VwGH vom 27.02.1998, 98/06/0018

VwGH vom 27.02.1998, 98/06/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch D, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 L 70-96/7, betreffend eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Lannach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und den vorliegenden Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Antrag vom ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Widmungsbewilligung hinsichtlich mehrerer Grundstücke im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Antrag unter anderem wegen eines unlösbaren Widerspruches zum Flächenwidmungsplan - die Grundstücke lägen im Freiland - abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Berufungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, teilte die Berufungsbehörde die Beurteilung der Behörde erster Instanz, daß die Erteilung einer Widmungsbewilligung zwecks Schaffung von Bauplätzen in unlösbarem Widerspruch zur Flächenwidmung "Freiland" stehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß das Vorhaben - die beabsichtigte Schaffung von Bauplätzen - in unlösbarem Widerspruch zur Flächenwidmung "Freiland" stehe, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (in der Folge kurz: ROG) nicht vorlägen und auch sonst das Gesetz im Beschwerdefall keine Ausnahme vorsehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom , B 3309/96-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie (mit den im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend (die Beschwerde enthält bereits die für den Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Ausführungen) und beantragt, den angefochtenen Bescheid "im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern"; hilfsweise wird beantragt, "den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz(en) zurückzuverweisen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erheblich, bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung ebenfalls auf den Flächenwidmungsplan, verweise aber zutreffend auf die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z. 1 (nach dem Zusammenhang zu ergänzen: lit. c) ROG, wonach im Freiland Neu- und Zubauten errichtet werden dürften, wenn ein Auffüllungsgebiet festgelegt sei. Unzutreffend verneine jedoch "die belangte Behörde III. Instanz" das Vorliegen eines derartigen Auffüllungsgebietes. "Die belangten Behörden aller drei Vorinstanzen Grad ' hätten durch "Verletzung der Verfahrensvorschriften die Bestimmungen der §§ 3 und 25 des StROG inhaltlich rechtswidrige Bescheide erlassen, indem die Frage des Auffüllungsgebietes sowie des Siedlungsleitbildes unrichtig beurteilt worden sind". In weiterer Folge bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Verfahren detailliert ausgeführt, daß es sich bei den fraglichen Grundstücken um sogenanntes "Auffüllungsland" (im Original unter Anführungszeichen) handle, "sodaß sehr wohl eine entsprechende Ausweisung im Zuge des Flächenwidmungsplanes vorzunehmen gewesen wäre".

Dem ist zu entgegnen, daß vorliegendenfalls - entgegen den Wünschen und Vorstellungen des Beschwerdeführers die Festlegung eines Auffüllungsgebietes gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 ROG nicht erfolgte und die Ausführungen des Beschwerdeführers an der unterbliebenen Festlegung (wogegen auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken hegt) nichts zu ändern vermögen.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtswidrigkeiten, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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