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VwGH vom 27.09.1990, 89/16/0026

VwGH vom 27.09.1990, 89/16/0026

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 52;

Betreff

1) JR, 2) IR gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zlen. 179/1-9/Wb-1988 und 180/1-9/Wb-1988, betreffend Grunderwerbsteuer und Verspätungszuschlag

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 12. Jänner/ erwarben die Beschwerdeführer den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes. Für diesen Erwerbsvorgang beantragten sie Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG 1955.

Entgegen diesen Antrag setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz zunächst mit Bescheid vom für diesen Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer fest, da das Ausmaß des erworbenen Grundstückes von über 1.000 m2 zur Befriedigung des durchschnittlichen Siedlungsbedürfnisses nicht notwendig sei. Mit Bescheid vom gab die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer Folge und ließ die angefochtene Vorschreibung auf.

In der Folge setzte das Finanzamt nach Einsicht in die inzwischen beigeschafften Baupläne betreffend das auf dem gegenständlichen Grundstück inzwischen errichtete Wohnhaus mit getrennt ausgefertigten Bescheiden je vom gegenüber den Beschwerdeführern neuerlich Grunderwerbsteuer für den gegenständlichen Erwerbsvorgang fest.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich den dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen keine Folge. Sie begründete dies im wesentlichen damit, es werde nicht bestritten, daß laut dem von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen, bei der Baubehörde eingereichten, von dieser genehmigten Bauplan das Nutzflächenausmaß des errichteten Wohnhauses von 130 m2 überschritten werde. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer wegen Überschreitung des Nutzflächenausmaßes von 130 m2 entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Mit der Einreichung des eine Nutzfläche von mehr als 130 m2 aufweisenden Bauplanes bei der Baubehörde hätten die Beschwerdeführer den begünstigten Zweck aufgegeben. Ein Anlaßfall im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 167/86 ua, liege nicht vor.

Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 871/88-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen in ihrem Recht auf grunderwerbsteuerfreien Erwerb des Grundstückes verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, darf eine Arbeiterwohnstätte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a des - im Beschwerdefall noch anzuwendenden - GrEStG 1955, den Wohnbauförderungsrichtlinien, insbesondere dem im Zeitpunkt des vorliegenden Erwerbsvorganges noch geltenden Wohnbauförderungsgesetz 1968 folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht übersteigen. Der begünstigte Zweck (Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) wird mit der Einreichung von Plänen bei der Baubehörde für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 aufgegeben (vgl. hiezu zuletzt etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 89/16/0208, und vom , Zl. 90/16/0142, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Da die Beschwerdeführer nicht bestreiten, daß der von ihnen eingereichte Bauplan zur Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses eine 130 m2 übersteigende Wohnnutzfläche aufwies, erfolgte die Nachversteuerung im Sinne des § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 in nicht rechtswidriger Weise.

Die mit dem oben genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 167/86 u.a., VfSlg. 11.190/1986, erfolgte Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z. 1 des GrEStG 1955 ist auf den vorliegenden Fall ohne Einfluß geblieben. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof - von den Anlaßfällen des damaligen Gesetzesprüfungsverfahrens abgesehen - nämlich nur jene Rechtssachen, in denen am ein Berufungsverfahren anhängig war, sowie jene, in denen vor dem , 10.30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, von der weiteren Anwendung der aufgehobenen Gesetzesbestimmung ausgeschlossen. Letztere war daher gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung (das ist vor dem ) verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, zu denen auch der vorliegende Fall zählt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 88/16/0157-0161, und vom , Zl. 89/16/0190).

Die Beschwerdeführer meinen weiters, es gehe nicht an, "nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem die Grunderwerbsteuerbefreiung gewährt wurde, ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten und damit zu einer anderen Entscheidung zu gelangen, nachdem die gesetzlichen Grundlagen, die diesem Bescheid zugrunde gelegen sind, durch ein neues Gesetz ersetzt worden sind".

Dem ist zu erwidern, daß im Beschwerdefall weder ein "rechtskräftiger Bescheid, mit dem die Grunderwerbsteuerbefreiung gewährt wurde" - ein solcher hat nach dem Gesetz nicht zu ergehen - noch eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 BAO vorliegen. Mit dem oben erwähnten (ersten) Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion vom wurde lediglich die auf das Überschreiten einer Grundstücksgröße von 1.000 m2 gestützte Grunderwerbesteuer-Festsetzung vom aus dem Rechtsbestand beseitigt, was jedoch nicht ausschloß, daß das Finanzamt aus anderen Gründen eine Nachversteuerung des Erwerbsvorganges nach § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 vornahm. Auch hat diese Nachversteuerung mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der genannten Gesetzesstelle nichts zu tun. Es ist daher auch kein Grund ersichtlich, weshalb der vorliegende Fall einem Anlaßfall im oben genannten Gesetzesprüfungsverfahren gleichgestellt werden könnte.

Gegen die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Fundstelle(n):
UAAAE-43929