VwGH vom 21.03.2005, 2001/17/0056
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der X GmbH in Linz, vertreten durch Dr. Erhard Hackl und Dr. Karl Hatak, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR- 012152/2-1998/PE/Vi, betreffend Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4040 Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1 Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom wurde der beschwerdeführenden Partei entsprechend ihrem Ansuchen vom die Baubewilligung für die Errichtung einer Einhausung für Begichtungsbandhaspeln auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom wurde der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf diese Baubewilligung gemäß §§ 19, 20 und 21 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (im Folgenden: OÖ BauO 1994) in Verbindung mit der Oberösterreichischen Einheitssatz-Verordnung 1994 ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde in der Höhe von S 4.842.705,-- vorgeschrieben.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung, die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
1.4. Die belangte Behörde führte aus, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Stahlträgerkonstruktion mit Profilblechaußenwandverkleidung und einer Eindeckung mit Trapezblech handle. Die Fundierung sei auf Streifenfundamenten erfolgt. Die Gesamtlänge des Bauvorhabens betrage 19,4 m, die Gesamtbreite 6,16 m und die maximale Höhe 6,76 m.
Das von der Bauführung betroffene Grundstück habe zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zusammen mit etlichen anderen, näher genannten Grundstücken einen gemeinsamen Bauplatz mit einer Gesamtfläche von 5.317.885 m2 gebildet.
Dieser Bauplatz grenze unmittelbar an die zum öffentlichen Gut der Stadt Linz gehörende A-Straße. Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom , Amtsblatt Nr. 1/1987, betreffend die Erklärung aller bisher nicht gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Linz zu Ortswegen, sei die A-Straße eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde. Diese Verkehrsfläche sei auf Kosten der Stadt Linz in endgültiger Breite errichtet worden, wobei die Herstellung mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung erfolgt sei.
Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom , Amtsblatt Nr. 5/1995, sei gemäß dem Oberösterreichischen Straßengesetz 1991 die Auflassung der A-Straße im gegenständlichen Bereich als Verkehrsfläche der Stadt Linz genehmigt worden. Gemäß § 2 dieser Verordnung trete diese gleichzeitig mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erklärung der A-Straße zur Bundesstraße in Kraft. Eine solche Verordnung sei aber bis dato nicht erlassen worden.
Die der gegenständlichen Abgabenvorschreibung zu Grunde liegende Baubewilligung vom sei am und somit bereits im zeitlichen Geltungsbereich der OÖ BauO 1994 erlassen worden. Im Lichte des § 3 Abs. 1 Oberösterreichische Landesabgabenordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 1 OÖ BauO 1994 sei dieser Umstand daher auch dann geeignet, einen Abgabenanspruch im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu begründen, wenn die entsprechende Baubewilligung noch auf Grundlage der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 erlassen worden sei.
Eine nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 allenfalls gegebene Möglichkeit, eine Abgabe vorzuschreiben, stehe der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach § 19 OÖ BauO 1994 nicht entgegen.
In Ermangelung einer entsprechenden Bundesverordnung sei die Auflassungsverordnung betreffend die A-Straße noch nicht rechtswirksam geworden. Die Berufungsbehörde sei daher zutreffend davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Aufschließungsstraße im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabenanspruches eine Verkehrsfläche der Gemeinde gewesen sei.
Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Z 2 bis 5 OÖ BauO 1994 handle es sich bei der gegenständlichen Einhausung nicht um einen Zu- oder Umbau, sondern um einen Gebäudeneubau, weshalb der Entfallstatbestand des § 21 Abs. 1 Z 3 OÖ BauO 1994 nicht zum Tragen kommen könne.
Angesichts der Maße des gegenständlichen Baus einerseits und der in § 3 Abs. 2 Z 5 OÖ BauO 1994 demonstrativ aufgezählten Bauvorhaben andererseits sei dem Standpunkt der Berufungsbehörde, wonach die gegenständliche Anlage nicht unter § 3 Abs. 2 Z 5 leg. cit. subsumierbar sei, nicht entgegenzutreten. An das Kriterium der "untergeordneten baurechtlichen Bedeutung" könne nur ein objektiver Maßstab angelegt werden, weshalb auch der Hinweis in der Vorstellung, wonach der gegenständliche Bau im Gesamtareal als "verschwindender Bereich" anzusehen sei, zu keiner anderen Beurteilung führen könnte.
Die von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Beitragsvorschreibungen hätten sich auf Grundstücke bezogen, die von der gegenständlichen Vorschreibung nicht erfasst seien, weshalb die nunmehrige Abgabenvorschreibung nicht gegen das in § 20 Abs. 1 OÖ BauO 1994 verankerte Einmaligkeitsprinzip verstoße.
Es sei unbestritten, dass der gegenständliche Bauplatz mit mehreren Grundstücken unmittelbar an die A-Straße angrenze. Das Tatbestandsmerkmal der "Aufschließung" sei daher erfüllt.
§ 20 Abs. 4 OÖ BauO 1994 sei so zu verstehen, dass nur bei Bauvorhaben, für die keine Bauplatzbewilligung erforderlich sei, auf das zu bebauende Grundstück abzustellen sei. Im Falle der Notwendigkeit einer Bauplatzbewilligung beziehungsweise wenn ein Bauplatz vorliege, sei die anrechenbare Frontlänge aus der Bauplatzfläche zu ermitteln. Es sei bei der Ermittlung der anrechenbaren Frontlänge daher nicht auf das von dem Bauvorhaben betroffene Grundstück, sondern auf den entsprechenden Bauplatz abzustellen.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, stellte für den Fall der Abweisung den Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof und führte die diesbezügliche Beschwerde auch aus. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1201/98-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.
1.6. In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich erkennbar in ihren Rechten insoferne verletzt, als sie nicht entgegen den §§ 19, 20 und 21 OÖ BauO 1994 zur Zahlung von Beiträgen zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen verpflichtet werden dürfe.
1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte Kostenersatz.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes vom , mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird, LGBl. Nr. 66/1994, (OÖ BauO 1994) lauteten vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 wie folgt:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Bau: eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind;
2. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter;
3. Neubau: die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden;
4. Umbau: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, daß dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (zum Beispiel hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen ist;
5. Zubau: die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach;
6. Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil:
Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige bauliche Anlagen befinden.
1. Abschnitt
Bauplätze
§ 3
Allgemeines
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
...
5. Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 50 m2, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.
...
§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher
Verkehrsflächen der Gemeinde
(1) Wurde von der Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 8 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991) errichtet, hat sie anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch diese öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, dem Bauwerber mit Bescheid einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.
...
§ 20
Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung
öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde
(1) Der Beitrag ist für die Fläche, die der Berechnung der anrechenbaren Frontlänge zugrundegelegt wurde, nur einmal zu entrichten, sofern nicht § 21 Abs. 4 anzuwenden ist.
(2) Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.
(3) Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.
(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem zu bebauenden Bauplatz oder Grundstück flächengleichen Quadrates, bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jedoch höchstens 40 Meter.
(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. Der Gemeinderat hat jedoch durch Verordnung einen niedrigeren als den von der Landesregierung festgesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Durchschnittskosten der Herstellung der Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung niedriger sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrundegelegten Durchschnittskosten.
...
§ 21
Ausnahmen und Ermäßigungen
(1) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für
1. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinn des § 3 Abs. 2 Z. 5;
...
3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 50 m2 vergrößert wird.
...
§ 58
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(2) Rechtskräftige Bauplatzbewilligungen, Baubewilligungen, Benützungsbewilligungen, baupolizeiliche Aufträge und sonstige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt. Die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen, die erst nach diesem Landesgesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig werden, bedürfen vorbehaltlich des § 59 keiner nachträglichen Bewilligung oder Anzeige.
...
(6) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20) ist nicht vorzuschreiben, wenn bereits nach den bisherigen Bestimmungen ein Beitrag geleistet wurde. Wurde nach den bisher geltenden §§ 20 und 21 bereits ein ermäßigter Beitrag geleistet, ist dieser Beitrag anzurechnen."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes vom über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Oberösterreichisches Straßengesetz 1991), LGBl. Nr. 84/1991 (§ 11 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 111/1993), lauteten:
"§ 8
Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)
(1) Verkehrsflächen des Landes sind:
...
(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:
1. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die eine besondere Bedeutung für den Verkehr innerhalb der Gemeinde haben;
2. Ortschaftswege, das sind Straßen, die vorwiegend der Aufschließung von Ortschaften oder Ortschaftsteilen oder aber einem sonstigen vorwiegend öffentlichen Verkehrsinteresse innerhalb der Gemeinde dienen;
3. Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend dem Anschluß land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bzw. Grundstücke an das übrige öffentliche Straßennetz dienen oder den ländlichen Raum verkehrsmäßig erschließen;
4. Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die vorwiegend dem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr oder der Erschließung von Erholungsräumen für Wanderer dienen.
(3) Öffentliche Straßen, deren Straßengattung nicht ausdrücklich bestimmt ist, gelten bis zu ihrer Einreihung (§ 11 Abs. 1) als Ortschaftswege gemäß Abs. 2 Z. 2.
...
§ 11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 3 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben.
(2) Die Auflassung einer öffentlichen Straße hat bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates dann zu erfolgen, wenn die öffentliche Straße wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.
...
(4) Die Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Straßengattung (Umreihung) darf nur erfolgen, wenn gleichzeitig ihre bisherige Einreihung aufgehoben wird."
Gemäß § 1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom , womit der bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oberösterreichische Einheitssatz-Verordnung 1994), LGBl. Nr. 131/1994, wurde der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung mit S 700,-- pro Quadratmeter festgesetzt.
2.2.1. In ihrer Beschwerde wendet die beschwerdeführende Partei zunächst ein, dass der der gegenständlichen Abgabenvorschreibung zu Grunde liegende Abgabenanspruch verjährt sei.
Der Baubewilligungsbescheid vom sei auf Grundlage der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 erteilt worden. Eine Abgabenvorschreibung auf Grund der OÖ BauO 1994 komme daher nicht in Betracht. Gemäß § 20 Oberösterreichische Bauordnung 1976 sei der Abgabenanspruch mit Erteilung der Bauplatzbewilligung entstanden. Die Bauplatzbewilligungen für den gegenständlichen Bauplatz seien im Jahre 1982 erteilt worden. Der diesbezügliche Abgabenanspruch sei bereits verjährt. Derselbe Abgabentatbestand könne durch ein späteres Gesetz nicht noch einmal neu geschaffen werden.
2.2.2. Bei dieser Argumentation übersieht die beschwerdeführende Partei jedoch, dass gemäß § 19 Abs. 1 OÖ BauO 1994 die Abgabenpflicht an die Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden anknüpft. Eine derartige Bewilligung wurde aber mit dem Bescheid vom zu einem Zeitpunkt, in dem die OÖ BauO 1994 bereits in Geltung stand, erteilt (zur Gebäudeeigenschaft der gegenständlichen Einhausung sowie zur Eigenschaft der A-Straße als von der Gemeinde errichtete öffentliche Verkehrsfläche siehe weiter unten). Daran, dass diese Baubewilligung, auch wenn sie gemäß § 58 Abs. 1 OÖ BauO 1994 noch auf Grundlage der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 erfolgte, von dem Begriff der Baubewilligung des § 19 Abs. 1 OÖ BauO 1994 umfasst ist, bestehen sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch im Lichte einer teleologischer Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen keine Zweifel. Die Anwendbarkeit der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 auf das Baubewilligungsverfahren, das zur Erteilung der Bewilligung vom führte, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 1 OÖ BauO 1994. Diese ordnet für anhängige Bauverfahren die Weiterführung nach der früheren Rechtslage an. Dies bedeutet, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Versagung der Baubewilligung gemäß der Bauordnung 1976 zu beurteilen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die zu erteilende Bewilligung eine Baubewilligung im Verständnis der Bauordnung 1994 ist, weshalb die gegenständliche Baubewilligung auch als Baubewilligung im Sinne des § 19 Abs. 1 OÖ BauO 1994 verstanden werden muss.
2.2.3. Der mit Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom entstandene Abgabenanspruch ist in Anbetracht der gegenständlichen, rechtzeitig erfolgten Abgabenvorschreibung nicht verjährt. Allfällige nach den Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 entstandene Abgabenansprüche sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Auf die Frage der Verjährung dieser Ansprüche war daher ebenfalls nicht weiter einzugehen. Die Entstehung allfälliger Abgabenansprüche nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 hinderte nicht die Abgabenvorschreibung aus Anlass der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach § 19 Abs. 1 OÖ BauO 1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 OÖ LAO 1984 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0107).
Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 1268/95-8 u.a., Slg. Nr. 14.779, den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42) dagegen, dass "durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für die Beitragsleistungsverpflichtung im Ergebnis auch verjährte (inhaltlich idente) Abgabenansprüche neu ins Leben gerufen" würden, entgegenhielt, es sei aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf einen neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang zur Entrichtung vorgeschrieben werde.
2.3.1. Eine Beitragsvorschreibung nach dem neuen Tatbestand hätte aus dem Grunde des § 58 Abs. 6 OÖ BauO 1994 nur dann unterbleiben müssen, wenn nach den bisherigen Bestimmungen für die gegenständliche Fläche bereits ein Beitrag geleistet worden wäre.
Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der beschwerdeführenden Partei bereits Beiträge zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen vorgeschrieben wurden, wobei diese Bauplätze ebenfalls von der A-Straße aufgeschlossen worden seien (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0793), so betrafen diese Vorschreibungen andere Bauplätze, sodass der Einwand, es liege ein Verstoß gegen das Einmaligkeitsprinzip vor, ins Leere geht.
2.3.2. Aus diesem Grund konnte sich die beschwerdeführende Partei auch nicht auf § 20 Abs. 1 OÖ BauO 1994 berufen, denn auch nach dieser Bestimmung hätte die Abgabenvorschreibung nur dann unterbleiben müssen, wenn für dieselbe Fläche tatsächlich bereits Beiträge entrichtet worden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0186).
2.4. Die beschwerdeführende Partei führt weiters aus, dass im Beschwerdefall die Ausnahmebestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 1 und 3 OÖ BauO 1994 zur Anwendung gelangen hätten müssen.
2.4.1. Die Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 3 OÖ BauO 1994 scheitert aber schon daran, dass es sich bei der gegenständlichen Einhausung weder um einen Zu- noch um einen Umbau eines Gebäudes handelt. Durch die Umhüllung der Haspeln wurde nicht ein bereits bestehendes Gebäude vergrößert oder baulich geändert (vgl. die Begriffsbestimmungen des § 2 Z 4 und 5 OÖ BauO 1994), sondern ein Gebäude erstmals "hergestellt" (vgl. die entsprechende Definition des Begriffes "Neubau" in § 2 Z 3 leg. cit.). Nach den Feststellungen der belangten Behörde, die durch die Verwaltungsakten gestützt werden, ist die gegenständliche Einhausung mit den oben wiedergegebenen Ausmaßen ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Metern und somit ein Gebäude im Sinne der OÖ BauO 1994 (vgl. § 2 Z 2 leg. cit. sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0235, in dem für einen Container die Eigenschaft als Gebäude im Sinne der OÖ BauO 1994 bejaht wurde). Im Übrigen wird die Gebäudeeigenschaft der gegenständlichen Konstruktion auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Wenn die beschwerdeführende Partei jedoch vermeint, der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z 1 OÖ BauO 1994 sei deshalb erfüllt, weil die errichtete Einhausung im Vergleich zu den umstehenden Fabriksgebäuden von untergeordneter Bedeutung sei, ist sie auf den Wortlaut des Gesetzes zu verweisen, nach dem auf die baurechtlich untergeordnete Bedeutung des betreffenden Gebäudes und nicht auf dessen Bedeutung im Verhältnis zu anderen Gebäuden abzustellen ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht betont, dass es in diesem Zusammenhang auf die objektive Beschaffenheit des in Frage stehenden Gebäudes ankommt und eine vergleichende Betrachtung mit angrenzenden Gebäuden nicht anzustellen ist.
2.4.2. Darüber hinaus ist aus der beispielhaften Aufzählung von Gebäuden in § 3 Abs. 2 Z 5 OÖ BauO 1994 zu erschließen, dass die gegenständliche Einhausung bereits auf Grund ihrer Dimensionen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Z 5 leg. cit. zu subsumieren ist (vgl. zum Begriff der "untergeordneten baurechtlichen Bedeutung" im Sinne des § 20 Abs. 9 lit. a Oberösterreichische Bauordnung 1976 betreffend einen Stiegenhauszubau das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0607).
2.5. Bezüglich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, wonach das von der gegenständlichen Bauführung betroffene Grundstück nicht direkt an die A-Straße anschließe und daher nicht von dieser Straße aufgeschlossen werde, ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach der OÖ BauO 1994 für die Aufschließung eines Gebäudes nicht erforderlich ist, dass das betroffene Grundstück direkt an der von der Gemeinde errichteten öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Entscheidend ist lediglich, dass eine Verbindung des Gebäudes mit der errichteten Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt, oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/17/0186, vom , Zl. 95/17/0793, vom , Zl. 98/17/0164, und vom , Zl. 90/17/0309). Im Beschwerdefall wird nicht bestritten, dass der bewilligte Bauplatz an die A-Straße grenzt, sodass in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen werden muss, dass das gegenständliche Gebäude durch die A-Straße im Sinne der OÖ BauO 1994 aufgeschlossen wird. Von der beschwerdeführenden Partei wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dieser Straße um eine von der Gemeinde errichtete öffentliche Verkehrsfläche und mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die das Inkrafttreten der Auflassungsverordnung der mitbeteiligten Landeshauptstadt bewirkt hätte, auch um eine Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinne des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Oberösterreichisches Straßengesetz 1991 handelte. Aus welchen Gründen die Erlassung der Verordnung durch den Bundesminister unterblieb, ist für den Beschwerdefall unerheblich.
2.6. Bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages ist die anrechenbare Frontlänge heranzuziehen. Diese ist die Seite eines mit dem zu bebauenden Bauplatz oder Grundstückes flächengleichen Quadrates (§ 20 Abs. 4 OÖ BauO 1994). Liegt - wie im Beschwerdefall - eine rechtskräftige Bauplatzbewilligung vor, dann ist nach der hg. Rechtsprechung von dieser gesamten Bauplatzgröße auszugehen und davon die Frontlänge zu berechnen und nicht nur von dem Teil oder dem Grundstück des Bauplatzes, auf dem das errichtete Gebäude steht, beziehungsweise von der Fläche der im Baubewilligungsbescheid angeführten Grundstücksnummer. § 20 Abs. 4 OÖ BauO 1994 normiert ausdrücklich den Bauplatz als maßgebende Größe für die Berechnung der anrechenbaren Frontlänge. Die belangte Behörde setzte daher mit Recht die gesamte Bauplatzfläche als Berechnungsgröße an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0164).
2.7. In der Beschwerde werden weiters verschiedene Verfahrensmängel geltend gemacht. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage liegen diese Verfahrensfehler (wie die Unterlassung eines Ortsaugenscheins zur Feststellung, dass ein Gebäude untergeordneter Bedeutung vorliege, oder die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, weil das bebaute Grundstück nicht an der öffentlichen Verkehrsfläche liege) nicht vor, weil der Sachverhalt zur Klärung der Rechtsfragen ausreichend erhoben war und eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichte.
2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am