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VwGH vom 24.05.1991, 89/16/0068

VwGH vom 24.05.1991, 89/16/0068

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 403;

AnwBl 1991/11, 838;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Iro sowie die Hofräte Dr Närr, Mag Meinl, Dr Kramer und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl 392/1-9/Hb-1987, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 11.960 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom erwarb die Ehegattin des Beschwerdeführers (in der Folge: Ehegattin) eine Liegenschaft um 140.000 S und beantragte für diesen Erwerb Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955.

Auf Grund von Anfragen des zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern teilte die Ehegattin am 1. Feber und am mit, die Arbeiterwohnstätte sei bereits baulich vollendet. Die Finanzierung des Liegenschaftskaufes und der Baukosten sei durch Aufnahme von Krediten erfolgt. Sie habe weder eigenes Einkommen noch Vermögen, weswegen die Kredite vom Beschwerdeführer zurückbezahlt würden.

In der Folge ermittelte das genannte Finanzamt die Höhe der Kreditrückzahlungen bis Ende 1985 mit 486.000 S, rechnete die darauf entfallende Schenkungssteuer hinzu und setzte anschließend mit vorläufigem Bescheid vom gegenüber dem Beschwerdeführer Schenkungssteuer von 11.000 S fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, ein Schenkungsvertrag könne nicht vorliegen. Denn Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe bedürften auch zwischen Ehegatten des Notariatsaktes. Er habe der Ehegattin keineswegs Geldmittel übergeben. Es sei auch kein Notariatsakt errichtet worden. Überdies habe er in Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Schaffung einer Wohnmöglichkeit Sorge getragen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, die Kredite seien nicht von der Ehegattin allein, sondern von beiden Eheteilen gemeinsam aufgenommen worden. Er könnte sogar für den Fall, daß seine Zahlungen nicht als Unterhaltsleistungen beurteilt würden, einen Rückforderunsanspruch geltend machen. Er könnte aber auch als Miteigentümer der Liegenschaft anerkannt werden. Diesfalls entstünde zwischen ihm und der Ehegattin eine GesBR. Die Ehegattin habe anläßlich der Errichtung des Hauses Eigenleistungen von einigen 100.000 S erbracht, weswegen auch aus diesem Grund keine Schenkung vorliege. Schließlich hätte er im Fall einer Scheidung Anspruch auf Ersatz seiner Geldleistungen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen mit der Begründung ab, die aufgenommenen Kredite würden ausschließlich aus dem Einkommen des Beschwerdeführers zurückbezahlt. Die Kreditrückzahlungen seien als freiwillige Schuldabdeckungen zugunsten der Ehegattin und somit als freigebige Zuwendungen zu werten.

Mit Beschluß vom 28. Feber 1989, B 25/89-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Beschwerde und in dem gemäß § 34 Abs 2 VwGG erstatteten Schriftsatz wird unter teilweiser Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes


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1.
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
2.
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwenders bereichert wird;
....

Nach § 938 ABGB heißt ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird, eine Schenkung.

Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, daß bei der Schenkung Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung, bei der freigebigen Zuwendung aber nur der einseitige Wille einer Bereicherung des Bedachten auf Seiten des Zuwendenden vorliegt. Bei der freigebigen Zuwendung ist sich der Bedachte der Bereicherung nicht bewußt; andernfalls liegt eine Schenkung in bürgerlich-rechtlichem Sinn vor. Der Begriff der freigebigen Zuwendung schließt daher den der Schenkung im Sinn des bürgerlichen Rechtes ein (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 88/16/0022, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Bei der bürgerlich-rechtlichen Schenkung liegt Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung vor. Der Wille zu bereichern muß aber auch bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein. Es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zug der Abwicklung des Geschäftes ergibt (vgl nochmals das oa Erkenntnis).

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß die Ehegattin das grundbücherliche Alleineigentum an der Liegenschaft samt Haus erworben hat und der Beschwerdeführer die für den Erwerb der Liegenschaft sowie des Hauses aufgenommenen Kredite bedient.

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Ansicht, die von ihm bezahlten Beträge stellten Unterhaltsleistungen dar. Dies ist aber nicht zutreffend. Die Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Liegenschaft samt Haus stellen nach Rechtsprechung und Lehre keine Unterhaltsleistung dar (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 565/72, sowie Ruppe in Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 2. Auflage, S 50 f, und Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,

3. Auflage, Rz 6.6.3. zu § 3).

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit der Ehegattin gleichsam schlüssig eine GesBR begründet, weswegen keine Schenkung im Sinn des § 3 ErbStG vorliege, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Es ist zwar zutreffend, daß Rechtsprechung und Lehre wiederholt den konkludenten Abschluß einer GesBR zwischen Ehegatten angenommen haben, wenn diese gemeinsam eine Liegenschaft erwerben und ein Haus errichten. Die Beurteilung, ob eine GesBR tatsächlich errichtet wurde, hat aber jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen (vgl SZ 59/161 sowie Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz 5 und 24 zu § 1175). Im vorliegenden Fall hat nach der Aktenlage der Beschwerdeführer allein die Kosten für die Liegenschaft und das Haus aufgebracht. Die Ehegattin gab als Grund dafür, daß sie alleinige grundbücherliche Eigentümerin ist, das berufliche Risiko des Beschwerdeführers an und wies darauf hin, es liege ein Testament auf, durch welches der Beschwerdeführer "sichergestellt" sei. Der Beschwerdeführer ging darüber hinaus nach seinen eigenen Angaben bei der Kostentragung davon aus, es handle sich hiebei um Unterhaltsleistungen. Diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen einer GesBR. Die Absicht des Beschwerdeführers und der Ehegattin war vielmehr darauf gerichtet, letztgenannter den Erwerb der Liegenschaft samt Haus zu ermöglichen. In einem derartigen Fall liegt hinsichtlich der Verschaffung des Eigentums kein gemeinschaftlicher Zweck und somit auch keine Erwerbsgesellschaft im Sinn des § 1175 ABGB vor (vgl Strasser in Rummel, aaO, Rz 7 zu § 1175).

Aus den eben dargestellten Gründen steht dem Beschwerdeführer entgegen seinem Beschwerdevorbringen kein Anspruch darauf zu, am Haus "grundbücherlich angeschrieben zu werden".

Dem Vorliegen einer Schenkung im Sinn des § 3 ErbStG steht auch das Vorbringen nicht entgegen, der Beschwerdeführer hätte im Fall eines ehelichen Zerwürfnisses und einer Scheidung Rückforderungsansprüche gegenüber der Ehegattin. Diese allfälligen in der Zukunft entstehenden Rückforderungsansprüche sind für die Frage, ob die Kreditrückzahlungen eine Schenkung darstellen, unbeachtlich.

Verfehlt ist auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Ehegattin hätte die Hauptlast der Eigenleistungen bei der Errichtung des Hauses getragen und somit dem Beschwerdeführer eine Gegenleistung erbracht. Hier übersieht der Beschwerdeführer, daß die Liegenschaft im Alleineigentum der Ehegattin steht und allfällige Leistungen derselben beim Hausbau ausschließlich ihr zugute kommen.

Dem Beschwerdeeinwand, es seien keine Barmittel übergeben und auch kein Notariatsakt errichtet worden, welcher gemäß § 1 NZwG bei Schenkungen ohne Übergabe zwingend vorgeschrieben sei, ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde die Kreditrückzahlung durch den Beschwerdeführer als schenkungssteuerpflichtigen Sachverhalt beurteilt hat. Die zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehegattin offenkundig bestehende Vereinbarung über die Kreditrückzahlung bedarf nach Abs 1 leg cit keines Notariatsaktes.

Grundsätzlich erhebt sich allerdings im vorliegenden Fall die Frage, was als Gegenstand der Schenkung anzusehen ist. Zivilrechtlich ist Gegenstand einer Schenkung diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt sein soll. Schubert führt in Rummel, aaO, Rz 1 zu § 938 aus, bei einer Schenkung von Geld zum Erwerb einer Sache sei für die Frage des Schenkungsgegenstandes entscheidend, ob nach dem Parteiwillen der Geldbetrag oder mittelbar die Sache, die mit dem Betrag erworben werden soll, Gegenstand der Schenkung sein sollte. Wird Geld zur Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt, sei im Zweifel dieser Gegenstand als geschenkt anzusehen. Gleiches vertritt Kamper in Ruppe, aaO, S 549 ff, zur Frage, was Schenkungsgegenstand ist, wenn der verdienende Ehegatte die Baukosten für ein Gebäude bezahlt, welches auf der Liegenschaft des nichtverdienenden Ehegatten errichtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Gegenstandes bei Schenkungen (§ 3 Abs 1 Z 1 ErbStG) ebenfalls ausgeführt, daß der Parteiwille entscheidend ist (vgl das Erkenntnis vom , Zlen 81/15/0059, 0060, 0061). Nur wenn der offenkundige Sachverhalt eindeutig die Verwirklichung des erklärten Willens der Parteien nicht mehr zuläßt, kann dieser bei der Frage des Schenkungsgegenstandes nicht beachtet werden (vgl das Erkenntnis vom , Zl 85/15/0171).

Diese für § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG, also zu Schenkungen gemäß § 938 ABGB geltenden Grundsätze gelangen auch bei freigebigen Zuwendungen im Sinn der Z 2 leg cit mit der Maßgabe zur Anwendung, daß hier für die Frage des Schenkungsgegenstandes allein der Bereicherungswille des Zuwendenden entscheidend ist.

In Verfolgung dieser Rechtslage wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, festzustellen, was im Beschwerdefall Gegenstand der freigebigen Zuwendung war. War von vornherein klargestellt, daß der Beschwerdeführer die Finanzierung des Kaufes der unbebauten Liegenschaft sowie der Errichtung des Hauses übernimmt, dann wurde ein bebautes Grundstück zugewendet, was die Anwendung der Bestimmungen des § 19 Abs 2 ErbStG nach sich zieht. Ist hingegen der Kauf der unbebauten Liegenschaft und der Bau des Hauses nachträglich vom Beschwerdeführer finanziert worden, so liegt die Schenkung eines Geldbetrages vor (vgl nochmals das zuletzt erwähnte Erkenntnis vom ). Bemerkt wird, daß es hinsichtlich des Umfanges der Schenkung keineswegs darauf ankommt, von wem die Kredite aufgenommen wurden, sondern einzig und allein darauf, von wem diese bedient wurden.

Da die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinn verkannte und die sich als notwendig ergebenden Feststellungen nicht getroffen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was zu dessen Aufhebung nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG führen mußte. Es erübrigte sich daher, auf die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen. Bemerkt wird, daß mit der wahllosen Aufzählung von Bestimmungen der Bundesabgabenordnung keine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgezeigt wird.

Von einer Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers aus den in § 39 Abs 2 Z 6 VwGG angeführten Gründen abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl Nr 104. Stempelgebührenersatz konnte nur für drei Beschwerdeausfertigungen (360 S), drei Ausfertigungen des gemäß § 34 Abs 2 VwGG erstatteten Schriftsatzes (360 S) sowie für die Vollmachtsurkunde (120 S) gewährt werden. Die Abschrift des angefochtenen Bescheides war bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden, weswegen hiefür kein Stempelgebührenersatz zustand.