VwGH vom 29.04.2002, 2001/17/0057
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M GmbH in U, vertreten durch Mag. Norbert Abel, Mag. Johanna Abel-Winkler und Mag. Horst Winkelmayr, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49/19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III der Region Linz) vom , Zl. ZRV89/1-L3/01, betreffend Rückforderung einer Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am wurden beim Zollamt Wien für die Beschwerdeführerin als Ausführer 467 Stück Schweinehälften der Warennummer 02032110 zur Ausfuhr nach Russland angemeldet und am selben Tag über das Zollamt Drasenhofen aus dem Zollgebiet ausgeführt.
Mit Bescheid vom gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom und der vorgelegten Unterlagen gemäß § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) die Ausfuhrerstattung von S 191.992,-- (EUR 13.952,60).
Mit Bescheid vom forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen gemäß § 5 AEG iVm Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 von der gewährten Ausfuhrerstattung den Betrag von S 137.137,-- zurück und schrieb in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sanktion in Höhe von S 68.569,-- vor. Dies mit der Begründung, Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung sei, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder eines der Drittländer, für welches die Erstattung vorgesehen sei, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, die gemäß den Bedingungen nach Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 verlängert werden könne, eingeführt worden sei. Das Erzeugnis gelte als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in den betreffenden Drittstaat erfüllt seien. Am sei beim Zollamt Salzburg/Erstattungen ein russischer Einfuhrbeleg als diesbezüglicher Nachweis eingelangt. Vom Bundesministerium für Finanzen sei mit Schreiben vom mitgeteilt worden, dass der Ankunftsnachweis gefälscht worden sei, weil der angebrachte Nummernstempel seit dem nicht mehr in Verwendung stehe und daher dieser Nachweis nicht anerkannt werden könne. Die Ausfuhrerstattung sei daher zurückzufordern und die Sanktion vorzuschreiben gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, bei den durch den Frachtführer und verantwortlichen Exporteur vorgelegten Ausfuhrnachweisen dürfte ein Fehler bzw. ein Versehen gegeben sein. Die Exportfirma sei nunmehr bestrebt, den Irrtum aufzuklären und die dem Gesetz entsprechenden Unterlagen beizuschaffen. Die Ware sei unter Beisein des Zollorgans sowie des österreichischen Amtstierarztes am Schlachthof verladen und anschließend ordnungsgemäß nach Kaliningrad geführt worden. Für die Beschaffung der Ausfuhrnachweise und Übernahmebestätigungen sei der Spediteur verantwortlich und dieser sei bestrebt, die erforderlichen Ausfuhrnachweise beizuschaffen. Es sei nicht möglich gewesen, die Fehlerhaftigkeit des Nummernstempels zu erkennen. Die Rückforderung und die Vorschreibung der Sanktion erfolge zu Unrecht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Berufung teilweise statt und forderte von der gewährten Ausfuhrerstattung einen Betrag in Höhe von S 28.799,-- zurück. In der Begründung heißt es, durch die Vorlage des CMR-Frachtbriefes am sowie durch das Fax der Ankunftsbestätigung der österreichischen Außenhandelsstelle in Moskau vom seien die Voraussetzungen für die Gewährung der differenzierten Erstattung im Sinne der Bestimmungen erfüllt worden. Es könne somit die Erstattung für das Bestimmungsland Russland in Höhe von EUR 70,-- je 100 kg gewährt werden. Da jedoch sowohl die genannten Unterlagen als auch der mit Schreiben vom gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der zwölfmonatigen Frist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgelegt worden seien, müsse die Erstattung iS des Art. 48 Abs. 2 Buchstabe a um 15 % gekürzt werden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe innerhalb der Jahresfrist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 den CMR-Frachtbrief vorgelegt. Mit der Auskunftsbestätigung vom habe die österreichische Außenhandelsstelle in Moskau dokumentiert, dass der beanstandete Verzollungsnachweis, der innerhalb der Frist vorgelegt worden sei, entgegen der Ansicht des Finanzministeriums nicht gefälscht gewesen sei. Dies bedeute, dass innerhalb der Frist des Art. 47 Abs. 2 der genannten Verordnung der Behörde sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestanden seien, die zum Anspruch auf Erstattung berechtigten. Ein Sachverhalt iS des Art. 48 Abs. 2 der genannten Verordnung liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe dem Zollamt Salzburg/Erstattungen am einen in Russland ausgefertigten Einfuhrbeleg vom vorgelegt, sodass zunächst ein Nachweis für die Überführung in den freien Verkehr in die russische Föderation zeitgerecht durch Vorlage des Einfuhrdokuments erbracht erschienen sei. Durch die nachträglich veranlasste Überprüfung dieses Einfuhrbeleges habe sich herausgestellt, dass der auf diesem Dokument angebrachte Nummernstempel seit nicht mehr in Verwendung gestanden und der in Rede stehende Ankunftsnachweis gefälscht worden sei. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, den Alternativnachweis gemäß Art. 18 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 durch Vorlage des Entladezertifikats zu führen. Zudem habe sie mit dem bezughabenden CMR-Frachtbrief auch das nach Art. 18 Abs. 3 der genannten Verordnung geforderte Beförderungspapier vorgelegt. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei hingegen die am vorgelegte Ankunftsbestätigung des Handelsdelegierten für die Russische Föderation vom nicht geeignet, die Feststellung der russischen Zollverwaltung, der Einfuhrbeleg sei gefälscht worden, zu widerlegen oder denselben zu ersetzen. Dieses Schreiben habe zwar die Ankunft der Sendung im Zollgebiet der Russischen Föderation bestätigt, treffe jedoch keine beweiskräftige Aussage über die Echtheit des vorgelegten Einfuhrdokumentes. Die Beschwerdeführerin habe erst in ihrer Eingabe vom , demnach nach Ablauf der in Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Frist, und daher verspätet, die Verlängerung der Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt. Die geeignete Unterlagen nach Art. 18 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 der genannten Verordnung seien erst am nachgereicht worden. Da alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten nach der in Art. 47 Abs. 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Frist erbracht worden seien, sei die zu zahlende Erstattung mit Recht um 15 Prozent niedriger als die von der Beschwerdeführerin beantragte Erstattung angesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtrückforderung der Ausfuhrerstattung verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Art. 54 erster Anstrich und Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 mit Geltung aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.
Die Artikel 18, 47 und 48 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom in den Fassungen der Verordnungen Nr. 3993/88, 887/92, 1525/92, 1829/94 und 2955/94 lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 18
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:
a) Das jeweilige Zolldokument, eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Durchschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein;
b) eine Bescheinigung über die Entladung und Überführung in den freien Verkehr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat zugelassen wurde. Datum und Nummer des Zollpapiers über die Überführung in den freien Verkehr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.
(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Abfertigung zum freien Verkehr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:
a) Die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die vom Drittland oder einem der Drittländer, für die die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;
b) die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, daß das Erzeugnis das Hafengebiet verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
c) die Entladungsbescheinigung, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat zugelassen wurde. Aus der Bescheinigung muß ferner hervor gehen, daß das Erzeugnis das Hafengebiet verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war.
d) eine von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellte Bankunterlage, aus der hervorgeht, daß die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung im Fall eines der im Anhang III genannten Drittländer einmal bei dem zugelassenen Makler eröffneten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist;
e) die Bestätigung der Übernahme durch eine amtliche Stelle des betreffenden Drittlandes im Fall eines Ankaufs durch dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme;
f) die Bestätigung der Übernahme durch eine internationale Organisation im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme;
g) die Bestätigung der Übernahme durch eine Stelle des Drittlandes, von der Ausschreibungen für die Anwendung von Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission akzeptiert werden können, im Falle eines Ankaufs durch diese Stelle.
(3) Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, daß der in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.
...
TITEL 4 VERFAHREN FÜR DIE ZAHLUNG DER ERSTATTUNG Artikel 47
(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.
Der Erstattungsantrag erfolgt
a) entweder schriftlich; die Mitgliedstaaten können hierfür ein besonderes Formblatt vorsehen;
b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten und nach Zustimmung der Kommission. Bei der Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen des Artikels 199 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 222 bis 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) entsprechend.
(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.
(3) Ist das in Artikel 6 genannte Kontrollexemplar T 5 binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangszollstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer bei der zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen.
Zu den vorzulegenden Belegen gehören
a) wenn ein Kontrollexemplar ausgestellt wurde, um den Nachweis zu erbringen, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben:
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- | das Beförderungspapier und | |||||||||
- | ein Dokument, aus dem hervorgeht, daß das Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlands vorgeführt worden ist, oder eines oder mehrere der in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente. | |||||||||
Bei Ausfuhren, für die die Erstattung höchstens 1 000 ECU beträgt, braucht das unter dem zweiten Gedankenstrich genannte Dokument nicht verlangt zu werden; in diesem Fall hat der Ausführer allerdings den Zahlungsnachweis vorzulegen. | ||||||||||
Im Fall einer Ausfuhr in ein Drittland, das der EFTA angehört, ist das zurückzuschickende, von diesem Drittland ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Exemplar Nr. 5 des gemeinsamen Versandpapiers, eine beglaubigte Photokopie oder ein Vermerk der Abgangszollstelle den Belegen gleichwertig; | ||||||||||
b) bei Anwendung von Artikel 34, 38 bzw. 42 eine Bestätigung der für die Kontrolle der betreffenden Bestimmung zuständigen Zollstelle, aus der hervorgeht, daß die Bedingungen für das Anbringen eines Vermerks durch die genannte Zollstelle auf dem betreffenden Kontrollexemplar erfüllt worden sind, oder | ||||||||||
c) bei Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 38 eine Empfangsbestätigung gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe c) und ein Nachweis über die Bezahlung der zur Bevorratung bestimmten Erzeugnisse. Die Bestimmungen des Absatzes 4 gelten für die Vorlage gleichwertiger Unterlagen. |
(4) Falls die Unterlagen nach Artikel 18 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden konnten, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung der Unterlagen eingeräumt werden.
...
Artikel 48
...
(2) a) Wird der Nachweis, daß alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach den in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Fristen erbracht, so beträgt die zu zahlende Erstattung 85 % der Erstattung, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre.
b) Wird der Nachweis, daß alle Erfordernisse nach dem Gemeinschaftsrecht eingehalten worden sind, innerhalb von sechs Monaten nach den Fristen gemäß Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 erbracht, die in Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 38 Absatz 1 genannte Frist aber überschritten, so ist die zu zahlende Erstattung gleich der Erstattung, die gemäß Absatz 1 um 15 % des im Fall der Einhaltung aller Fristen gezahlten Betrages vermindert wird."
Nach der Präambel der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sollen aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Antrag und alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen sein. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt, insbesondere wenn der Beteiligte den Termin wegen Verzögerungen durch die Verwaltung, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten konnte.
Die Beschwerdeführerin hat die in Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 geregelten Fristen beim Verfahren zur Zahlung der Erstattung eingehalten und die ihr zur Verfügung gestandenen Unterlagen der Behörde vorgelegt. Die Erstattung wurde deshalb zunächst antragsgemäß gewährt.
In einem Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass ein bestimmter Stempelaufdruck gefälscht worden war (eine Beteiligung der Beschwerdeführerin wurde nicht festgestellt) und damit der gesetzmäßige Nachweis aus nicht von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen mit den vorgelegten Unterlagen nicht erbracht werden konnte. Es wurde daher ein Rückforderungsverfahren eingeleitet.
Im Rückforderungsverfahren konnte die Beschwerdeführerin die für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Nachweise zwar vorlegen, die belangte Behörde vertrat jedoch die Ansicht, es sei eine Verminderung der Ausfuhrerstattung um 15 % vorzunehmen, weil diese Nachweise nicht innerhalb der nach Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehenen Frist erbracht worden seien.
Mit dieser Ansicht übersieht die belangte Behörde allerdings, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, dass die in Art. 47 der genannten Verordnung geregelte Frist bei der Beantragung der Ausfuhrerstattung einzuhalten, in einem allenfalls nachfolgenden Rückforderungsverfahren aber nicht anzuwenden ist, weil Art. 47 der genannten Verordnung keine Regelungen über Fristen enthält, innerhalb derer in einem Rückforderungsverfahren ergänzende Nachweise zu erbringen sind, weil die von der Beschwerdeführerin fristgerecht vorgelegten Unterlagen nach einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren aus von ihr nicht erkennbar gewesenen Gründen als nicht ausreichend angesehen wurden.
Da die belangte Behörde dies verkannte und eine Verminderung der Ausfuhrerstattung wegen vermeintlicher Fristüberschreitungen vornahm, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ersatz der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG wurde nach § 3 Abs. 2 Z 2 des Eurogesetzes, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 bestimmt.
Wien, am