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VwGH vom 08.02.1990, 89/16/0044

VwGH vom 08.02.1990, 89/16/0044

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 369;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. B 123-6/87, betreffend Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied die Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom betreffend Finanzvergehen wie folgt:

"Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

N, geboren am in X, kanadischer Staatsangehöriger, Geschäftsmann, wohnhaft in Y, Schweiz, ist schuldig fahrlässig im Oktober 1982 den ausländischen PKW der Marke Mercedes Benz 280 SEL Fahrgestellnummer WDE 1260 2312 071 442 mit dem amtlichen Kennzeichen A-A nnn, auf welchen Eingangsabgaben an Einfuhrumsatzsteuer von S 73.500,-- entfallen und für den ihm gem. § 11 ZG-DV bei der Einreise über das Zollamt Walserberg die Abgabenbegünstigung des formlosen Vormerkverkehrs gewährt worden war, zu einem anderen als jenen Zweck verwendet zu haben, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war und es unterlassen zu haben dies dem Zollamt vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.

Er hat dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 36 Absatz 2 Finanzstrafgesetz begangen.

Gem. § 36 Absatz 3 Finanzstrafgesetz wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- verhängt. Nach § 20 Finanzstrafgesetz wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen festgesetzt. ..."

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen wie folgt:

Am um 14.30 Uhr habe sich die österreichische Staatsbürgerin E beim Zollamt Spielfeld der Zoll- und Paßkontrolle zur Einreise nach Österreich gestellt. Sie habe einen PKW Mercedes 280 SEL mit dem deutschen Kennzeichen A-A nnn (das streitverfangene Fehrzeug) gelenkt. Im Zuge der Amtshandlung habe es sich herausgestellt, daß das Fahrzeug auf den deutschen Staatsbürger H zugelassen gewesen sei. In der Beschuldigteneinvernahme vom habe E angegeben, sie habe ihren ständigen Wohnsitz im österreichischen Zollgebiet. Ein Bekannter, N (der Beschwerdeführer), habe ihr den gegenständlichen Mercedes für "Fotomodellzwecke" überlassen. H habe das Fahrzeug ca. zwei Monate zuvor nach Österreich verbracht und in der Z-Garage in Graz eingestellt. Der Beschwerdeführer habe ihr vor der Überstellung persönlich das Angebot gemacht, den Mercedes für eigene Zwecke zu verwenden. Sie habe den PKW mehrmals benützt, einmal in Begleitung ihrer Mutter, zweimal ohne Begleitung. Die Fahrt nach Jugoslawien habe sie unternommen, um in einer Kleiderfabrik in Laibach Kleider zu besichtigen. Sie habe nicht gewußt, daß sie ein ausländisches unverzolltes Fahrzeug nicht benützen dürfe.

Im Zuge von Ermittlungen habe sich herausgestellt, daß E am selbst den Mercedes in der Z-Garage mit der Ankündigung eingestellt hatte, ihn für die Dauer von ca. ein Monat garagieren zu wollen. Sie habe die Weisung erteilt, den Wagen an keine fremde Person auszuhändigen. Aus diesem Grund habe auch der Besitzer der Garage, Z, einem ihm nicht bekannten jugoslawischen Staatsbürger - wie sich später herausgestellt habe, einem Angestellten des Beschwerdeführers - die Herausgabe des Fahrzeuges verweigert. E, die er von diesem Vorfall telefonisch in Kenntnis gesetzt habe, habe ihm die Richtigkeit seiner Vorgangsweise bestätigt und es sei vereinbart worden, der Zweitschlüssel solle nicht wie üblich im Schlüsselkasten im Büro aufbewahrt werden, sondern Z solle ihn in persönliche Verwahrung nehmen.

Nach Wiedergabe des weiteren Verfahrensverlaufes, insbesondere der Aussagen von Zeugen, des Beschwerdeführers als Beschuldigten und seines ausgewiesenen Vertreters, sowie nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides weiters aus, der Beschwerdeführer, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland habe, habe gemäß § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG bei seiner Einreise nach Österreich für den im Eigentum des deutschen Staatsbürgers H stehenden Mercedes den formlosen Vormerkverkehr zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen können. Der Eigentümer eines Fahrzeuges müsse nicht mit dem Fahrzeughalter identisch sein, um die Begünstigung des § 93 ZollG in Anspruch nehmen zu können. Die auf die Vormerkware entfallende Zollschuld ("Einsatzumfuhrsteuer", richtig wohl: Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 73.500,--) sei somit für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Grenzübertrittes gemäß § 177 Abs. 1 ZollG bedingt entstanden. Der Beschwerdeführer bestreite, den formlos vorgemerkten PKW E zur unbeschränkten Benützung überlassen zu haben. Zugegeben würden die Fahrt von E am vom Flughafen Graz-Thalerhof zur Z-Garage, weiters die von E am unternommene Fahrt nach Jugoslawien, bei der E die gemäß § 93 Abs. 11 ZollG erforderliche Lenkerbestellung mit sich geführt haben solle. Auf Grund der (in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dargelegten) widersprüchlichen Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers gelange die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer E den Wagen am (Rückfahrt vom Flughafen Graz-Thalerhof in die Z-Garage) und am (Fahrt nach Jugoslawien) zur freien Verfügung überlassen habe. Auch die Behauptung, E sei von keinem Zollorgan nach einem schriftlichen Auftrag (§ 93 Abs. 11 ZollG) gefragt worden und sie habe einen solchen mit sich geführt, erweise sich (aus näher dargelegten Gründen) als haltlos.

Weil das Kraftfahrzeug somit entgegen den für den Vormerkverkehr mit ausländischen Beförderungsmitteln (§ 67 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 93 ZollG) geltenden Bestimmungen verwendet worden sei, sei die bedingte Zollschuld unbedingt geworden. Daran könne auch die Verbringung des Fahrzeuges innerhalb der Frist von einem Jahr in das Zollausland nichts ändern, weil eine bereits unbedingt gewordene Zollschuld dadurch nicht zum Erlöschen gebracht werden könne. Auch eine gewerbliche Verwendung im Sinne des § 93 Abs. 2 lit. b ZollG liege nicht vor, weil mit dem Mercedes am weder Personen gegen Entgelt noch Waren im Rahmen eines Betriebes befördert worden seien.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes führte die belangte Behörde aus, zweifellos habe dem Beschwerdeführer als weitgereistem Geschäftsmann bekannt sein müssen, daß Reisende gewöhnlich die von ihnen mitgeführten Waren dem Zollamt zu stellen hätten. Der Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer richte sich somit dahin, daß er aus Sorgfaltsmangel nicht an die möglichen Folgen seines Verhaltens gedacht habe, als er E das Fahrzeug überlassen habe. Es habe sich schließlich um ein deutsches Fahrzeug gehandelt, dessen Eigentümer deutscher Staatsbürger gewesen sei. Wie der Beschwerdeführer selbst aufzeige, gebe es auch in Kanada umfangreiche Bestimmungen für die Einfuhr von Transportmitteln. Je komplexer und komplizierter sich aber eine Materie darstelle, desto mehr Sorgfalt und Aufmerksamkeit müsse von dem Betroffenen erwartet werden. Ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener besonnener und einsichtiger Mensch hätte in der Lage des Beschwerdeführers mehr Sorgfalt aufgewendet, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung hintanzuhalten. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, bei der Einreise nach Österreich noch nicht gewußt habe, daß er das Fahrzeug E überlassen würde, hätte er sich spätestens am am Flughafen Thalerhof bei der Zollbehörde über die Rechtmäßigkeit der Weitergabe des Fahrzeuges an eine österreichische Staatsbürgerin erkundigen können. Zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts wäre der Beschwerdeführer als weltreisender Geschäftsmann auf Grund seiner Lebenserfahrung zweifellos befähigt und es sei ihm dies auch zumutbar gewesen. Im übrigen habe der Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Schließlich begründete die belangte Behörde die Höhe der verhängten Geldstrafe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, gegen die Bestimmungen der §§ 138, 139 und 162 FinStrG verstoßen zu haben. Schon diese Rüge erweist sich im Ergebnis als berechtigt.

Gemäß § 35 Abs. 3 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben unter anderem schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er Waren, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterläßt, dies dem Zollamt vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.

Gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer unter anderem die in § 35 Abs. 3 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.

Gemäß § 162 Abs. 1 lit. d und e FinStrG hat die Rechtsmittelentscheidung unter anderem den Spruch und die Begründung zu enthalten. Der Spruch seinerseits hat gemäß § 138 Abs. 2 FinStrG, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird;

...

Gemäß § 93 Abs. 7 ZollG in Verbindung mit § 11 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung dürfen Beförderungsmittel (dazu zählen Straßenfahrzeuge) einschließlich ihres mitgeführten Zubehörs bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG (Eingangsvormerkbehandlung zum eigenen Gebrauch, wenn der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz im Zollausland hat) ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit zur vorübergehenden Fahrt in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden; diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt, die Rückbringungsfrist beträgt ein Jahr. Nach Absatz 9 erster Satz dieser Gesetzesstelle darf ein nach Abs. 2 lit. a Z. 1 (oder lit. b) vorgemerktes Beförderungsmittel im Zollgebiet einer anderen Person überlassen werden, die zur Benützung vorgemerkter Beförderungsmittel nach diesen Bestimmungen berechtigt ist. Die Überlassung eines vorgemerkten oder als vorgemerkt geltenden Beförderungsmittels an eine nicht begünstigte Person oder dessen Benützung durch eine solche Person ist nach Abs. 10 erster Satz dieser Gesetzesstelle nur zulässig, wenn das Beförderungsmittel vorher einem Zollamt zur Durchführung des entsprechenden Zollverfahrens gestellt wurde. Nach Abs. 11 dieser Gesetzesstelle liegt eine unzulässige Überlassung oder Benützung nicht vor, wenn sich der Vormerknehmer einer anderen Person lediglich zum Lenken des Beförderungsmittels bedient; der Fahrzeugführer hat in diesem Fall eine schriftliche Bestätigung über seine Bestellung als Lenker mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Wenn es sich nicht um einen berufsmäßigen Fahrzeuglenker handelt, hat die Bestätigung auch den Zweck der Fahrt anzugeben.

Wenn Waren zum Vormerkverkehr abgefertigt werden oder als vorgemerkt gelten, entsteht gemäß § 177 Abs. 1 erster Satz ZollG für den Vormerknehmer die Zollschuld bedingt in der Höhe des auf die Vormerkware entfallenden Zolles; dies gilt auch dann, wenn hiebei die Festsetzung eines Zollbetrages unterbleibt. Nach Abs. 3 lit. d dieser Gesetzesstelle wird die bedingte Zollschuld unbedingt im Zeitpunkt der Verwendung vorgemerkter Waren entgegen den für den betreffenden Vormerkverkehr geltenden Bestimmungen. Bei Beförderungsmitteln, die gemäß § 93 Abs. 7 2. Satz als vorgemerkt gelten, entsteht also sowohl die bedingte als auch die unbedingte Zollschuld kraft Gesetzes (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3037/F).

Gemäß § 175 Abs. 2 ZollG tritt bei der bedingten Zollschuld die Fälligkeit mit dem Eintritt der Bedingung ein. Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist die Zollschuld bei Fälligkeit zu entrichten.

All dies gilt gemäß § 3 Abs. 2 ZollG gleichermaßen sinngemäß für die sonstigen Eingangsabgaben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 651/68, dargetan hat, ist auch beim Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 3 FinStrG das Tatbestandsmerkmal der Abgabenverkürzung nicht nur dann verwirklicht, wenn eine Abgabe überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Abgabengläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem Gesetz Anspruch hatte. Der zuletzt genannte Zeitpunkt war in einem Fall wie dem vorliegenden nach den zitierten Vorschriften der §§ 175, 177 Abs. 3 lit. d ZollG mit dem Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung gegeben. Im Beschwerdefall war gemäß § 93 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a Z. 1 ZollG der EIGENE GEBRAUCH, worunter die Verwendung des Beförderungsmittels für die Beförderung der eigenen Person des Halters zu verstehen ist, der im Gesetz vorgesehene Verwendungszweck. Eine bestimmungswidrige Verwendung war darin zu erblicken, daß der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug an E - wie festgestellt - zur freien Verfügung überließ, ohne das Beförderungsmittel vorher einem Zollamt zur Durchführung des entsprechenden Zollverfahrens gestellt zu haben (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 16/1655/80, vom , Zl. 86/16/0097, und vom , Zl. 86/16/0143). Dadurch, daß die hier gegenständlichen Eingangsabgaben dem Abgabengläubiger nicht im Fälligkeitszeitpunkt zukamen, konnte daher eine Abgabenverkürzung bewirkt werden.

Dies hat die belangte Behörde zwar grundsätzlich richtig erkannt; sie hat es jedoch entgegen der oben zitierten Vorschrift des § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG unterlassen, diesen Tatvorwurf vollständig in den Spruch ihrer Entscheidung aufzunehmen. Ebenso wie in Anwendung der inhaltlich gleichartigen Vorschrift des § 44a lit. a VStG besteht auch bei Fällung eines finanzstrafrechtlichen Erkenntnisses ein rechtliches Interesse des Beschuldigten, daß ihm unter anderem die als erwiesen angenommene Tat richtig und VOLLSTÄNDIG vorgehalten wird (Erkenntnis vom , Zl. 83/13/0069). Nach der sohin auch zu § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a lit. a VStG 1950 bedarf es daher im BescheidSPRUCH der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Vorschrift erforderlich sind (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 81/03/0203, vom , Zl. 81/02/0292, vom , Zl. 81/08/0052, vom , Zlen. 82/02/0114, 82/02/0180, und vom , Zl. 81/02/0105). Eine Umschreibung des Tatbildes lediglich in der Begründung reicht nicht aus; denn daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (Erkenntnisse vom , Zl. 938/78, und vom , Slg. Nr. 11.143/A).

Diesen Anforderungen wird der oben wiedergegebene Spruch des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Weder wird dort angeführt, IN WELCHER WEISE der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug zu einem anderen als jenem Zweck verwendet habe, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, noch wird im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer DURCH dieses Verhalten eine Abgabenverkürzung BEWIRKT habe. Die (bloße) Anführung der übertretenen Norm im Spruch des Bescheides vermochte diesen Mangel nicht zu heilen (Erkenntnis vom , Zl. 2226/64). Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle vermerkt, daß auch die Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei Darlegungen zur Bewirkung einer Abgabenverkürzung im oben dargestellten Sinne enthält. Daß das Straferkenntnis erster Instanz in seinem Spruch noch einen Hinweis in dieser Richtung enthalten hatte, ist ohne rechtliche Bedeutung.

Der Spruch des angefochtenene Bescheides widerspricht auch deshalb der Vorschrift des § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, weil darin kein Tatort genannt ist. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem (gleichfalls zu § 44a lit. a VStG 1950 ergangenen) Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11.894/A, dargetan, der zuletzt zitierten Rechtsvorschrift sei dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch NUR nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG (hier: § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG) genügt oder nicht, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

Mag es nun auch zutreffen, daß die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes nach den §§ 44a lit. a VStG 1950 bzw. 138 Abs. 2 lit. a FinStrG im Sinne dieser Rechtsprechung nicht überspannt werden dürfen, so kann daraus dennoch nicht abgeleitet werden, daß auf eine wenn auch nur allgemeine Bezeichnung des Tatortes überhaupt verzichtet werden könnte (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11.466/A, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0107).

Hinsichtlich der Tatzeit sei darauf hingewiesen, daß nach den Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug an E am 4. Oktober UND am zur freien Verfügung überlassen hat, während im Spruch desselben Bescheides nur vom OKTOBER 1982 die Rede ist. Ob der Beschwerdeführer durch diesen Umstand in seinen Rechten verletzt werden konnte, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, weil schon die dargelegten Mängel des Spruches des angefochtenen Bescheides zu dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG (und nicht, wie der Beschwerdeführer meint, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) zwingen.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen sei noch folgendes bemerkt:

Die Rüge, die belangte Behörde habe entgegen der Vorschrift des § 139 FinStrG nicht angegeben, welche Tatsachen sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen habe und aus welchen Gründen dies geschehen sei, trifft - wie bereits dargelegt - in vollem Umfang nur hinsichtlich der Frage der Bewirkung einer Abgabenverkürzung zu. Im übrigen beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides zwar über weiteste Strecken lediglich auf die WIEDERGABE VON AUSSAGEN der Zeugen, des Beschwerdeführers und seines Vertreters, enthält aber immerhin die FESTSTELLUNG, daß der Beschwerdeführer (wie gleichfalls bereits dargelegt) das Fahrzeug zu zwei bestimmten Zeitpunkten im Jahre 1982 an E zur freien Verfügung überlassen habe. Daß der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland, E den ihren im Zollinland hat, ist ebenso unbestritten wie der Umstand, daß das Fahrzeug im formlosen Vormerkverkehr nach Österreich eingebracht worden war.

Auch mit dem Hinweis auf die die eidesstattliche Erklärung des C betreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermag der Beschwerdeführer nichts für sich zu gewinnen. Wenn es dort heißt:

"Selbst C bestätigt, daß N den PKW E zur Verwahrung in Graz gelassen habe ...",

wird damit abermals lediglich die Zeugenaussage wiedergegeben, jedoch keine Feststellung getroffen.

Unzutreffend ist die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Fahrt vom vom Flughafen Graz-Thalerhof zur Z-Garage habe eine mündliche Bevollmächtigung zur Lenkung des Fahrzeuges hingereicht, da es sich lediglich um eine "örtliche Dienstleistung" gehandelt habe. Eine solche Einschränkung der Bestimmung des § 93 Abs. 11 ZollG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Da im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich der OKTOBER 1982 als Tatzeit angegeben ist, gehen die Ausführungen der Beschwerde betreffend die Fahrt vom 18. NOVEMBER 1982 ins Leere.

Zur subjektiven Tatseite ist folgendes zu sagen:

Nach der Anordnung des § 9 FinStrG idF vor der FinStrG-Novelle 1985 wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ. Ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Nach dieser Gesetzesstelle schließt also nur der entschuldbare Irrtum auch die Fahrlässigkeit aus (Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0051).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgeführt hat, kann die Unkenntnis des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 5.509/F, vom , Zl. 84/16/0237, und vom , Zl. 83/13/0033, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einem sehr ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 651/68, zu befassen. Auch in jenem Fall hatte der damalige Beschwerdeführer ein Beförderungsmittel (damals einen Hubschrauber) im formlosen Vormerkverkehr in das Zollinland eingebracht, in der Folge jedoch zu einem anderen Zweck als jenem verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht worden war. Der Beschwerdeführer hatte damals angegeben, er besitze die Generalvertretung eines näher bezeichneten Unternehmens der Luftfahrtbranche und vertrete außerdem noch deutsche, englische, italienische und französische Firmen der Luftfahrtbranche. Der Verwaltungsgerichtshof sprach damals aus, mit gutem Grund habe die damals belangte Behörde annehmen dürfen, daß dem damaligen Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen und beruflichen Erfahrungen bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätten aufkommen müssen, zumal er selbst einräume, wohl die Bestimmung des § 93 Abs. 7 ZollG, nicht jedoch die Judikatur und das Schrifttum zu dieser Rechtsvorschrift gekannt zu haben. Es könne daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer wegen der behaupteten Unkenntnis der Rechtslage nicht als entschuldigt angesehen habe.

Der vorliegende Fall ist - abgesehen von dem damals vom Verwaltungsgerichtshof offenbar nur als Hilfsargument herangezogenen Umstand, daß dem damaligen Beschwerdeführer die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich bekannt gewesen seien - nicht so abweichend von jenem Fall gelagert, daß diesmal eine andere Beurteilung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage am Platze wäre. Wenn der Beschwerdeführer meint, eine allgemeine Kenntnis der "abgaben- und monopolrechtlichen Normen" sei ihm nicht zumutbar, so übersieht er, daß ihm nicht eine solche Unkenntnis, sondern die Unterlassung einer entsprechenden Erkundigung bei der zuständigen Behörde zum Vorwurf zu machen ist. Dagegen, daß dem Beschwerdeführer als weitgereistem Geschäftsmann eine solche Erkundigung zumutbar war (vgl. hiezu auch § 8 Abs. 2 FinStrG), zumal es auch in Kanada umfangreiche Bestimmungen für die Einfuhr von Transportmitteln gebe, wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Wenn es dort heißt, daß dem Beschwerdeführer auf Grund der "auch festgestellten" dringenden Abreise nicht zumutbar gewesen sei, entsprechende Erkundigungen noch am Flughafen einzuholen, so ist dem zu erwidern, daß eine derartige Behauptung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden niemals aufgestellt wurde.

Im Hinblick auf die sich aus obgenannten Gründen demnach als erforderlich erweisende Aufhebung des angefochtenen Bescheides erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Strafbemessung einzugehen. Immerhin sei hiezu bemerkt, daß - worauf der Beschwerdeführer an sich zutreffend verweist - zufolge der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 2 FinStrG auch die besonderen Milderungsgründe des § 34 Z. 12 und 18 StGB im Beschwerdefall Anwendung finden könnten. Hingegen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, im Beschwerdefall könne die Vorschrift des § 25 Abs. 1 FinStrG Anwendung finden. Ein Absehen von der Strafe oder eine Verwarnung kommt nach dieser Gesetzesstelle nämlich nur dann in Frage, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des Verkürzungsbetrages von S 73.500,-- keine Rede sein.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere deren Art. III Abs. 2.