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VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0055

VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro sowie die Hofräte Dr. Närr, Dr. Karger, Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 11 - 2148/11/88, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Verlassenschaft nach der am im

84. Lebensjahr verstorbenen Juliana Z waren auf Grund des Gesetzes deren im Jahr 1898 geborene Schwester Hedwig N, deren im Jahr 1946 geborene Nichte, die Beschwerdeführerin, sowie deren Neffe Helmut B zu Erben berufen. Nachdem Helmut B die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen hatte, gaben Hedwig N und die Beschwerdeführerin am je zur Hälfte des Nachlasses unbedingte Erbserklärungen ab und schlossen unter einem ein Erbteilungsübereinkommen, nach welchem die Beschwerdeführerin gegen Bezahlung eines Betrages von 100.000 S an Hedwig N die im Nachlaß befindliche, von einem Vorkaufsrecht für die Stadt Wien abgesehen, lastenfreie Liegenschaft in Wien (Einfamilienhaus mit einem Einheitswert zum von 163.000 S) übernimmt, wobei die sonstige Erbteilung außergerichtlich erfolgt. Mit Beschluß des zuständigen Bezirksgerichtes (in der Folge: Bezirksgericht) vom wurde Hedwig N und der Beschwerdeführerin der Nachlaß je zur Hälfte eingeantwortet. Mit Beschluß vom wurde ob der im Nachlaß befindlichen Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin bewilligt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: Finanzamt), ausgehend von den Werten des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses (Reinnachlaß 230.049,70 S), gegenüber Hedwig N Erbschaftssteuer fest, wobei es hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf § 13 Abs 2 ErbStG verwies.

Hedwig N verstarb am . Deren testamentarischer und eingeantworteter Alleinerbe ist Johann N sen.

Am richtete die Beschwerdeführerin an das für das Verlassenschaftsverfahren nach Juliana Z zuständig gewesene Bezirksgericht den Antrag, eine Nachtragsabhandlung durchzuführen, weil sie in dem nunmehr ihr gehörenden Einfamilienhaus Urkunden aufgefunden habe, aus denen hervorgehe, die Erblasserin habe drei der Nummer und der Bank nach bestimmte Sparbücher mit einem gesamten Einlagestand von rund 1,1 Mio S zum Todestag besessen. Dem daraufhin als Gerichtskommissär einschreitenden Notar teilte die Bank mit Schreiben vom mit, Juliana Z habe am Todestag drei der Nummer nach bestimmte Sparbücher lautend auf Überbringer mit einem gesamten Einlagestand von 1,269.833,81 S besessen. Die drei Sparbücher seien bereits am saldiert worden.

Die beantragte Nachtragsabhandlung wurde mangels Interesse der Beschwerdeführerin und des Johann N sen trotz mehrerer Urgenzen seitens des Notars nicht durchgeführt.

Am langte beim Finanzamt eine Nachtragsanmeldung der Bank vom gemäß § 25 ErbStG mit demselben Inhalt wie das an den Notar gerichtete Schreiben ein, in dem bloß der Hinweis fehlt, alle drei Sparbücher seien bereits am saldiert worden.

Mit am beim Landesgericht für ZRS Wien zu 22 Cg 256/84 und 22 Cg 257/84 eingebrachten Klagen begehrte Johann N sen als Rechtsnachfolger der Hedwig N von der Beschwerdeführerin einerseits aus dem Titel des nicht erfüllten Erbteilungsübereinkommens vom 100.000 S, anderseits aus dem Titel eines von Hedwig N gewährten Darlehens von 250.000 S wegen fälliger Rückzahlung 40.000 S. Mit am beim eben erwähnten Gericht zu 26 Cg 231/84 eingebrachter Klage begehrte die Beschwerdeführerin von Johann N sen als Rechtsnachfolger der Hedwig N aus dem Titel des Erbrechtes 716.788,87 S, weil der Verlassenschaftsabhandlung nach Juliana Z die drei bereits erwähnten und ein weiteres Sparbuch mit einem gesamten Einlagestand von zumindest 1,433.577,74 S nicht zugrundegelegt worden seien und sich Johann N sen weigere, den geforderten Betrag herauszugeben. Im Zug des zuletzt erwähnten Verfahrens gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zeuge vernommen an, in der Verlassenschaft nach Juliana Z seien keine Sparbücher vorgefunden worden, obwohl von ihrem Pensionskonto regelmäßig Überweisungen auf ein Sparbuch durchgeführt worden seien. Nach dem Tod der Juliana Z sei Hedwig N aus dem Haus ihrer Schwester, in dem sie die letzten Jahre gewohnt habe, wieder in ihre Wohnung gezogen und habe eine Schachtel mitgenommen, in der sich ua vier Sparbücher befunden hätten. Diese vier Sparbücher seien dem Zeugen und der Beschwerdeführerin zur Aufbewahrung übergeben worden. Der Zeuge habe von diesen Sparbüchern Ablichtungen gemacht und diese Sparbücher später der Hedwig N wieder zurückgestellt. Dem Zeugen und der Beschwerdeführerin wären die Losungsworte der Sparbücher nicht bekannt gewesen und hätten sie auch keine Abhebungen durchgeführt. Am sei dem Zeugen und der Beschwerdeführerin von Hedwig N ein Darlehen von 250.000 S in Form eines Sparbuches übergeben worden. Dieses Darlehen sollte zunächst jährlich mit 50.000 S zurückbezahlt werden. Hedwig N habe später erklärt, das Darlehen müsse nicht zurückbezahlt werden. Sollte sie ableben, wäre die Rückzahlung desselben ohnedies hinfällig. Einen Schlüssel für die Wohnung der Hedwig N habe der Zeuge nicht besessen. Im ererbten Einfamilienhaus habe der Zeuge Kontoauszüge noch aus der Zeit des (im Jahr 1977) verstorbenen Ehegatten der Juliana Z gefunden, aus denen sich Verbindungen zu jenen Sparbüchern ergeben hätten, die der Zeuge seinerzeit in Verwahrung gehabt und von denen er Ablichtungen gemacht habe. Er sei daher auf den Gedanken gekommen, daß die ihm von Hedwig N übergebenen Sparbücher aus dem Vermögen der Juliana Z stammten und in ihre Verlassenschaft gehört hätten. Es sei aus dem auch der Verlassenschaftsabhandlung nach Juliana Z zugrunde gelegten Girokonto ersichtlich, daß regelmäßige Überweisungen auf ein in Rede stehendes Sparbuch vorgenommen worden seien. Die seinerzeitige Haushälterin der Juliana Z, Hermine M, habe der Beschwerdeführerin erzählt, Hedwig N habe ihr nach dem Tod der Juliana Z gesagt, daß Johann N sen Sparbücher, die in der Verlassenschaft nicht angegeben worden seien, aufgelöst und das Geld gewinnbringend angelegt habe. Der Zeuge wisse auf Grund der ihm nunmehr bekannten Kontoauszüge, daß Juliana Z eine Pension von rund 20.000 S oder darüber gehabt habe. Am gab Hermine M als Zeugin vernommen an, sie sei während der letzten 13 Monate, in denen Juliana Z gelebt habe, bei ihr als Haushälterin tätig gewesen. Hedwig N habe damals bei Juliana Z gewohnt. Nach dem Tod der Juliana Z habe ihr Hedwig N erzählt, es seien Sparbücher im Wert von über 1 Mio S von Juliana Z vorhanden, außerdem noch Wertpapiere. Die Art und der Wert dieser Papiere sei der Zeugin nicht bekannt. Hedwig N habe der Zeugin auch zwei Sparbücher gezeigt. In einem dieser Sparbücher sei ein Kontostand von über 500.000 S, im anderen von über 300.000 S ausgewiesen gewesen. Auf beiden Sparbüchern sei Losungswort oder Klausel gestanden. Hedwig N habe der Zeugin gesagt, es seien immer nur von einem Sparbuch Abhebungen für die Führung des Haushaltes vorgenommen worden. Weiters habe Hedwig N der Zeugin mitgeteilt, sie habe auf den ihr grundsätzlich zustehenden Hälfteanteil des nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Einfamilienhauses verzichtet, sich aber dafür die Sparbücher behalten. Etwa zwei Wochen nach dem Tod der Juliana Z habe Hedwig N der Zeugin erzählt, sie sei mit "Herrn N", ob sie damit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu 89/16/0056 auftretenden Beschwerdeführer oder dessen Sohn gemeint habe, wisse die Zeugin nicht, auf der Bank gewesen, habe das Geld abgehoben und bei einer Sparkasse gut verzinst angelegt. Hedwig N habe sinngemäß mitgeteilt, daß sie die Sparbücher der Juliana Z nicht im Verlassenschaftsverfahren angeben werde, um sich die Erbschaftssteuer zu ersparen. Die Zeugin glaubte, Hedwig N habe erwähnt, daß "Herr N" ihr diesen Rat gegeben habe. Juliana Z habe Pensionen von rund 24.000 S bezogen. Hedwig N habe ihr gegenüber den Verzicht auf das halbe Einfamilienhaus der Juliana Z damit begründet, daß sie ein eigenes habe, sich die Sparbücher behalte und außerdem schon 84 Jahre alt sei. Hedwig N habe der Zeugin gegenüber auch bemerkt, daß sie sich den Schmuck ihrer Schwester nehme. Die Zeugin habe gesehen, daß sich Hedwig N auch einen fast neuen Persianermantel genommen habe. Am Ende des Protokolls über die Verhandlung vom ist folgendes vermerkt: "Nach Erörterung der Rechts- und Sachlage vereinbaren die Parteien einfaches Ruhen sowohl dieses Verfahrens als auch der Verfahren 22 Cg 256 und 257/84 dieses Gerichtes. Die Tagsatzungen am 10.1. bzw bleiben beiderseits unbesucht."

Am richtete der Rechtsfreund des Johann N sen unter Bezugnahme auf die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom ein Schreiben an den Rechtsfreund der Beschwerdeführerin, in dem er den Vorschlag unterbreitete, gegen Bezahlung von 200.000 S an Johann N sen ewiges Ruhen in allen drei Verfahren zu vereinbaren. Für den Fall, daß sich die Beschwerdeführerin zu einer derartigen Vorgangsweise nicht entschließen könnte, müsse der Rechtsfreund im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Hermine M vorbringen, "daß Frau (Hedwig) N auf das Haus am S-Weg 7 gegen Überlassung von S 100.000,-- .... im Protokoll vom .... deshalb verzichtet habe, da Frau (Hedwig) N dafür 2 Sparbücher bekommen habe. Da Frau L (ie die Beschwerdeführerin) das Haus im Wert von etwa 2 bis 3 Millionen S erhielt, Frau (Hedwig) N jedoch Sparbücher mit einer unbekannten Einlage, jedenfalls weniger als S 1,5 Millionen, wäre das Erbteilungsübereinkommen, wie von Ihnen selbst in der letzten Verhandlung vorgebracht, als ungültig anzusehen und müßte ich die Differenz von etwa S 500.000,-- bis S 750.000,-- mit einer Widerklage geltend machen. Mein Mandant übt daher mit seinem Vergleichsvorschlag ein ganz besonderes Entgegenkommen Ihren Mandanten gegenüber aus, zumal ich auf Grund des bisherigen Prozeßverlaufes jedenfalls dazu tendiere, in sämtlichen 3 Verfahren einen Antrag auf Fortsetzung zu stellen." In Beantwortung des eben erwähnten Schreibens schlug der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin gegen Bezahlung von 100.000 S an Johann N sen vor, ewiges Ruhen in allen drei Verfahren zu vereinbaren. Schließlich einigten sich die Streitparteien am gegen Bezahlung von 150.000 S von der Beschwerdeführerin an Johann N sen ewiges Ruhen in allen drei Verfahren eintreten zu lassen.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes vom wurde wegen Hervorkommens neuen Nachlaßvermögens nach Juliana Z, bestehend aus einem Guthaben bei einer Krankenanstalt von

6.947 S, eine Nachtragsabhandlung durchgeführt, worauf das Finanzamt mit Bescheiden vom im wiederaufgenommenen Verfahren gegenüber Johann N sen und der Beschwerdeführerin Erbschaftssteuer festsetzte. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf das nachträglich hervorgekommene Vermögen von 6.947 S.

Mit Bescheiden vom hob die nunmehr belangte Behörde die eben erwähnten Bescheide des Finanzamtes vom gemäß § 299 Abs 1 lit b BAO auf, wobei sie zur Begründung ausführte, bei der Berechnung der Erbschaftssteuer für den Erbanfall aus der Verlassenschaft nach Juliana Z sei nicht beachtet worden, daß mehrere Sparguthaben bei einer Bank zum Nachlaßvermögen zu rechnen seien und daher die Abgabe fehlerhaft bemessen worden sei. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Wien werde hingewiesen.

Bemühungen des Finanzamtes, Auskünfte von der Bank über Vorgänge im Zusammenhang mit den Sparbüchern zu erhalten, scheiterten an den Bestimmungen des § 23 KWG.

Auf Vorhalt des Finanzamtes betreffend das vierte der Nummer und der Bank nach, nicht jedoch dem genauen Einlagestand, der jedoch zwischen 300.000 S und 500.000 S betragen habe, bekannte Sparbuch, gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom bekannt, sie habe im Zeitpunkt des Ablebens der Juliana Z von der Existenz von Sparbüchern keine Kenntnis gehabt. Das vierte Sparbuch habe im Zeitpunkt des Todes der Juliana Z existiert.

Mit im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt gegenüber Johann N sen und der Beschwerdeführerin, ausgehend jeweils von einer Bemessungsgrundlage von 944.782,90 S, Erbschaftssteuer fest, wobei es zur Berechnung der Bemessungsgrundlage folgendes ausführte:

bisher 106.764,--

zuzüglich halber Spitalsnachlaß 3.473,50

abzüglich halbe Kosten Gerichtskommissär 371,50

zuzüglich halber Wert der Sparbücher

laut Mitteilung der Bank 634.916,90

zuzüglich halber Wert eines bestimmten (vierten)

Sparbuches (Stand 300.000,-- bis 500.000,--,

Durchschnitt 400.000,--) 200.000,--

Summe 944.782,90

Mit Berufung wandte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Aussage der Zeugin Hermine M ein, die strittigen Sparbücher seien ihr nicht zugekommen. Im Zusammenhang damit sei darauf hinzuweisen, daß der tatsächliche Wert des Einfamilienhauses bedeutend höher sei, als dessen Einheitswert. Die Vorgangsweise der Hedwig N sei daher durchaus plausibel. Sie haben sich zu dem Vergleich, der einem gänzlichen Unterliegen gleichkomme, nur deshalb entschlossen, weil sie durch den Erwerb des Einfamilienhauses keineswegs schlechter gestellt sei, als Hedwig N durch die ihr zugekommenen Sparbücher. Da ihr somit die Sparbücher nicht zugekommen seien, sei die Zurechnung des anteiligen Wertes derselben unzulässig.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin vor, wie sich aus den vor dem Landesgericht für ZRS Wien durch Vergleich abgeschlossenen Prozessen ergebe, hätten sich in der Verlassenschaft nach Juliana Z die strittigen Sparbücher befunden. Bei dieser Sachlage sei es für die erbschaftssteuerliche Betrachtung ohne rechtliche Bedeutung, wer - ob berechtigt oder unberechtigt - nach dem Tod der Juliana Z Abhebungen von diesen Sparbüchern vorgenommen habe.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte die Beschwerdeführerin die Bank zu befragen, ob, wann und durch wen die der Nummer nach bekannten Sparbücher aufgelöst worden seien. Der Bank möge auch die Vorlage von Kopien allfälliger Bezug habender Unterlagen aufgetragen werden, um es so der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, zu den Vorgängen betreffend die strittigen Sparbücher Stellung zu nehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ab, wobei sie zur Begründung zunächst unter Hinweis auf § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG ausführte, für die Festsetzung der Erbschaftssteuer seien die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am Tag des Entstehens der Steuerschuld, somit am Tag des Todes der Erblasserin, maßgebend. Unter Hinweis auf § 167 BAO gelangte die belangte Behörde sodann zur Ansicht, die strittigen Sparbücher hätten sich in der Verlassenschaft nach Juliana Z befunden. Dies gehe insbesondere aus den Angaben der Bank, die keinen Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen ließen und dem Ergebnis der vor dem Landesgericht für ZRS in Wien geführten Zivilprozesse hervor. Insbesondere ließe die Aussage der Hermine M als ehemalige Haushälterin der Juliana Z keine andere Deutung zu, als daß beträchtliches Vermögen auf Sparbüchern vorhanden gewesen sei, welches, um Erbschaftssteuer zu sparen, im Verlassenschaftsverfahren nicht erwähnt werden sollte. Unter Wiedergabe der Ausführungen im Schreiben des Rechtsfreundes des Johann N sen an den Rechtsfreund der Beschwerdeführerin vom vertrat die belangte Behörde weiters die Ansicht, Johann N sen liefere einen schlüssigen Beweis für das Vorhandensein der Sparbücher. Im Hinblick darauf, daß der Verkehrswert des erblichen Einfamilienhauses weder von Johann N sen noch von der Beschwerdeführerin bestritten werde und kein Miterbe geneigt sei, einem anderen Miterben etwas unentgeltlich zu überlassen, sei folgerichtig anzunehmen, die Regelung des Nachlasses sei in der Weise vorgenommen worden, daß der Beschwerdeführerin das Einfamilienhaus, dessen Verkehrswert bedeutend höher als dessen Einheitswert sei, und Hedwig N die Sparbücher, deren Vorhandensein im Hinblick auf die zu erwartende höhere Erbschaftssteuer verschwiegen werden sollte, zukommen sollten. Nachdem die Abhebungen unzweifelhaft nach dem Tod der Juliana Z stattgefunden hätten, sei das gesamte zum Todestag vorhandene Vermögen für die Bemessung der Erbschaftssteuer maßgebend. Die Frage, wer die Abhebung vorgenommen habe und wer als Nutznießer in Betracht komme, bleibe ohne rechtliche Bedeutung für die erbschaftssteuerliche Beurteilung (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 84/15/0004).

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst die Ausführungen der Beschwerdeführerin betrifft, anläßlich der Vorsprache ihres Rechtsfreundes bei der belangten Behörde am sei diesem keine Akteneinsicht in Aktenteile betreffend Johann N sen und in das Schreiben der Bank vom mit dem Nachsatz über die Liquidation der Sparbücher gewährt worden, so genügt es darauf hinzuweisen, daß diese Akteneinsicht erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde. Mangels Verweigerung der Akteneinsicht VOR der abschließenden Sachentscheidung erübrigte es sich, auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Unter Vorlage einer Abschrift der am beim Finanzamt eingelangten Nachtragsanmeldung der Bank vom , in der der Hinweis fehlt, alle drei Sparbücher seien bereits am saldiert worden, behauptet die Beschwerdeführerin, aus der Natur der Überbringer-Sparbücher folge, daß diese durchaus vor Ableben der Juliana Z von dieser der Hedwig N überlassen worden seien. Die Annahme der belangten Behörde, diese Sparbücher gehörten im Zeitpunkt des Todes der Juliana Z, sei rein spekulativ. In der der Beschwerde beigelegten Nachtragsanmeldung befinde sich nämlich kein Hinweis, daß die Sparbücher am saldiert worden seien. Selbst wenn jedoch diese Sparbücher an diesem Tag saldiert worden wären, sei nicht geklärt, durch wen die Abhebung getätigt worden wäre. Darüber hinaus seien die in diesen Sparbüchern ausgewiesenen Guthaben unzweifelhaft Hedwig N bzw Johann N sen zugeflossen, weswegen die Beschwerdeführerin für diese Beträge keineswegs zur Erbschaftssteuer heranzuziehen sei. Gleiches gelte für das vierte Sparbuch, das in der Nachtragsanmeldung der Bank gar nicht erwähnt werde.

Mit diesen, im wesentlichen darauf hinzielenden Ausführungen, die strittigen Sparbücher seien bereits vor dem Tod der Juliana Z der Hedwig N übergeben worden, setzt sich die Beschwerdeführerin einerseits mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, anderseits mit ihren Ausführungen in den Zivilprozessen und im Verwaltungsverfahren in Widerspruch (vgl insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin vom , eine Nachtragsabhandlung durchzuführen, das Klagebegehren der Beschwerdeführerin vor dem Landesgericht für ZRS Wien zu 26 Cg 231/84, die Aussagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Hermine M im zuletzt erwähnten Verfahren sowie die Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom ).

Abgesehen davon, daß die eben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen zumindest zum Teil unbeachtliche Neuerungen darstellen, weil es sich bei diesen um aus rechtlichen und tatsächlichen Elementen bestehende Fragen (quaestiones mixtae) handelt und unter das Neuerungsverbot auch Rechtsausführungen fallen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde, kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren unbestrittenen Tatsachen, daß


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1.
die Beschwerdeführerin beantragt hat, wegen des "Auffindens" von Sparbüchern eine Nachtragsabhandlung durchzuführen,
2.
diese Nachtragsabhandlung mangels Interesse seitens des Johann N sen und der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden ist,
3.
die Bank sowohl dem Notar als Gerichtskommissär als auch dem Finanzamt mitgeteilt hat, daß Sparbücher mit den von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Nummern mit einem bestimmten Einlagestand existiert haben, die kurz nach dem Tod der Juliana Z saldiert wurden,
4.
die Beschwerdeführerin Johann N sen aus dem Titel des Erbrechtes auf Bezahlung von 716.788,87 S geklagt hat, dieser Prozeß aber im Zusammenhang mit anderen Prozessen durch Vergleich beendet wurde,
5.
der Ehegatte der Beschwerdeführerin gewichtige Argumente für das Vorhandensein der Sparbücher vorgebracht hat,
6.
Hermine M ausgesagt hat: "Frau (Hedwig) N sagte mir, daß sie bezüglich des Hauses auf ihren Hälfteanteil zu Gunsten der Beschwerdeführerin verzichte, dafür behalte sie sich die Sparbücher. Etwa 14 Tage nach dem Tod der Frau (Juliana) Z erzählte mir Frau (Hedwig) N, daß sie mit Herrn N, ich weiß nicht, ob sie damit sen oder jun meinte,
auf der Bank gewesen sei, das Geld .... abgehoben habe und
bei einer Sparkasse gut verzinst angelegt habe. .... Frau
(Hedwig) N sagte etwa sinngemäß, daß sie die Sparbücher ihrer Schwester nicht im Verlassenschaftsverfahren angeben werde, um sich die Erbschaftssteuer zu ersparen. Ich glaube, sie erwähnte in diesem Zusammenhang auch, daß Herr N ihr diesen Rat gegeben habe. .... Frau (Hedwig) N begründete mir gegenüber ihren Verzicht auf das halbe Haus ihrer Schwester damit, daß sie ein eigenes habe, sich die Sparbücher behalte und außerdem schon 84 Jahre alt sei",
7.
der Rechtsfreund des Johann N sen im Schreiben an den Rechtsfreund der Beschwerdeführerin vom unter Hinweis auf die Aussage der Hermine M ausgeführt hat, Hedwig N habe nur deswegen auf die Hälfte des Einfamilienhauses zu Gunsten der Beschwerdeführerin verzichtet, weil sie dafür zwei Sparbücher bekommen habe. Da die Beschwerdeführerin "das Haus im Wert von etwa
S 2 bis 3 Millionen erhielt ....." und
8.
die Beschwerdeführerin tatsächlich 150.000 S an Johann N sen bezahlt hat, womit alle Streitigkeiten (Erbteilungsübereinkommen, Darlehen) beendet waren,
denkmöglich und der Lebenserfahrung entsprechend zu dem Schluß gelangt ist, daß sich in der Verlassenschaft nach Juliana Z Sparbücher mit einem bestimmten Wert befunden haben. War doch aus dem Gesamtbild der Verhältnisse im Sinn der Ausführungen der belangten Behörde erkennbar, daß einerseits Hedwig N, anderseits die Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen aus der Verlassenschaft nach Juliana Z bereichert werden sollten. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, daß eine im 83. Lebensjahr stehende Person, die selbst ein Haus besitzt, wenig Interesse am Erwerb eines zweiten in unmittelbarer Nähe gelegenen Hauses hat, während einer solchen, die im 35. Lebensjahr steht und kein Haus besitzt, das Interesse an einem derartigen Erwerb wohl unterstellt werden kann. Da in der Regel bei einem Erbteilungsübereinkommen keiner der Miterben einem anderen Miterben etwas unentgeltlich überläßt, werden bei der Aufteilung nicht die Einheitswerte sondern die - üblicherweise bedeutend höheren - Verkehrswerte von Liegenschaften zum Ansatz gebracht. Der Verkehrswert des Einfamilienhauses betrug unbestritten etwa 2 bis 3 Mio S.

Da die belangte Behörde somit davon ausgehen durfte, daß sich die strittigen Sparbücher in der Verlassenschaft nach Juliana Z befunden haben, und der Beschwerdeführerin der Nachlaß zur Hälfte eingeantwortet worden ist, war die Hälfte der Sparguthaben der Beschwerdeführerin erbschaftssteuerlich zuzurechnen (vgl das bereits von der belangten Behörde zitierte hg Erkenntnis vom , 84/15/0004, ÖStZB 1986/8, 124, sowie in jüngerer Zeit das hg Erkenntnis vom , 91/16/0019, mwA). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß diese Sparbücher von Hedwig N bzw einem Dritten - sei es zu Recht oder Unrecht - saldiert wurden. Denn diese Saldierung erfolgte zweifelsfrei nach dem Tod der Juliana Z. Es bestand auch für die belangte Behörde kein Anlaß, die Ausführungen der Bank im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Zivilprozesse und des Ermittlungsverfahrens in Zweifel zu ziehen, weil diese Ausführungen so detailliert gehalten waren, daß am Zeitpunkt der Saldierung der Sparbücher kein Zweifel bestehen kann.

Es ist zwar richtig, daß die belangte Behörde dem Antrag

der Beschwerdeführerin im Antrag auf Entscheidung über die

Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Bank zu

befragen, ob, wann und durch wen die strittigen Sparbücher

aufgelöst wurden sowie diesbezügliche Unterlagen vorzulegen,

zunächst nicht entsprochen hat. Erst ein ähnlicher Antrag des

Johann N sen führte zu einem dementsprechenden Vorhalt der

belangten Behörde an die Bank, die sodann am

mitteilte, "daß unsere Finanzamtsmeldung .... gleichzeitig mit

unserer Mitteilung der Sparbuchstände an den Gerichtskommissär,

Herrn ...., öffentlicher Notar, am erfolgte, nachdem

uns der Gerichtskommissär mit Schreiben vom die

Nachlaßzugehörigkeit der Sparbücher bestätigte. .... Wie auf

unserer Meldung vermerkt, handelte es sich um eine

Nachtragsmeldung, da wir bis zu diesem Zeitpunmkt von der

Nachlaßzugehörigkeit der auf Überbringer lautenden anonymen

Werte keine Kenntnis hatten". Unter Hinweis auf § 23 KWG

weigerte sich die Bank, weitere Auskünfte zu erteilen und

gestattete sich den Hinweis, sie nehme bei anonym geführten

Werten nicht Kenntnis von der Identität ihrer Kunden. Abgesehen

davon, daß es sich bei dem erwähnten Antrag der

Beschwerdeführerin um die Vornahme unbeachtlicher

Erkundungsbeweise handelte, hätte die belangte Behörde auch

dann, wenn sie ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, der

Beschwerdeführerin vor Erlassung des abschließenden

Sachbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zur Mitteilung der

Bank im Sinn des § 183 Abs 4 BAO zu geben, zu keinem im Spruch

anders lautenden Bescheid kommen können. Der gerügte

Verfahrensmangel ist daher ebensowenig wesentlich wie der, der

Beschwerdeführerin sei nicht der gesamte Inhalt des Schreibens

der Bank vom an den als Gerichtskommissär

einschreitenden Notar bekannt gewesen. Der Beschwerdeführerin

war nämlich bekannt, daß die Sparbücher erst nach dem Tod der

Juliana Z saldiert wurden (vgl nochmals die oben zur Behauptung

der Beschwerdeführerin, die strittigen Sparbücher seien bereits

vor dem Tod der Juliana Z der Hedwig N übergeben worden,

angeführten Unterlagen).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.