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VwGH vom 31.05.1995, 89/16/0104

VwGH vom 31.05.1995, 89/16/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Steiner, Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , RM-H1/1-8/89, betreffend Einforderung von kraft Gesetzes entstandenen Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Für den Beschwerdeführer, der eine Ölmühle und eine Heidenbreinerzeugung betreibt, wurden durch den verfügungsberechtigten Spediteur am 21 Säcke, am 24 Säcke und am 36 Säcke Buchweizen dem Zollamt zur Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung gestellt. Den Warenerklärungen waren Rechnungen eines im Zollausland (Gebiet des damaligen Jugoslawiens) befindlichen Lebensmittelkombinates beigeschlossen, in denen als Ware "Ajdova kasa" (= Buchweizen) fakturiert war. In den Warenerklärungen wurde die handelsübliche Bezeichnung der Ware ebenfalls mit Buchweizen angegeben und diese unter der (damals geltenden) Tarifposition 1007903A0 angemeldet. Bei den am und am durchgeführten Abfertigungen nahmen Organwalter des Zollamtes nicht nur äußere, sondern auch innere Beschauen vor. Bei der erstgenannten Abfertigung wurden vier Säcke stichprobenartig, bei der zweitgenannten zwei Säcke innerlich beschaut. Bei der Abfertigung am fand keine innere Beschau statt. Das Zollamt fertigte die angemeldete Ware im Sinn der Erklärungen ab und setzte die dementsprechenden Eingangsabgaben endgültig fest, wobei es von der Annahme ausging, der Buchweizen sei unter Kapitel 10 des Zolltarifes einzureihen.

Am wurden für den Beschwerdeführer durch den verfügungsberechtigten Spediteur wiederum 30 Säcke Buchweizen dem Zollamt zur Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung gestellt. Die Modalitäten dieser Anmeldung entsprachen denen vom , vom und vom . Da der abfertigende Organwalter des Zollamtes Zweifel hatte, ob die Ware unter Kapitel 10 oder 11 des Zolltarifes einzureihen sei, zog er eine Warenprobe und veranlaßte deren Begutachtung durch die Technische Untersuchungsanstalt. Die Technische Untersuchungsanstalt vertrat die Ansicht, bei der in Rede stehenden Ware handle es sich um geschälten Buchweizen, der als Müllereierzeugnis unter Kapitel 11 des Zolltarifes einzureihen sei.

Auf fernmündliche Anfrage gab der Beschwerdeführer bekannt, es sei bisher stets geschälter Buchweizen eingeführt worden. Er nahm zur Kenntnis, daß anläßlich der am , am und am erfolgten Abfertigungen auf Grund der unrichtigen Angaben in den Warenerklärungen zu geringe Eingangsabgaben festgesetzt worden seien, weswegen der Differenzbetrag zur Entrichtung vorgeschrieben werde.

Mit Bescheiden vom veranlaßte das Zollamt unter Hinweis auf § 174 Abs 3 lit c in Verbindung mit § 3 Abs 2 ZollG die Nachbelastung des Beschwerdeführers mit den anläßlich der Festsetzungen vom , vom und vom unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, es stehe fest, daß geschälter Buchweizen, der unter Kapitel 11 und nicht wie angemeldet unter Kapitel 10 des Zolltarifes einzureihen sei, eingeführt worden sei. Durch die unrichtige Erklärung der Tarifposition sei bewirkt worden, daß die in Rede stehende Ware unter Festsetzung von zu geringen Eingangsabgaben ausgefolgt worden sei.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer zunächst ein, der von ihm eingeführte Buchweizen habe durch Trocknen, Sortieren und Schälen nachbehandelt werden müssen. Damit sei aber auch die richtige Tarifposition erklärt worden. Erst nach Mängelrügen habe das Lebensmittelkombinat die Warenqualität verbessert. Die verbesserte Warenqualität habe zur Feststellung geführt, am sei tatsächlich geschälter Buchweizen eingeführt worden. Im wesentlichen vertrat der Beschwerdeführer jedoch die Ansicht, die Anführung einer unrichtigen Tarifposition in den Warenerklärungen sei für die Festsetzung der zu geringen Eingangsabgaben nicht kausal gewesen. Vielmehr sei die Tarifierung der Ware auf Grund der von Organwaltern des Zollamtes vorgenommenen inneren Beschauen erfolgt. Es gehe nicht an, Fehler dieser Organwalter durch Maßnahmen nach § 174 Abs 3 lit c ZollG zu berichtigen.

Im Zug des daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer bekannt, er habe zwar geschälten Buchweizen bestellt. Die Warenqualität habe jedoch keineswegs inländischen Normen entsprochen, weswegen eine Nachbehandlung erforderlich gewesen sei. Mit Schreiben vom gab das Lebensmittelkombinat bekannt, es habe im Jahr 1987 "Grütze ohne Schuppen" an den Beschwerdeführer geliefert. Mit Schreiben vom bestätigte das Lebensmittelkombinat, es habe im Jahr 1987 "Brei teilweise mit Luschen" an den Beschwerdeführer geliefert. Ein am vom Zollamt als Zeuge vernommener Angestellter des Beschwerdeführers gab folgendes zu Protokoll: "Ich war bei der Übernahme der Warensendungen .... anwesend. Ich konnte dabei feststellen, daß der betreffende Buchweizen zwar den Arbeitsvorgängen Sortieren, Dämpfen und Schälen durch einen Mahlvorgang unterzogen wurde, aber nicht vollständig getrocknet und teilweise ungeschälte Körner dabei waren. Durch diese Mängel mußte der Buchweizen nachgetrocknet und einem neuerlichen Schälvorgang unterzogen werden. Auf Grund meiner langjährigen Berufserfahrung bin ich in der Lage, zu beurteilen, ob Buchweizen ganz oder nur teilweise geschält ist." Mit an das Zollamt gerichtetem Schreiben vom bestätigte das Lebensmittelkombinat, es habe im Jahr 1987 Buchweizen (Grütze) ohne Schale (Schuppen) wie bestellt an den Beschwerdeführer geliefert. Es könne sein, daß bei den Lieferungen teilweise Körner mit Schale (Schuppen) dabei gewesen seien.

Auf Vorhalt des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, das Lebensmittelkombinat habe den gelieferten Buchweizen zwar geschält. Dieser Schälvorgang sei jedoch derart mangelhaft gewesen, daß der Buchweizen nach österreichischen Normen als ungeschält gegolten habe. Der eingeführte Buchweizen habe daher nochmals zur Gänze sortiert, gedämpft, geschält und getrocknet werden müssen. Es könne daher keine Rede davon sei, es sei geschälter Buchweizen eingeführt worden. Außerdem seien die Organwalter des Zollamtes anläßlich der Stellung der Ware durchaus in der Lage gewesen, festzustellen, ob der Buchweizen geschält oder ungeschält geliefert worden sei. Eine Befragung dieser Organwalter hätte ebenfalls Klarheit geschafft und zu einer Verkürzung des Ermittlungsverfahrens führen können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf § 174 Abs 3 lit c ZollG sowie die einschlägigen Tarifierungsbestimmungen ausführte, geschälte Getreidekörner seien solche, die durch einen Mahlvorgang von der Fruchtschale ganz oder teilweise befreit worden seien. Wie sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergäbe, habe der Beschwerdeführer geschälten Buchweizen bestellt und solchen auch geliefert erhalten. Hiebei spiele es keine Rolle, daß der Schälvorgang mangelhaft gewesen sei und im Zollgebiet nochmals wiederholt habe werden müssen. Entscheidend sei, daß der in Rede stehende Buchweizen bereits einem Mahlvorgang unterzogen worden sei. Es sei daher irrelevant, ob der Buchweizen im Sinn des österreichischen Lebensmittelrechtes als geschält oder ungeschält zu gelten habe, weil nicht Normen des Lebensmittelrechtes, sondern solche des Zollrechtes anzuwenden seien. Der Beschwerdeführer habe durch unrichtige und unvollständige Angaben in den Warenerklärungen vom , vom und vom bewirkt, daß zu geringe Eingangsabgaben festgesetzt worden seien. Allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben in den Warenerklärungen sei maßgebend. § 174 Abs 3 lit c ZollG sei kein Korrektiv, sondern der rechtstechnische Ersatz für die zu Unrecht nicht vorgeschriebenen Eingangsabgaben. Zwischen der Anmeldung unter der erwiesenermaßen unrichtigen (damals geltenden) Tarifposition 1007903A0 und den sodann unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben bestehe insofern ein Kausalzusammenhang, als die unrichtige Tarifierung durch ein "Tun" bewirkt worden sei. Die Eingangsabgaben wären bereits anläßlich der jeweiligen Abfertigung richtig festgesetzt worden, wenn die Anmeldung bereits mit der objektiv richtigen Tarifposition erfolgt wäre. Hiebei sei es unerheblich, ob Organwalter des Zollamtes im Zug der Abfertigung in der Lage gewesen wären, zu erkennen, es habe sich bei der in Rede stehenden Ware um geschälten Buchweizen gehandelt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anwendung der im Zeitpunkt der jeweiligen Abfertigung geltenden Tarifposition 1007 auf den eingeführten Buchweizen sowie in seinem Recht auf gesetzeskonforme Auslegung des § 174 Abs 3 lit c ZollG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, der eingeführte Buchweizen sei auftragsgemäß vom Lebensmittelkombinat geschält worden. Dieser Schälvorgang sei jedoch derart mangelhaft gewesen, daß der Buchweizen nach den Bestimmungen des österreichischen Lebensmittelrechtes niemals als geschält in den Verkehr gebracht hätte werden dürfen, weswegen er neuerlich geschält hätte werden müssen. Damit sei aber kein (fertiges) Müllereierzeugnis im Sinn des Kapitels 11, sondern ein unbearbeitetes Rohprodukt im Sinn des Kapitels 10 des Zolltarifes eingeführt worden.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Erläuterungen zum Zolltarif führen aus, daß geschälte Getreidekörner Körner sind, die durch einen Mahlvorgang von der Fruchtschale ganz oder teilweise befreit wurden. Ein solcher Mahlvorgang und somit eine Bearbeitung des Buchweizens ist bereits vor dessen Einfuhr erfolgt. Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers müssen durch den Mahlvorgang keineswegs knapp 100 % der Getreidekörner von der Schale befreit werden. Es genügt nach dem eben Gesagten eine TEILWEISE Befreiung von der Fruchtschale. Eine solche teilweise Befreiung wurde durch das Lebensmittelkombinat aber vorgenommen. Auf den Umstand, daß der im Zollausland durchgeführte Schälvorgang mangelhaft war und deswegen im Zollgebiet wiederholt werden mußte, kommt es ebenso nicht an, wie darauf, daß die in Rede stehende Ware nach dem österreichischen Lebensmittelrecht niemals als geschält in den Verkehr gebracht hätte werden dürfen. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie zu dem Schluß gelangt ist, daß ein dem Kapitel 11 des Zolltarifes zu unterstellendes fertiges Müllereierzeugnis eingeführt worden ist.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist der Tatbestand des § 174 Abs 3 lit c ZollG dann verwirklicht, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung die Festsetzung eines geringeren Zollbetrages bewirkt wird. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist daher eine Kausalität zwischen unrichtigen Angaben einerseits und unrichtiger Festsetzung anderseits erforderlich.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, im Streitfall bestehe keine Kausalität zwischen der in eventu unrichtigen Anmeldung unter der (damals geltenden) Tarifposition 1007903A0 und der zu geringen Festsetzung der Eingangsabgaben, weil stets innere Beschauen vorgenommen worden seien. Eine innere Beschau umfasse die Besichtigung der Ware und alle an der Ware durchgeführten Prüfungen zur Ermittlung ihrer Art und Beschaffenheit zwecks Einreihung in den Zolltarif. Die innere Beschau sei so gründlich vorzunehmen, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gewährleistet sei, die Sendung stimme mit den Papieren überein, in ihr seien also nicht andere Waren als die erklärten enthalten. Bei Durchführung einer inneren Beschau könne daher eine allenfalls unrichtige Angabe der Tarifposition nicht mehr kausal für die Festsetzung zu geringer Eingangsabgaben sein.

Zunächst ist festzuhalten, daß entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nur bei den am und am durchgeführten Abfertigungen Organwalter des Zollamtes innere Beschauen vorgenommen haben.

Der die Zollschuld begründete Tatbestand des § 174 Abs 3 lit c ZollG ist nicht mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen ausgestattet. Das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben ist für das Entstehen der Zollschuld kraft Gesetzes ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben (vgl das hg Erkenntnis vom , 94/16/0279, mwA). Daß die Warenerklärungen vom und vom hinsichtlich der darin angeführten handelsüblichen Bezeichnung der Ware und der Tarifposition objektiv unrichtig waren, steht nach dem zur Frage der Tarifierung Gesagten fest. Es ist daher noch zu prüfen, ob die anläßlich der Abfertigungen am und am zunächst zu geringe Festsetzung der Eingangsabgaben unterblieben wäre, wenn die in den Warenerklärungen angeführte handelsübliche Bezeichnung der Ware und der Tarifposition richtig gewesen wäre. Wie sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Einklang mit den Beschwerdeausführungen ergibt, handelte es sich bei der in Rede stehenden Ware im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld um ein - wie bereits ausgeführt - dem Kapitel 11 des Zolltarifes zu unterstellendes fertiges Müllereierzeugnis. Die abfertigenden Organwalter des Zollamtes erkannten jedoch nicht, daß der Buchweizen bereits bearbeitet worden war und somit als Müllereierzeugnis im Sinn des Kapitels 11 des Zolltarifes zu tarifieren gewesen wäre. Es war daher bei der gegebenen Sachlage trotz innerer Beschauen die in den Warenerklärungen angegebene, objektiv unrichtige handelsübliche Bezeichnung der Ware und der Tarifposition für die Anwendung eines zu geringen Zollsatzes und die Minderfestsetzung von Eingangsabgaben kausal. Es geht nicht an, bei schwierig zu tarifierenden Waren unrichtige Angaben zu machen, um sodann nach Vornahme einer inneren Beschau zu behaupten, es wäre dem jeweiligen Organwalter, der es an Mißtrauen habe fehlen lassen, allein die unrichtige Tarifierung zuzurechnen, um so die Kausalität zwischen der unrichtigen Anmeldung und der zu geringen Festsetzung der Eingangsabgaben in Abrede zu stellen. Die belangte Behörde ist daher ebenfalls nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die unrichtigen Angaben in den Warenerklärungen als kausal für die zunächst zu geringe Festsetzung der Eingangsabgaben angesehen hat.

In Ausführung der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, seinem Antrag, jene Organwalter des Zollamtes, die die inneren Beschauen durchgeführt hätten, als Zeugen zum Beweis dafür, daß ungeschälter Buchweizen eingeführt worden sei, zu vernehmen, sei nicht entsprochen worden. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer im diesbezüglichen Schriftsatz nur ausgeführt hat, "daß die fragliche Importware auch nach Meinung der Abfertigungsbeamten ungeschält war" sowie, "eine Befragung dieser Beamten hätte ebenfalls Klarheit geschafft und zu einer Verkürzung des Ermittlungsverfahrens (§ 167 Abs 1 BAO) führen können", weswegen die belangte Behörde aus diesen Ausführungen nicht ableiten konnte, es seien Zeugenbeweise verlangt worden, haben die beiden in Frage kommenden Organwalter in einer im Oktober 1987 abgegebenen aktenkundigen Stellungnahme behauptet, sie seien nach wie vor der Ansicht, es habe sich bei der in Rede stehenden Ware um ungeschälten Buchweizen gehandelt. Auch mit dem Hinweis, es sei nicht geprüft worden, in welchem Verhältnis die geschälten zu den ungeschälten Buchweizenkörnern gestanden seien, zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Wie bereits ausgeführt, genügt schon eine teilweise Befreiung von der Fruchtschale, um Waren als Müllereierzeugnisse und nicht als unbearbeitete Rohprodukte im Sinn des Zolltarifes ansehen zu können.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.