VwGH vom 24.01.2002, 2001/16/0620

VwGH vom 24.01.2002, 2001/16/0620

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der R GmbH in K, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-17036/2, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages (in einer Getränkesteuerangelegenheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt: Mit Bescheiden vom 7. September und wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz Getränkesteuer einerseits für den Zeitraum Jänner bis Juni 2000 und andererseits für den Zeitraum Juli bis September 2000 festgesetzt, und zwar auf Grund von Schätzungen, weil die Beschwerdeführerin Getränkesteuer nicht erklärt und lediglich am eine Zahlung von S 10.038,-- geleistet hatte. Außerdem wurden Säumniszuschläge verhängt. Beide Bescheide blieben unbekämpft und erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin eine Getränkesteuererklärung für das Jahr 2000 vor, wobei für die Zeit Jänner bis September 2000 Steuer in der Höhe von S 13.498,-- erklärt wurde. In diesem Schreiben wurde kundgetan, dass die Zahlung von S 10.038,-- vom die Steuer für die Monate Jänner bis April sowie Juni 2000 beträfe.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Behebung der in Rechtskraft erwachsenen Bescheide und die Vorschreibung der tatsächlich angefallenen Getränkesteuer, wobei sie auf die Diskrepanz zwischen der erklärten Getränkesteuer für Jänner bis September 2000 und der bescheidmäßig festgestellten Getränkesteuer (S 13.495,-- im Verhältnis zu S 48.700,--) verwies.

Der Wiederaufnahmsantrag wurde von den Abgabenbehörden beider Instanzen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 TLAO seien nicht erfüllt.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt wie folgt formuliert:

"Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im Recht, Steuern nur in jenem Umfang bezahlen zu müssen, wie sie tatsächlich entstanden sind, verletzt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. dazu insbesondere das bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang,

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 referierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 82/03/0012, Slg. N.F. 11525/A) steckt die Bezeichnung des Beschwerdepunktes den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides sind der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (Steiner a.a.O. mwN in FN 13).

Da mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz auf Ablehnung der beantragten Wiederaufnahme bestätigt wurde und keine Entscheidung über die Abgaben in der Sache selbst getroffen wurde, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die Beschwerdeführerin in jenem Recht, das sie in ihrem Beschwerdepunkt als verletzt bezeichnet, durch den angefochtenen Bescheid nicht beeinträchtigt wurde.

Da mit einem Wiederaufnahmsantrag die Beseitigung des davon betroffenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheides begehrt wird, wäre bei Ablehnung der Wiederaufnahme das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bestimmt zu bezeichnende Recht das subjektive Recht auf Wiederaufnahme bzw. auf Aufhebung des vom Wiederaufnahmsantrag betroffenen Bescheides. In diesem Recht bezeichnet sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht als verletzt.

Sohin ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am