zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 18.06.2001, 2001/17/0049

VwGH vom 18.06.2001, 2001/17/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des E P in E, vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-012637/3-2000-Sc/Vi, betreffend Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines näher umschriebenen Grundstücks im Bereich der mitbeteiligten Gemeinde ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde in der Höhe von S 67.350,-- vorgeschrieben.

Die Behörde ging dabei davon aus, dass die Verkehrsfläche im Jahr 1996 erstmals entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 20 Abs. 5 Oberösterreichische Bauordnung 1994 errichtet worden sei und gelangte unter Heranziehung eines Einheitssatzes von S 750,-- zu dem der Höhe nach nicht umstrittenen Verkehrsflächenbeitrag. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, Hinweise darauf, dass bereits Anliegerbeiträge geleistet worden seien, seien aus dem "Hausakt" oder aus den "bezughabenden Grundteilungsakten" nicht ersichtlich. Aus einer Stellungnahme des Magistrates Linz, Tiefbauamt, vom gehe weiters hervor, dass die Fahrbahn im gegenständlichen Bereich damals nicht ausgebaut gewesen sei; dieser Umstand sowie die Mitteilung des Tiefbauamtes vom , wonach ein Ausbau der Verkehrsfläche erst im Jahr 1996 im oben erwähnten Sinne erfolgt sei, wiesen darauf hin, dass für das betroffene Grundstück bisher kein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben worden sei.

1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Wohnhaus auf der gegenständlichen Liegenschaft im Jahr 1986 gekauft; zu diesem Zeitpunkt sei die Straße schon befestigt und asphaltiert gewesen. Die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers habe ihm im Zuge des Erwerbes der Liegenschaft mehrfach versichert, dass sie sämtliche Beiträge für die Errichtung der Straße entrichtet hätte. Überdies sei kein Sanierungsbedarf vorgelegen: Weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Judikatur (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/17/0245 und vom , Zl. 97/17/0107) ergebe sich, "dass zwingend eine vollständig errichtete öffentliche Verkehrsfläche vorliegen" müsse. Durch die im Jahr 1996 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen sei der Tatbestand der "Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche" keinesfalls erstmals verwirklicht worden.

1.3. Mit ihrem Bescheid vom wies die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Im Hinblick auf § 20 Abs. 7 letzter Satz Oberösterreichische Bauordnung 1994 habe für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung bestanden, weitere Ermittlungsschritte vorzunehmen, ob allenfalls Anliegerbeitragsleistungen erfolgt seien. Aus § 20 Abs. 5 erster Satz Oberösterreichische Bauordnung 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 ergebe sich, dass Straßenbaumaßnahmen, die sich "dem äußeren Anschein nach als Sanierung oder Erneuerung einer bereits bestehenden Verkehrsfläche darstellen (mögen), gegebenenfalls rechtlich als erstmalige Errichtung zu werten" seien. Aus dem Bericht des Tiefbauamtes vom sei zu entnehmen, dass vor den Straßenbaumaßnahmen im Jahr 1996 keine Befestigung vorhanden und daher die gegenständliche Verkehrsfläche nicht im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung errichtet worden sei. Für die Aufschließung eines Grundstückes reiche es aber nicht aus, dass zu diesem - etwa über ein Fahrbahnprovisorium - zugefahren werden könne. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Abgabenbehörde erster Instanz anknüpfend an die für den Neubau eines Gebäudes erteilte Baubewilligung vom und die zeitlich danach erfolgte Errichtung der Verkehrsfläche berechtigt und verpflichtet gewesen sei, einen Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben.

1.4. In seiner dagegen gerichteten Vorstellung verwies der Beschwerdeführer auf die Schätzgutachten zweier gerichtlich beeideter Sachverständiger betreffend die gegenständliche Liegenschaft aus dem Jahr 1985 bzw. vom , in denen es bei der Beschreibung der Liegenschaft unter anderem heißt, dass diese "direkt an einer asphaltierten Wohnstraße" gelegen sei bzw. dass die Zufahrt über eine ausgebaute Wohnstraße (staubfrei) erfolgen könne. Daraus ergebe sich, dass bereits damals ein Fahrbahnausbau entsprechend den Kriterien des § 20 Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnung vorgelegen sei; eine Asphaltierung ohne ausreichende Befestigung und Oberflächenentwässerung sei technisch nicht möglich. Ergänzend sei festzuhalten, dass anlässlich der behaupteten Neuerrichtung große Mengen von Asphalt als Sondermüll hätten entsorgt werden müssen, was gleichfalls auf eine "entsprechend ausgebaute Straße schließen" lasse. Daraus folge, dass kein Bedarf bestanden habe, die bereits vollständig errichtete und ausreichend asphaltierte Straße abzureißen und zu erneuern. Rechtlich sei es auch verfehlt, nur im Falle der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und Oberflächentwässerung einen Verkehrsflächenaufschließungsbeitrag festzusetzen; im Sinne des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns müsse nach wie vor ein Sanierungsbedarf gegeben sein.

Der Beschwerdeführer habe überdies ausreichend glaubhaft gemacht, dass bereits Aufschließungsbeiträge erbracht worden seien; er sei jedoch nicht im Stande eine ladungsfähige Anschrift seiner Rechtsvorgängerin anzugeben, weshalb die Behörde angehalten gewesen wäre, taugliche Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen.

1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. In dem durch sie ergänzten Verfahren habe ein Gutachten des Tiefbauamtes der mitbeteiligten Gemeinde ergeben, dass es sich bei der Errichtung des gegenständlichen "F-Weges" um eine Ersterrichtung gehandelt habe, da ursprünglich nur ein Provisorium ohne mittelschwere Befestigung bzw. nur mit Schotter vorhanden gewesen sei. Nach den Abrechnungsunterlagen sei kein Fahrbahnaufbruch durchgeführt, sondern es seien nur einige "geringfügige Flächen" aufgebrochen worden. Die damals (gemeint 1996) durchgeführten Arbeiten hätten aus Aushub, Unterplanum, 30 cm ungebunden stabilisierter Tragschichte, 12 cm bituminös stabilisierter Tragschichte und 3 cm Feinbelag bestanden; weiters sei auf der gesamten Länge eine Entwässerungsmulde mit Straßeneinläufen errichtet worden. In einer ergänzenden Stellungnahme in Form eines Aktenvermerkes vom werde ausgeführt, dass in den Unterlagen über den Straßenbau im Jahr 1996 kein bzw. nur hinsichtlich völlig unbedeutender Flächen (etwa bei Grundstückseinfahrten) ein Aufbruch einer bestehenden Fahrbahn abgerechnet worden sei. Daraus lasse sich mit Sicherheit schließen, dass vorher keine für die Annahme einer mittelschweren Befestigung zwingend erforderliche bituminös stabilisierte Tragschichte vorhanden gewesen sei, da das Abtragen einer solchen Tragschichte jedenfalls entsprechend verrechnet worden wäre.

Der Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) habe hiezu mit Schreiben vom Stellung genommen und ausgeführt, aus den Unterlagen ergebe sich, dass ca. dieselbe Menge an Material entsorgt und beiseite geschafft worden sei, die nachher wieder herbeigeschafft worden sei; dies lasse den eindeutigen Schluss zu, dass eine mittelschwere Befestigung bereits vorhanden gewesen sei. Warum das Abtragen einer derartigen Tragschicht nicht extra verrechnet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei jedoch denkbar, die mit der Bauausführung Beauftragten hätten den Anfall gesondert zu entsorgenden Sondermülls verhindern wollen. Nicht nachvollziehbar sei die weitere Argumentation, "für einen Laien" hätte der Eindruck erweckt werden können, dass eine befestigte Wohnstraße vorgelegen sei; die beiden im Rahmen des Vorstellungsverfahrens vorgelegten Gutachten seien von gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt, die in der Lage sein müssten, zu erkennen, ob eine befestigte Wohnstraße vorliege oder nicht.

Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid davon aus, es habe sich auch nach der dargestellten Ergänzung des Verfahrens nicht gezeigt, dass bereits vor den Bauarbeiten im Jahr 1996 eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung vorhanden gewesen sei, weshalb die nach § 19 Abs. 3 Oberösterreichische Bauordnung 1994 geforderten Voraussetzungen für eine Beitragsvorschreibung vorlägen. Die vom Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) vorgelegten Unterlagen bzw. Stellungnahmen könnten dies nicht widerlegen, da den beiden Schätzungsgutachten ein genauerer Hinweis auf den Ausbauzustand der Verkehrsfläche nicht zu entnehmen sei. Dem Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) sei überdies auch nicht die Glaubhaftmachung einer bereits erbrachten Anliegerleistung gelungen; es fänden sich weder in den Akten der mitbeteiligten Gemeinde Unterlagen bezüglich der Entrichtung von Beiträgen noch habe der Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) solche Unterlagen vorlegen können.

1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er erachtet sich erkennbar durch die Auferlegung des Verkehrsflächenbeitrages in seinen Rechten verletzt.

1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zutreffend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0384 mwN) haben die Abgabenbehörden gemäß Art. II Abs. 5 der Bauordnungsnovelle 1998, LGBl. Nr. 70 bei der rechtlichen Beurteilung die Oberösterreichische Bauordnung 1994 in der am in Kraft getretenen Fassung LGBl. Nr. 70/1998 angewendet. § 19 Abs. 3 leg. cit. lautet:

"(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß."

Nach dieser Bestimmung ist im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche ein Verkehrsflächenbeitrag nicht vorzuschreiben.

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom ausgesprochen hat, ist unter der Errichtung einer Verkehrsfläche in diesem Sinne auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche zu verstehen, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzuhalten ist.

Die belangte Behörde geht ausdrücklich von einer derartigen Errichtung (Aushub, Unterplanum, 30 cm ungebunden stabilisierte Tragschichte, 12 cm bituminös stabilisierte Tragschichte und 3 cm Feinbelag) im Jahr 1996 aus. Sie legt auch dar, warum sie das Vorhandensein eines vergleichbaren Straßenaufbaus vor den Baumaßnahmen im Jahr 1996 ausschließt. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer nichts vor, sodass der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der dargestellten Rechtslage keine Bedenken hat, von der erstmaligen Errichtung der hier gegenständlichen Verkehrsfläche im Jahre 1996 auszugehen.

Liegt aber demnach eine "Errichtung" im Sinne des Gesetzes vor, erübrigt es sich, auf das (weitere) Beschwerdevorbringen einzugehen, soweit dieses die Notwendigkeit einer "Sanierung" bestreitet. Hingewiesen sei im gegebenen Zusammenhang nur darauf, dass eine "Sanierung" dem Wortsinn nach eine Wiederherstellung des bereits einmal bestandenen Zustandes bedeutet.

2.3. Nach § 20 Abs. 7 der Oberösterreichischen Bauordnung sind sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

Auch gemäß § 108 Abs. 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996 haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 92) und zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.

Der Beschwerdeführer geht weiters davon aus, es sei bereits ein Verkehrsflächenbeitrag von seiner Rechtsvorgängerin entrichtet worden. Diese habe ihm im Zuge des Erwerbs der Liegenschaft mehrfach versichert, dass sie sämtliche Beiträge für die Errichtung der Straße entrichtet hätte; die Rechtsvorgängerin trage nach ihrer Verehelichung nunmehr den Namen G.F. und sei in Kärnten wohnhaft, eine genaue Anschrift sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. In der Vorstellung rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass die Abgabenbehörden der sie treffenden Ermittlungspflicht nach § 20 Abs. 7 "letzter Satz" der Österreichischen Bauordnung nicht nachgekommen seien; die Angabe, es hätten keine Unterlagen hinsichtlich einer früheren Beitragsleistung gefunden werden können, sei nicht ausreichend, weil sich daraus nicht ableiten lasse, in welcher "Form" die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen sei. Die "Beweislastumkehr" komme somit nicht zur Anwendung, wobei der Beschwerdeführer "ohnehin ausreichend glaubhaft gemacht habe", dass bereits Beiträge erbracht worden seien. Da er den Namen seiner Rechtsvorgängerin bekannt gegeben habe, wäre die Behörde gehalten gewesen, "taugliche Ermittlungsmaßnahmen" durchzuführen.

Der Beschwerdeführer führt jedoch mit diesem Vorbringen im Rahmen der ihn treffenden Konkretisierungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0025) nicht aus, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen die Abgabenbehörden und die Vorstellungsbehörde noch hätten setzen müssen, damit seine Behauptung (weiter) überprüft hätte werden können. Es kann daher in der Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei auch die Glaubhaftmachung einer bereits erfolgten Zahlung nicht gelungen, keine Rechtswidrigkeit gesehen werden.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Bedenken äußert, vermag dem der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht zu folgen. Es ist nämlich insoweit nicht erkennbar, warum eine Abgabenvorschreibung (eine dies vorsehende Abgabenvorschrift) gleichheitswidrig sein sollte, wenn dem Abgabepflichtigen der Nachweis der von ihm aufgestellten Behauptung nicht gelingt, es sei bereits eine entsprechende Verkehrsfläche errichtet gewesen bzw. es sei ein Verkehrsflächenbeitrag vor Eintreten des Tatbestandes, an den die Abgabenbehörden die (nunmehrige) Abgabenpflicht knüpfen, entrichtet worden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (spezifischer: des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes) kann nicht schon dann vorliegen, wenn eine Tatsachenbehauptung sich als nicht erweislich herausstellt. Dass es aber dem Abgabenpflichtigen generell - bei unzureichenden Ermittlungen durch die Behörde - (rechtlich) unmöglich wäre darzulegen, dass eine entsprechende Verkehrsfläche bereits vorhanden war bzw. eine Zahlung geleistet wurde, ist nicht erkennbar.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

§ 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 bezieht sich nur auf den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am