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VwGH vom 24.11.1994, 89/16/0050

VwGH vom 24.11.1994, 89/16/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 11 - 1709/88, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom veräußerte der Beschwerdeführer eine seit dem ihm zur Gänze grundbücherlich zugeschriebene inländische Liegenschaft, auf der sich ein denkmalgeschütztes Haus befindet, zu 2/3 Anteilen an L und zu 1/3 Anteilen an F um den Gesamtkaufpreis von 970.000 S. Im Punkt XI. des Kaufvertrages wurde folgendes vereinbart:

"Die Käufer haben die gegenständliche Liegenschaft zur Schaffung von Wohnstätten gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG erworben. Dementsprechend wird die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt. Wird sie jedoch vorgeschrieben, so ist sie von den Käufern zu tragen. Diese verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen Frist den für die Erhaltung der Grunderwerbsteuerfreiheit vorgeschriebenen Charakter des Wohnungseigentumsobjektes nicht zu verändern."

In der am erstatteten Abgabenerklärung beantragten Gerold L und Felica H Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955.

In der Folge richtete das Finanzamt sowohl an L als auch an F einige Anfragen hinsichtlich der Fertigstellung der Arbeiterwohnstätten und nahm schließlich in den Bauakt Einsicht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangte das Finanzamt zur Ansicht, die beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung komme nicht zum Tragen. Mit getrennt ausgefertigten Bescheiden vom setzte es daher gegenüber L und F Grunderwerbsteuer gemäß § 14 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 646.667 S und 323.333 S in Höhe von 51.733 S und 25.867 S fest, wobei es zur Begründung unter Hinweis auf § 4 Abs 2 GrEStG 1955 ausführte, die bloße Umgestaltung eines bereits vorhandenen Wohngebäudes reiche für die Erfüllung des zur Steuerbefreiung erforderlichen Tatbestandes nicht aus.

Über das Vermögen der F war mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom der Konkurs eröffnet worden. Davon erhielt das Finanzamt trotz des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erst durch ein Schreiben des Masseverwalters vom Kenntnis, in dem der Masseverwalter darauf hinwies, die Grunderwerbsteuer sei nachträglich im Konkurs anzumelden, wobei die Kosten der nachträglichen Prüfungstagsatzung vom Bund zu entrichten seien.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die bei F nicht einbringliche Grunderwerbsteuer gegenüber dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 17 Z 4 GrEStG 1955 mit der F gegebenen Begründung fest.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Punkt XI. des Kaufvertrages vom ein, die Abgabenbehörde sei verpflichtet, zuerst von den Käufern die Grunderwerbsteuer einzuheben. Über das Vermögen der F sei bereits am der Konkurs eröffnet worden, weswegen der begünstigte Zweck spätestens zu diesem Zeitpunkt von der Käuferin zwangsläufig aufgegeben worden sei. Die Einhebung der Abgabenschuld sei daher nach § 238 BAO im Dezember 1987 nicht mehr zulässig.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, beim Kauf einer Liegenschaft seien Käufer und Verkäufer in Ansehung der Grunderwerbsteuer Gesamtschuldner. Liege ein Gesamtschuldverhältnis vor, werde sich die Abgabenbehörde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ohne sachlichen Grund nicht an jenen Steuerschuldner halten dürfen, der nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerschuld NICHT zu entrichten habe. Ein Ermessensspielraum sei jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn die Steuerschuld bei demjenigen, der diese nach dem vertraglichen Innenverhältnis zu entrichten habe, nicht mehr einbringlich sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn über das Vermögen desjenigen, der zunächst zur Entrichtung der Steuerschuld heranzuziehen sei, der Konkurs eröffnet worden sei. Da die Steuerschuld erst vor kurzem geltend gemacht worden sei, könne das Recht, die Grunderwerbsteuer einzuheben, nicht verjährt sein.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Beschwerdeführer aus, die Abgabenbehörde sei verpflichtet, von L als zweitem Käufer die strittige Grunderwerbsteuer einzuheben. Da überdies seit dem ein neues Grunderwerbsteuergesetz in Geltung stehe, sei der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zunächst ausführte, nach § 17 Z 4 GrEStG 1955 seien Steuerschuldner bei einem Kaufvertrag alle "am Erwerbsvorgang beteiligten Personen". Nur diese seien Gesamtschuldner, wobei als Erwerbsvorgang der Umsatz der Liegenschaft oder eines Teiles davon vom Verkäufer an den Käufer zu verstehen sei. Werde eine Liegenschaft von zwei Personen gemeinsam erworben, so sei jeder der beiden Käufer nur Steuerschuldner hinsichtlich des von ihm erworbenen Miteigentumsanteiles. Der künftige Miteigentümer sei somit am Erwerb des anderen Miteigentümers nicht beteiligt. Das Berufungsvorbringen, die strittige Grunderwerbsteuer sei von L als zweitem Käufer einzuheben, finde daher im Gesetz keine Deckung. L sei hinsichtlich der strittigen Grunderwerbsteuer weder Schuldner noch Haftender. Ein Gesamtschuldverhältnis bestehe nur zwischen dem Beschwerdeführer und F. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzten Grunderwerbsteuer verwies die belangte Behörde auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sei. Weder das Recht, Grunderwerbsteuer einzuheben, noch diese festzusetzen, seien verjährt. Das Finanzamt habe nämlich eine Reihe von Unterbrechungshandlungen gesetzt. Überdies seien weder der Beschwerdeführer noch L bzw F ihrer Verpflichtung nach § 18 Abs 3 Z 5 GrEStG 1955 nachgekommen, weswegen das Finanzamt erst im Jahr 1986 Verwirkung des Befreiungstatbestandes Kenntnis erhalten habe. Die Aufhebung wesentlicher Teile des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof mit Wirkung ab habe auf die festgesetzte Grunderwerbsteuer keine Auswirkung, weil die Steuerschuld noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtfestsetzung von Grunderwerbsteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens

vor und beantragt in ihrer Gegenschrift

die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2

VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, die veräußerte Liegenschaft sei nicht in seinem Alleineigentum, sondern zur Hälfte noch im Eigentum einer weiteren Person gestanden. Es seien daher so viele Erwerbsvorgänge verwirklicht worden, als sich Vertragsparteien gegenüber gestanden wären. Ungeachtet seiner weiteren Ausführungen könne ihm gegenüber daher nur hinsichtlich eines 1/6 Anteiles der veräußerten Liegenschaft, somit maximal die Hälfte der strittigen Grunderwerbsteuer festgesetzt werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft ist aktenwidrig. Wie sich aus den in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen (Abgabenerklärungen vom und vom , Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , Grundbuchauszug mit Stand vom ) ergibt, war der Beschwerdeführer seit Alleineigentümer der Liegenschaft. Die dementsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgte am . Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob gegenüber dem Beschwerdeführer nur hinsichtlich eines 1/6 Anteiles der veräußerten Liegenschaft, somit maximal die Hälfte der strittigen Grunderwerbsteuer festgesetzt werden dürfte.

Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, obliegt es bei einem Gesamtschuldverhältnis dem Ermessen der Abgabenbehörde, an welchen der Gesamtschuldner sie das Leistungsgebot richtet. Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung, die im Sinn des § 161 Abs 2 BAO als Vorhalt gilt, zu Recht ausgeführt, daß sich die Abgabenbehörde bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten darf, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerschuld NICHT entrichten soll (vgl die hg Erkenntnisse vom , 16/3023/80, und vom , 90/16/0011, beide mwA). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß über das Vermögen der Gesamtschuldnerin F der Konkurs eröffnet wurde. Damit ist jedoch für die Abgabenbehörde kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Festsetzung der Grunderwerbsteuer mehr gegeben, weil die Steuerschuld bei der zunächst zur Entrichtung der Abgabe herangezogenen Käuferin der Liegenschaft uneinbringlich geworden ist. Daran vermag auch die im Punkt XI. des Kaufvertrages vom getroffene Vereinbarung, wonach die Käufer die Grunderwerbsteuer zu tragen hätten, nichts zu ändern. Denn durch privatrechtliche Vereinbarung kann das nach § 17 Z 4 GrEStG 1955 zwischen Käufer und Verkäufer entstandene Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen werden (vgl das hg Erkenntnis vom , 82/16/0163, mwA).

Mit der bloßen Behauptung, dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, welche Gründe für die Inanspruchnahme als Gesamtschuldner maßgeblich gewesen seien, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung und ihm folgend die belangte Behörde haben unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung ausreichend dargetan, weswegen der Beschwerdeführer zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer herangezogen worden ist. Daß die Steuerschuld bei F trotz Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen einbringlich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe nicht begründet, inwieweit der begünstigte Zweck aufgegeben worden sei. Diese Rüge ist insofern unverständlich, als der Beschwerdeführer bereits in der Berufung davon ausgegangen ist, der begünstigte Zweck sei spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der F zwangsläufig aufgegeben worden. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Frage, ob der begünstigte Zweck aufgegeben worden sei, nicht aufgeworfen. Die belangte Behörde durfte daher in Anbetracht der Begründung des Bescheides des Finanzamtes und der Ausführungen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren davon ausgehen, daß die Frage, ob der begünstigte Zweck aufgegeben worden sei, unstrittig ist.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte ihm nicht vorgehalten, welche Umstände für die Heranziehung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer maßgeblich gewesen seien und auf Grund welchen Sachverhaltes sie zu dem Schluß gelangt sei, der Befreiungstatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 sei verwirkt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht ausführt, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, er somit die Relevanz von möglichen Verfahrensmängel nicht aufzeigt, war ihm auf Grund der Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung sehr wohl bekannt, welche Umstände für die Heranziehung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer maßgeblich gewesen sind. Es wäre auf Grund der Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, die - wie bereits dargelegt - im Sinn des § 161 Abs 2 BAO als Vorhalt gilt, schon im Administrativverfahren Sache des Beschwerdeführers gewesen, hiezu Stellung zu nehmen. Es geht nicht an, im Administrativverfahren zu einem Vorhalt nicht Stellung zu nehmen, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, das Administrativverfahren wäre mangelhaft geblieben. Wie ebenfalls bereits dargelegt, durfte die belangte Behörde in Anbetracht der Begründung des Bescheides des Finanzamtes und der Ausführungen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren davon ausgehen, daß die Frage, ob der Befreiungstatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 verwirkt worden sei, unstrittig ist. Die belangte Behörde war daher keineswegs verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Ergebnis jenes Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, auf Grund dessen das Finanzamt zur Ansicht gelangte, die beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung komme nicht zum Tragen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.