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VwGH vom 17.10.1996, 95/19/0684

VwGH vom 17.10.1996, 95/19/0684

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des A in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 115.426/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit hg. Beschluß vom , Zl. AW 95/21/0112, wurde diesem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben. Der genannte Beschluß wurde der belangten Behörde des - damaligen - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am zugestellt und trat daher jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in den Rechtsbestand.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Der Bewilligung stünde jedoch das gegen den Beschwerdeführer erlassene, am in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot entgegen. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG vor, womit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 AufG nicht in Frage komme.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den das Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol über den Aufschub der unmittelbaren Vollstreckung hinausgehende Wirkungen hatte. Dies ist im Sinne des von der Judikatur sehr weit verstandenen Begriffes der "aufschiebenden Wirkung" zu bejahen, nämlich dahingehend, daß der angefochtene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/21/0521). Danach ist davon auszugehen, daß mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle mit dem das Aufenthaltsverbot aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben worden sind, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides. Auch wenn sich an der Rechtskraft des beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert hat, durfte die belangte Behörde - ab der Zustellung dieses Beschlusses - im Sinne der vorangeführten Erwägungen keine Rechtswirkungen mehr an den angeführten Bescheid knüpfen. Dieses Hindernis bestand bereits im Zeitpunkt der durch Zustellung an den Beschwerdeführer bewirkten Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde.

Aus diesem Grunde erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung ausreichend gewesen.

Fundstelle(n):
QAAAE-43900