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VwGH 25.04.1997, 95/19/0926

VwGH 25.04.1997, 95/19/0926

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs2;
RS 1
§ 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 enthält KEINE FORMVORSCHRIFT, wonach der Fremde, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einbringt, diesen durch Vorlage eines Mietvertrages, eines Meldezettels oder einer Gehaltsbestätigung zu belegen hätte. Ein Vorgehen der Behörde nach § 13 Abs 3 AVG bei Fehlen derartiger Belege kommt daher keinesfalls in Betracht. Die Judikatur des VwGH, wonach die Verzögerung einer Erledigung dann nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, wenn der Erlassung des Bescheides der Umstand entgegensteht, daß das von der Partei eingebrachte Ansuchen mit einem FORMGEBRECHEN behaftet ist, was auch dann gelten soll, wenn kein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG erteilt wurde (Hinweis E , 94/05/0327, und E , 92/05/0066), findet im vorliegenden Fall daher keine Anwendung.
Norm
AufG 1992 §5 Abs1;
RS 2
Gesichert ist eine ortsübliche Unterkunft iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 dann, wenn der Fremde aufgrund eines zivilrechtlichen Titels (etwa eines Bestandvertrages) zur Benützung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wohngelegenheit berechtigt ist. Ob der Fremde von dieser Berechtigung im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde überhaupt Gebrauch macht, ist hingegen ebenso bedeutungslos, wie die Frage, ob eine aufrechte Meldung des Fremden an der Adresse dieser Unterkunft besteht (Hinweis E , 95/18/1040).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/30 95/19/0590 1 (hier betreffend eine aufrechte Meldung an einer bestimmten Adresse)
Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §73 Abs2;
RS 3
Wohl trifft die Partei eine Mitwirkungspflicht an der amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes. Auch diesfalls hat aber die Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind und die Erbringung der Beweise anzuordnen. Dazu gehört die Aufforderung, zur in § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorgesehenen Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens eines Versagungsgrundes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 ua eine aktuelle Lohnbestätigung, einen Meldezettel sowie einen Mietvertrag betreffend die bei der Behörde angegebene Adresse vorzulegen. Unabhängig davon, welche der angeforderten Urkunden der Fremde an einem bestimmten Tag (hier verspätet) vorgelegt hat, steht spätestens zu diesem Zeitpunkt fest, ob und inwieweit er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder nicht. Die erstinstanzliche Behörde kann das Ergebnis ihrer Aufforderung, entsprechende Beweise zu erbringen, schon zu diesem Zeitpunkt in ihre Beweiswürdigung einbeziehen (Hinweis E , 82/11/0162; E , 88/11/0015, E , 90/07/0166, und E , 92/04/0249). Für die Erteilung weiterer Aufträge zur Beibringung von Urkunden besteht daher keine Veranlassung.
Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
RS 4
Dem Fremden ist ein iSd § 73 Abs 2 AVG allenfalls relevantes Verschulden insoweit anzulasten, wenn er auf die Aufforderung der Behörde erster Instanz, zur in § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorgesehenen Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens eines Versagungsgrundes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 ua eine aktuelle Lohnbestätigung, einen Meldezettel sowie einen Mietvertrag betreffend die bei der Behörde angegebene Adresse vorzulegen, verspätet reagierte. Dieses Verschulden könnte jedoch nur dann zu einer Abweisung des Devolutionsantrages führen, wenn es für die Verzögerung iSd § 73 Abs 2 AVG kausal war. Dies setzte zum einen voraus, daß sich die Entscheidungsgrundlagen für die Behörde durch das Einlangen des verspäteten Schreibens des Fremden gegenüber dem Tag, an dem die genannten Urkunden vorgelegt hätten werden sollen, maßgeblich verändert hätten, und zum anderen, daß die Behörde fristgerecht entschieden hätte, wäre die Reaktion auf die Aufforderung der Behörde termingerecht erfolgt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 302.431/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am (Datum des Einlangens) beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In ihrem Antrag behauptete sie nicht, in Österreich polizeilich gemeldet zu sein. Unter der Rubrik "gesicherte Unterkunft in Österreich" gab sie eine Adresse in Wien an. Einen Mietvertrag betreffend diese Wohnung legte sie dem Antrag nicht bei. Hinsichtlich in Österreich verfügbarer eigener Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes berief sie sich auf ihr Einkommen als Arbeiterin bei einem österreichischen Unternehmen. Eine Arbeits- und Lohnbestätigung dieses Unternehmens legte sie dem Antrag bei (vgl. Seite 6 des Verwaltungsaktes).

Am lud der Landeshauptmann von Wien die Beschwerdeführerin für den und forderte sie auf, unter anderem eine aktuelle Lohnbestätigung, einen Meldezettel sowie den gegenständlichen Mietvertrag vorzulegen.

Am erschien die Beschwerdeführerin nicht. Mit einer am beim Landeshauptmann von Wien eingelangten Eingabe legte die Beschwerdeführerin Beilagen vor, wobei in dieser Eingabe behauptet wurde, daß auch der geforderte Meldezettel und der Mietvertrag, nicht jedoch, daß die aktuelle Lohnbestätigung angeschlossen wären. Meldezettel und Mietvertrag sind in den vorgelegten Verwaltungsakten der erstinstanzlichen Behörde allerdings nicht enthalten.

Am lud die erstinstanzliche Behörde die Beschwerdeführerin für den und forderte sie abermals auf, Unterlagen, unter anderem eine aktuelle Lohnbestätigung, den Meldezettel und den "kompletten Mietvertrag", vorzulegen.

Mit ihrem am bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrag machte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungspflicht vom Landeshauptmann von Wien auf die belangte Behörde geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde, am unter Mitnahme von Urkunden zu erscheinen, nicht nachgekommen. Sie habe am ein Schreiben an den Landeshauptmann von Wien abgeschickt, dem jedoch die unter "Beilage" angeführten Urkunden nicht zur Gänze beigelegt gewesen seien. Insbesondere hätten die Urkunden, welche Voraussetzung für die Prüfung einer gesicherten Unterkunft und eines gesicherten Lebensunterhaltes gewesen seien (Meldezettel, Mietvertrag und aktuelle Lohnbestätigung), gefehlt. Statt der neuerlichen Ladung des Landeshauptmannes von Wien für den zu entsprechen und die dort geforderten Belege beizubringen, habe die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Devolutionsantrag eingebracht.

Aufgrund dieses Sachverhaltes stehe fest, daß die Verzögerung, welche zur Überschreitung der Frist des (richtig wohl:) § 73 Abs. 1 AVG geführt habe, nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Landeshauptmannes von Wien zurückzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 73 Abs. 1 und 2 AVG lauten:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz AufG lauten:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 wird die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes in Österreich genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verzögerung der Entscheidung dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch ein Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 7632/A, vom , Slg. Nr. 8426/A, vom , Zl. 1567/76, vom , Zl. 08/2878/79, und vom , Zl. 82/08/0129). Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nach dem Vorgesagten daher nur dann zu, wenn es kausal für die Verzögerung, also die nicht fristgerechte Erledigung des Antrages, ist (vgl. für die im Bereich des Schadenersatzrechtes erforderliche Kausalität des Mitverschuldens Reischauer in Rummel II2 Rz 2 zu § 1304 ABGB).

§ 6 Abs. 1 AufG enthält KEINE FORMVORSCHRIFT, wonach der Fremde, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einbringt, diesen durch Vorlage eines Mietvertrages, eines Meldezettels oder einer Gehaltsbestätigung (letztere wurde mit dem Antrag ohnedies vorgelegt) zu belegen hätte. Ein Vorgehen der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG bei Fehlen derartiger Belege kommt daher keinesfalls in Betracht. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Verzögerung einer Erledigung dann nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, wenn der Erlassung des Bescheides der Umstand entgegensteht, daß das von der Partei eingebrachte Ansuchen mit einem FORMGEBRECHEN behaftet ist, was auch dann gelten soll, wenn kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erteilt wurde (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/05/0327, und vom , Zl. 92/05/0066), findet im vorliegenden Fall daher keine Anwendung.

Im Rahmen seiner aus § 6 Abs. 1 AufG abgeleiteten Obliegenheit, glaubhaft zu machen, daß kein Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG vorliege, hat der Fremde initiativ darzulegen, daß sein Lebensunterhalt gesichert ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom ,

Zlen. 95/19/1466, 1467, 1479) und daß er über eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/0470).

Der Nachweis einer aufrechten Meldung an einer bestimmten Adresse ist zur Glaubhaftmachung einer ortsüblichen Unterkunft für die Dauer der zu erteilenden Bewilligung nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/0590).

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Obliegenheit zur Glaubhaftmachung einer gesicherten Unterkunft allein durch die Angabe der diesbezüglichen Adresse erfüllte oder nicht. Sollte man die Meinung vertreten, dies sei nicht der Fall gewesen, so hätte für die erstinstanzliche Behörde keine Veranlassung für weitere Ermittlungsschritte in diese Richtung bestanden. Die Unterlassung der Vorlage des Mietvertrages hätte diesfalls zum Ergebnis geführt, die in § 6 Abs. 1 AufG vorgesehene Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens eines Versagungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Das Fehlen dieser unerläßlichen Bewilligungsvoraussetzung hätte zu einer bescheidmäßigen Abweisung des Bewilligungsantrages zu führen gehabt. Eine Nichterledigung desselben aus diesem Grunde wäre dann nicht gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/07/0150).

Ginge man demgegenüber davon aus, daß die Beschwerdeführerin durch ihre Antragsangaben über ihre Unterkunft in Österreich ausreichende Schritte zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 6 Abs. 1 AufG gesetzt hätte und der Landeshauptmann von Wien im vorliegenden Fall daher zutreffend in Anwendung des § 39 Abs. 2 AVG amtswegige Ermittlungen über den Inhalt des Mietvertrages anstellte, wäre deren Erforderlichkeit nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin rückführbar.

Wohl aber traf die Partei eine Mitwirkungspflicht an der amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes. Auch diesfalls hat aber die Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind und die Erbringung der Beweise anzuordnen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6 Rz 321). Eine Aufforderung in diesem Sinne hat die erstinstanzliche Behörde am in Ansehung des Mietvertrages und des Meldezettels, aber auch einer aktuellen Lohnbestätigung, an die Beschwerdeführerin gerichtet. Auf Basis der Bescheidfeststellungen kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nach.

Die Beschwerdeführerin, der der Abweisungsgrund des § 73 Abs. 2 AVG nicht vorgehalten wurde, bringt demgegenüber vor, sie habe Meldezettel und Mietvertrag vorgelegt.

Unstrittig ist, daß die Reaktion auf die Aufforderung vom nicht am , sondern erst am (Einlangen des Schreibens der Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Wien) erfolgte. Unstrittig ist auch, daß die von der Behörde ebenfalls verlangte aktuelle Lohnbestätigung nicht vorgelegt wurde.

Unabhängig davon, welche der vom Landeshauptmann von Wien angeforderten Urkunden die Beschwerdeführerin nun am vorgelegt hatte, stand spätestens zu diesem Zeitpunkt fest, ob und inwieweit sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen war oder nicht. Der Landeshauptmann von Wien hätte das Ergebnis seiner Aufforderung, entsprechende Beweise zu erbringen, schon zu diesem Zeitpunkt in seine Beweiswürdigung einbeziehen können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/11/0162, vom , Zl. 88/11/0015, vom , Zl. 90/07/0166, und vom , Zl. 92/04/0249). Für die Erteilung weiterer Aufträge zur Beibringung von Urkunden bestand daher keine Veranlassung.

Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall ein im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG allenfalls relevantes Verschulden lediglich insoweit anzulasten, als sie auf das Schreiben vom verspätet, nämlich statt am erst am reagierte. Dieses Verschulden könnte jedoch nur dann zu einer Abweisung des Devolutionsantrages führen, wenn es für die Verzögerung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG kausal war. Dies setzte zum einen voraus, daß sich die Entscheidungsgrundlagen für die Behörde durch das Einlangen des Schreibens der Beschwerdeführerin am gegenüber dem maßgeblich verändert hätten, und zum anderen, daß die Behörde fristgerecht entschieden hätte, wäre die Reaktion auf das Schreiben vom bereits am erfolgt.

Zu diesen entscheidungserheblichen Fragen hat die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Zusatzinformationen


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Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190926.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAE-44054