VwGH vom 17.09.2001, 2001/17/0045

VwGH vom 17.09.2001, 2001/17/0045

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/17/0046

2001/17/0047

2001/17/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden der H Kommanditgesellschaft in S, vertreten durch Chalupsky & Gumpoldsberger GmbH, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Bauernstraße 9, gegen die Bescheide jeweils der Kärntner Landesregierung, 1. Zl. Fin-169/13/98, zugestellt am (hg. Verfahren Zl. 2001/17/0045), 2. vom , Zl. Fin-169/28/97 (hg. Verfahren Zl. 2001/17/0046), 3. vom , Zl. Fin-169/26/97 (hg. Verfahren Zl. 2001/17/0047) und 4. vom , Zl. Fin-169/21/97 (hg. Verfahren Zl. 2001/17/0048), jeweils betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe zu 1. für die Monate Oktober, November und Dezember 1997 (hg. Verfahren Zl. 2001/17/0045), zu 2. für die Monate Juli und September 1997

(hg. Verfahren Zl. 2001/17/0046), zu 3. für den Monat Mai 1997

(hg. Verfahren Zl. 2001/17/0047) und zu 4. für den Monat April 1997 (hg. Verfahren Zl. 2001/17/0048), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 16.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit Spruchpunkt I des Bescheides der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom wurde der beschwerdeführenden Partei die Anzeigenabgabe für ein näher bezeichnetes als Massensendung im Monat April 1997 verbreitetes Druckwerk in der Höhe von S 7.831,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag in der Höhe von S 157,--, insgesamt daher mit S 7.988,-- festgesetzt und ausgesprochen, dass die Fälligkeit der Abgabe bereits eingetreten sei. Die abgabepflichtige beschwerdeführende Partei bestreite nicht die Veranlassung der Verbreitung einer Massensendung ohne persönliche Anschrift im Monat April 1997; die von ihr selbst genannte Bemessungsgrundlage sei der Vorschreibung der Abgabe zu Grunde gelegt worden.

1.1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, die Einhebung einer Abgabe für Massensendungen finde in der Ermächtigungsnorm, dem Finanzausgleichsgesetz, keine Deckung, so dass die Einhebung bzw. Vorschreibung einer Abgabe für Massensendungen, die in Kärnten erscheinen, rechtswidrig sei. Weiters handle es sich bei dem Informationsflugblatt der beschwerdeführenden Partei nicht um eine "Anzeige", wie sie "zur Heranziehung zur Anzeigenabgabe verstanden" werde. Die Informationsaussendung der beschwerdeführenden Partei sei nämlich keine Anzeige in einer Tageszeitung oder in einem anderen Druckwerk, die als entgeltliche Anzeige zu kennzeichnen sei; es handle sich bei der Information der beschwerdeführenden Partei um eine "eigenständige Mitteilung an die Konsumenten". Diese sei nicht als eine Anzeige in einer in Kärnten erscheinenden Massensendung zu qualifizieren. Schließlich handle es sich bei der Abgabe im Sinne des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 19/1997 (in der Folge: K-AAG), um eine der Umsatzsteuer nachgebildete verkehrsteuerartige Besteuerung. Derart nach landesgesetzlichen Vorschriften eingehobene Anzeigen- und Ankündigungsabgaben verstießen daher gegen die Sechste Umsatzsteuerrichtlinie, insbesondere gegen deren Art. 33 (Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom , C-347/90). Es liege in der gegenständlichen Rechtssache eine verbotene umsatzsteuerähnliche Abgabe im Sinne der erwähnten Bestimmungen vor, weil diese Abgabe in Verbindung mit der Informationsmitteilung der beschwerdeführenden Partei an die Konsumenten als Abgabe zu qualifizieren sei, die ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gelte.

1.1.3. Mit der Berufungsvorentscheidung der Dienststelle der Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom wurde die Berufung gegen Punkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides vom als unbegründet abgewiesen.

Außer Streit stehe die Tatsache der Verbreitung von Massensendungen ohne persönliche Anschrift durch die Post und ein privates Unternehmen sowie das angeführte Verbreitungsentgelt. Im Übrigen richte sich das Berufungsvorbringen gegen das Gesetz als solches; es sei nur darauf zu verweisen, dass eine in Kärnten erscheinende Massensendung ohne persönliche Anschrift auch dann abgabepflichtig sei, wenn sie keine entgeltlichen Fremdanzeigen enthalte, was von der beschwerdeführenden Partei als "eigenständige Aussendung" zur Information der Konsumenten bezeichnet werde.

1.1.4. Mit ihrem zur hg. Zl. 2001/17/0048 angefochtenen Bescheid vom , Zl. Fin-169/21/97, wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei, nach dem diese einen Vorlageantrag gestellt hatte, als unbegründet ab. Voraussetzung für die Besteuerung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b K-AAG sei, dass Anzeigen in Massensendungen, und zwar gegen Entgelt, verbreitet würden. Demnach sei eine gegen Entgelt verbreitete Massensendung auch dann abgabepflichtig, wenn die Anzeigen unentgeltlich seien und es sich - wie im Beschwerdefall - um eigenständige Aussendungen zur Information der Konsumenten handle. Im Übrigen hätten sich die Abgabenbehörden und daher auch die belangte Behörde an die bestehenden Gesetze zu halten; dessen ungeachtet werde bemerkt, dass die Erfassung von Anzeigen, die ohne persönliche Anschrift verbreitet werden, eine verfassungsrechtliche Gleichstellung der Besteuerung der Anzeigen, die etwa als Beilagen einer Zeitung verbreitet würden, bedeute. Im Hinblick auf die europarechtlichen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei sei nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass ein Mehrwertsteuersystem durch die allgemeine Anwendung auf Umsätze, bei denen es um Gegenstände oder Dienstleistungen gehe, durch einen Steuersatz, der sich proportional zum Preis verhalte, durch die Erhebung auf jeder Unternehmerstufe, durch den Vorsteuerabzug und durch die Belastung des Verbrauchs (Konsums) gekennzeichnet werde. Da die vorliegende Abgabe nur von einer bestimmten Art von Dienstleistung (Vornahme und Verbreitung von Anzeigen) und weiters nicht auf jeder Unternehmerstufe eingehoben werde, es auch keinen Vorsteuerabzug gebe und es somit zu keiner Belastung des Konsums komme, seien keine Bedenken dahin gegeben, dass die Abgabe gegen Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie verstoße.

1.1.5. Mit Beschluss vom , B 2381/98-5, lehnte der gegen diesen Bescheid zunächst angerufen Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom , B 2381/98-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Seinen erwähnten Beschluss vom begründete der Verfassungsgerichtshof unter anderem damit, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , B 1459/99, sowie hinsichtlich der geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken unter Hinweis auf die Entscheidungen VfSlg 14.951/1997 und 14.975/1997) das Vorbringen der Beschwerde die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.2. Über Antrag der beschwerdeführenden Partei erließ die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung den Bescheid vom , mit dessen Spruchpunkt 1 die Anzeigenabgabe für das als Massensendung im Monat Mai 1997 bei der beschwerdeführenden Partei verbreitete Druckwerk mit S 7.891,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag in der Höhe von S 157,80, insgesamt daher S 8.049,-- (gerundet) festgesetzt wurde; die Fälligkeit der Abgabe sei bereits eingetreten. Es sei die Stückzahl der Verbreitung durch den privaten Werbemittelvertreiber der Berechnung zu Grunde zu legen gewesen.

Die dagegen erhobene Berufung führte die beschwerdeführende Partei sinngemäß so aus, wie die gegen den unter 1.1.1. erwähnten Bescheid.

In ihrer Berufungsvorentscheidung vom hielt die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung fest, außer Streit stehe die Tatsache der Verbreitung von Massensendungen ohne persönliche Anschrift durch die Post und ein privates Unternehmen sowie das angeführte Verbreitungsentgelt (Bemessungsgrundlage).

Mit ihrem im hg. Verfahren Zl. 2001/17/0047 bekämpften Bescheid vom , Zl. Fin-169/26/97, wies die belangte Behörde - nach Stellung eines Vorlageantrages - die Berufung als unbegründet ab. Sie begründete ihren Bescheid im Wesentlichen gleich lautend wie den bereits erwähnten vom , Zl. Fin-169/21/97 (hg. Verfahren Zl. 2001/17/0048).

Der gegen diesen Bescheid gleichfalls angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 2380/98-6, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom , B 2380/98-8, dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

1.3. Mit dem Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben des Amts der Kärntner Landesregierung vom wurde der beschwerdeführenden Partei für das näher bezeichnete Druckwerk, das als Massensendung im Monat Juli und September 1997 verbreitet worden war, eine Anzeigenabgabe von je S 7.831,-- vorgeschrieben.

Berufung, Berufungsvorentscheidung und über Vorlageantrag ergangene Entscheidung der Berufungsbehörde (vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid vom , Fin-169/28/97, hg. Verfahren Zl. 2001/17/0046) wurden gleich begründet wie dies bereits geschildert wurde (vgl. oben Punkt 1.1.).

Auch hier lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 2379/98-6, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie in der Folge mit Beschluss vom , B 237/98-8, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

1.4. Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides vom der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung wurde der beschwerdeführenden Partei Anzeigenabgabe betreffend das näher bezeichnete Druckwerk, das als Massensendung in den Monaten Oktober, November und Dezember 1997 verbreitet worden war sowie auf Grund der Nachmeldung für die Abrechnungsmonate April, Mai, Juni, Juli und September 1997 eine Anzeigenabgabe in der Höhe von insgesamt S 25.152,-- vorgeschrieben, wobei die Behörde jeweils von der von der beschwerdeführenden Partei selbst genannten Bemessungsgrundlage ausging.

Berufung, Berufungsvorentscheidung und nach Vorlageantrag ergangener vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfter Bescheid (ohne Datum, Zl. Fin-169/13/98, hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2001/17/0045) wurden gleich wie bereits dargestellt (vgl. Punkt 1.1.), begründet.

Auch in diesem Verfahren lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 2378/98-6, die Behandlung der gegen den die Berufung abweisenden zweitinstanzlichen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese in der Folge mit Beschluss vom , B 2378/98-8, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

1.5. Die beschwerdeführende Partei hat vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen gleich lautend begründete Beschwerden erstattet. Sie erachtet sich jeweils (zusammengefasst) in dem Recht, keine Anzeigenabgabe entrichten zu müssen, verletzt und beantragt jeweils, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

1.6. Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren (in einem gemeinsamen Aktenordner für alle Beschwerdeverfahren) vorgelegt und für jedes Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

2.1. Die beschwerdeführende Partei verweist zunächst darauf, dass der Verfassungsgerichtshof von seiner im Erkenntnis vom , B 1459/99, geäußerten Rechtsansicht nicht abgegangen sei, wonach Massensendungen, die nach Weglassen der Anzeigen keine eigenständigen gedanklichen Inhalte bzw. Informationen mehr zu vermitteln in der Lage seien, von der Abgabenpflicht des Kärntner Abgabegesetzes erfasst werden können, weil die "Ausdehnung" der Abgabepflicht im Kärntner Abgabengesetz auf selbstständige Anzeigen durch den Landesgesetzgeber "durchaus (noch) im Rahmen der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 Z. 7 FAG" liege. Mit Bundesgesetz vom , BGBl. I Nr. 29, sei unter anderem das FAG geändert und eine Werbeabgabe eingeführt worden, so dass mit Wirkung ab die in den §§ 14 und 15 FAG 1997 enthaltenen Vorschriften auch betreffend die Anzeigen- und Ankündigungsabgaben entfallen seien; mit Erkenntnis vom , G 19/00 u.a., V 9/00 u.a., habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch den Wegfall dieser speziellen finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigungen die darauf beruhenden Besteuerungsrechte der Länder und Gemeinden unwirksam geworden seien. Den Ländern und Gemeinden, hier dem Land Kärnten, sei somit durch dieses Bundesgesetz die Kompetenz zur Anzeigenbesteuerung entzogen worden.

Sollte die beschwerdeführende Partei mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dartun wollen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Sachverhalte, deren Besteuerung zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig ist, haben sich alle im Jahr 1997, beginnend mit April, ereignet. Zu diesem Zeitpunkt aber stand das Kärntner Anzeigenabgabegesetz nach seinem § 10 Abs. 1 in Kraft, wonach dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft trat; die Kundmachung erfolgte im

9. Stück des Jahrgangs 1997 des Landesgesetzblattes für Kärnten, welches am herausgegeben wurde. Damit war dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalt anzuwenden. Die beschwerdeführende Partei behauptet auch keine Rückwirkung der von ihr angeführten Änderung des FAG durch das BGBl. I Nr. 29/2000; eine solche ist diesem Gesetz auch nicht zu entnehmen und wird auch vom Verfassungsgerichtshof in dem von der beschwerdeführenden Partei angeführten Erkenntnis nicht vertreten.

Dazu kommt noch, dass der Kärntner Landesgesetzgeber mit Gesetz vom , LGBl. Nr. 7/2001, das Kärntner Anzeigenabgabegesetz mit Ablauf des aufgehoben hat, jedoch (in Art. II Abs. 2) ausdrücklich dessen weitere Anwendung auf Anzeigen angeordnet hat, die vor Ablauf des in Kärnten erschienen sind, auch wenn das Entgelt nach dem entrichtet wird.

2.2. Die §§ 1, 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes vom über die Einhebung einer Abgabe von Anzeigen in Druckwerken (Kärntner Anzeigenabgabegesetz - K-AAG), LGBl. Nr. 19/1997, lauteten wie folgt (auszugsweise):

"§ 1

Gegenstand der Abgabe

(1) Der Anzeigeabgabe unterliegen:

a) Anzeigen, die in die in Kärnten erscheinenden Druckwerke (§ 1 Abs. 1 Z. 4 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 91/1993), gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden;

b) Anzeigen in in Kärnten erscheinenden Massensendungen ohne persönliche Anschrift (§ 17 Abs. 1 bis 4 und 5 Z. 3 der Anlage 1 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993), unabhängig davon, auf welche Art oder durch wen die Aussendung oder Verbreitung der Massensendungen erfolgte, sofern die Aussendung oder Verbreitung nicht nach lit. a erfolgt und sofern die Massensendungen gegen Entgelt verbreitet werden.

(2) Enthalten Massensendungen Anzeigen gegen Entgelt (Abs. 1 lit. a), besteht Abgabepflicht nur auf Grund des Abs. 1 lit. b; enthalten zeitungsähnliche Massensendungen (Abs. 3) Anzeigen gegen Entgelt (Abs. 1 lit. a), besteht Abgabepflicht nur auf Grund des Abs. 1 lit. a.

(3) Als zeitungsähnliche Massensendungen gelten Massensendungen, welche nach den §§ 20 ff der Anlage 1 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch die Kundmachung, BGBl. Nr. 917/1993, nicht zum Postzeitungsversand zugelassen sind, aber den Kriterien des § 20 Abs. 1 der Anlage 1 des Postgesetzes entsprechen, unabhängig davon, wie oft im Kalenderjahr sie erscheinen.

(4) Als Erscheinungsland des Druckwerkes im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a gilt Kärnten dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Kärnten hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers (Verlegers) vorwiegend in Kärnten ausgeübt wird. Als Erscheinungsland einer Massensendung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b gilt Kärnten dann, wenn die Massensendung in Kärnten verbreitet wird.

...

§ 3

Abgabe- und haftpflichtige Personen

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet:

a) Im Fall des § 1 Abs. 1 lit. a der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Medieninhaber (Verleger) oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Annoncenagenturen, Annoncierungsinstitute und dgl.);

b) im Fall des § 1 Abs. 1 lit. b derjenige, der die Verbreitung der Massensendung veranlasst.

...

§ 4

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt 10 v.H. des für

a) die Vornahme und Verbreitung oder Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes im Fall des § 1 Abs. 1 lit. a

b) die Verbreitung der Massensendung entrichteten Entgeltes im Fall des § 1 Abs. lit. b.

(2) ...

(3) Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt im Sinne des Abs. 1.

...

§ 5

Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage der vom Medieninhaber (Verleger) oder vom Herausgeber im Fall des § 1 Abs. 1 lit. a zu entrichtenden Abgabe bildet das gesamte Entgelt, das von diesem aus Anlass der Vornahme und Verbreitung oder der Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird.

(2) Bemessungsgrundlage der im Fall des §$ 1 Abs. 1 lit. b zu entrichtenden Abgabe bildet das gesamte Entgelt, da seitens des Abgabepflichtigen aus Anlass der Verbreitung der Massensendung entrichtet wird.

...

§ 7

Rechnungslegung und Einzahlung

(1) Der Abgabepflichtige hat für jeden Monat bis längstens

15. des darauf folgenden Monats der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung unaufgefordert

a) im Fall des § 1 Abs. 1 lit. a eine Abrechnung über die für die Vornahme und Verbreitung oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte,

b) im Fall des § 1 Abs. 1 lit. b eine Abrechnung über die für die Verbreitung von Massensendungen entrichteten Entgelte vorzulegen

und innerhalb der gleichen Frist den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung bar oder mittels Überweisung zu entrichten.

..."

Die §§ 17 und 20 der Anlage 1 zum Postgesetz in der durch den Kärntner Landesgesetzgeber bezogenen Fassung lauten wie folgt (auszugsweise):

"Massensendungen

§ 17. (1) Massensendungen sind inhaltlich vollkommen gleiche, offen oder unverpackt aufzugebende Briefsendungen, von denen mindestens 300 Stück gleichzeitig beim Postschalter aufgegeben werden. Weniger als 300 Sendungen dürfen als Massensendungen aufgegeben werden, wenn die Gebühr für 300 Massensendungen entrichtet wird.

(2) Als inhaltlich vollkommen gleich gelten auch Sendungen, die sich nur durch Ordnungsnummern oder durch Angaben, die den Anschriften der Sendungen gleichen, voneinander unterscheiden.

(3) Für Massensendungen gelten folgende Höchstgewichte:

...

(4) Für Massensendungen gelten folgende Höchstmaße:

...

(5) 1. ...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.
...
3.
Massensendungen dürfen auch ohne Anschrift aufgegeben werden, wenn sie an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abgegeben werden sollen.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand

§ 20. (1) Zum Postzeitungsversand sind Zeitungen, Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften zuzulassen, die

1. Unter dem selben Titel, in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinen,

2. der Information über das Tagesgeschehen dienen oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher Weise zu berichten.

(2) ...

(3) Nicht zuzulassen sind Druckschriften,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
...
3.
die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen und
4. ...
..."

2.3. Die beschwerdeführende Partei begründet die ihrer Ansicht nach gegebene Rechtswidrigkeit des Inhaltes der bekämpften Bescheide damit, dass zwar § 1 Abs. 1 lit. b K-AAG auf § 17 Abs. 1 bis 4 und 5 Z 3 der Anlage 1 des Postgesetzes verweise, doch § 1 Abs. 2 letzter Halbsatz K-AAG bestimme, dass eine Abgabepflicht für "zeitungsähnliche Massensendungen" im Sinne des § 1 Abs. 3 K-AAG nur auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. a K-AAG bestehe. Gemäß § 1 Abs. 3 K-AAG gälten als "zeitungsähnliche Massensendungen" Massensendungen, welche nach den §§ 20 ff der Anlage 1 des Postgesetzes nicht zum Postversand zugelassen seien, aber den Kriterien des § 20 Abs. 1 der Anlage 1 des Postgesetzes entsprächen, unabhängig davon, wie oft im Kalenderjahr sie erschienen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass § 1 Abs. 2 K-AAG hier anzuwenden wäre, wäre den Beschwerdeausführungen Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 20 Abs. 3 Z 3 der Anlage 1 des Postgesetzes seien Druckschriften, die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben würden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienten, nicht zum Postversand zugelassen. Auf dieses Kriterium, nämlich der Nichtzulassung zum Postversand verweise auch § 1 Abs. 3 K-AAG. In ständiger Judikatur spreche der Verwaltungsgerichtshof zu § 20 Abs. 3 Z 3 der Anlage 1 des Postgesetzes aus, dass jede Druckschrift, die geeignet sei, einen typischen Effekt der Werbung hervorzubringen, nämlich den Erinnerungseffekt und Verstärkereffekt, zum Postzeitungsversand nicht zugelassen sei, wobei es allein darauf ankomme, ob die Druckschrift insgesamt einem der zitierten Bestimmung zu unterstellenden Herausgabezweck oder die Eigenschaft des Dienens im Sinne dieser Bestimmung aufweise, wobei diese Beurteilung jedenfalls unabhängig vom angesprochenen Leserkreis zu erfolgen habe (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/03/0125, vom , Zl. 91/03/0174 und vom , Zl. 92/03/0119). Unzweifelhaft sei, dass die verfahrensgegenständlichen Massensendungen nur auf die plakative Herausstellung des Unternehmens im Zusammenhang mit der Dartuung besonderer Angebote abstelle und somit ausschließlich und auch unmittelbar Werbezwecken diene. Keinen Einfluss auf diese Qualifikation habe es, dass die Massensendungen an sämtliche Haushalte im Zielgebiet versendet und somit einem entsprechend großen Leserkreis zugänglich gemacht würden. Damit stehe aber auch eindeutig fest, dass die gegenständliche Massensendung als "zeitungsähnliche Massensendung" im Sinne des § 1 Abs. 3 K-AAG anzusehen sei, so dass gemäß § 1 Abs. 2 letzter Halbsatz K-AAG eine Abgabepflicht ausschließlich nur auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. a K-AAG bestehen könne; die Stützung des Abgabenanspruches des Landes Kärnten auf § 1 Abs. 1 lit. b K-AAG sei somit rechtswidrig.

In der Folge legt die beschwerdeführende Partei dar, warum ihrer Ansicht nach auch eine Abgabepflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a iVm § 1 Abs. 2 letzter Halbsatz und § 1 Abs. 3 K-AAG nicht bestehe.

Den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen hält die belangte Behörde in ihren Gegenschriften entgegen, dass sehr wohl nach § 1 Abs. 1 lit. b K-AAG abgabepflichtige Massensendungen vorgelegen seien.

2.4. Unstrittig ist, dass die gegenständlichen Massensendungen bei Weglassung der in ihr dargestellten "Anzeige" ansonsten keinen eigenständigen Inhalt hätten.

Davon ausgehend ist aber der beschwerdeführenden Partei zuzustimmen, dass die vorliegenden Massensendungen Druckschriften im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 3 der zitierten Anlage 1 zum Postgesetz sind, die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen und daher nicht zum Postzeitungsversand zuzulassen sind.

Damit erfüllen die gegenständlichen Massensendungen aber nur eines der beiden Kriterien, die § 1 Abs. 3 K-AAG für das Vorliegen von zeitungsähnlichen Massensendungen aufstellt; zeitungsähnliche Massensendungen sind danach Massensendungen, welche (zwar) nicht zum Postzeitungsversand zugelassen sind, aber den Kriterien des § 20 Abs. 1 der Anlage 1 des Postgesetzes entsprechen. Der erwähnte Abs. 1 des § 20 der Anlage 1 des Postgesetzes bestimmt aber in seiner Z 2, dass zum Postzeitungsversand (nur) Zeitungen zuzulassen sind, die der Information über das Tagesgeschehen dienen oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher Weise zu berichten.

Die beschwerdeführende Partei behauptet selbst nicht, dass die von ihr verbreiteten Massensendungen in diesem Sinne der Information über das Tagesgeschehen dienen oder über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens berichten. Selbst wenn man - ohne dass die beschwerdeführende Partei dies vorgebracht hätte - Werbung als im weitesten Sinn Information über die Wirtschaft verstehen wollte, könnte doch in den vorliegenden Massensendungen, deren wesentlicher und alleiniger Inhalt in "Anzeigen" (im Sinne von Information über Angebote der beschwerdeführenden Partei) besteht, kein Bericht über Wirtschaftsgeschehen in presseüblicher Weise verstanden werden.

Bei den beschwerdegegenständlichen Massensendungen handelte es sich daher nicht um "zeitungsähnliche Massensendungen" im Sinne des § 1 Abs. 3 K-AAG. Die Abgabenbehörden haben daher zu Recht - das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wird insoweit nicht bestritten und ist deren Fehlen auch nicht ersichtlich - das Vorliegen von Massensendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b leg. cit. angenommen und dementsprechend die der Höhe nach unbestrittenen Anzeigenabgaben festgesetzt.

2.5. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof weiters vor, dass die Einhebung der Abgabe gegen die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, insbesondere gegen deren Art. 33 verstoße.

Im Verfahren Spar gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg (Rechtssache C-318/96), habe der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Waren- und Dienstleistungsverkehr auf jeden Fall dann in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belastet werde, wenn es sich um Steuern, Abgaben und Gebühren handle, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufwiesen, woraus jedoch nicht zu schließen sei, dass nicht doch eine nach Art. 33 unzulässige Belastung möglich sei, wenn die angefochtene Abgabe nicht alle diese Merkmale erfülle.

Eine Anzeigenabgabe, wie sie den Beschwerdefällen zu Grunde liege, welche sich proportional zum Preis der Dienstleistung bemesse, wobei jedoch von vornherein nur eine Umsatzstufe der Abgabe unterworfen sei, bewirke, dass der "Steuerträger" die zusätzliche Abgabenlast an seine Kunden weitergebe, die daher wirtschaftlich als letztes Glied der Kette die Abgabenlast zu tragen hätten. Dies müsse - so die Beschwerdeausführungen zusammengefasst weiter - vor dem Hintergrund der Abgaben betreffend sämtliche Werbeaktivitäten (in ganz Österreich) gesehen werden, wodurch ein Großteil, wenn nicht sogar der ganze Güter- und Dienstleistungsverkehr erfasst würde. Die beschwerdeführende Partei rege daher an, eine entsprechende Klärung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens herbeizuführen.

2.6. Der EuGH hat etwa im Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelz u. a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft als wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer angesehen: Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.

In den Beschwerdefällen ist (dies auch vor dem Hintergrund vergleichbarer Abgaben in anderen Bundesländern) jedenfalls davon auszugehen, dass die Abgaben nicht in einer für die Mehrwertsteuer gekennzeichneten Weise auf den Endverbraucher abgewälzt würden; selbst wenn ein Unternehmen, das - wie die beschwerdeführende Partei - an den Endverbraucher verkauft, bei seiner Preisbildung die in seine Kosten eingeflossene Abgabe berücksichtigt, so hätten doch nicht alle vergleichbaren Unternehmen die Möglichkeit, die Belastung in dieser Weise oder im vollen Umfang abzuwälzen. Auch ist es nicht möglich, den Betrag der bei jedem einzelnen Verkauf oder jeder einzelnen Dienstleistung auf den Kunden abgewälzten Abgabe genau zu bestimmen; die Voraussetzung der Proportionalität dieses Betrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige als Gegenleistung erhält, ist daher nicht erfüllt (vgl. das zitierte ).

Weil jedenfalls schon die Kriterien der Festsetzung der Abgabe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, sowie die volle Überwälzbarkeit der Belastung durch die Abgabe auf den Verbraucher nach den obigen Erwägungen nicht vorliegen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 234 EG im Sinne der Anregung der beschwerdeführenden Partei zu stellen. Bedenken dagegen, dass die Kärntner Anzeigenabgabe gegen Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen könnte, sind aus Anlass der Beschwerdefälle und des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zu berücksichtigen war allerdings, dass die belangte Behörde die Akten sämtlicher Verwaltungsverfahren in einem gemeinsamen Aktenordner vorgelegt hat.

2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am