VwGH vom 12.08.2002, 2001/17/0104
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. des Dr. MZ und 2. der H-Gesellschaft m.b.H., beide in Eisenstadt und vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3171001/007-00, betreffend Abweisung eines Antrages auf "Rückzahlung einer vermeintlich zu Unrecht entrichteten Abgabe" in Angelegenheit von Kanal- und Müllgebühren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Guntramsdorf, vertreten durch Dr. Peter Kaupa, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wird einer späteren Entscheidung vorbehalten.
Soweit die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde die Abweisung der Vorstellung betreffend Nachsicht nach § 183 NÖ Abgabenordnung und Säumniszuschläge betrifft, wird der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien beantragten mit Schreiben vom die Rückzahlung von im Juni 1998 für näher bezeichnete Grundstücke zu Unrecht entrichtete Abgaben, nämlich Grundsteuer für den Zeitraum 1987 bis 1. Quartal 1993 (darüber ergeht eine Entscheidung zu Zl. 2001/16/0271), Kanalgebühr für den Zeitraum 1991 bis 1992, Müllgebühren für den Zeitraum 1991 bis
1. Quartal 1993 und Säumniszuschläge. In der Begründung dieses Antrages brachten sie vor, die mitbeteiligte Marktgemeinde habe dem vorangegangenen Grundeigentümer der Grundstücke die Abgaben vorgeschrieben und diese seien unberichtigt geblieben. Beide Grundstücke seien zwangsversteigert worden. Am habe die Zweitbeschwerdeführerin den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erhalten. Mit rechtskräftigem Meistbotsverteilungsbeschluss vom sei das Meistbot verteilt worden und die mitbeteiligte Marktgemeinde habe die rückständigen Abgaben der letzten drei Jahre vor Zuschlagserteilung vorzugsweise befriedigt erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei durch Erfüllung der Versteigerungsbedingungen lastenfreie Eigentümerin der Grundstücke geworden. Das gesetzliche Pfandrecht der mitbeteiligten Gemeinde sei - soweit es überhaupt bestanden habe - für die erwähnten Abgaben erloschen. Die mitbeteiligte Marktgemeinde habe dem Erstbeschwerdeführer über dessen Anfrage vom mitgeteilt, die oben erwähnten Abgabenrückstände hafteten aus und für diese Abgaben bestehe ein gesetzliches Pfandrecht, weshalb diese Abgabenschulden weiterhin aufrecht und vom Grundstückseigentümer zu bezahlen seien. Auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauend habe der Erstbeschwerdeführer namens der Zweitbeschwerdeführerin die geforderten Beträge überwiesen. Tatsächlich habe aber die Sachhaftung der Grundstücke für die Kanal- und Müllgebühren sowie Säumniszuschläge nicht bestanden, sondern diese sei zur Gänze infolge Erteilung des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren am untergegangen. Das gesetzliche Pfandrecht von Abgaben bestehe zwar unabhängig von der Frist oder der Einverleibung im Grundbuch, soweit es aber im Meistbot keine Deckung finde, erlösche es mit dem Zuschlag (§ 237 EO). Die Abgaben könnten nicht durch einen Bescheid mit dinglicher Wirkung vorgeschrieben werden, sondern für sie sei nur ein gesetzliches Pfandrecht normiert. Wenn eine Abgabe keine dingliche Wirkung habe, hafte der Ersteher in einer Zwangsversteigerung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0067) für Abgaben vor Zuschlagserteilung nicht, auch wenn ein gesetzliches Pfandrecht bestehe. Der Erstbeschwerdeführer habe namens der Zweitbeschwerdeführerin eine Abgabe entrichtet, welche diese niemals geschuldet habe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei kein Haftungsbescheid zugestellt worden und es habe keine gesetzliche Haftung oder ein sonstiger Tatbestand vorgelegen, welcher die Zweitbeschwerdeführerin für die Abgaben des vorangegangenen Eigentümers haftbar gemacht hätte. Da die Zweitbeschwerdeführerin für die Abgaben niemals gehaftet habe, habe diese eine Abgabe zu Unrecht entrichtet. Die Zahlung der Zweitbeschwerdeführerin sei ohne Erlassung eines Bescheides erfolgt und der Antrag gemäß § 187 NÖ Abgabenordnung (NÖ AO) berechtigt. Hilfsweise werde ein Antrag auf Rückzahlung von nachzusehenden Abgaben nach § 183 Abs. 2 iVm § 183 Abs. 1 NÖ AO gestellt. Die Verweigerung der Rückzahlung sei deshalb unbillig, weil die Zweitbeschwerdeführerin die Abgaben überhaupt nicht geschuldet habe und es offensichtlich an einem Rechtsgrund zur Leistung gefehlt habe. Nur auf Grund der unrichtigen Rechtsbelehrung der mitbeteiligten Marktgemeinde, wonach für die Abgaben eine sachliche Haftung bestehe, sei die Zahlung der vermeintlichen Schuld erfolgt, weshalb die Abgabe zurückzuerstatten sei. Dieser Antrag erfolge fristgerecht im Sinne des § 185 NÖ AO, weil die Frist frühestens mit dem Zeitpunkt der Annahme des Bestehens einer Haftung der Zweitbeschwerdeführerin begonnen habe.
Mit dem an die beschwerdeführenden Parteien ergangenen Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde im Spruchpunkt 1. den Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Abgabe nach § 187 NÖ AO und im Spruchpunkt 2. den Antrag, mit welchem hilfsweise die Rückzahlung von nachzusehenden Abgaben nach § 183 Abs. 2 NÖ AO iVm § 183 Abs. 1 NÖ AO gestellt worden sei, gemäß § 183 NÖ AO ab. Dies mit der Begründung, der Zweitbeschwerdeführerin seien die Liegenschaften in einem Zwangsversteigerungsverfahren am zugeschlagen worden. Die mitbeteiligte Marktgemeinde habe im Versteigerungsverfahren die offenen Forderungen für Grundsteuer, Kanalgebühren, Müllgebühren samt Säumniszuschlägen und Mahngebühren zur vorzugsweisen Berichtigung durch Barzahlung mit der Forderungsanmeldung vom angemeldet. Zur Meistbotsverteilungstagsatzung habe die mitbeteiligte Marktgemeinde dem Gericht eine detailliert aufgeschlüsselte Forderungsanmeldung samt allen erforderlichen Beilagen im Original übermittelt. Darin seien sämtliche zum damaligen Zeitpunkt aushaftenden Forderungen an Grundsteuer, Kanal- und Müllgebühren samt Säumniszuschlägen und Mahngebühren aufgeschlüsselt gewesen. Schon in der Forderungsanmeldung sei darauf hingewiesen worden, dass für Grundsteuer gemäß § 11 Grundsteuergesetz ein gesetzliches Pfandrecht bestehe. Hinsichtlich der Kanalgebühren sei auf § 10 des NÖ Kanalgesetzes 1977 verwiesen worden, wonach den nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden dingliche Wirkung zukomme. Hinsichtlich der Müllgebühren sei auf § 30 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) verwiesen worden, wonach den nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden ebenfalls dingliche Wirkung zukomme. Mit dem rechtkräftigen Meistbotsverteilungsbeschluss sei der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Grund der Vorzugsanmeldungen ein Betrag in bar zugewiesen worden. Mit Schreiben vom seien dem Erstbeschwerdeführer die - unter Berücksichtigung der aus dem Versteigerungsverfahren zur vorzugsweisen Befriedigung zugewiesenen - noch offen und unberichtigt aushaftenden Forderungen bekannt gegeben worden. Die aushaftenden Forderungen seien in der Folge überwiesen worden. Sämtliche Steuern und Gebühren seien dem vorangegangenen Liegenschaftseigentümer mit Abgabenbescheiden vorgeschrieben worden. Die Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Parteien, wonach für die Steuern und Gebühren keine dingliche Wirkung vorgesehen sei, sei unrichtig. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Kenntnis gewesen oder hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit in Kenntnis davon sein müssen, dass die Forderungen der mitbeteiligten Marktgemeinde, die im Zwangsversteigerungsverfahren wegen der dort anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht befriedigt werden konnten, aufrecht geblieben seien. Die durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren zur Eigentümerin gewordene Zweitbeschwerdeführerin "hafte" für die gesamten verfahrensgegenständlichen Steuern und Gebühren. Der Rückzahlungsantrag sei daher abzuweisen. Bei dieser Sachlage habe es einer näheren Überprüfung der Frage der materiellen Berechtigung der Zweitbeschwerdeführerin zur Rückforderung der nicht von dieser, sondern nur vom Erstbeschwerdeführer an die Gemeinde überwiesenen Beträge nicht bedurft. Der von den beschwerdeführenden Parteien hilfsweise auf § 183 Abs. 2 iVm § 183 Abs. 1 NÖ AO gestellte Antrag auf Rückzahlung von nachzusehenden Abgaben sei deshalb abzuweisen, weil weder seitens der beschwerdeführenden Parteien noch von deren Rechtsvorgänger ein Antrag auf Nachsicht von zu entrichteten Abgaben bei der Abgabenbehörde gestellt worden sei. Darüber hinaus sei der Antrag auch inhaltlich unberechtigt, wobei zur näheren Begründung auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung. Sie vertraten die Ansicht, die Abgaben seien infolge des Zwangsversteigerungsverfahrens erloschen und der Erstbeschwerdeführer habe die Abgaben im Namen der Zweitbeschwerdeführerin zu Unrecht entrichtet. Die Zahlung der Zweitbeschwerdeführerin sei ohne Erlassung eines Bescheides an sie erfolgt und der Antrag gemäß § 187 NÖ AO sei daher berechtigt. Selbst wenn dieser Antrag nicht berechtigt wäre, hätte die Abgabenbehörde zumindest dem Antrag auf Rückzahlung von nachzusehenden Abgaben nach § 183 Abs. 2 NÖ AO Folge geben müssen. Der Antrag auf Nachsicht sei naturgemäß im Antrag vom enthalten und auch begründet gewesen. Die Begründung im Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde, wonach kein Nachsichtsantrag vorliege, sei unzutreffend.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die Berufung "zur Gänze" als unbegründet ab. Unstrittig sei, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Rechtsvorgängerin im Grundeigentum die Steuern und Abgaben bescheidmäßig vorgeschrieben habe und die Forderungen im Juni 1998 vom Erstbeschwerdeführer für die Zweitbeschwerdeführerin entrichtet worden sei. Ein von den beschwerdeführenden Parteien angesprochener Haftungsbescheid sei nach den Bestimmungen nicht erforderlich und gar nicht zulässig. Der Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum "hafte" unmittelbar auf Grund der früheren Bescheide mit der Liegenschaft. Die Abgaben seien zu Recht entrichtet worden und es sei keine Rechtsgrundlage für die Rückzahlung der Steuern, Gebühren und Abgaben gemäß § 187 NÖ AO gegeben, weil die Forderungen nicht zu Unrecht entrichtet worden seien. Auch aus § 183 NÖ AO könne ein Rückzahlungsanspruch der beschwerdeführenden Parteien nicht abgeleitet werden. Selbst wenn der Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom auch als Nachsichtsantrag im Sinne des § 183 NÖ AO angesehen werden könnte, so habe die Abgabenbehörde erster Instanz auch schon zu Recht ausgeführt, dass auch ein solcher Antrag inhaltlich unberechtigt sei. Eine Unbilligkeit der Einhebung der Forderungen liege nicht vor, zumal der Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Parteien, diese schuldeten die gegenständlichen Abgaben nicht, unrichtig sei.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Vorstellung und begründeten diese im Wesentlichen mit den bereits in der Berufung vorgebrachten Argumenten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, grundsätzlich sei festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren allein strittig sei, ob die vom Erstbeschwerdeführer namens der Zweitbeschwerdeführerin im Jahre 1998 überwiesenen Abgabenbeträge von der mitbeteiligten Marktgemeinde zu Unrecht einbehalten worden seien. Zur Geltendmachung aushaftender Abgabenschulden auf Grund eines gegenüber dem Liegenschaftseigentümer ergangenen dinglich wirkenden Abgabenbescheides sei gegenüber dem Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum kein Haftungsbescheid zu erlassen. Die Abgabenbehörde habe in einem solchen Fall die noch offene Abgabenschuld dem Erwerber formlos mitzuteilen bzw. die offene Abgabenschuld einzumahnen. Bei der Versteigerung handle es sich um ein zivilrechtliches Verfahren und beim Abgabenverfahren um ein hoheitliches Verfahren. Selbst wenn ein Teil der Forderungen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens der mitbeteiligten Marktgemeinde zugesprochen worden sei, sei der Rest nach wie vor aufrecht geblieben und im Wege der dinglichen Haftung von einem späteren Eigentümer abzuverlangen. Den Einwänden der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des vermeintlichen Untergangs der Forderungen durch die Zwangsversteigerung könne im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Abgaben verletzt.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Marktgemeinde erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist dieser Betrag gemäß § 187 Abs. 1 NÖ AO 1977 auf Antrag zurückzuzahlen.
Die Rückzahlungsbestimmung des § 187 Abs. 1 NÖ AO erfasst einerseits Abgaben, die zu Unrecht entrichtet wurden und andererseits zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurden. Hinsichtlich des zweiten Tatbestandes entspricht diese Bestimmung der Regelung des § 241 Abs. 1 BAO.
Von einer "zu Unrecht entrichteten" und "zu Unrecht zwangsweise eingebrachten" Abgabe kann nicht gesprochen werden, wenn das behauptete Unrecht im Leistungsgebot liegt und dieses nicht erfolgreich bekämpft wurde. Diese Bestimmung kann nicht so verstanden werden, dass mit dem Rückzahlungsantrag nach § 187 Abs. 1 NÖ AO 1977 die normativen Wirkungen eines rechtskräftigen und allenfalls auch unrichtigen Bescheides über die Festsetzung von Abgaben unterlaufen werden können. Wurde aber eine Abgabe ohne bestehendes Leistungsgebot bezahlt, dann ist ein Anwendungsfall des § 187 Abs. 1 NÖ AO 1977 gegeben.
Eine Rückzahlung von zu Unrecht erhobenen Abgaben kommt nur in Frage, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie über das Ausmaß einer gegebenenfalls bestehenden Abgabenverpflichtung ein Bescheid ergangen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2493 ff zu § 241 BAO).
Mit dem Bescheid vom (Spruchpunkt 1.) wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Abgaben nach § 187 Abs. 1 NÖ AO mit der Begründung ab, diese seien nicht zu Unrecht entrichtet worden. Mit diesem Bescheid hat die Behörde darüber abgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Rückzahlung nach § 187 NÖ AO nicht vorlagen. Sie ist damit ihrer gesetzlichen Entscheidungspflicht nachgekommen.
Dieser Bescheid erging an beide beschwerdeführenden Parteien, die den Antrag auf Rückzahlung gestellt haben. In diesem Antrag vom wurde angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer die aushaftenden Abgaben namens der Zweitbeschwerdeführerin, der Eigentümerin der Grundstücke, eingezahlt habe. Der Erstbeschwerdeführer ist demnach für die Zweitbeschwerdeführerin in deren Namen tätig geworden und hat deren Abgaben entrichtet. Die Entrichtung der Abgaben erfolgte - von dieser Zurechnung gehen die beschwerdeführenden Parteien und die belangte Behörde aus - somit durch die Zweitbeschwerdeführerin und nicht durch den Erstbeschwerdeführer.
Zur Erhebung eines Rückzahlungsanspruches ist nur derjenige berechtigt, der die Abgabe tatsächlich entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0136). Demnach war im Beschwerdefall nur die Zweitbeschwerdeführerin und nicht auch der Erstbeschwerdeführer nach § 187 Abs. 1 NÖ AO antragsberechtigt, weil die Abgaben von der Zweitbeschwerdeführerin entrichtet worden sind. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers wäre mit Bescheid des Bürgermeisters schon in erster Instanz zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass der Antrag des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid des Bürgermeisters meritorisch abgewiesen wurde und auch der in der Folge an den Erstbeschwerdeführer ergangene Vorstellungsbescheid die Vorstellung abgewiesen hat, wurde der Erstbeschwerdeführer jedoch in seinem Recht insofern nicht verletzt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0070). Die Rückzahlung war dem Erstbeschwerdeführer nämlich jedenfalls zu versagen, weil er die Abgaben nicht entrichtet hat.
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Da die Entscheidung über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Grundsteuer noch aussteht, war die Entscheidung über seinen Kostenersatzantrag einer späteren Beschlussfassung vorzubehalten.
Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Juni 1998 als Eigentümerin von zwei näher bezeichneten in einem Zwangsversteigerungsverfahren am zugeschlagenen Grundstücken Kanalgebühren für den Zeitraum 1991 bis 1992, Müllgebühren für den Zeitraum 1991 bis
1. Quartal 1993 sowie Säumniszuschläge entrichtet, die dem vorangegangenen Eigentümer rechtskräftig vorgeschrieben worden sind.
Nach § 35 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG), 8240-0, und dem § 30 des nachfolgenden Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992), 8240-0, wirken die nach diesem Gesetz an Eigentümer von bebauten Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide auch gegen die späteren Eigentümer.
Gemäß § 10 NÖ Kanalgesetz 1977, 8230-0, wirken die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Bescheide, mit Ausnahme jener nach § 15 (Strafen), auch gegen alle späteren Eigentümer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0123, in einer Angelegenheit des § 119 NÖ BauO 1976 mit weiteren Zitaten) kann die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand.
Ab dem Eigentumsübergang hatten die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide betreffend Kanal- und Müllgebühren unmittelbar Rechtswirkung für die Zweitbeschwerdeführerin. Es war demnach ihr gegenüber insoweit weder die Sachhaftung noch die persönliche Haftung geltend zu machen.
Die "dingliche Wirkung" erfasst entgegen der Ansicht der Zweitbeschwerdeführerin sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nicht Unterschiedliches normiert.
Die nach dem NÖ AWG und dem NÖ Kanalgesetz 1977 an den vorangegangenen Eigentümer erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. Diese Gesetze differenzieren auch nicht, ob der spätere Eigentümer sein Eigentum originär oder derivativ erhalten hat (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0128). Demnach besteht die dingliche Wirkung nach diesen Bestimmungen auch beim Erwerb einer Liegenschaft durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren weiter.
In der Beschwerde wird auf Arnold, Schuld und Haftung, 19, hingewiesen, der dort die Rechtsauffassung vertritt, eine dingliche Haftung bedeute nicht, dass die Abgabenschulden des Voreigentümers, für die ein Grundstück hafte, nach Grundstücksübertragung vom Erwerber persönlich angefordert werden dürften. Ebenso wie diese sich in einem gesetzlichen Pfandrecht dokumentierende (reine) Sachhaftung nach Maßgabe der Bestimmungen der EO erlöschen könne, sei "der Ersteher im Weg des Zwangsversteigerungsverfahrens gegebenenfalls nicht von Abgabenverbindlichkeiten betroffen, hinsichtlich welcher von Gesetzes wegen bloß eine dingliche Wirkung angeordnet" sei, wobei auf § 10 NÖ KanalG, § 30 NÖ AWG oder § 9 NÖ BauO 1996 hingewiesen wird. Dabei beruft sich der zitierte Autor auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0241, ÖStZB 1985, 315, zur Vorgängerbestimmung des § 119 NÖ BauO 1976. Eine Beschränkung auf eine in rem-Wirkung im engeren Sinn lässt sich diesem Erkenntnis allerdings nicht entnehmen. Mit dem zitierten Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid mit folgender Begründung aufgehoben:
"Waren daher im vorliegenden Fall die mitbeteiligten Parteien schon auf Grund der dinglichen Wirkung des gegenüber ihren Rechtsvorgängern im Grundeigentum erlassenen Abgabenbescheides vom hinsichtlich des Aufschließungsbeitrages unter Vollstreckungszwang aus diesem Bescheid leistungspflichtig, so hätte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gemeinde mit dem angefochtenen Bescheid nicht die Rechtsansicht überbinden dürfen, der Haftungsbescheid vom sei wegen der im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits eingetreten gewesenen Einhebungsverjährung rechtswidrig. Vielmehr hätte die belangte Behörde - ohne in der Frage des Eintritts der Einhebungsverjährung eine Bindung herbeizuführen - zur Begründung ihrer Entscheidung auszuführen gehabt, dass besagter Haftungsbescheid angesichts des aufgezeigten Regelungsinhaltes des § 119 NÖ BauO jedweder Rechtsgrundlage entbehrt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem eben zitierten Erkenntnis ausdrücklich die Annahme, § 119 NÖ BauO 1976 sehe vor, dass im Falle der Rechtsnachfolge im Grundeigentum der Rechtsnachfolger die Stellung eines persönlich Haftungspflichtigen erlange, abgelehnt und ausgesprochen, diese Bestimmung sei so zu verstehen, dass "der den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten
Parteien im Grundeigentum ... erteilte Abgabenbescheid ab dem
Eigentumsübergang den mitbeteiligten Parteien gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet hat." Die von Arnold, aaO, in seiner Fußnote 32d den Worten "unmittelbar Rechtswirkung" in Parenthese hinzugefügten Worte "(in rem-Wirkung)" finden sich im Text des Erkenntnisses - gerade - nicht. Das angeführte Erkenntnis trägt daher die gegenteilige Auffassung, der der zitierte Autor zuzuneigen scheint, nicht.
Von der Zweitbeschwerdeführerin wurden für ihre Argumentation folgende Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO) herangezogen:
"Übernahme von Lasten
§. 150.
(1) Wenn nicht auf Antrag vom Richter mit Zustimmung des Berechtigten etwas anderes festgestellt wird, müssen Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden derlei Lasten aber nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger sind nur diejenigen Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, die dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.
...
Meistbotsverteilung
§. 209.
(1) Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbotes hat das Gericht zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes von Amts wegen oder auf Antrag eine Tagsatzung anzuberaumen. Zur Antragstellung sind nebst dem Ersteher alle diejenigen Personen berechtigt, welche die Wiederversteigerung der Liegenschaft nach §. 154 begehren können.
(2) Zur Tagsatzung sind außerdem verpflichtet und den im §. 172 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten öffentlichen Organen der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweisen an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen.
(3) Dem Ersteher ist die Anberaumung der Tagsatzung mit dem Beifügen mitzuteilen, dass es ihm freistehe, an derselben teilzunehmen.
(4) Die Anberaumung der Tagsatzung ist überdies durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt zu machen. Zwischen dem Anschlag bei Gericht und der Tagsatzung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
...
Bücherliche Einverleibungen und Löschungen
§. 237.
(1) Die bücherliche Einverleibung eines mit dem Zuschlage erworbenen Eigentumsrechtes an der versteigerten Liegenschaft, die Übertragung der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte, die Löschung der Anmerkung der Versteigerung, der Zuschlagserteilung und aller übrigen auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen bücherlichen Anmerkungen kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen schon vor Erledigung der Meistbotsverteilung beim Exekutionsgerichte angesucht werden.
(2) Das Gericht kann falls es ihm zur Klarstellung und insbesondere zur Ergänzung der vorgelegten Beweise notwendig erscheint, vor Bewilligung des Ansuchens dem betreibenden Gläubiger und die an der Liegenschaft dinglich Berechtigten oder einzelne dieser Personen einvernehmen; diese Einvernehmung geschieht auf Kosten des Erstehers. Wenn dies zur Wahrung der Rechte der genannten Personen zweckmäßiger ist, kann das Gericht statt deren Einvernehmung anordnen, dass sie von der Bewilligung des Ansuchens verständigt werden. Bei Bewilligung des Ansuchens hat das Gericht zugleich das erforderliche wegen Vollzugs der bücherlichen Eintragungen zu verfügen.
(3) Die Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte kann erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses vom Exekutionsgerichte auf Antrag des Erstehers bewilligt werden; mit diesem Antrage kann das im ersten Absatze bezeichnete Begehren verbunden werden.
...
Allgemeine Verteilungsgrundsätze
§. 216.
(1) Aus der Verteilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnung zu berichtigen:
...
2. Soweit nicht infolge verspäteter Anmeldung die Bestimmung des §. 172 letzter Absatz, zur Anwendung kommt, die aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichteten Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Vorzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, welche die Grundlage ihrer Bemessung bilden;"
Der von der Zweitbeschwerdeführerin zitierte § 170a EO ist erst mit nach Ergehen des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten und daher im Beschwerdefall schon aus diesem Grund ohne Relevanz.
Alle die zitierten, von der Zweitbeschwerdeführerin zur Stützung ihrer Argumentation herangezogenen Bestimmungen der EO stehen der dinglichen Wirkung von Bescheiden, mit denen die Kanalbenützungs- und Müllgebühren nach dem NÖ AWG und NÖ Kanalgesetz vorgeschrieben wurden, nicht entgegen.
Die Zweitbeschwerdeführerin kann auch mit der von ihr herangezogenen Entscheidung des , für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Ging es doch in diesem Fall nicht um die "dingliche Wirkung" einer dem vorangegangenen Eigentümer mit Bescheid vorgeschriebenen Kanalbenützungs- oder Müllgebühr, die auch für den nachfolgenden Eigentümer wirkt, sondern um Fragen der Ersatzvornahme, des Zeitpunkts des Wechsels einer öffentlich-rechtlichen Last in eine Geldschuld und der Versteigerungsbedingungen.
Auch mit dem ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0083, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Mit diesem Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes deswegen aufgehoben, weil der damalige Beschwerdeführer mit Recht geltend gemacht hatte, er dürfe für die Grundsteuerforderung nicht persönlich, sondern nur mit dem ihm gehörigen Liegenschaftsanteil zur Haftung herangezogen werden. Abgesehen davon, dass es sich um eine Vorschreibung nach dem Grundsteuergesetz handelte und dort die "dingliche Haftung" normiert ist, wurde im vorliegenden Beschwerdefall keine Haftung geltend gemacht und es wurde nicht bloß ein Liegenschaftsanteil erworben, der eine anteilige Heranziehung zur Entrichtung erforderlich gemacht hätte.
Mit dem Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0067, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach dem Salzburger Interessentenbeiträgegesetz (IBG) zu entscheidendem Beschwerdefall ausgesprochen, ob der Eigentümer eines Grundstückes im Sinne des § 1 Abs. 3 Sbg. IBG zur Leistung eines Interessentenbeitrages verpflichtet sei, hänge zwar nicht davon ab, ob gegenüber einem Rechtsvorgänger im Eigentum desselben Grundstückes bereits eine Beitragsvorschreibung erfolgt sei oder nicht. Zu Fragen sei vielmehr danach, wer nach dem Sbg. IBG Schuldner des Interessentenbeitrages sei und in welchem Zeitpunkt der Abgabenanspruch ihm gegenüber entstehe. Sei nämlich die Abgabenschuld gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer bereits entstanden, dann könne ein Rechtsnachfolger nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 bis 5 Sbg. IBG, die damals nicht vorgelegen seien (insbesondere sei kein Haftungsbescheid vorgelegen), für die Abgabenschuld zahlungspflichtig werden.
Die in dem zitierten Erkenntnis anzuwendenden Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 5 IBG, LGBl. für Salzburg Nr. 161/1962 i.d.F.
LGBl. Nr. 55/1988 lauteten:
"Haftung
§ 8
...
(3) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Zahlungsschulden, soweit diese auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Diese Bestimmung gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.
(4) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmung des bürgerlichen Rechts (§§ 801 und 802 ABGB).
(5) Für die Zahlungsschulden haftet auf dem Grundstück - im Falle eines Baurechtes auf diesem - (§ 1 Abs. 3) ein gesetzliches Pfandrecht."
Nach der Rechtslage in der mit dem zitierten Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0067, entschiedenen Sache bestand für Zahlungsschulden ein gesetzliches Pfandrecht auf dem Grundstück und der Übergang der Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger war nur bei Gesamtrechtsnachfolge gegeben, während die nach dem NÖ AWG und den NÖ Kanalgesetz erlassenen Bescheide gegen alle späteren Eigentümer wirken. Die beiden Rechtslagen sind nicht vergleichbar.
Die Abgabengläubigerin hat die aushaftenden Müll- und Kanalgebühren sowie Säumniszuschläge bei der Versteigerung angemeldet. Demnach hätte der Zweitbeschwerdeführerin bekannt sein müssen, dass im Fall des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung nach der Verteilung des Meistbots ungetilgt gebliebene Abgaben gemäß den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes und des NÖ AWG noch zu entrichten waren. Eine von der Zweitbeschwerdeführerin behauptete für sie nicht zu erwartende Überraschung war durch die von der Abgabenbehörde nach der Versteigerung geltend gemachten aus der Zeit vor der Versteigerung entstandenen Abgabenansprüche nicht gegeben.
Aus Anlass des Beschwerdefalls sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes und des NÖ AWG entstanden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0123).
Die nach dem NÖ Kanalgesetz und dem NÖ AWG gegebene dingliche Wirkung von Bescheiden bezieht sich nur auf die nach diesen genannten Gesetzen erlassenen Bescheide. Nach den genannten Gesetzen wurden Kanalbenützungsgebühren und Müllgebühren vorgeschrieben. Die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Säumniszuschlägen ergibt sich aus der NÖ AO 1977. In diesem Gesetz ist jedoch eine dingliche Wirkung von Bescheiden nicht vorgesehen. Demnach konnte sich die belangte Behörde hinsichtlich der Säumniszuschläge nicht mit Recht auf die dingliche Wirkung der an den vorangegangenen Eigentümer erlassenen Bescheide berufen. Die Zweitbeschwerdeführerin war nicht Schuldnerin dieser Säumniszuschläge und hat daher diese zu Unrecht entrichtet. Insofern bestand der Rückforderungsanspruch der Zweitbeschwerdeführerin zu Recht. Die Abgabenbehörde versagte somit rechtswidrig die nach § 187 NÖ AO beantragte Zurückzahlung dieser Säumniszuschläge, die nach dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht konkret bestimmten Kanalbenützungsgebühren und Müllgebühren bzw. der Grundsteuer zuordenbar, sohin untrennbar sind. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten mit dem Schriftsatz vom sowohl den Antrag auf Zurückzahlung einer zu Unrecht entrichteten Abgabe gemäß § 187 NÖ AO 1977 und hilfsweise den Antrag auf Zurückzahlung nach § 183 Abs. 2 iVm § 183 Abs. 1 NÖ AO 1977 wegen Unbilligkeit der Verweigerung der Rückzahlung.
Vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde war zu prüfen und zu entscheiden, welchen Inhalt dieser Antrag hatte. Die beschwerdeführenden Parteien beziehen sich in dem Antrag ausdrücklich auf § 183 Abs. 2 iVm § 183 Abs. 1 NÖ AO 1977 und führen weiter aus, dass der Antrag innerhalb der Frist des § 185 NÖ AO 1977 gestellt worden ist. Ferner wurde behauptet, die Verweigerung der Rückzahlung sei unbillig.
Bei verständiger Würdigung ist dieser in eventu gestellte Antrag nicht als bloßer Rückzahlungsantrag für ein bestehendes Guthaben zu verstehen, sondern als der Antrag auf Nachsicht einer bereits entrichteten Abgabe nach § 183 Abs. 1 iVm 183 Abs. 2 NÖ AO wegen Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles, der auf bereits entrichtete Abgaben sinngemäß anzuwenden ist.
Mit dem Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Anträge gemäß § 187 NÖ AO (Spruchpunkt 1.) und § 183 NÖ AO (Spruchpunkt 2.) als unbegründet ab und vertrat die Ansicht, es sei kein Antrag auf Nachsicht gestellt worden. Darüber hinaus wurde noch bemerkt, dass dem Antrag auch inhaltlich keine Berechtigung zukomme. Spruch und Begründung der Abweisung des Antrages nach § 183 NÖ AO 1977 erweisen sich als widersprüchlich. Nach dem Spruch des Bescheides wurde der Nachsichtsantrag gemäß § 183 NÖ AO und damit inhaltlich abgewiesen, nach der Begründung des Bescheides lag hingegen ein solcher Antrag nicht vor.
In der Berufung wurde vorgebracht, der Antrag auf Nachsicht sei im Antrag vom enthalten gewesen und es seien die Voraussetzungen für die Nachsicht der Abgaben gegeben.
In der Begründung des abweisenden Berufungsbescheides vertrat der Gemeindevorstand die Ansicht, es liege kein Nachsichtsansuchen vor. Dennoch wurde durch die Abweisung der Berufung der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde mit der inhaltlichen Abweisung des Nachsichtsansuchen übernommen.
Dem traten die beschwerdeführenden Parteien in der Vorstellung entgegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung im Spruch ohne Einschränkung als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei alleine strittig, ob die Forderung der mitbeteiligten Marktgemeinde zu Unrecht einbehalten worden sei.
§ 183 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1 NÖ AO lauten:
"§ 183.
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 185 zulässig.
...
§ 185.
(1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ab lauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist; keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe."
Die Entscheidung über die Nachsicht von Abgaben setzt einen Antrag des Abgabepflichtigen voraus. Der Erstbeschwerdeführer war nicht abgabepflichtig, weil nicht er, sondern die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin der Grundstücke war, hinsichtlich der die Abgaben angefallen sind. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Nachsicht nach § 183 NÖ AO war demnach unzulässig und hätte daher mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückgewiesen werden müssen. Dadurch, dass der Antrag des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid des Bürgermeisters meritorisch abgewiesen wurde und auch der in der Folge an den Erstbeschwerdeführer ergangene Vorstellungsbescheid die Vorstellung abgewiesen hat, wurde der Erstbeschwerdeführer jedoch in seinem Recht auch insofern nicht verletzt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0070). Die Nachsicht war dem Erstbeschwerdeführer nämlich jedenfalls zu versagen, weil er nicht Abgabepflichtiger und auch nicht derjenige war, der die Abgaben entrichtete.
Damit erweist sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin war zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid verkannte die belangte Behörde einerseits, dass mit dem Schriftsatz vom auch ein Antrag auf Nachsicht bereits entrichteter Abgaben nach § 183 NÖ AO gestellt worden ist, und andererseits, dass nach dem Spruch des Bescheides erster (Spruchpunkt 2.) und zweiter Instanz über diesen Antrag auch inhaltlich abgesprochen wurde. Da die belangte Behörde weiters verkannte, dass sie mit der uneingeschränkten Abweisung der Vorstellung auch die mit Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes ergangene mangelhaft begründete Abweisung der Nachsicht nach § 183 NÖ AO entgegen ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid bestätigte, belastete sie den von der Zweitbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheid auch im Umfang der Abweisung der Vorstellung betreffend den Antrag auf Nachsicht nach § 183 NÖ AO mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und im Übrigen die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ersatz für den Stempelgebührenaufwand war für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, in Höhe von EUR 181,68 zuzusprechen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am