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VwGH vom 18.06.2001, 2001/17/0044

VwGH vom 18.06.2001, 2001/17/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des HH in I, vertreten durch Dr. Hans Lesigang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 36, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-23703/42-2000, betreffend Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit "Zahlungsauftrag" des Bürgermeisters der Gemeinde Fuschl am See (im Folgenden: F) vom wurde dem Beschwerdeführer neben Grundsteuer B, Abfallgebühren, Wassergebühren, Kanalgebühren und Schneeräumgebühren auch eine besondere Ortstaxe für das Jahr 1999 in der Höhe von S 3.360,-- vorgeschrieben.

Der Zahlungsauftrag ist auf seiner Vorderseite nicht als Bescheid bezeichnet.

Er trägt auf seiner Rückseite folgende Belehrung:

"Die Vorschreibung gilt als:

a) Abgabenbescheid

bei Vorschreibung von Steuern und Abgaben (ausgenommen Steuern und Abgaben gem. b) und c)) sowie bei Vorschreibung von Nebengebühren (Säumniszuschlag) gemäß abgabenrechtlicher Bestimmungen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit einem begründeten Antrag Berufung erhoben werden, der jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt.

b) Lastschriftanzeige

bei Vorschreibung von Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die darauf begründeten Abgabenforderungen sind bis zum Fälligkeitstag zu entrichten. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.

c) Zahlungsauftrag

bei Vorschreibung von Müllgebühren, Kanal- und Wasserbenützungsgebühren. Gegen diesen Zahlungsauftrag kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung beim Bürgermeister mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat.

d) Rechnung

bei privatrechtlichen Forderungen.

e) Mahnung

bei Rückständen. Wegen Nichtentrichtung der fälligen Abgaben ist die Vollstreckbarkeit bereits eingetreten. Sie werden daher aufgefordert, zwecks Vermeidung einer Exekution den ausgewiesenen Rückstand binnen 2 Wochen einzuzahlen."

Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom in Ansehung der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe Einwendungen, vorsichtshalber (weil die Erledigung vom als Bescheid angesehen werden könnte) auch Berufung.

Auf Grund dieser Eingabe erließ der Bürgermeister der Gemeinde F am einen Bescheid, in dem es heißt wie folgt:

"Bescheid

Sie haben am eine Vorschreibung über S 5.813,55 erhalten. In Ihrem Schreiben vom erheben Sie Berufung gegen jenen Teil dieser Vorschreibung, der die besondere Ortstaxe ... für das Jahr 1999 betrifft und zwar dass an Stelle des Betrages 3.360,00, welcher für Ferienwohnungen über 40 m2 Nutzfläche gilt, der Betrag von S 2.520,00 tritt, welcher für Ferienwohnungen unter 40 m2 Nutzfläche gilt.

Spruch:

Diese Berufung wird von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß dem Salzburger Ortstaxengesetz, LGBl 62/1992 in der Fassung 50/96 als unbegründet abgewiesen."

Begründend führte die erstinstanzliche Abgabenbehörde aus, die Vorschreibung der Ortstaxe mit Zahlungsauftrag vom sei nicht als Bescheid anzusehen. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0221, dargelegt. Daher sei nunmehr ein erstinstanzlicher Abgabenbescheid durch den Bürgermeister der Gemeinde F zu erlassen.

Sodann begründete die erstinstanzliche Abgabenbehörde, weshalb die Ortstaxe in der im Zahlungsauftrag vom vorgeschriebenen Höhe zustehe.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Eingabe des Beschwerdeführers vom .

Es sei unklar, so heißt es dort, ob es sich bei der Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde F vom nun um einen Abgabenbescheid handle, oder aber, wie die Formulierung im Spruch dieses Bescheides nahe lege, um eine Berufungsvorentscheidung.

Daher werde gegen diese Erledigung einerseits Berufung erhoben, andererseits der Antrag auf Entscheidung über die am erhobene Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde dar, weshalb die Abgabe zu Recht in Höhe von S 3.360,-- vorgeschrieben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich unter anderem in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der besonderen Ortstaxe verletzt. Er rügt weiters, dass über seine Berufung keine "Formalentscheidung" ergehen dürfe, wenn in unterer Instanz keine bescheidmäßige Sachentscheidung (Abgabenbescheid mit Abgabenfestsetzung) vorliege. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 201 und § 203 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 (im Folgenden: Sbg LAO), lauten:

"§ 201

(1) Liegt ein Anlass zur Zurückweisung (§ 198) nicht vor und sind etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben (§§ 59 Abs. 2 und 200), so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz durch einen anderen hiezu Befugten als den Berufungswerber gestellt, so ist der Berufungswerber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei wirksamer Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der wirksamen Zurücknahme aller dieser Anträge. Auf das Recht zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung aufmerksam zu machen. § 67 Abs. 4 bis 6, § 186 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 189 Abs. 1 und 195 sind sinngemäß anzuwenden. Ein verspätet eingebrachter Antrag ist von der Abgabenbehörde erster Instanz durch Bescheid zurückzuweisen.

(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ungesäumt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

...

§ 203

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen."

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde F vom (in Ansehung der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe) nicht um einen Bescheid handelt (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0221, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Daraus folgt zunächst, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom gegen diesen Zahlungsauftrag, insoweit sie als Berufung gegen diese Erledigung erhoben wurde, schon von der erstinstanzlichen Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. Es wäre der erstinstanzlichen Behörde in der Folge frei gestanden, die Ortstaxe mittels Abgabenbescheides vorzuschreiben.

Die belangte Behörde vertritt nun in ihrer Gegenschrift die Auffassung, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom stelle einen solchen erstinstanzlichen Abgabenbemessungsbescheid dar, wie sich insbesondere aus der Begründung dieses Bescheides ergebe.

Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht. Nach dem Wortlaut des Spruchs dieses Bescheides wurde nämlich ausdrücklich die (gegen die Erledigung vom gerichtete) Berufung des Beschwerdeführers vom von der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen.

Damit stellt der Bescheid nach seinem unzweideutigen Spruch aber eine Berufungsvorentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen die Erledigung vom dar.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Begründung des Bescheides vom Anderes zum Ausdruck bringt. Lässt aber der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2001/17/0038, 0039, mit weiteren Hinweisen).

Kam aber dem Bescheid vom nicht der Charakter einer erstinstanzlichen Abgabenfestsetzung, sondern jener einer Berufungsvorentscheidung zu, so war die gegen diesen Bescheid zusätzlich zum Vorlageantrag erhobene Berufung ebenfalls unzulässig, weil gegen Berufungsvorentscheidungen nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern gemäß § 201 Abs. 1 Sbg LAO der Rechtsbehelf des Vorlageantrages zusteht.

Daraus folgt nun, dass die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom , insoweit damit Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung vom erhoben werden sollte, gemäß § 203 Sbg LAO zurückzuweisen gehabt hätte.

Sodann hätte die belangte Behörde auf Grund des zulässigen, gegen die Berufungsvorentscheidung vom gerichteten Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom die Berufung vom gegen die Erledigung vom zu behandeln gehabt.

Auch diese Berufung war freilich unzulässig, zumal die damit angefochtene Erledigung vom keine Bescheidqualität besaß. Dem Ausspruch der Zurückweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz steht eine Berufungsvorentscheidung nicht entgegen, mit der die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung abgewiesen hat (vgl. das zu den den §§ 201 und 203 Sbg LAO entsprechenden Bestimmungen der §§ 276 und 278 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0073). Durch die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers vom hätte dann die zu Unrecht ergangene Berufungsvorentscheidung vom ihre Wirkung verloren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0245).

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte und auf Grund der nach dem Vorgesagten unzulässigen Berufung des Beschwerdeführers gegen die Berufungsvorentscheidung vom eine Sachentscheidung in der Abgabenangelegenheit traf, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (zur Beschränkung der meritorischen Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auf die "Sache" des erstinstanzlichen Abgabenbescheides (und nicht etwa auf die der Berufungsvorentscheidung) sowie zur Unzuständigkeit der Berufungsbehörde im Falle einer Überschreitung dieser Befugnis vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0441).

Diese Unzuständigkeit war unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer mit hinreichender Deutlichkeit als Beschwerdepunkt geltend gemacht hat, vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am