VwGH vom 17.09.2001, 2001/17/0050

VwGH vom 17.09.2001, 2001/17/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. der BH, Rechtsanwalt in W, und 2. des RH in K, der Zweitbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-98086/02, betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg, 3400 Klosterneuburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die Baubewilligung zur Ausführung des Vorhabens der Errichtung einer Garage mit Stützmauer auf der Liegenschaft EZ 1280 der KG K, Grundstücknummer 802/1, erteilt (Spruchpunkt II. dieses Bescheides). Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde aus dem Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (auf diesem Bauplatz) die Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 154.907,-- vorgeschrieben.

Aus der Begründung des Spruchpunktes I. dieses Bescheides geht hervor, dass die Aufschließungsabgabe dem Eigentümer eines Bauplatzes vorzuschreiben sei. Vorliegendenfalls sei der Abgabentatbestand des § 14 Abs. 1 zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0 in der Fassung LGBl. 8200-13 (im Folgenden: NÖ BauO), verwirklicht. Es liege nämlich die erstmalige Errichtung eines Gebäudes bzw. einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gemäß § 2 Z 7 lit. b NÖ BauO vor. Auch sei für diesen Bauplatz noch kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag und auch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden.

Die Aufschließungsabgabe werde gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz NÖ BauO aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Die Berechnungslänge von 27,41714791 ergebe sich auf Grund des ausgewiesenen Flächenausmaßes des Bauplatzes und sei die Quadratwurzel aus der Grundfläche. Der Bauklassenkoeffizient sei mit 1,25 gegeben. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom S 4.520,--.

Die Adressierung dieses Bescheides erfolgte laut Zustellverfügung an die Erstbeschwerdeführerin als "Bauwerberin" und an den Zweitbeschwerdeführer als "Eigentümer". Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt im Miteigentum der Beschwerdeführer stand. Er wurde den Beschwerdeführern am zugestellt.

Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wies dieser die Berufung als unbegründet ab. Die auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtete Garage sei als Bauwerk im Verständnis des § 2 Z 5 NÖ BauO (und damit als Gebäude im Verständnis des § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO) anzusehen. Der Umstand, dass die errichtete Garage auch der Definition der Kleingarage im Verständnis des § 2 Z 1 NÖ BauO unterfalle, hindere deren Qualifikation als Bauwerk nicht.

Im Zeitpunkt der erteilten Baubewilligung sei überdies der Gehsteig vor der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits hergestellt gewesen. Auf den Aufschließungsbeitrag anrechenbare Eigenleistungen hätten die Beschwerdeführer daher, anders als in der Berufung behauptet, nicht erbracht.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde. Darin brachten sie insbesondere auch vor, sie hätten im Zusammenhang mit der Errichtung des Gehsteiges Eigenleistungen erbracht, welche ihnen im Baubewilligungsbescheid auch ausdrücklich als Auflage vorgeschrieben worden seien.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurück. Der Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers gab sie hingegen Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde zurück.

Die Zurückweisung der Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin begründete die belangte Behörde in diesem Bescheid damit, dass der Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom nicht eindeutig erkennen lasse, wem gegenüber die dort enthaltene Abgabenvorschreibung erfolgen solle. Der Begründung sei freilich zu entnehmen, dass die erstinstanzliche Behörde den Grundeigentümer als abgabepflichtig ansah. In der Zustellverfügung sei jedoch als "Eigentümer" ausschließlich der Zweitbeschwerdeführer angeführt. Demgegenüber sei der Bescheid an die Erstbeschwerdeführerin lediglich in ihrer Eigenschaft als "Bauwerberin" ergangen. Er enthalte daher ihr gegenüber keine Abgabenvorschreibung, wenngleich sie Miteigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft sei.

Der auf Abweisung (auch der Berufung der Erstbeschwerdeführerin) lautende Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom sei nicht geeignet, den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, welcher ausschließlich eine Abgabenvorschreibung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer enthalte, zu verändern. Es sei daher auch durch den Berufungsbescheid keine Abgabenfestsetzung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erfolgt. Sie könne daher durch den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid vom nicht in ihren Rechten verletzt sein. Ihre Vorstellung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Im Übrigen führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, aus den von der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgelegten Aktenunterlagen ergebe sich folgende "Vorgeschichte" im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Grundstück:

"Mit dem Bescheid vom , 6-2152/1965, erteilte der Bürgermeister Herrn AW die Bewilligung für die Abteilung der Grundstücke Nrn. 802/1, 802/4, 802/3, 802/6 und 535, alle EZ 1280, KG K, auf 5 Bauplätze und eine Verkehrsfläche gemäß einem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. EM vom .

Dieser Grundabteilungsbewilligung war eine vom , 6-4635-1964, vorangegangen, bei der das Grundstück Nr. 802/6 als Restfläche entstanden war, diese wurde nun dem öffentlichen Gut zugeschlagen.

Das durch die Teilung im Jahr 1966 neugeformte Grundstück Nr. 802/1 lag bereits damals, wie sich aus der im Teilungsplan ersichtlich gemachten Widmungsgrenze ergibt, zum Teil im Bauland, zum Teil im Grünland.

Der Baulandanteil hatte - von der vorderen Grundstücksgrenze aus gesehen - eine Tiefe von ca. 50 m, an diesen schloss der wesentlich größere Grünlandteil an.

Im hinteren, Grünland gewidmeten, Teil des Grundstücks befand sich ein Gebäude mit der selbstständigen Grundstücksnummer .535.

Dieses Gebäude war mit exakten Außenmaßen im Teilungsplan ausschließlich mit schwarzer Farbe eingezeichnet (während die beabsichtigten Grenzänderungen mit roter Farbe eingezeichnet waren).

Im Einreichplan, der dem Baubewilligungsbescheid vom zu Grunde gelegt wurde, war diese 'Punktparzelle' nach wie vor als eigenes Grundstück ausgewiesen, allerdings mit der Nr. 802/12.

Im Akt der Stadtgemeinde Klosterneuburg befindet sich weiters eine Erledigung vom , IV/1-210-610-2/97-V, mit der 'bestätigt' wurde, dass die Grundstücke Nrn. 801/2 (richtig wohl Nr. 802/1), 802/4 und 802/12, EZ 1280, KG K, 'zu einem Grundstück zu vereinigen' seien.

Aus einem Auszug aus dem Flächenwidmungsplan vom ist zu ersehen, dass zu diesem Zeitpunkt die genannten Grundstücke offenbar zu dem (neuen), in den Grenzkataster umgewandelten Grundstück Nr. 802/12 vereinigt waren.

Die Garage, die mit dem Bescheid vom bewilligt wurde, ist an der vorderen und rechten seitlichen Grundstücksgrenze situiert. Aus dem Einreichplan ist ersichtlich, dass die Garage jedenfalls unter dem bestehenden Gelände, das an ihrer (von der Verkehrsfläche aus gesehen) rechten Seite angrenzt, errichtet werden sollte. An den drei anderen Seiten ist dem Einreichplan keine Relation zum bestehenden Gelände zu entnehmen.

Über die rechte Grundstücksgrenze ragt laut dem Einreichplan ein auf dem Grundstück Nr. 802/10 errichtetes Gebäude."

Weiters führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, das in Rede stehende Abgabenverfahren sei am anhängig gewesen. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, sei die NÖ BauO 1976 anzuwenden. Die belangte Behörde gab sodann den Wortlaut des § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl. 8200-6 wieder.

Sodann heißt es in diesem Bescheid:

"Ein Bauplatz nach § 2 Z. 7 lit. b BO 1976 ist ein Grundstück, das durch eine vor dem bewilligte Grundabteilung geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Grundstück auf Grund des erwähnten Grundabteilungsverfahrens im Jahr 1966 gegeben.

Zu prüfen wäre aber noch, ob hier ein Bauplatz im Sinne des § 2 Z. 7 lit. c - ein am mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebautes Grundstück - vorliegt.

Die Bebauung eines solchen Grundstücks stellt nämlich keinen Abgabentatbestand dar.

Aus der dargestellten 'Vorgeschichte' des verfahrensgegenständlichen Grundstücks geht aber hervor, dass das darauf befindliche Gebäude am Stichtag jedenfalls noch ein selbstständiges Grundstück bildete. Das die so genannte 'Punktparzelle' umgebende Grundstück war somit an diesem Stichtag unbebaut.

Außer Betracht bleiben kann das erwähnte Gebäude, das laut dem Einreichplan über die Grundstücksgrenze ragt.

Der Aktenlage nach deutet nämlich nichts daraufhin, dass ein Gebäude mit einer solchen Situierung auch bewilligt worden wäre, was im Übrigen mit dem im § 21 Abs. 3 BO 1976 normierten Verbot des Überbauens von Grundstücksgrenzen im Widerspruch stünde.

Es zeigt sich somit, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück als Bauplatz im Sinne des § 2 Z. 7 lit. b BO 1976, nicht aber als Bauplatz im Sinne des § 2 Z. 7 lit. c leg.cit. anzusehen ist.

Die - im Sinne des Gesetzes, das hier auf den Stichtag abstellt - erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf diesem Grundstück ist daher Anlass für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe.

Im vorliegenden Fall ist nun weiters zu prüfen, ob es sich bei einer Kleingarage um ein Gebäude handelt (was von den Vorstellungswerbern bestritten wird).

Es ist hiezu die Begriffsbestimmung des § 2 Z. 5 BO 1976 heranzuziehen.

Gemäß dieser ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; enthält ein Bauwerk ein Dach und wenigstens zwei Wände, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, dann ist es ein Gebäude, ansonsten ist es eine bauliche Anlage.

Dass für die Herstellung von Garagen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und dass diese mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, steht außer Streit. Sie enthalten üblicherweise auch ein Dach und mehr als zwei Wände und können naturgemäß von Menschen betreten werden und dienen dazu, eine Sache - nämlich ein Fahrzeug - zu schützen.

Dennoch sind die Vorstellungswerber der Ansicht, Kleingaragen könnten nicht unter die zitierte Begriffsbestimmung subsumiert werden, was sie darauf stützen, dass der Begriff 'Garagen' auch im § 2 Z. 1 BO 1976 verwendet wird.

Offenbar vermeinen die Vorstellungswerber, dass § 2 Z. 1 zu § 2 Z. 5 BO 1976 im Verhältnis einer lex specialis zu einer lex generalis stehe.

Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ist eine derartige Auslegung bei miteinander in keinem Zusammenhang stehenden Begriffsbestimmungen in keiner Weise geboten.

Dass der Gesetzgeber nicht von einem derartigen Verständnis ausging, zeigt sich im Übrigen auch an einer Gegenüberstellung folgender Bestimmungen:

§ 87 Abs. 2 BO 1976 enthält nähere Regelungen über die Errichtung von Kleingaragen im seitlichen Bauwich.

Der Bauwich ist in § 2 Z. 8 BO 1976 definiert als der dem Gesetz entsprechende Mindestabstand eines Gebäudes zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen.

Aus der zuletzt genannten Begriffsbestimmung ergibt sich, dass die Festlegung eines Bauwichs für Kleingaragen nur dann von Bedeutung sein kann, wenn diese als Gebäude anzusehen sind; nur in diesem Fall hat die Sonderregelung des § 87 Abs. 2 BO 1976 irgendeinen Sinn, sie wäre völlig überflüssig, wenn die Kleingarage nicht als Gebäude anzusehen und daher von der Festlegung eines Bauwichs nicht betroffen wäre.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Errichtung einer Kleingarage grundsätzlich als Errichtung eines Gebäudes anzusehen ist.

Zu prüfen wäre noch, ob dies auch dann gilt, wenn sie unterirdisch errichtet wird.

Mit dem Erkenntnis vom , 96/05/0098, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, § 2 Z. 2 der OÖ Bauordnung 1994 schließe nicht aus, dass ein Gebäude nur 'unterirdisch' angelegt werden könne. Da für das Gebäude nicht vorgeschrieben sei, aus welchen und wie vielen Geschoßen es bestehen müsse, sei es nicht ausgeschlossen, dass ein Gebäude auch nur aus einem Kellergeschoß, also einem Geschoß, das zur Gänze oder in Teilen (z.B. bei Gebäuden in Hangbauweise) in das umliegende, künftige Gelände reiche, bestehe.

Die zitierte Bestimmung der OÖ Bauordnung 1994 definiert das Gebäude als einen begehbaren überdachten Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter.

Es stellt sich nun die Frage, ob das zitierte Erkenntnis auf die Rechtslage in Niederösterreich anwendbar ist.

Einerseits sind einander die zitierten Begriffsbestimmungen des § 2 Z. 5 NÖ BO 1976 und des § 2 Z. 2 OÖ Bauordnung 1994 sehr ähnlich.

Andererseits ist zu beachten, dass zwischen den Wendungen 'enthält ein Dach' und 'überdacht' doch ein gewisser Unterschied besteht. Denkbar wäre die Deutung, dass der Ausdruck 'Dach' (ausschließlich) im Sinne einer Dachkonstruktion zu verstehen ist, während man von einem 'überdachten Bauwerk' bereits dann sprechen kann, wenn ein Abschluss nach oben vorhanden ist, der die Funktion eines Daches erfüllt.

Gerade eine nähere Betrachtung des § 14 Abs. 1 BO 1976 zeigt, dass der niederösterreichische Landesgesetzgeber offensichtlich davon ausging, dass von einem Gebäude nur dann gesprochen werden kann, wenn ein Dach im eigentlichen Sinne vorhanden ist, unterirdische Bauwerke, bei denen eine vom Erdreich überlagerte Decke eine einem Dach gleichkommende Funktion hat, aber nicht als Gebäude anzusehen sind.

Andernfalls hätte es sich nämlich erübrigt, in die beispielhafte Aufzählung der großvolumigen Anlagen die Tiefgarage aufzunehmen.

Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof zur oberösterreichischen Rechtslage vertretenen Auslegung des Begriffs Gebäude wäre eine Tiefgarage zweifellos als solches anzusehen. Daher hätte, wenn diese Auslegung auch für Niederösterreich Gültigkeit hätte, die zitierte Erwähnung von Tiefgaragen im § 14 Abs. 1 BO 1976 keinen Sinn.

Im vorliegenden Fall ist aus dem beschriebenen Einreichplan nicht eindeutig ersichtlich, ob die Garage als unterirdisches Bauwerk anzusehen ist.

Wäre dies der Fall, würde es sich auf Grund der dargestellten Erwägungen nicht um ein Gebäude handeln, es könnte somit der Abgabentatbestand 'erstmalige Errichtung eines Gebäudes' nicht erfüllt sein.

Aus der Sicht der Aufsichtsbehörde kann dies jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Kleingarage in diesem Fall dann wohl unter den Begriff 'großvolumige Anlage' zu subsumieren wäre.

Die Verwendung des Begriffs Tiefgarage in der beispielhaften Aufzählung des Gesetzes lässt zwar eher vermuten, dass hier nur Anlagen mit einer größeren Anzahl von Stellplätzen erfasst sind, es zwingt allerdings nichts zu dieser Auslegung. In ihrem Ergebnis wäre sie freilich evident gleichheitswidrig: Es wäre in keiner Weise einzusehen, weshalb bei der Errichtung einer Kleingarage die Verpflichtung zur Entrichtung der Aufschließungsabgabe davon abhängen sollte, ob diese ober oder unter Niveau errichtet wird.

Es zeigt sich somit, dass die Errichtung einer Kleingarage auf einem bislang unbebauten 'ex lege-Bauplatz' im Sinne des § 2 Z. 7 lit. b BO 1976 in jedem Fall den Abgabentatbestand des § 14 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. erfüllt.

Von einer verfehlten Auslegung dieser Bestimmung ging die Abgabenbehörde I. Instanz im vorliegenden Fall aber insoweit aus, als sie bereits auf Grund der Erteilung der Baubewilligung die Abgabe vorschrieb.

Zu beachten ist, dass § 14 Abs. 1 2. Satz NÖ Bauordnung 1976 als Abgabentatbestand die erstmalige Errichtung eines Gebäudes festsetzt, von der Erteilung der Bewilligung hiefür ist nicht die Rede.

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof - zur insofern gleich gelagerten früheren Rechtslage - in dem Erkenntnis vom , 86/17/0032, ausgesprochen, dass Abgabentatbestand die 'Tatsache der gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung bewilligungspflichtigen Bauführung' sei.

Betrachtet man diese Bedeutung des § 14 Abs. 1 2. Satz NÖ Bauordnung 1976 und berücksichtigt man die Bestimmung des § 3 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung 1977 - der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft -, so ist der Zeitpunkt der Bauführung von entscheidender Bedeutung.

Im gesamten Verfahren haben sich die Abgabenbehörden aber nicht damit auseinander gesetzt, ob und gegebenenfalls wann die in Rede stehende Kleingarage tatsächlich errichtet wurde.

Dieser Mangel kann auch nicht dadurch saniert werden, dass offenbar das Bauwerk mittlerweile - wie sich aus im Akt erliegenden Fotos ergibt - errichtet wurde.

Gerade im vorliegenden Fall wäre nämlich eine exakte Feststellung des Zeitpunkts, in dem der Abgabentatbestand verwirklicht wurde, im Hinblick auf die Frage, ob vor diesem Zeitpunkt Eigenleistungen erbracht wurden, von wesentlicher Bedeutung.

Für die Aufsichtsbehörde erscheint es im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, ob die Vorstellungswerber nun Eigenleistungen erbracht haben oder lediglich - ausschließlich - einen von ihnen verursachten Schaden behoben haben.

Dies wäre im fortgesetztem Verfahren - allenfalls durch förmliche Zeugenbefragungen - zu klären.

Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe, die sich bloß auf die Erteilung der Baubewilligung stützte, ohne dass sich die Abgabenbehörden mit der Frage der tatsächlichen Bauführung auseinander gesetzt hätten, erweist sich jedoch jedenfalls als rechtswidrig.

Über die Vorstellung von Herrn RH ist daher spruchgemäß mit Aufhebung und Zurückverweisung an den Gemeinderat zu entscheiden."

Nach Ergehen dieser Vorstellungsentscheidung wurde seitens der mitbeteiligten Stadtgemeinde eine neuerliche Zustellung des Bescheides ihres Stadtamtes vom an die Erstbeschwerdeführerin vorgenommen, wobei die Zustellverfügung dieses Bescheides insofern eine Veränderung erfuhr, als die Erstbeschwerdeführerin dort nunmehr nicht nur als Bauwerberin, sondern auch als Eigentümerin angeführt wurde.

Die Zustellung dieses Bescheides an die Erstbeschwerdeführerin erfolgte am .

Dagegen erhoben beide Beschwerdeführer am Berufung.

Am erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Grund von Berufungen der Beschwerdeführer einen Bescheid, mit welchem diesen in Abänderung des Bescheides des Stadtamtes vom die Aufschließungsabgabe mit S 120.909,-- vorgeschrieben wurde.

Die Berufungsbehörde führte aus, gemäß § 207 NÖ AO seien Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden, wenn ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern angefochten werde oder gegen einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht würden. Die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung sei an die Erstbeschwerdeführerin durch Zustellung am erfolgt. Dagegen habe sie am berufen. Der Bescheid vom behandle somit die Berufung beider Beschwerdeführer.

Sodann stellte die Berufungsbehörde fest, dass die Errichtung der in Rede stehenden Kleingarage im April 1996 begonnen worden sei. Bei der Abgabenvorschreibung sei § 14 Abs. 5 NÖ BauO 1976 zu beachten. Demnach seien Leistungen des Abgabenpflichtigen für den Ausbau des Gehsteiges auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie als Arbeits- und Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde erfolgt seien. Tatsächlich habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführer den Gehsteig erst 1996 vorschriftsmäßig errichtet hätten. Hiedurch reduziere sich nach der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom der ursprünglich zur Anwendung gebrachte Einheitssatz von S 4.520,-- um S 992,17, sodass sich nunmehr ein anzuwendender Einheitssatz von S 3.527,83 ergebe. Aus der Multiplikation dieses reduzierten Faktors mit der Berechnungslänge und dem Bauklassenkoeffizienten errechne sich die nunmehr vorgeschriebene Abgabe.

Die Beschwerdeführer erhoben neuerlich Vorstellung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der genannten Vorstellung statt, hob den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurück.

Begründend führte die Vorstellungsbehörde aus, die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe - entgegen dem Vorbringen in der Vorstellung - nunmehr auch gegen die Erstbeschwerdeführerin eine erstinstanzliche Abgabenvorschreibung vorgenommen. Diese habe dagegen auch berufen. Der Gemeinderat habe daher zu Recht sowohl die Berufung des Zweitbeschwerdeführers (gegen die ihm gegenüber schon 1996 erfolgte Abgabenfestsetzung) als auch jene der Erstbeschwerdeführerin (gegen die ihr gegenüber am erfolgte Abgabenfestsetzung) einer gemeinsamen meritorischen Behandlung unterzogen.

Dem Vorstellungsvorbringen, wonach eine Kleingarage im Verständnis des § 2 Z 1 lit. a NÖ BauO unter keinen Umständen als Gebäude im Sinne des § 2 Z 5 leg. cit. zu qualifizieren sei, seien die diesbezüglich von der belangten Behörde bereits in ihrem Bescheid vom erstatteten Ausführungen entgegen zu halten. Diese würden ausdrücklich zum Bestandteil der Begründung des Bescheides vom erklärt.

Werde auf einem als Bauland gewidmeten Teil eines Grundstückes erstmals ein Gebäude errichtet, so löse dies den Abgabentatbestand für die Aufschließungsabgabe aus. Dies gelte auch, wenn es sich um ein Nebengebäude, ausgenommen eine Gerätehütte nach § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO, handle. Vorliegendenfalls hätten die Beschwerdeführer jedoch vorgebracht, dass die Gebäudeeigenschaft hier nicht vorliege, weil die Errichtung der Kleingarage unterirdisch erfolgt sei. Bereits im Bescheid der belangten Behörde vom sei ausgeführt worden, es sei zu prüfen, ob die Garage als unterirdisches Bauwerk anzusehen sei, bejahendenfalls der Abgabentatbestand nicht vorliege. Mit dieser Frage habe sich die Berufungsbehörde jedoch nicht auseinander gesetzt. Sie habe damit die Bindungswirkung des Bescheides vom verletzt. Der Vorstellung sei aus diesem Grunde stattzugeben gewesen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom erließ dieser neuerlich über die Berufungen der Beschwerdeführer in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides vom eine Abgabenvorschreibung gegen beide Beschwerdeführer in Höhe von S 120.909,--.

In diesem Bescheid verwies die Berufungsbehörde insbesondere hinsichtlich der Vorgeschichte auf den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom .

Im Übrigen schilderte sie ausführlich den bisherigen Verfahrensgang, insbesondere die Ausführungen der belangten Behörde in den Bescheiden vom und vom .

Sodann führte die Berufungsbehörde aus, aus ergänzend hergestellten Fotografien und den bewilligten und auch der Fertigstellungsanzeige zu Grunde liegenden Plänen ergebe sich, dass die der Straße zugekehrte Front (Einfahrtstor) der Garage zur Gänze, die zum rechten Anrainer gekehrte Front zu einem großen Teil frei stehend sei. Die liegenschaftsinnere (linke) Front sei mit Erdreich über das ursprüngliche (auch in den Plänen eingezeichnete) Geländeniveau angeschüttet worden, wobei auch das Dach der Garage mit Erde bedeckt und begrünt ausgeführt worden sei. Dieses Gründach sei jedenfalls nicht als neue bewilligte Geländehöhe zu beurteilen, sondern lediglich eine individuelle Ausgestaltung eines Flachdaches. Unter Zugrundelegung der Auffassung, wonach "unterirdisch" im Sinne des § 14 Abs. 1 NÖ BauO zur Gänze unter dem Gelände bedeute und nicht etwa mit einem Kellergeschoß im Sinne des Kanalgesetzes gleichzuhalten sei, ergebe sich, dass die gegenständliche Kleingarage als Gebäude im Sinne des § 2 Z 5 leg. cit. anzusehen sei. Deshalb sei die Aufschließungsabgabe vorzuschreiben gewesen.

Hinsichtlich der gemeinsamen Führung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführer, des Zeitpunktes der Entstehung des Abgabenanspruches und der Berechnung der Abgabe der Höhe nach enthält der Bescheid vom vergleichbare Ausführungen wie jener vom .

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid vom keine Folge.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, Kernpunkt des Verfahrens sei die Frage, ob die gegenständliche Kleingarage als oberirdisches Gebäude oder als unterirdisches Bauwerk anzusehen sei. Sowohl die Baubehörde als auch die Vorstellungswerber hätten Fotos von dieser Garage vorgelegt. Auf sämtlichen dieser Fotos sei ganz offensichtlich die hier gegenständliche Kleingarage zu erkennen. Es sei daher der Einwand der Vorstellungswerber unzutreffend, wonach die Behörde gar nicht ihre Kleingarage fotografiert habe.

Die Lichtbilder der Baubehörde zeigten, dass - wie im Berufungsbescheid auch festgestellt worden sei - die zum rechten Anrainer gekehrte Front der Garage zu einem Großteil freistehend sei. Die von der Baubehörde aufgenommenen Fotos von der linken Seite her zeigten, dass das Dach der Garage bedeckt und begrünt ausgeführt worden sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung, wonach im Bereich der nunmehrigen Kleingarage keine Niveauanschüttung über das ursprüngliche Geländeniveau vorgenommen worden sei, sei Folgendes entgegenzuhalten:

Aus dem von den Vorstellungswerbern vorgelegten Foto, welches das Baumaterial, also die Situation vor Baubeginn zeige, ergebe sich, dass der Hang eine ziemlich gleich bleibende Neigung zur Straße hin aufweise. Dies zeige die begrünte Fläche hinter den Ytongziegeln, für deren Standort das Erdmaterial bereits entfernt worden sei, damit dieses auf einer ebenen Fläche habe abgelagert werden können. Auch der Bereich der neben der Kleingarage befindlichen Zufahrt weise eine gleich bleibende Hangneigung auf. Wenn die Aufsichtsbehörde den Ausführungen der Vorstellungswerber folgen würde, hätte die Zufahrtsstraße im Bereich der Kleingarage viel steiler ausfallen müssen. Ein Vergleich dieser Situation mit der auf den Fotos nach Fertigstellung der Kleingarage zeige deutlich, dass eine Geländeveränderung (Niveauanschüttung nach Fertigstellung der Garage) erfolgt sei. Die Hangneigung vor und nach Fertigstellung der Kleingarage sei verschieden gewesen. Der Hang weise in diesem Bereich eine gleich bleibende Neigung bis zum hinteren Ende der Kleingarage auf. Danach - in Richtung Straße - verlaufe das Gelände eben (Flachdach der Kleingarage). Dass das nunmehrige Niveau nicht mehr das ursprüngliche sein könne, zeige nicht nur das schon oben angeführte Foto mit dem Baumaterial, sondern auch der Umstand, dass dann, wenn das ursprüngliche Gelände so verlaufen sollte, wie das jetzige, an der Straße Stützmaßnahmen hätten vorhanden sein müssen, um ein Abrutschen des Hanges auf die Straße zu vermeiden. Dass solches erfolgt wäre, ergebe sich weder aus dem Vorbringen der Vorstellungswerber noch aus dem Akteninhalt. Aus dem auf der Liegenschaft befindlichen Baumbestand ergebe sich nichts Gegenteiliges, weil dieser sich im Bereich außerhalb des Garagendaches befinde und damit von den Geländeveränderungen im Garagenbereich nicht betroffen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in ihrem Recht auf Stattgebung ihrer Vorstellung verletzt, weil durch den damit angefochtenen Berufungsbescheid subjektive Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden seien. Der Berufungsbescheid selbst habe die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht verletzt, Aufschließungsbeiträge nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen entrichten zu müssen. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im April 1996, dem Zeitpunkt der Errichtung der in Rede stehenden Garage, stand die NÖ BauO 1976 in der Fassung der 11. Novelle LGBl. 8200-13 in Geltung. § 2 Z 1, 5, 7 und 21, sowie § 14 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 NÖ BauO in dieser Fassung lauten:

"§ 2

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Abstellanlagen: zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmte Räume (Garagen) oder freie Flächen (Abstellplätze) samt den Räumen und Anlagen, die deren Betrieb dienen, wie ...; die Abstellanlagen werden nach ihrer Gesamtbodenfläche ohne die im Freien liegende Zu- und Abfahrten unterschieden in


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a)
Kleinanlagen bis 100 m2,
b)
Mittelanlagen über 100 m2 bis 400 m2,
c)
Großanlagen über 400 m2;
...
5. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; enthält ein Bauwerk ein Dach und wenigstens zwei Wände, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, dann ist es ein Gebäude, ansonsten ist es eine bauliche Anlage;
...
7. Bauplatz: ein Grundstück im Bauland, das
a)
nach § 12 hiezu erklärt wurde oder
b)
durch eine vor dem bewilligte Grundabteilung geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
c) am mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut ist;
...
21. Nebengebäude: ebenerdige Bauwerke geringeren Umfanges, deren bebaute Fläche insgesamt ein Zehntel des Bauplatzes, jedenfalls aber 100 m2 nicht überschreitet (Kleingarage, Gartenhäuschen u.dgl.);
...
§ 14
Aufschließungsabgabe

(1) Aus dem Anlass der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12) hat die Gemeinde dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. Diese Abgabe ist auch dem Eigentümer eines Bauplatzes nach § 2 Z. 7 lit. b aus dem Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (§ 2 Z. 5) oder einer großvolumigen Anlage (einzelne oder mehrere Silos oder Tanks mit insgesamt mehr als 200 m3 Rauminhalt sowie Tiefgaragen, Betonmischanlagen oder dergleichen) auf diesem Bauplatz vorzuschreiben, wenn für diesen Bauplatz noch kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag und auch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden ist. Als erstmalig gilt die Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, wenn auf diesem am kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Eine Gerätehütte mit höchstens 6 m2 bebauter Fläche und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m gilt in diesem Zusammenhang nicht als Gebäude.

(2) Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz errechnet: Die Berechnungsfläche ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates (Quadratwurzel der Fläche).

(3) In der Bauklasse I beträgt der Bauklassenkoeffizient 1,00; er erhöht sich für jede weitere zulässige Bauklasse um je 0,25. Für Industriegebiete ohne Bauklassenkoeffizienten beträgt der Koeffizient 2,00. Im Geltungsbereich der Bebauungsweise 'freie Anordnung der Gebäude' ist der Koeffizient nach der Hälfte der höchstmöglichen Gebäudehöhe zu berechnen. Im Anlassfall der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, für den noch keine Bebauungshöhe festgelegt ist, ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend.

(4) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte, eines 1,25 m breiten Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Straße pro Laufmeter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. Der Einheitssatz ist durch eine Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.

(5) Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:

a) als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit

der Gemeinde oder

b) als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung

der Gemeinde.

Durch eine Verordnung des Gemeinderates können Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe für einzelne dieser Leistungen festgelegt werden."

Zutreffend gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hier von der Anwendbarkeit der NÖ BauO 1976 (in ihrer im April 1996 in Kraft gestandenen Fassung der Novelle LGBl. 8200- 13) aus. Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ AO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabenanspruches wäre daher grundsätzlich (sofern sich aus Übergangsbestimmungen nicht anderes ergibt) die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geltende Rechtslage maßgebend. Dies ist hier nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1976 die im April 1996 erfolgte Errichtung der Garage.

Die Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, trat gemäß deren § 78 Abs. 1 am in Kraft. § 77 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt nun, dass die am Tage des Inkrafttretens desselben anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind.

Aus der eben zitierten Bestimmung ergibt sich im Beschwerdefall freilich keinesfalls eine Abweichung von dem eben dargelegten Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabentatbestandes, weil das vorliegende Abgabenbemessungsverfahren am anhängig war (vgl. hiezu im Übrigen für nicht anhängige Verfahren das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0077).

Die Beschwerdeführer vertreten primär die Rechtsauffassung, die Errichtung einer Kleingarage löse den Abgabentatbestand des § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO nicht aus. Kleingaragen seien unabhängig davon, ob sie oberirdisch oder unterirdisch errichtet würden, nicht unter den Begriff des "Bauwerkes" im Verständnis des § 2 Z 5 NÖ BauO zu subsumieren. Der Gesetzgeber der NÖ BauO habe bewusst zwischen Abstellanlagen in § 2 Z 1 und Bauwerken in § 2 Z 5 differenziert. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass Kleingaragen keinesfalls dem Begriff des Bauwerkes in § 2 Z 5 NÖ BauO und damit auch nicht dem Begriff eines Gebäudes im Verständnis des § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO zu unterstellen seien. Ebenso wenig falle eine Kleingarage von ihrer Grundfläche her unter den Begriff der "Tiefgarage" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung. Die in Rede stehende Kleingarage sei vielmehr als Nebengebäude im Verständnis des § 1 Z 21 NÖ BauO zu dem den Altbestand bildenden (auf der Punktparzelle .535 errichteten) Gebäude zu qualifizieren.

Dieser Rechtsauffassung ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörden und in der Folge auch des Verwaltungsgerichtshofes an die einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene Begründung, und zwar insoweit, als die Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 96/17/0421), wobei es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0033). Dementsprechend ist auch der obsiegende Vorstellungswerber berechtigt, den aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, weil jene Gründe, die die Aufhebung tragen, seiner Ansicht nach unzutreffend sind.

Vorliegendenfalls ist der im zweiten Rechtsgang ergangene kassatorische Vorstellungsbescheid vom von den Beschwerdeführern nicht bekämpft worden. An die dort ausdrücklich geäußerten tragenden Gründe der Bescheidaufhebung waren die Verwaltungsbehörden daher im fortgesetzten Verfahren gebunden.

In diesem Bescheid hat die belangte Behörde unter Verweis auf die Begründung des im ersten Rechtsgang ergangenen Vorstellungsbescheides vom die Auffassung, eine Kleingarage sei niemals als Bauwerk nach § 2 Z 5 NÖ BauO (und damit als Gebäude gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.) anzusehen, ausdrücklich verworfen. Die belangte Behörde hat weiters in diesem Bescheid ausdrücklich die Rechtsauffassung vertreten, auch Nebengebäude im Verständnis des § 2 Z 21 NÖ BauO seien als Gebäude im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO zu qualifizieren. Schließlich hat die belangte Behörde - insofern offenbar in Abkehr und gleichzeitiger Verkennung der noch in ihrem Bescheid vom vertretenen Rechtsauffassung - ausdrücklich ausgesprochen, der Abgabentatbestand sei im Falle der unterirdischen Errichtung der Garage nicht verwirklicht. Die Frage, ob die Garage ober- oder aber unterirdisch errichtet worden sei, sei von der Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren zu klären.

Die im Vorstellungsbescheid vom ausdrücklich geäußerten Rechtsauffassungen, Kleingaragen stellten im Falle ihrer nicht-unterirdischen Errichtung Bauwerke im Sinne des § 2 Z 5 NÖ BauO (und damit Gebäude im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.) dar, auch wenn sie Nebengebäude seien, waren tragende Gründe der dort erfolgten Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides. Nur auf Basis dieser Rechtsauffassungen konnte die belangte Behörde in dem zitierten Vorstellungsbescheid nämlich zum Ergebnis gelangen, der angefochtene Berufungsbescheid sei aufzuheben, weil sich der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob die Garage unterirdisch errichtet worden sei oder nicht. Eine solche Auseinandersetzung wäre dann entbehrlich gewesen, wenn der in Rede stehende Abgabentatbestand - wie die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren meinen - im Falle der Errichtung von Kleingaragen als Nebengebäude unter keinen Umständen verwirklicht wäre.

Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Gesetz selbst, dass Kleingaragen als Gebäude im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO zu qualifizieren sind. Diese Bestimmung versteht unter "Gebäude" ein "Bauwerk" im Verständnis des § 2 Z 5 leg. cit. § 2 Z 21 NÖ BauO qualifiziert nun Nebengebäude als "ebenerdige Bauwerke", also als Unterfälle des Oberbegriffes "Bauwerk". Als Beispiele für Nebengebäude führt die genannte Bestimmung gerade "Kleingaragen" an. Schon daraus ergibt sich, dass eine Kleingarage ein Bauwerk im Sinne des § 2 Z 5 NÖ BauO und damit ein Gebäude im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO sein kann.

Während die Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid vom noch die Auffassung vertreten hatte, die Frage, ob die in Rede stehende Garage ober- oder aber unterirdisch errichtet wurde, könne dahingestellt bleiben, weil im erstgenannten Fall der Abgabentatbestand der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes, im zweitgenannten Fall jener der erstmaligen Errichtung einer Tiefgarage vorgelegen wäre, ging die belangte Behörde im (späteren) Vorstellungsbescheid vom offenbar davon aus, dass die Frage der ober- bzw. unterirdischen Errichtung der Kleingarage streitentscheidend sei, also eine unterirdisch errichtete Kleingarage keine "Tiefgarage" im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO darstellte. Unabhängig von ihrem Zutreffen ist in der Folge von dieser Rechtsauffassung als bindend auszugehen.

In diesem Zusammenhang vertreten die Beschwerdeführer nun die Auffassung, die in Rede stehende Kleingarage sei als unterirdisch errichtet anzusehen. Sie weise nämlich kein "Dach im engeren Sinne", also keine Dachkonstruktion auf. Sie sei in der Art einer "Schuhschachtel" so weit als möglich in den bestehenden Hang hineingebaut worden. Das Niveau dieses Hanges sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht wesentlich verändert worden.

Die von der belangten Behörde im Vorstellungsbescheid vom vorgenommene Differenzierung zwischen oberirdischer und unterirdischer Errichtung orientiert sich (freilich unter Verkennung der dort letztendlich gezogenen Schlussfolgerungen) an der im Bescheid vom getroffenen Differenzierung zwischen "Gebäuden" einerseits und "Tiefgaragen" andererseits. Darüber hinaus mag sich der Bescheid auch an der Terminologie des § 21 Abs. 11 NÖ BauO 1976 orientiert haben.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstrittig sind die im angefochtenen Vorstellungsbescheid getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Beschreibung der Garage, wie sie letztlich von den Beschwerdeführern errichtet wurde. Demnach weist diese Garage eine der Straße zugekehrte zur Gänze freistehende Front (Eingangstor) und eine zum rechten Anrainer gekehrte größtenteils freistehende Front (Wand) auf. Das Dach der Garage ist mit Erde bedeckt und begrünt ausgeführt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solcherart errichtete Garage schon im Hinblick auf die frei stehende Seitenwand nicht als zur Gänze "unterirdisch" (im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde in den Vorstellungsbescheiden vom bzw. vom ) zu qualifizieren, sondern (gleichfalls im Verständnis dieser Bescheide) als "Gebäude". Die über der Vorderfront und der rechten Seitenwand der Garage befindlichen Konstruktionen sind auch als "Dachkonstruktion" (im Verständnis dieser Bescheide) zu qualifizieren. Die Kleingarage stellt daher auch auf Basis der in diesen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassungen ein "Gebäude" im Sinne des § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO dar. Diese Auffassung deckt sich im Übrigen auch mit dem Begriff eines "unterirdischen" Bauwerkes nach § 21 Abs. 11 NÖ BauO 1976. Für die Frage, ob ein Bau unterirdisch ist, ist danach ausschließlich von Bedeutung, ob dieser im Bereich der Abstandsfläche gegenüber dem jeweiligen Nachbarn das Gelände nicht übersteigt, unabhängig vom weiteren Verlauf des Baues an anderen Stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0143).

In diesem Zusammenhang kann insbesondere auch die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens umstrittene Frage dahingestellt bleiben, ob vor Errichtung der in Rede stehenden Kleingarage das Geländeniveau in diesem Bereich höher oder niedriger war als danach. Die Frage, ob die Garage ober- bzw. unterirdisch errichtet wurde, ist nämlich danach zu prüfen, wie sie sich nach ihrer Errichtung darstellt.

Schließlich bestreiten die Beschwerdeführer, dass es sich bei der Errichtung der gegenständlichen Garage um eine erstmalige Bauführung gehandelt habe. Die erstmalige Bauführung sei vielmehr auf Grund erteilter gemeindebehördlicher Genehmigungen bereits durch die Errichtung des Altbestandes im Jahr 1936 erfolgt. Der zu diesem Zeitpunkt errichtete Altbestand sei im Bauland gelegen und auch "baubewilligt" worden. In der Folge hätten die Beschwerdeführer diesen Altbestand auch unter Einholung sämtlicher notwendiger Bewilligungen der Baupolizei saniert und wiederhergestellt. Die Errichtung eines weiteren Neubaues, hier eines Nebengebäudes, auf einem bereits bebauten Grundstück mit einem Gebäudealtbestand vermöge jedoch die Abgabepflicht nicht auszulösen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO ausdrücklich auf die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz gemäß § 2 Z 7 lit. b NÖ BauO abstellt, also auf einem Grundstück im Bauland, welches durch eine vor dem bewilligte Grundabteilung als Bauplatz neu geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Nach der Aktenlage wurde das hier in Rede stehende Grundstück Nr. 802/1 durch eine Grundabteilung im Jahr 1966 als Bauplatz neu geschaffen. Die Errichtung des Altbestandes, welche nach den Beschwerdebehauptungen im Jahr 1936 erfolgte, stellte keine erstmalige Bauführung auf diesem Bauplatz dar:

Die Errichtung der Garage ist als "erstmalig" im Sinne des § 14 Abs. 1 dritter Satz NÖ BauO zu qualifizieren, weil auch keine Hinweise darauf bestehen, dass auf dem Bauplatz (Grundstück Nr. 802/1) am ein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden wäre. In diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführer auf die im Abgabenbemessungsbescheid vom verwiesenen Ausführungen der belangten Behörde im Vorstellungsbescheid vom hinzuweisen, wonach das Gebäude des Altbestandes noch im Einreichplan, der dem Baubewilligungsbescheid vom zu Grunde gelegt wurde, als Punktparzelle, nämlich als nach wie vor eigenes Grundstück mit der Nummer .802/12 (davor .535), ausgewiesen war. Dieses Gebäude stand daher am nicht auf dem hier gegenständlichen Bauplatz.

Dass aber die erstmalige Errichtung einer nicht unterirdischen Kleingarage, sei es auch als Nebengebäude, auf einem bislang unbebauten Bauplatz, den Abgabentatbestand des § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO auslöst, steht auf Grund der bindenden Ausführungen der belangten Behörde im Vorstellungsbescheid vom fest.

Wenn die Beschwerdeführer schließlich vorbringen, in vergleichbaren Fällen sei von einer Abgabenvorschreibung durch die Organe der mitbeteiligten Stadtgemeinde Abstand genommen worden, so ist ihnen zu entgegnen, dass mit diesem Vorbringen auch zutreffendenfalls keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer aufgezeigt würde. Es hat nämlich niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 1357).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am