VwGH vom 21.05.2001, 2001/17/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des HS in M, vertreten durch Dr. Otto Köhler, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 8/01-48.072/4-2001, betreffend Vorschreibung einer besonderen Kurtaxe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für das Haus K 12 in dieser Gemeinde für die Jahre 1994 bis 1998 eine besondere Kurtaxe von insgesamt S 24.480,-- zu entrichten. Der Beschwerdeführer erhob Berufung mit der Begründung, dass in dem Haus niemand gemeldet sei und auch niemand dort wohne. Es werde nur zu Servicezwecken tageweise besucht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der wesentlichen Rechtsvorschriften nach dem Kurtaxengesetz 1993, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 41, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 78/1997 und die Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 99/1997, aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine Ferienwohnung handle, das Ergebnis gebracht habe, dass der Wasserverbrauch in den Jahren 1995 bis 1999 zwischen 29 m3 und 46 m3 betragen habe. Der durchschnittliche Wasserverbrauch für einen ständigen Bewohner (Hauptwohnsitz) betrage 50 m3 jährlich. Eine als Zeugin einvernommene Nachbarin habe bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer zu Weihnachten und zu Ostern sowie auch während des Jahres für mehrere Tage in seinem Haus nächtige. Der Bezirksrauchfangkehrer habe angegeben, dass die Rauchfangkehrerarbeiten zweimal jährlich von außen durchgeführt würden und der Kehrauftrag nicht zurückgezogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren das Haus als unbewohnt bezeichnet, er werde erst in seinem Ruhestand dort wohnen. Der Wasserverbrauch von 50 m3 pro Person und Jahr sei zu niedrig, er habe etwa bei seiner Mutter, die zuletzt bis 1992 in dem Haus gewohnt habe, ca. 70 bis 75 m3 betragen. Damit der Garten nicht verkomme, habe er jemanden beauftragt, bei Trockenheit den Garten zu gießen (der Beschwerdeführer spreche von "- wieder ca. 5 bis 8 m3. Der verbleibende Rest ist Eigenverbrauch."). Die Heizung ("inklusive Strom dafür") laufe in der kalten Jahreszeit mit verminderter Leistung durch, damit keine Wasserschäden entstünden.
Die belangte Behörde schloss aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, dass es sich bei dem Haus des Beschwerdeführers um eine Ferienwohnung im Sinne des Kurtaxengesetzes 1993 handle. Dies ergebe sich aus der Zeugenaussage der Nachbarin, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zu Ferienzeiten in seinem Haus nächtige, andererseits aber auch aus dem jährlichen hohen Wasserverbrauch. Der Argumentation des Beschwerdeführers, ein Wasserverbrauch von 50 m3 pro Person und Jahr sei zu niedrig angesetzt, könne nicht gefolgt werden, da es sich bei diesem um einen von der Abgabenbehörde erster Instanz ermittelten Durchschnittswert für einen ständigen Bewohner handle, dessen Richtigkeit nicht angezweifelt werden könne. In Einzelfällen bestehende höhere Verbrauchswerte bei ständigen Bewohnern könnten daher zur Beurteilung ebenso wenig herangezogen werden, wie die Klärung der Frage, ob bzw. wie der Bezirksrauchfangkehrer Arbeiten am gegenständlichen Haus vorgenommen habe oder nicht. Der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme für verschiedene Zwecke, die nicht im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Wohnung stünden, erläuterte Wasserverbrauch, belaufe sich auf maximal 15 m3 (Kanalspülung, Autoreinigung, Gartenbewässerung; der tatsächliche Verbrauch liege jedoch für den Abgabenzeitraum zwischen 29 und 46 m3 pro Jahr).
Darüber hinaus stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Haus K im gegenständlichen Zeitraum zumindest teilweise - wenn auch nicht als Hauptwohnsitz - gemeldet war. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien jedoch nicht der Inhalt des Melderegisters, sondern nur die tatsächlichen Umstände für die Beurteilung der Frage, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz habe oder nicht, maßgebend. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zumindest in Urlaubszeiten in dem in Rede stehenden Haus nächtige und es sich daher um eine Ferienwohnung im Sinne des Kurtaxengesetzes handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Gesetzes über die Erhebung von Kurtaxen und einer Forschungsinstituts-Abgabe im Land Salzburg (Kurtaxengesetz 1993), LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 78/1997 und die Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 99/1997, lauten:
"Gegenstand der Abgabe
§ 1
(1) Das Land erhebt in Kurbezirken (§ 16 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960) eine allgemeine und eine besondere Kurtaxe sowie in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein eine Abgabe zur Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein (Forschungsinstituts-Abgabe). Die Erhebung der Kurtaxen kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung so lange ausgesetzt werden, als wesentliche Kurverwaltungs- oder Kurbetriebseinrichtungen fehlen.
(2) Die allgemeine Kurtaxe ...
(3) Die besondere Kurtaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen und dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
...
(5) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Wohnung: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen.
2. dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: eine Wohnung, in der der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 505/1994 oder ein ständiger Wohnsitz nach § 6 Abs. 2 des Grundverkehrsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 152, begründet ist.
3. Ferienwohnung: eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien u.dgl. dient. Nicht darunter fallen Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Beherbergungsbetrieben oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden.
..."
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde nicht in Abrede, dass er gelegentlich in der gegenständlichen Wohnung nächtigt. Er verwende die ihm zur Verfügung stehende Freizeit dazu, das Haus zu pflegen, damit es nicht verfalle. Im Winterhalbjahr vorzüglich deswegen, damit kein Wasserrohrbruch eintreten könne, im Sommerhalbjahr zur allgemeinen Pflege von Haus und Garten. Auf Grund des Benützungsmodus des Hauses durch den Beschwerdeführer werde auch der Gesetzeszweck der besonderen Kurtaxe nicht unterlaufen, denn diese habe eine besondere Zweckwidmung. Durch das nahezu ganzjährige Nichtbewohnen des Hauses nehme der Beschwerdeführer kommunale Leistungen ja gar nicht in Anspruch. Der berufliche und private Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege in München. Die wenigen Tage im Jahr in B dienten lediglich der "Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit seiner Ehegattin". Der im Gesetz hervorgehobene Begriff der Nächtigung sei eine Definition im Zusammenhang mit dem Begriff des Gastes, insbesondere des Kurgastes und des meist längere Zeit dauernden Kuraufenthaltes, um den Kurzweck zu erreichen. Die "Übernachtungssituation des Beschwerdeführers" sei aber lediglich eingeschränkt, um die Nächte zwischen den Arbeitstagen zu überbrücken, da bei diesen Instandsetzungsarbeiten eine tägliche Pendelfahrt München - B - München nicht zumutbar sei. Die kurzfristige Aufenthaltsdauer in B sei auch stets gekoppelt an die Dauer der Ausführungsarbeiten und mit keinem angeschlossenen Erholungsaufenthalt verbunden. Die Arbeitsaufenthalte während weniger Tage im Jahr seien nicht die übliche Nutzung einer Ferienwohnung und auch die Aussage der Zeugin, dass der Beschwerdeführer mehrere Tage in seinem Haus nächtige, stehe dazu in keinem Widerspruch.
Gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 Kurtaxengesetz 1993 ist eine Wohnung ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen. Gemäß § 1 Abs. 5 Z 3 Kurtaxengesetz 1993 ist eine Ferienwohnung eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien u.dgl. dient. Weder § 1 Abs. 5 Z 1 Kurtaxengesetz 1993 noch § 1 Abs. 5 Z 3 Kurtaxengesetz 1993 setzt voraus, dass die Nächtigung einem Erholungsaufenthalt oder einem Kuraufenthalt diene. Auch aus den übrigen Bestimmungen des Kurtaxengesetzes 1993 ist nicht ableitbar, dass der Abgabentatbestand gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 1 Abs. 5 Z 3 Kurtaxengesetz 1993 einen längeren Aufenthalt in B voraussetze, der überdies in bestimmter Weise (nämlich zu Kurzwecken) qualifiziert sein müsste.
Aus dem von der belangten Behörde festgestellten Wasserverbrauch und der dem Bescheid zugrunde gelegten Zeugenaussage der Nachbarin ergibt sich, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Merkmale einer Ferienwohnung nicht unschlüssig ist.
Die belangte Behörde konnte daher auf dem Boden des von ihr festgestellten Sachverhaltes davon ausgehen, dass das in Rede stehende Objekt im Abgabenbemessungszeitraum eine Ferienwohnung im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 3 Kurtaxengesetz 1993 war. Auch das Tatsachenvorbringen in der Beschwerde stützt diese Auffassung und lässt keine andere Beurteilung geboten erscheinen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zlen. 1902, 1903/78).
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-44000