen geschlossenen herzustellen". Nach dem Ergebnis dieser Verhandlung wurde anstelle dieser "überdachten Gartenlaube" ein "allseits geschlossener und mit einem Dach versehener Zubau im selben Ausmaß aufgestellt", was den Bausachverständigen zu der Feststellung veranlaßte, "daß durch diese Änderung in der Bauausführung eindeutig eine Bewilligungspflicht gegeben" sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde sodann "festgestellt, daß die Genehmigung zur Errichtung einer überdachten Gartenlaube ... mit Bauanzeige vom nicht eingehalten wurde". Das den Gegenstand des Bauansuchens des Beschwerdeführers vom bildende und dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bauvorhaben unterscheidet sich demnach so wesentlich von jenem, dessen Ausführung der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom bei der Baubehörde im Sinne des § 94 leg. cit. angezeigt hatte, daß der Untätigkeit der Baubehörde erster Instanz innerhalb der Frist des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung des erwähnten Bauansuchens des Beschwerdeführers schon aus diesem Grunde keine rechtliche Bedeutung zukommt. Im übrigen ist die Baubehörde nicht verpflichtet ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, welches angezeigt wurde, gemäß § 94 Abs. 2 leg. cit. zu untersagen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 81/05/0028, 0029).

Die Baubehörden sind jedenfalls mit Recht von der Bewilligungspflicht des dem Bauansuchen zugrundeliegenden Vorhabens ausgegangen, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß nach dem Beschwerdevorbringen - entgegen der in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom getroffenen Feststellung - "eine Heizungsmöglichkeit tatsächlich niemals ausgeführt wurde".

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß das den Gegenstand seines Bauansuchens bildende "Gartenhaus", welches als Zubau zu einem bestehenden Gebäude zu qualifizieren ist, in den auf Grund des Bebauungsplanes einzuhaltenden Bauwich hineinragt, meint aber, einerseits habe der betroffene Nachbar dazu seine Zustimmung erteilt, und andererseits habe die Baubehörde "die Ausnahmebestimmungen hinsichtlich des Bauwiches nicht geprüft", weil der Bauplatz an einen Grüngürtel grenze; "am Grüngürtel" sei der Bauwich aber "nicht einzuhalten bzw. darf überschritten werden".

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil eine allfällige Zustimmung des Nachbarn zur Nichteinhaltung des Bauwiches nichts daran zu ändern vermag, daß ein Gebäude zufolge § 21 Abs. 3 leg. cit., abgesehen von Vorbauten im Sinne des § 23 Abs. 1 Z. 1 leg. cit., die Grenzen eines Bauplatzes nicht überragen darf. Im übrigen ist nicht zu erkennen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, auf Grund welcher Normen die Bestimmungen über den Bauwich dann nicht eingehalten werden müssen, wenn der Bauplatz "an einen Grüngürtel" angrenzt. Eine solche Bestimmung kennt die NÖ Bauordnung 1976 nicht. Schließlich kann der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf § 21 Abs. 11 leg. cit. für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil sein nach dem vorliegenden Einreichplan mehr als 23 m2 großes "Gartenhaus" nicht zu den "Kleinbauten" zählt, worunter im Sinne der demonstrativen Aufzählung des § 89 Abs. 1 leg. cit. "Telefonzellen, Wartehäuschen, Masttrafostationen und dgl." zu verstehen sind.

Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß am ein Lokalaugenschein stattgefunden habe, wobei ihm trotz eines diesbezüglichen Verlangens "eine entsprechende Niederschrift über diese Verhandlung der Baubehörde erster Instanz nicht ausgefolgt" worden sei. Er sei daher in seinem Recht auf das Parteiengehör verletzt worden, weil er "außerstande war, entsprechendes Vorbringen und Darstellung, allenfalls Ergänzung an die Baubehörde erster Instanz heranzutragen".

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel aufzeigen, weil sein Bauansuchen, wie schon ausgeführt worden ist, ausdrücklich unter Hinweis auf § 98 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 abgewiesen worden ist, wonach ein Antrag OHNE BAUVERHANDLUNG abzuweisen ist, wenn er u.a. dem Bebauungsplan widerspricht. Da das Bauvorhaben des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltung des Bauwiches dem Bebauungsplan widerspricht, bestand für die Baubehörde erster Instanz keine Verpflichtung zur Durchführung einer Bauverhandlung. Wenn sie die Niederschrift über die trotzdem abgehaltene Bauverhandlung dem Beschwerdeführer nicht übermittelt hat, so ist darin schon deshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken, weil dem Beschwerdeführer jedenfalls spätestens seit der Zustellung des abweisenden erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf die Begründung desselben bekannt war, daß sein Bauvorhaben gegen die Abstandsbestimmungen verstößt, weshalb er nicht daran gehindert war, jedenfalls in der Berufung auf diesen Abweisungsgrund einzugehen, was er im übrigen auch getan hat.

Das Bauansuchen des Beschwerdeführers ist also mit Recht abgewiesen worden, weshalb auch durch die Abweisung der Vorstellung seine Rechte nicht verletzt worden sind. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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Normen
BauO NÖ 1976 §21 Abs11;
BauO NÖ 1976 §21 Abs3;
BauO NÖ 1976 §89 Abs1;
BauO NÖ 1976 §92;
BauO NÖ 1976 §93;
BauO NÖ 1976 §94 Abs2;
BauO NÖ 1976 §94;
BauO NÖ 1976 §98 Abs2;
BauRallg;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050265.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-44099