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VwGH vom 17.12.2001, 2001/17/0053

VwGH vom 17.12.2001, 2001/17/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. der AS und

2. des MS, beide in M, beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 17.274/373-I A 7/00, betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit Referenzmengen,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird, insoweit sie sich gegen die in diesem Spruchpunkt erfolgte Abweisung der Berufung gegen den Spruchpunkt 4. des Bescheides der Agrarmarkt Austria vom richtet, zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, insoweit sie sich gegen die in diesem Spruchpunkt erfolgte Abweisung der Berufung gegen die Spruchpunkte 8. bis 10. des Bescheides der Agrarmarkt Austria vom richtet, und gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird, insoweit sie sich gegen die in diesem Spruchpunkt erfolgte Abweisung der Berufung gegen die Spruchpunkte 2., 3., 5., 6. und 7. des Bescheides der Agrarmarkt Austria vom richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1., insoweit hiedurch die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. bis 3. sowie 5. bis 12. des Bescheides der Agrarmarkt Austria vom abgewiesen wird, sowie in seinen Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- (EUR 1.090,09) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bis zur Erlassung eines Bescheides der AMA vom wurde die Produktionseinheit 4424395 als selbstständiger Betrieb der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: AS), die Produktionseinheit 4091451 als solcher des RS, und die Produktionseinheit 4430743 als solcher des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden auch: MS) geführt.

Am erließ die AMA einen an die Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer und RS als jeweils mit Name und Adresse bezeichnete Einzelpersonen gerichteten Bescheid mit folgendem Spruch:

1. Die milcherzeugenden Produktionseinheiten mit den Betriebsnummern 4424395 und 4091451 werden mit Wirksamkeit ab zu einem einzigen milcherzeugenden Betrieb zusammengefasst. Mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 1996/97 wird zusätzlich die Produktionseinheit mit der Betriebsnummer 4430743 in diesen (Gesamt-)Betrieb eingebunden. Als Hauptbetrieb wird die Produktionseinheit 4430743 festgesetzt, der die Produktionseinheiten 4424395 und 4091451 als weitere Betriebsstätten zugeordnet werden. Als Verfügungsberechtigte (= Bewirtschafter) dieses Betriebes werden Frau AS, Herr RS und Herr MS in Form einer Personengemeinschaft geführt.

2. Die Wirksamkeit der für den Zwölfmonatszeitraum 1995/96 angezeigten vorübergehenden Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 30.000 kg von der Produktionseinheit 4424395 auf die Produktionseinheit 4091451 wird aufgehoben.

3. Die Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 20.000 kg für den Betrieb 4424395 an Frau AS vom , AZ. GB III/Ref.2/Wr/Ai, wird aufgehoben.

4. Die Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 0 kg für den Betrieb mit der Betriebsnummer 4091451 an Herrn RS vom , AZ. GB III/Ref.2/Wr/Ai, wird dahingehend abgeändert, dass der Produktionseinheit mit der Betriebsnummer 4091451 für den Zwölfmonatszeitraum 1997/98 eine Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 20.000 kg zugeteilt wird.

5. Die 'Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge für den Betrieb mit der Betriebsnummer: 4424395' der AMA vom , AZ. GBIII/Ref.2/Wr/Ai, ergangen an Frau AS wird dahingehend abgeändert, dass der Produktionseinheit mit der Betriebsnummer 4424395 für den Zwölfmonatszeitraum 1997/98 eine provisorische Direktverkaufs-Referenzmenge von 30.000 kg zugeteilt wird.

6. Der Bescheid des Vorstandes für den GB III der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria an Frau AS vom , AZ. GB III/Ref.2/Wr/Ai, betreffend den Verfall von 20.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge des 'Betriebes' 4424395 in die einzelstaatliche Reserve mit Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes 1996/97 wegen Nichtvermarktung von Milch und/oder Erzeugnissen aus Milch wird aufgehoben.

7. Der Bescheid des Vorstandes für den GB III der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria an Frau AS vom , AZ. III/6/2/Wr/Ai, betreffend den Verfall von 30.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge des 'Betriebes' 4424395 in die einzelstaatliche Reserve mit Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes 1997/98 wegen Nichtvermarktung von Milch und/oder Erzeugnissen aus Milch wird aufgehoben.

8. Der Bescheid des Vorstandes für den GB III der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria an Herrn MS vom , AZ. III/6/2/Wr/Ai, betreffend die endgültige Zuteilung von 110.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 an den 'Betrieb' 4430743 wird aufgehoben.

9. Dem Antrag des Herrn MS vom (Eingangsdatum der AMA) auf Umwandlung von 100.000 kg endgültig zugeteilter Direktverkaufs-Referenzmenge des 'Betriebes' 4430743 in eine Anlieferungs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 wird keine Folge gegeben.

10. Der Bescheid des Vorstandes für den GB III der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria an Herrn MS vom , AZ. III/6/2/Wr/Ai, betreffend den Verfall von 110.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge des 'Betriebes' 4430743 in die einzelstaatliche Reserve mit Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes 1998/99 wegen Nichtvermarktung von Milch und/oder Erzeugnissen aus Milch wird aufgehoben.

11. Wegen Nichtvermarktung von Milch und/oder Erzeugnissen aus Milch direkt zum menschlichen Verbrauch und/oder an Großhändler, Verarbeitungsbetriebe oder Einzelhändler im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 werden die Ihren Produktionseinheiten für den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen in Höhe von 20.000 kg (Produktionseinheit 4091451), 30.000 kg (Produktionseinheit 4424395) und 110.000 kg (Produktionseinheit 4430743) mit der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

12. Die an die Produktionseinheiten 4424395, 4430743 und 4091451 gebundenen Anlieferungs-Referenzmengen werden ab Beginn des Zwölfmonatszeitraumes 1995/96 unter Neuberechnung des jeweiligen repräsentativen Fettgehaltes zusammengerechnet, womit sich für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume folgende Werte ergeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zwölfmonatszeitraum
Anlieferungs-Referenzmenge
Repräsentativer Fettgehalt
1995/96
114.488
3,88
1996/97
158.988
3,88
1997/98
158.988
3,88
1998/99
160.988
3,88
..."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, für Zwecke der Gemeinsamen Marktorganisationen Milch und Milcherzeugnisse sei der Betriebsbegriff des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates maßgeblich. Dieser wiederum sei mit dem Betriebsbegriff der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates ident. Auf Grund dieser europarechtlichen Vorgaben sei es ausgeschlossen, mehrere Produktionseinheiten eines Erzeugers als gesonderte Betriebe anzusehen. Bildeten demgegenüber mehrere Produktionseinheiten in ihrer Gesamtheit einen Betrieb, lägen also wirtschaftliche und/oder rechtliche Verflechtungen von Produktionseinheiten vor, dann seien auch die Bewirtschafter dieser Produktionseinheiten erst gemeinsam im Verständnis der maßgeblichen Bestimmungen des Europarechtes als "Erzeuger" einzustufen. Eine Eigenständigkeit von Produktionseinheiten mit Viehbestand als jeweiliger Betrieb sei grundsätzlich dann nicht mehr gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Viehhaltung in einem gemeinsamen Stallgebäude erfolge, weil sämtliche Entscheidungen über Haltung, Fütterung, Tierpflege, Tiergesundheit, Zuchtziele, Bestandsgrößen, Melktechniken und Melkzeiten nur gemeinsam getroffen werden könnten. Ausgehend von diesem Auslegungsergebnis seien die Produktionseinheiten 4424395 und 4091451 ab 1995 als einheitlicher Betrieb zu werten. Ab dem 12- Monatszeitraum 1996/1997 komme auch noch die Produktionseinheit 4430743 hinzu. Als Bewirtschafter (Erzeuger) dieses Betriebes sei die Personengemeinschaft bestehend aus den Beschwerdeführern und RS anzusehen. Dies habe zur Folge, dass die an die einzelnen Produktionseinheiten gebundenen Referenzmengen gemeinsam abzurechnen seien. Hieraus ergäben sich die in den Punkten 2. bis 12. des erstinstanzlichen Bescheides dargelegten Auswirkungen. Sodann begründete die erstinstanzliche Behörde die in den Punkten 2. bis 12. des Spruches ihres Bescheides getroffenen Verfügungen wie folgt:

Zu Spruchpunkt 2.:

a) "Die Wirksamkeit der gemäß § 9 MGV für den Zwölfmonatszeitraum 1995/96 angezeigten vorübergehenden Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 30.000 kg von der Produktionseinheit 4424395 auf die Produktionseinheit 4091451 ist aufzuheben, da gemäß § 9 Abs. 1 MGV der Betriebsinhaber die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nur einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) vorübergehend zur Nutzung übertragen konnte. Da nach oben angeführter Ansicht der AMA Frau AS und Herr RS als 'Erzeuger' die Produktionseinheiten 4424395 und 4091451 im Zwölfmonatszeitraum 1995/96 gemeinsam bewirtschafteten, ist keine vorübergehende Überlassung der 30.000 kg Anlieferungs-Referenzmenge an einen anderen Betriebsinhaber erfolgt."

Zu Spruchpunkt 3.:

b) "Aufgrund eines von Frau AS am eingereichten Antrages, wurde der Produktionseinheit 4424395 mit Mitteilung der AMA vom , AZ. GB III/Ref.2/Wr/Ai, für den Zwölfmonatszeitraum 1996/97 eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 20.000 kg provisorisch zugeteilt. Da diese Zuteilung gemäß § 32 Abs. 5 Z 1 MGV nicht zulässig war, weil die Antragstellerin im Zwölfmonatszeitraum 1995/96 eine 'dem Erzeuger' A und RS zustehende Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß von 6.500 kg vorübergehend einem anderen Betriebsinhaber übertragen hatte, ist die Mitteilung über die Zuteilung der 20.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1996/97 aufzuheben. Dem Betrieb 4430743 mit den weiteren Betriebsstätten 4424395 und 4091451 stand somit im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 keine Direktverkaufs-Referenzmenge zur Verfügung."

Zu Spruchpunkt 4.:

c) "Im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 wurde von Herrn RS ein Antrag auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge von 20.000 kg für die Produktionseinheit 4091451 mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 1997/98 eingebracht. Mit der Begründung, Herr RS habe die ihm für den Zwölfmonatszeitraum 1995/96 zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge nicht im Ausmaß von mindestens 80% genutzt, wurde Herrn RS von der AMA mit Mitteilung vom , AZ. GB III//Ref.2/Wr/Ai, bekannt gegeben, dass der Antrag nicht positiv bearbeitet werden konnte und keine provisorische 'D-Quote' zugeteilt werden könne. Diese Mitteilung ist nunmehr aufzuheben, da der Betrieb der Personengemeinschaft ... im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 bei einer Anlieferungs-Referenzmengensumme von 158.988 kg eine (fettkorrigierte) Lieferung von 130.867 kg erbrachte, was einer mehr als 80%-igen Ausnutzung der Anlieferungs-Referenzmenge entspricht und somit alle Voraussetzungen zur Bewilligung des Antrages auf Zuteilung von 20.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge für die Produktionseinheit 4091451 mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 1997/98 erfüllt sind."

Zu Spruchpunkt 5.:

d) "Frau AS stellte im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 () einen Antrag auf Zuteilung von 30.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge für die Produktionseinheit 4424395 mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 1997/98. Gemäß 'Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge für den Betrieb mit der Betriebsnummer: 4424395' vom , AZ. GBIII/Ref.2/Wr/Ai, ergab sich demnach für die Produktionseinheit 4424395 per eine 'neue Direktverkaufs-Referenzmenge (D-Quote) von 50.000 Milch-kg.' Diese Mitteilung wird auf 30.000 kg abgeändert, da sie für die Produktionseinheit 4424395 für den Zwölfmonatszeitraum 1997/98 auch noch eine provisorisch zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von 20.000 Milch-kg beinhaltet, die Mitteilung über die Zuteilung dieser Menge jedoch mit diesem Bescheid aufgehoben worden ist (siehe lit.b))."

Zu Spruchpunkt 6.:

e) "Mit Bescheid des Vorstandes für den GB III der AMA vom , Z. GB III/Ref.2/Wr/Ai, ergangen an Frau AS, wurde die dem Betrieb 4424395 für den Zwölfmonatszeitraum 1996/97 zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 20.000 Milchkg infolge von Nichtvermarktung von Milch und/oder Erzeugnissen aus Milch im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 mit Ablauf des Zwölf-Monatszeitraumes 1996/97 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Dieser Bescheid ist aufzuheben, da die Mitteilung über die Zuteilung dieser Menge mit dem nunmehr vorliegenden Bescheid aufgehoben worden ist und der genannten Produktionsstätte sohin niemals 20.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1996/97 rechtswirksam zugeteilt waren (siehe lit. b))."

Zu Spruchpunkt 7.:

f) "Mit Bescheid des Vorstandes für den GB III der AMA vom , AZ. 111/6/2/Wr/Ai, ergangen an Frau AS, wurde die dem Betrieb 4424395 für den Zwölfmonatszeitraum 1997/98 zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 30.000 Milchkg infolge von Nichtvermarktung von Milch und/oder Erzeugnissen aus Milch im Zwölfmonatszeitraum 1997/98 mit Ablauf des Zwölf-Moantszeitraumes 1997/98 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Dieser Bescheid ist aufzuheben, da zwar im Wege über die Produktionseinheit 4424395 im Zwölfmonatszeitraum 1997/98 keine Direktvermarktung von Milch(erzeugnissen) erfolgte, jedoch der Betrieb insgesamt im Wege über die Produktionseinheit 4430743 eine Menge von 94.320 kg Milch absetzte."

Zu Spruchpunkt 8.:

g) "Mit Bescheid des Vorstandes für den GB IIl der AMA vom

, AZ. III/6/2Wr/Ai, ergangen an Herrn MS, wurde

festgestellt, dass die dem 'Betrieb' mit der Betriebsnummer

4430743 provisorisch zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge in

Höhe von 110.000 Milch-kg auf Grund der Meldung des Direktverkaufs

für den Zwölfmonatszeitraum 1997/98 (nämlich 94.320 Milch-kg) für

den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 endgültig zugeteilt werde. Da

jedoch im Zwölfmonatszeitraum 1997/98 auch den

Produktionseinheiten 4091451 und 4424395 jeweils eine

provisorische Direktverkaufs-Referenzmenge (4091451 = 20.000 kg

und 4424395 = 30.000 kg) zugeteilt war, stand dem Betrieb 4430743

mit den zugehörigen Produktionseinheiten 4091451 und 4424395 im Zwölfmonatszeitraum 1997/98 insgesamt eine provisorische Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 160.000 kg zu, der eine direkt vermarktete Menge von 94.320 Milch-kg gegenüber steht. Somit ist der angeführte Bescheid aufzuheben, da die für eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes 1997/98 erforderliche Direktvermarktung von Milch(erzeugnissen) im Ausmaß von mindestens 80% der Direktverkaufs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum 1997/98 nicht erreicht wurde (80% von 160.000 kg entsprechen einer Direktvermarktung von mindestens 128.000 Milch-kg). Dies bedeutet in weiterer Folge, dass dem Betrieb gem. § 28 Abs. 2 MGV auch im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 'nur' eine provisorische Direktverkaufs-Referenzmenge von 160.000 kg zustand."

Zu Spruchpunkt 9.:

h) "Herr MS brachte am einen Antrag auf erste befristete Umwandlung von 100.000 kg endgültig zugeteilter Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 ein. Vorstehend wurde unter lit. g) angeführt, dass die Voraussetzungen für die endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 1998/99 nicht erfüllt worden sind und daher die dem Betrieb 4430743 + 4091451 + 4424395 produktionsstättenbezogen zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen auch im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 'nur' provisorisch zustanden. Dies bedeutet, dass dem Antrag des Herrn MS ungeachtet seiner vorgebrachten Begründungen für die Notwendigkeit einer Umwandlung keine Folge gegeben werden konnte, weil - zumal es sich nicht um die Direktverkaufs-Referenzmenge eines Almbetriebes handelt - nur eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandet werden kann."

Zu Spruchpunkt 10.:

i) "Die AMA geht davon aus, dass die Produktionseinheiten 4430743, 4091451 und 4424395 als einziger Betrieb einzustufen sind. Diese Beurteilung wurde den Ehegatten AS und RS im Zuge ihrer Vorsprache in der AMA am seitens der AMA auch bekannt gegeben. Da der Bescheid des Vorstandes für den GB III der AMA vom , AZ. III/6/2/Wr/Ai, über den Verfall von 110.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in die einzelstaatliche Reserve wegen Nichtvermarktung von Milch(erzeugnissen) im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 mit Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes 1998/99 dennoch nur an Herrn MS, nicht aber auch an Frau AS und an Herrn RS gerichtet wurde, ist der bezeichnete Bescheid wegen Aktenwidrigkeit gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 MOG aufzuheben."

Zu Spruchpunkt 11.:

j) "Den Produktionseinheiten 4430743, 4091451 und 4424395 war im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 weiterhin eine provisorische Direktverkaufs-Referenzmenge von insgesamt 160.000 kg zugeteilt. Gemäß § 36 Abs. 1 MGV sind Direktvermarkter von Milch(erzeugnissen) verpflichtet, der AMA bis 10. Mai mittels des von der AMA herausgegebenen Formblattes die im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum direkt vermarkteten Mengen an Milch(erzeugnissen) zu melden. Für den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 hat lediglich Herr MS eine derartige Meldung eingereicht, derzufolge im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 keinerlei Direktvermarktung von Milch(erzeugnissen) erfolgte. Somit ist die im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 Ihrem Betrieb provisorisch zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge im Ausmaß von, insgesamt 160.000 kg gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 mit der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen."

Zu Spruchpunkt 12.:

k) "Mit wurde der Produktionseinheit 4091451 auf Grund der Zuteilungs- und Berechnungsbestimmungen der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995 i.d.g.F. eine Anlieferungs-Referenzmenge von 79.488 kg mit einem repräsentativen Fettgehalt von 3,88 zugeteilt. Mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 1995/96 wurde von der zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge ein Ausmaß von 38.000 kg an einen Fremdbetrieb gemäß § 9 MGV ("Leasing") abgetreten, sodass der Produktionseinheit 4091451 im Zwölfmonatszeitraum 1995/96 eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 41.488 kg verblieb. Der Produktionseinheit 4424395 wurde eine Anlieferungs-Referenzmenge von 79.500 kg mit einem repräsentativen Fettgehalt von ebenfalls 3,88% zugeteilt, von der mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 1995/96 eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 6.500 kg an einen Fremdbetrieb gemäß § 9 MGV abgegeben wurde. Der Produktionseinheit 4424395 verblieb demnach für den Zwölfmonatszeitraum 1995/96 eine Anlieferungs-Referenzmenge von 73.000 kg, zumal die Wirksamkeit der ebenfalls angezeigten Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge von 30.000 kg gemäß § 9 MGV auf die Produktionseinheit 4091451 mit dem nun vorliegenden Bescheid aufgehoben wurde. Somit stand Ihrem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 1995/96 gemäß § 5 MGV eine Anlieferungs-Referenzmenge von 41.488 kg + 73.000 kg = 114.488 kg mit einem (unveränderten) repräsentativen Fettgehalt von 3,88% zu.

In den Zwölfmonatszeiträumen 1996/97 und 1997/98 wurde von keiner der beiden vorgenannten Produktionseinheiten eine Anlieferungs-Referenzmenge nach den Bestimmungen der MGV abgegeben oder erworben, sodass der Produktionseinheit 4091451 jeweils eine Anlieferungs-Referenzmenge von 79.488 kg und der Produktionseinheit 4424395 eine Anlieferungs-Referenzmenge von jeweils 79.500 kg zustand. In Summe ergibt sich daher für Ihren Betrieb für die beiden Zwölfmonatszeiträume eine jeweilige Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 79.488 kg + 79.500 kg =

158.988 kg (repräsentativer Fettgehalt 3,88%).

Im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 wurde für die Produktionseinheit 4430743 eine Anlieferungs-Referenzmenge von 2.000 kg mit einem repräsentativen Fettgehalt von 3,82% im Wege der sog. 'Handelbarkeit' gemäß § 8 MGV erworben. Die Anlieferungs-Referenzmengen der Produktionseinheiten 4091451 und 4424395 blieben unverändert. Insgesamt stand daher Ihrem Betrieb für den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 eine Anlieferungs-Referenzmenge von

79.488 kg + 79.500 kg + 2.000 kg = 160.988 kg zu (mit einem unverändertem repräsentativen Fettgehalt von 3,88%)."

Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides die Auffassung vertraten, es lägen getrennte Betriebe der Beschwerdeführer sowie des RS vor. Im Übrigen erhoben die Beschwerdeführer gegen einzelne Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides konkrete Einwendungen. Für Zwecke des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens genügt es jedoch in diesem Zusammenhang die gegen den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides erhobene Einwendung hervorzuheben, wonach sich die Übertragung der Anlieferungsreferenzmenge in Höhe von 30.000 kg vom Betrieb der Erstbeschwerdeführerin nicht auf den Betrieb des RS, sondern auf den Betrieb des Zweitbeschwerdeführers sowie hinsichtlich einer Menge von 5000 kg auf den Betrieb des JH bezogen habe.

Mit einem an die Beschwerdeführer sowie an RS als jeweils mit Name und Adresse angeführte Einzelpersonen gerichteten Bescheid der AMA vom wies diese einen am bei ihr eingelangten Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Umwandlung von 100.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge des Betriebes Nr. 4430743 in eine Anlieferungs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den 12-Monatszeitraum 1999/2000 ab.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die vom Zweitbeschwerdeführer in seinem Antrag auf Umwandlung der Referenzmenge eingetragene endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von 110.000 kg sei (neben weiteren Direktverkaufs-Referenzmengen) mit dem vorerwähnten Bescheid vom in eine für den 12-Monatszeitraum 1998/1999 bloß provisorisch zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge abgeändert worden. Diese provisorisch zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge sei mit der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden. Der Antrag auf Umwandlung von 100.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den 12-Monatszeitraum 1999/2000 sei daher abzuweisen gewesen.

Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet ab.

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom ebenfalls als unbegründet ab.

Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides lautet:

"3. Aus Anlass ihrer Berufung wird gemäß § 103 Abs. 1 Marktordnungsgesetz BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998 der Spruch des in Z. 1 genannten Bescheides des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom , ... in Punkt 2 abgeändert wie folgt:

'2. Die Wirksamkeit der für den 12-Monatszeitraum 1995/1996 angezeigten vorübergehenden Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 30.000 kg von der Produktionseinheit 4424395 auf die Produktionseinheit 4430743 wird aufgehoben.'"

In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst ausführlich und auf Grund ergänzender Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, weshalb die belangte Behörde die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde betreffend die Zusammenfassung der in Rede stehenden Produktionseinheiten zu einem Gesamtbetrieb teile. Weiters legte die belangte Behörde dar, aus welchen Gründen die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen einzelne Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides vom (mit Ausnahme jener gegen den Spruchpunkt 2. dieses Bescheides) ihren Berufungen nicht zum Erfolg verhelfen konnten bzw. weshalb den Umwandlungsanträgen für die 12-Monatszeiträume 1998/1999 bzw. 1999/2000 nicht stattzugeben gewesen sei.

Demgegenüber führte die belangte Behörde (zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) aus, aus dem vorgelegten Leasingformular für den 12-Monatszeitraum 1995/1996 sei festgestellt worden, dass die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 30.000 kg nicht - wie im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt wird - an RS, sondern an den Zweitbeschwerdeführer erfolgt sei. Diesbezüglich sei daher der erstinstanzliche Spruch von Amts wegen anzupassen gewesen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern und RS als Personengemeinschaft geführte Betrieb für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 über eine Anlieferungs-Referenzmenge von 171.839 kg sowie über eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 0 kg verfüge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich u.a. in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterbleiben der durch den angefochtenen Bescheid im Instanzenzug vorgenommenen Zusammenfassung ihrer als selbstständig erachteten Betriebe zu einem einheitlichen Betrieb in Ermangelung einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage verletzt. Darüber hinaus erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Bewilligung der abgewiesenen Umwandlungsanträge, sowie auch auf Unterbleiben der im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides erfolgten Bescheidabänderung verletzt.

Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates wird unter anderem für den Zeitraum vom bis bei den Erzeugern von Kuhmilch eine zusätzliche Abgabe auf die Mengen Milch oder Milchäquivalent erhoben, die in dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wurden und eine bestimmte Menge überschreiten. Die Abgabe beträgt 115 v.H. des Milchrichtpreises. Gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung wird die Abgabe auf alle Milch- oder Milchäquivalenzmengen erhoben, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die eine der beiden in Art. 3 leg. cit. genannten Mengen (Anlieferungsreferenzmenge bzw. Direktverkaufsreferenzmenge) überschreiten. Sie wird auf die Erzeuger verteilt, die zur Mengenüberschreitung beigetragen haben. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der genannten Verordnung werden einzelbetriebliche Referenzmengen auf begründeten Antrag der Erzeuger erhöht oder festgesetzt, um Änderungen bei ihren Lieferungen und/oder Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Festsetzung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers.

Art. 9 lit. c und d dieser Verordnung lautet:

"Art. 9

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet ...

c) 'Erzeuger': der Betriebsinhaber - eine natürliche

oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder

juristischer Personen - der einen Betrieb im geografischen Gebiet

eines Mitgliedsstaates bewirtschaftet und der

- Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den

Verbraucher verkauft bzw.

- an den Abnehmer liefert;

d) 'Betrieb': Gesamtheit der vom Erzeuger

bewirtschafteten Produktionseinheiten im geografischen Gebiet eines Mitgliedsstaates;"

§ 23 Abs. 1, 2 und 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 225 (im Folgenden: MGV 1995), lauteten (auszugsweise):

"§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.

...

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. ..."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 728/1996 wurde dem § 23 MGV 1995 ein Abs. 6 angefügt, welcher wie folgt lautete:

"(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen."

§ 28 Abs. 1, 2, 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28 (im Folgenden: MGV 1999), in der Stammfassung lauteten auszugsweise:

"§ 28. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und AMA mitzuteilen.

...

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger und gegebenenfalls der Abnehmer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge durch Bescheid mitteilen."

Gemäß § 44 Abs. 1 der MGV 1999 trat die letztgenannte Verordnung mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht werden. Die MGV 1995 ist nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht wurden.

Schließlich wurde § 28 Abs. 1 MGV 1999 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 246/1999 dahingehend geändert, dass die Mitteilung des Abnehmers nach dieser Bestimmung jährlich bis 20. Mai zu erfolgen hat.

§ 103 Abs. 1 und § 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210/1985 (im Folgenden: MOG), lauten (auszugsweise):

"§ 103. (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- oder Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

1. wenn der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,

2. wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder

3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

...

§ 105. (1) Auf Abgaben von Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. ...

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabenschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben."

§ 254 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (im Folgenden: BAO), in der Fassung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 312/1987, lautet:

"§ 254. Durch Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten."

Es erscheint zweckmäßig, der Untersuchung der Zulässigkeit bzw. der inhaltlichen Berechtigung der vorliegenden Beschwerde nachstehende Ausführungen zur Auslegung des (von der belangten Behörde im Instanzenzug übernommenen) Spruchpunktes 1. des Bescheides der AMA vom voranzustellen:

Auf Grund des bloßen Wortlautes des Spruches dieses Bescheidpunktes ("werden ... mit Wirksamkeit ab

zusammengefasst"; "wird ... eingebunden"; "wird ... festgesetzt,

der ... zugeordnet werden"; "werden ... geführt") erschiene es

nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bescheidpunkt um eine rechtsgestaltende Verfügung der erstinstanzlichen Abgabenbehörde handeln sollte. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift die Meinung, durch diesen Bescheidpunkt sollte lediglich die Beurteilung eines schon bestehenden Sachverhaltes vorgenommen werden. Ausgehend von der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, in welchem die erstinstanzliche Behörde auf Grund der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen zur rechtlichen Beurteilung gelangte, es liege ein einheitlicher Betrieb einer Personengemeinschaft vor, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der in der Gegenschrift vertretenen Auffassung an. Dies hat zur Folge, dass Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom - unter der zu bejahenden Voraussetzung, dass er ein selbstständiger, normativ trennbarer Bescheidteil ist - als Feststellungsbescheid aufzufassen ist. Die Verselbstständigung des dort getroffenen normativen Abspruches als eigenen Punkt des Spruches dieses Bescheides (dem in der Folge 11 weitere Spruchpunkte hinzugefügt werden) schließt es im vorliegenden Fall aus, ihn als bloßes Begründungselement für die Spruchpunkte 2. bis 12. des angefochtenen Bescheides zu deuten.

Damit ist aber davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Behörde durch die Erlassung dieses Spruchpunktes 1. bindend feststellen wollte, dass für den Zeitraum zwischen und Bescheiderlassung den beiden Beschwerdeführern und dem RS als einzelnen natürlichen Personen nicht mehr die Stellung als Betriebsinhaber und damit als Erzeuger im Sinne des Art. 9 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates in Ansehung jener Produktionseinheiten zukam, welche ihnen vor Erlassung dieses Bescheides als selbstständige Betriebe persönlich zugeordnet waren. Durch die Erlassung des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides wurde somit in rechtskraftfähiger Weise festgestellt, dass die in Rede stehenden Produktionseinheiten für den oben genannten Zeitraum für Zwecke der Erhebung einer zusätzlichen Abgabe auf Mengen von Milch oder Milchäquivalent als einheitlicher milcherzeugender Betrieb aufzufassen sind. Betriebsinhaber waren demnach jeweils Personengemeinschaften, und zwar im Zwölfmonatszeitraum 1995/1996 eine solche bestehend aus der Erstbeschwerdeführerin und RS, im restlichen Zeitraum hingegen eine solche bestehend aus den beiden Beschwerdeführern und RS.

Wenngleich derartigen Personengemeinschaften nach bürgerlichem Recht nach herrschender Auffassung keine Rechtsfähigkeit zukommt (vgl. etwa zu Gesellschaften nach bürgerlichem Recht Strasser in Rummel II2, Rz 13 zu § 1175 ABGB), ergibt sich vorliegendenfalls aus den besonderen Verwaltungsvorschriften des Europarechtes, näherhin aus Art. 9 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates für deren Anwendungsbereich Gegenteiliges:

Nach dieser Bestimmung sind Betriebsinhaber und damit "Erzeuger" natürliche oder juristische Personen oder aber Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen. Anders als Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 wird zwar in Art. 9 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nicht ausdrücklich angeführt, dass für die Stellung einer Vereinigung von physischen oder juristischen Personen als Betriebsinhaber der rechtliche Status dieser Vereinigung und ihrer Mitglieder auf Grund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ohne Bedeutung sei. Dennoch bestehen keine Zweifel darüber, dass auch die zuletzt genannte Verordnung einer Vereinigung natürlicher Personen, die gemeinsam einen milcherzeugenden Betrieb bewirtschaften, partielle Rechtsfähigkeit und damit auch Parteifähigkeit zubilligt:

Die Anführung von Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen als eines eigenen Falles eines "Betriebsinhabers" in Art. 9 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 macht nämlich nur dann Sinn, wenn es sich bei dieser Vereinigung nicht ihrerseits um eine juristische Person handeln würde. Es kann folglich keinem Zweifel unterliegen, dass auch eine Vereinigung natürlicher Personen zum Zweck der Führung eines Milch erzeugenden Betriebes (die selbst keine juristische Person ist) unter den dritten Fall der Parenthese in Art. 9 lit. c erster Gedankenstrich der in Rede stehenden Verordnung fällt und damit als "Betriebsinhaber" bzw. "Erzeuger" in Betracht kommt (vgl. die zum entsprechenden Ergebnis führenden Darlegungen zur Rechtsfähigkeit von Personengemeinschaften im Bereich der Verordnungen (EWG) Nr. 805/68 bzw. (EWG) Nr. 3508/92 in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2001/17/0082, und vom , Zl. 2001/17/0111).

An diese Stellung knüpfen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 die Abgabepflicht und die Zuordnung der Referenzmenge sowie Art. 4 Abs. 2 leg. cit. die Legitimation zur Stellung des in dieser Bestimmung genannten Antrages.

Nach dem Vorgesagten wurde durch Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom in rechtskraftfähiger Weise festgestellt, dass die an die einzelnen Produktionseinheiten geknüpften (abgabenrechtlichen) Berechtigungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zusatzabgabe im Milchsektor nicht mehr den Beschwerdeführern als Einzelpersonen, sondern von diesen unterschiedenen, für den Bereich des Vollzuges der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 gesondert rechts- und parteifähigen Gebilden, nämlich den oben dargestellten Personengemeinschaften, zukamen.

Dass es der Bescheidwille der erstinstanzlichen Behörde war, durch den Spruchpunkt 1. des Bescheides vom in rechtskraftfähiger Weise festzustellen, dass die den Beschwerdeführern als Einzelpersonen (für die ihnen seinerzeit zugerechneten Produktionseinheiten) mitgeteilten bzw. ihnen gegenüber festgestellten Referenzmengen als solche der Personengemeinschaft zu gelten haben, ergibt sich insbesondere auch aus der Begründung weiterer Spruchpunkte des in Rede stehenden Bescheides:

So wird dessen Spruchpunkt 2. damit begründet, dass dem aus sämtlichen Produktionseinheiten bestehenden Gesamtbetrieb im Zwölfmonatszeitraum 1996/1997 keine Direktverkaufs-Referenzmenge zur Verfügung gestanden sei, aber nicht etwa deshalb, weil die Zuteilung dieser Direktverkaufs-Referenzmenge mit der an die Erstbeschwerdeführerin persönlich gerichteten Mitteilung der AMA vom ins Leere gegangen wäre, sondern weil nach Auffassung der erstinstanzlichen Behörde die Erstbeschwerdeführerin mit Wirkung für den in diesem Zeitpunkt von ihr und RS als Personengemeinschaft geführten Betrieb eine diesem Betrieb zustehende Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß von

6.500 kg vorübergehend einem anderen Betriebsinhaber übertragen hatte.

Gleiches gilt für die im Spruchpunkt 4. erfolgte Aufhebung einer an RS erfolgten Mitteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 0 kg. Auch diese Aufhebung beruhte auf der Annahme, diese Mitteilung gelte nunmehr als gegenüber dem den Beschwerdeführern und RS als Personengemeinschaft zuzurechnenden Betrieb erfolgt und müsse deshalb aufgehoben werden, weil die diesem Gesamtbetrieb zustehende Anlieferungs-Referenzmenge in einem Ausmaß von mehr als 80 % genutzt worden sei. Davon, dass die zunächst gegenüber den Beschwerdeführern bzw. gegenüber dem RS als Einzelpersonen getroffenen Verfügungen bzw. Mitteilungen betreffend Referenzmengen auf Grund der im Spruchpunkt 1. dieses Bescheides getroffenen Feststellungen jedenfalls bis zur Erlassung abweichender Akte für die Personengemeinschaft als solche Wirkungen entfalteten, geht die erstinstanzliche Behörde weiters in den Begründungen zu Spruchpunkt 5., 7., 8., 9., 11. und 12. aus.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde auf Grund der im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom getroffenen Feststellung in der Folge davon ausging, dass rechtliche und tatsächliche Handlungen, welche die beiden Beschwerdeführer und RS im Zusammenhang mit der Milcherzeugung in den drei Produktionseinheiten getroffen haben, Wirksamkeit für den nunmehr der jeweiligen Personengemeinschaft zugeordneten Betrieb entfalteten. Dies zeigt sich etwa in der schon oben erwähnten, in der Begründung des Spruchpunktes 3. erfolgten Zurechnung der Verfügung der Erstbeschwerdeführerin über eine Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß von 6.500 kg an die Personengemeinschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und RS.

Nichts anderes gilt in Ansehung des mit Spruchpunkt 9. abgewiesenen Antrages des Zweitbeschwerdeführers auf erste befristete Umwandlung von 100.000 kg endgültig zugeteilter Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge. Dieser Antrag wird nicht etwa mit der Begründung abgewiesen, dem Zweitbeschwerdeführer stünde als Einzelperson keine Referenzmenge zu, weil er nicht Milcherzeuger sei, vielmehr erfolgte die Abweisung dieses, nunmehr der Personengemeinschaft zugerechneten Antrages, weil Letztere insgesamt im Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 bloß über eine provisorisch zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt hatte.

Als zusammengefasstes Zwischenergebnis folgt, dass die erstinstanzliche Behörde durch Spruchpunkt 1. ihres Bescheides vom festgestellt hat, dass die dort genannten Personengemeinschaften zu den dort genannten Zeitpunkten, soweit es Angelegenheiten der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates betraf, zur Gänze in die bis dahin den Beschwerdeführern und RS zugerechneten Rechtspositionen als Adressaten der Zuteilung von Referenzmengen, der Entziehung derselben, als Verfügungsberechtigte von Referenzmengen und als Antragsteller betreffend die diesen Produktionseinheiten bisher zugeordneten Referenzmengen eingetreten sind.

Durch die Abweisung der Berufung gegen den Spruchpunkt 1. dieses Bescheides hat die belangte Behörde die dort getroffenen Feststellungen auch zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides gemacht.

Ausgehend von dieser Auslegung des in Rede stehenden Spruchpunktes ist nun die Frage seiner Trennbarkeit von den übrigen Spruchpunkten des erstinstanzlichen Bescheides vom (und damit im Instanzenzug des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt 1.) zu prüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Zulässigkeit eines Teilbescheides im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG setze voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0151). Eine Trennbarkeit im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist beim Verhältnis zweier Hauptfragen, bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, evident gegeben, knüpft doch die Bestimmung des § 38 AVG im Zusammenhang mit § 69 Abs. 1 Z 3 AVG gerade an den Umstand der getrennten Entscheidung zweier in einem derartigen inneren Zusammenhang stehender Hauptfragen durch verschiedene Behörden bzw. - analog - durch dieselbe Behörde, jedoch in verschiedenen Verfahren an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0262; sowie weiters zur Frage der Abtrennbarkeit ihrer Art nach nicht vorgesehener Auflagenpunkte vom Hauptinhalt des Spruches das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0056).

Im vorliegenden Fall hatten die Verwaltungsbehörden jedoch aus dem Grunde des § 105 Abs. 1 erster Satz MOG die BAO anzuwenden. Daraus folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer Bescheidsprüche zu einem Sammelbescheid. Vorliegendenfalls handelt es sich nämlich um eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen (und damit von selbstständigen Bescheiden) in einer Ausfertigung (vgl. hiezu Stoll, BAO I 947 ff). Die in dem vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom getroffenen Aussagen sind im Hinblick auf die - den §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG insoweit vergleichbaren - Bestimmungen des § 116 Abs. 1 und § 303 Abs. 1 lit. c BAO auf Verfahren in Abgabenangelegenheiten zu übertragen, sodass bei Zusammenfassung zweier Hauptfragen, bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, ein Sammelbescheid, also eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen vorliegt.

Während also Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom (und im Instanzenzug auch der angefochtene Bescheid) die dort umschriebene Feststellung vornahm, trafen die folgenden Bescheidpunkte, in Bindung an die in Spruchpunkt 1. getroffene Feststellung, jeweils Regelungen, die (unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Zulässigkeit) jedenfalls den Gegenstand eines abgesonderten Abgabenbescheides bilden können (Aufhebung der Wirksamkeit der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen, Aufhebung bzw. Abänderung der Mitteilung von Referenzmengen, Aufhebung von Bescheiden, Entscheidung über Anträge auf Umwandlung endgültig zugeteilter Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen, Übertragung nicht ausgenutzter zugeteilter Direktverkaufs-Referenzmengen in die einzelstaatliche Reserve und schließlich Feststellung der Höhe zugeteilter Anlieferungs-Referenzmengen). In Ermangelung bindender Feststellungen hinsichtlich der Zuordnung der Betriebe wäre diese von der Abgabenbehörde bei Erlassung von Bescheiden in den eben genannten Angelegenheiten als Vorfrage zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher - anders als die Beschwerdeführer - von einer Teilbarkeit des erstinstanzlichen Bescheides vom in einzelne Bescheidpunkte und damit auch von einer Teilbarkeit des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides aus.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch Bestätigung des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurden:

Die in diesem Bescheid getroffene Feststellung bewirkte unter anderem, dass die bis dahin (allenfalls) den Beschwerdeführern als Einzelpersonen zugestandenen Referenzmengen (jedenfalls) als solche eines eigenständigen Rechtssubjektes, nämlich einer Personengemeinschaft, zu gelten hatten. Da die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verwertbarkeit von Referenzmengen auch durch (entgeltliche) Übertragung derselben ein rechtliches Interesse an der Zurechnung dieser Referenzmengen an sie persönlich haben, erscheint die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch diesen Spruchpunkt jedenfalls gegeben.

Zutreffend rügen die Beschwerdeführer auch, dass es an einer Rechtsgrundlage für die in diesem Spruchpunkt getroffene Feststellung mangelt:

Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass weder der MGV 1995 noch der MGV 1999 eine Ermächtigung an die Abgabenbehörden entnommen werden kann, eigenständige Feststellungen darüber zu treffen, wer in bestimmten Zeiträumen als Inhaber eines milcherzeugenden Betriebes anzusehen ist. Ebenso wenig sind den maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes derartige verfahrensrechtliche Ermächtigungen zu entnehmen. Auf die Bestimmung des § 23 Abs. 6 MGV 1995 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 728/1996 bzw. auf jene des § 28 Abs. 6 der MGV 1999 vermag sich der Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides nicht zu stützen, lassen diese Bestimmungen doch lediglich die Feststellung zustehender Referenzmengen, nicht aber Feststellungen betreffend die vorgelagerte Frage, wer Inhaber eines Betriebes ist, zu.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen kann, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zufolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0177). Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0053).

Die den Gegenstand des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Frage kann (als Vorfrage) im Rahmen vorgesehener abgabenrechtlicher Verfahren einer Klärung zugeführt werden. Sie spielt etwa bei der Frage eine Rolle, ob bzw. wem die Zusatzabgabe vorzuschreiben ist, in welcher Höhe Referenzmengen gemäß § 23 Abs. 5 oder 6 der MGV 1995 bzw. gemäß § 28 Abs. 5 und 6 der MGV 1999 mitzuteilen bzw. festzusetzen sind, oder aber, ob einem auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 gestützten Antrag stattzugeben ist. Demgegenüber ist es nach dem Vorgesagten unzulässig, die Frage der Eigenschaft als Betriebsinhaber zum Gegenstand eines eigenständigen Feststellungsbescheides zu machen.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie Spruchpunkt 1. ihres Bescheides, insoweit hiedurch die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom abgewiesen wurde, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletzte die Beschwerdeführer in ihrem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Recht.

Insoweit war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zu der in Spruchpunkt I. (dem Beschlussteil dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) ausgesprochenen Zurückweisung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist auszuführen, dass die in den entsprechenden Bescheidpunkten enthaltenen Verfügungen den Beschwerdeführer, dessen Beschwerde dagegen zurückgewiesen wurde, gar nicht betreffen, sodass es insoweit an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung mangelt.

In dem in Spruchpunkt I. (dieses Erkenntnisses) genannten Umfang war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides ist Folgendes auszuführen:

Dieser Spruchpunkt und die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides vom durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides sind auslegungsbedürftig und erscheinen in sich widersprüchlich. So wird einerseits in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die Berufung auch in Ansehung des Spruchpunktes 2. des Bescheides der AMA vom abgewiesen, also ein auch diesen Spruchpunkt enthaltender Bescheid der Berufungsbehörde erlassen; andererseits soll durch Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides der bereits in Spruchpunkt 1. desselben aufgegangene Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides vom dahingehend abgeändert werden, dass die Wirksamkeit der angezeigten vorübergehenden Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge auf die Produktionseinheit 4430743 (statt, wie im Spruchpunkt 2. des Bescheides vom verfügt, auf den Betrieb mit der Produktionseinheit 4091451) aufgehoben wird. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde, gestützt auf § 103 Abs. 1 MOG, jedenfalls die Wirksamkeit der Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge auf die Produktionseinheit 4430743 aufheben wollte. Für eine derartige Verfügung durch die belangte Behörde (in ihrer Eigenschaft als Oberbehörde) bietet § 103 Abs. 1 MOG jedoch keine Grundlage. Die Befugnis, einen Bescheid der AMA oder der belangten Behörde gemäß § 103 Abs. 1 MOG abzuändern, setzt die selbe Sache voraus, in welcher der abzuändernde Bescheid erlassen wurde.

Vorliegendenfalls war "Sache" des Spruchpunktes 2. des Bescheides der AMA vom die Erklärung einer Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge auf die Produktionseinheit 4091451 für unwirksam. Als Begründung führte die erstinstanzliche Behörde in diesem Zusammenhang aus, beide Produktionseinheiten hätten Teile eines einzigen milcherzeugenden Betriebes, der zu diesem Zeitpunkt von der aus der Erstbeschwerdeführerin und RS bestehenden Personengemeinschaft geführt wurde, gebildet.

Ob hingegen eine Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge in der genannten Höhe auf den in diesem Zeitpunkt selbstständigen Betrieb des Zweitbeschwerdeführers wirksam war, bildete nicht die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Unwirksamerklärung der Übertragung einer Referenzmenge unter anderem auch davon abhängt, wem der Betrieb, auf den die Referenzmenge übertragen wurde, zuzurechnen ist. § 103 Abs. 1 MOG bot daher keine Rechtsgrundlage für die Erlassung des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides. Ebenso wenig wäre die belangte Behörde in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde befugt gewesen, an die Stelle der erstinstanzlichen Entscheidung die in Spruchpunkt 3. getroffene Erledigung zu setzen. Sie war daher inhaltlich rechtswidrig.

Dieser Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides war daher gleichfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes aufzuheben.

Durch die unter einem erfolgte Aufhebung des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides ist aus dem Grunde des § 42 Abs. 3 VwGG davon auszugehen, dass der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, insoweit er den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides vom bestätigt, jedenfalls dem Rechtsbestand angehört. Zur behaupteten Rechtwidrigkeit der Abweisung der Berufung gegen diesen Spruchpunkt 2. bzw. gegen die Spruchpunkte 3. sowie 5. bis 12. des erstinstanzlichen Bescheides vom und zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides ist Folgendes auszuführen:

Der Inhalt der mit Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom getroffenen Regelungen bzw. bindenden Feststellungen wurde oben dargelegt. Dieser Spruchpunkt bewirkte, dass die an die einzelnen Beschwerdeführer bzw. RS ergangenen Mitteilungen bzw. Feststellungen von Referenzmengen als gegenüber dem von der jeweiligen Personengemeinschaft geführten Gesamtbetrieb erfolgt galten. Die Wirksamkeit dieses Bescheidpunktes trat bereits mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein, weil gemäß § 254 BAO durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird. Die unter einem erfolgte Aufhebung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides, insoweit er den Spruchpunkt 1. des Bescheides vom bestätigt, ändert zunächst nichts an der weiteren Wirksamkeit dieser erstinstanzlichen Feststellung. Nach dem Vorgesagten ist daher ab Erlassung des Spruchpunktes 1. des Bescheides der AMA vom eben dieser Bescheidpunkt rechtswirksam geworden und es ist davon auszugehen, dass die gegenüber den Beschwerdeführern persönlich ergangenen Erledigungen betreffend Referenzmengen der ihnen zugeordneten Produktionseinheiten seither gegenüber anderen Rechtssubjekten, nämlich den beiden genannten Personengemeinschaften, als ergangen zu gelten hatten.

Dies hat aber wiederum zur Folge, dass die in den Spruchpunkten 3. bis 8. und 10. des Bescheides vom erfolgten Änderungen eben dieser Verfügungen nicht durch Bescheide hätten ergehen dürfen, die an die Beschwerdeführer persönlich gerichtet waren, sondern durch Bescheide, die an die jeweilige Personengemeinschaft zu adressieren gewesen wären.

Vergleichbare Überlegungen treffen auf die Spruchpunkte 11. und 12. des erstinstanzlichen Bescheides vom zu. Der Zuschlag der in Spruchpunkt 11. dieses Bescheides erwähnten Referenzmengen zur einzelstaatlichen Reserve betraf nach dem Vorgesagten auf Grund der Rechtswirksamkeit des Spruchpunktes 1. dieses Bescheides Referenzmengen, die in diesem Zeitpunkt der aus den beiden Beschwerdeführern und RS bestehenden, Rechtssubjektivität genießenden, Personenmehrheit zustanden. Der Spruchpunkt 12. betraf die Feststellung von Anlieferungs-Referenzmengen, die eben diesem von einer Personenmehrheit geführten Betrieb in den Zwölfmonatszeiträumen 1995/96 bis 1998/99 zustanden. Auch diese Spruchpunkte hätten daher nicht gegenüber den Beschwerdeführern, sondern gegenüber der Personengemeinschaft zu ergehen gehabt.

Wie ebenfalls bereits dargelegt, galten schon auf Grund der Rechtswirksamkeit des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom alle vor diesem Zeitpunkt in Ansehung der genannten Produktionseinheiten gestellten Anträge nicht mehr als solche der Antragsteller persönlich, sondern als solche der selbstständig rechtsfähigen Personengemeinschaft. Daraus folgt aber, dass die Abweisung dieser der Personengemeinschaft zuzurechnenden Anträge vom mit Spruchpunkt 9. des am erlassenen erstinstanzlichen Bescheides, sowie vom mit erstinstanzlichem Bescheid vom ebenfalls nicht gegenüber den Beschwerdeführern, sondern gegenüber der Personengemeinschaft zu ergehen gehabt hätte.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid auch insoweit er die Berufung gegen alle diese Spruchpunkte abwies, ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren ist Folgendes festzuhalten:

Nach gebotener ersatzloser Aufhebung des Spruchpunktes 1. des Bescheides vom durch die Berufungsbehörde fällt die Feststellungswirkung dieses Spruchpunktes wiederum weg. Dies bedeutet, dass die Abgabenbehörden sodann bei Erlassung von Bescheiden (im Rahmen ihrer rechtlichen Zulässigkeit; vgl. in diesem Zusammenhang auch insbesondere § 103 Abs. 1 MOG sowie die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Zusammenhang mit der Handhabung dieser Bestimmung gebotenen Beachtung des Dispositionsschutzes innerhalb der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Grenzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0460) die Frage, welche Produktionseinheit welchen parteifähigen Gebilden jeweils zurechenbar war oder ist, ohne Bindung an eine vorgegangene Feststellung als Vorfrage zu prüfen haben wird. Selbst wenn die Lösung dieser Vorfrage im Sinne der hier von den Abgabenbehörden vertretenen Auffassung ausfallen sollte, würde dies - im Gegensatz zu den von den Abgabenbehörden hier getroffenen Feststellungen - nicht bedeuten, dass Mitteilungen bzw. Bescheide, die bezogen auf eine als eigenständigen Betrieb angesehene Produktionseinheit an die als Erzeuger angesehene Einzelperson ergangen sind, in der Folge das nunmehr als Milcherzeuger aufgefasste parteifähige Gebilde betreffen würden. Ebenso wenig könnte davon ausgegangen werden, dass Anträge, die von Einzelpersonen, bezogen auf ihre von ihnen als eigenständige Betriebe angesehenen Produktionseinheiten im eigenen Namen gestellt wurden, ohne vorangehendes Verbesserungsverfahren einer Personengemeinschaft zuzurechnen wären.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 und § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, sowie § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ungeachtet des Vorliegens einer Mehrzahl von Bescheidabsprüchen lediglich ein Verwaltungsakt im Verständnis des § 52 Abs. 1 bzw. des § 53 Abs. 1 VwGG vorliegt.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil die hier gegenständliche Abgabenangelegenheit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fällt.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am