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VwGH vom 18.01.1990, 89/16/0025

VwGH vom 18.01.1990, 89/16/0025

Betreff

N-GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 146 - 7/88, betreffend Grunderwerbsteuer

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinn der angefochtenen Berufungsentscheidung) die Gegenleistung bei einem Kauf gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 (des hier noch maßgebenden) GrEStG 1955 der (in 120 gleichen Vierteljahresraten zu bezahlende unverzinsliche und nicht wertgesicherte) mit S 10.389.750,-- (mit der Möglichkeit vorzeitiger Rückzahlung und Terminsverlust unter Berücksichtigung der Nichtvereinbarung einer Verzinsung und Wertsicherung) vereinbarte Kaufpreis ist oder (wie die Beschwerdeführerin vermeint) nur der unter Anwendung des § 14 Abs. 3 BewG zu errechnende geringere Betrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. auch mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 82/16/0076, ÖStZB 1/2/1986, S. 16, unter Anführung von sieben Vorerkenntnissen den Nennbetrag des Kaufpreises, auch wenn dieser nicht sofort fällig ist (in dem damaligen Beschwerdefall war der RESTkaufpreis von S 1,2 Millionen in monatlichen Raten von S 5.000,-- zu entrichten) als die gesetzliche Gegenleistung gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 angesehen und mit ausführlicher Begründung dargetan, warum bereits der vereinbart gewesene Gesamtkaufpreis den Wert der Gegenleistung beim Kauf darstellte und nicht ein "Wert eines Kaufpreises".

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof daher z.B. in einem späteren Beschwerdefall die Hinzurechnung zu einem in elf Jahresraten zu bezahlenden Restkaufpreis von S 14 Millionen vereinbarter (fallender) Jahreszinsenbeträge zum vereinbarten Gesamtkaufpreis nicht als rechtswidrig erkannt (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0036, ÖStZB 14/1989, S. 229).

Die Beschwerdeführerin übersieht beim Hinweis auf Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Band II 3. Teil: Grunderwerbsteuer, Enns 1984, § 11 GrEStG 1955 - Gegenleistung - Ergänzung 3 H, daß sich diese Ausführungen auf Begriff und Umfang der Gegenleistung IM ALLGEMEINEN beziehen und auch der genannte Autor in bezug auf die Spezialbestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (siehe a. zuletzt a.O., Kaufpreis - Ergänzung 14 A, und nunmehr zu § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, a.a.O. (8. Auflage), Enns 1987, Ergänzung 37 M, Tz 59).

Zutreffend weisen Dorazil-Schwärzler, Das Grunderwerbsteuergesetz (2. Auflage), Wien 1977, S. 333 f, bei ihrer Ablehnung der dort zitierten - aus dem Jahre 1959 stammenden - Rechtsprechung des BFH bzw. der dort angeführten deutschen Literatur darauf hin, daß es bei einem eindeutig und mit einem bestimmten ziffernmäßigen Betrag

festgesetzten - längerfristig in Raten zu tilgenden oder mit längerfristig hinausgeschobenem Zahlungstermin - Kaufpreis keine Bewertungsfrage gibt, sodaß auch der Abzug von Zwischenzinsen nicht in Betracht kommen kann. Zu dieser Literaturstelle ist zu bemerken, daß sich der dort zitierte Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Stand nach dem

15. Nachtrag Juli 1987, Tz 98, 100 und 101 zu § 11, auf Fragestellung und Darstellung der Rechtsprechung des BFH und des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt.

In gleicher Weise wie zum GrEStG 1955 verhalten sich die zuletzt genannten Autoren auch in bezug auf § 5 Abs. 1 Z. 5 GrEStG 1987 - völlig gleich formuliert wie § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 - (siehe Dorazil, Grunderwerbsteuergesetz 1987 (3. Auflage), Wien 1988, insbesondere S. 268 Abs. 2, und Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Stand nach der 3. Lieferung November 1988, Tz 98 bis 101 zu § 5).

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.