Suchen Hilfe
VwGH 23.02.1999, 98/05/0192

VwGH 23.02.1999, 98/05/0192

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §17 Abs2 idF 1997/055;
RS 1
Da die subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im § 23 Abs 3 Krnt BauO 1996 nicht taxativ aufgezählt sind, ist zu überprüfen, ob die Bestimmungen hinsichtlich der lichten Raumhöhe in Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß gemäß § 17 Abs 2 Krnt BauvorschriftenG geeignet sind, auch dem Schutz der Anrainer zu dienen. Derartige Bestimmungen dienen aber nur den öff Interessen an der Gesundheit der Bewohner des Gebäudes, sie sind nicht geeignet, in irgend einer Form den Schutz der Anrainer zu dienen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Helmut Wimmler in München, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Mag. Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8 B-BRM-181/7/1998, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Karl Zoder, Wolfsberg, Keplerweg 9, 2. Alfred Müller, Wolfsberg, Keplerweg 12, 3. Johann Weber, Wolfsberg, Keplerweg 10,

4. Stadtgemeinde Wolfsberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom hatte der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. 56/3, KG Ritzing, ersucht. Im Zuge dieses Verfahrens wurde ihm mit Bescheid vom , die Baubewilligung erteilt. Die Berufung der erst- bis drittmitbeteiligten Nachbarn gegen diesen Bewilligungsbescheid blieb ebenso erfolglos wie deren Vorstellung.

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Änderungsbewilligung für dieses Gebäude. Da in der Zwischenzeit der Bebauungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde insbesondere in bezug auf die Geschoßflächenzahl von ursprünglich 0,4 auf 0,7 geändert wurde, wurde nunmehr ein Projekt für ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten (insbesondere durch Ausbau des Dachgeschoßes) eingereicht. Dieses Projekt wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom bewilligt. Die dagegen von den erst- bis drittmitbeteiligten Parteien erhobene Berufung hat der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung der Erstbis Drittmitbeteiligten hat die belangte Behörde mit Bescheid vom den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, daß die Kniestockhöhe von 140 cm im Widerspruch zur Bestimmung des § 6 Z. 4 des Bebauungsplanes der mitbeteiligten Stadtgemeinde stehe, wonach die Kniestockhöhe maximal 1,10 m betragen dürfe. Weiters werde nach den Berechnungen des Amtssachverständigen durch die bauliche Ausnutzung eine Geschoßflächenzahl von 0,71 erreicht, wodurch eine Überschreitung der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,7 gegeben sei.

In der Folge hat der Beschwerdeführer ein Ansuchen vom eingebracht, das anstelle des Kniestockes im Osttrakt ein Vollgeschoß in der maximalen Höhe von 2,50 m vorsieht.

Das nunmehr verfahrensgegenständliche Änderungsansuchen wurde nach Einholung (einer positiven) Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom , in der sich die Erst- bis Drittmitbeteiligten gegen die Bewilligung des Vorhabens aussprachen, mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom genehmigt. Die Einwendungen der Anrainer, die Widmung bzw. der Ausbau des Dachgeschoßes entspreche nicht den Kärntner Bauvorschriften, wonach bei mehr als zwei Wohneinheiten die Raumhöhe mindestens 2,5 m zu betragen habe, eine bauliche Ausnutzung mit 0,7 beim eingereichten Bauvorhaben dreibis viermal höher sei als jene der Anrainer, im vorangegangenen Verfahren im Grundrißplan widersprüchliche Darstellungen aufgetreten seien und die Situierung der Parkplätze in der Praxis kaum durchführbar sei, wurden als unbegründet abgewiesen. Die Auflagen des Bescheides vom (richtig wohl: ) blieben mit Ausnahme des Punktes 40 und der Stellplatzverpflichtung aufrecht. In der Begründung wurde ausgeführt, daß gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz der Kärntner Bauvorschriften bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschoßen die lichte Raumhöhe - bezogen auf 50 % der Fußbodenhöhe - mindestens 2,40 m betragen müsse. Was die Raumhöhe betreffe, entspreche das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften. Die Ansicht der Anrainer, wonach die Raumhöhe eines ausgebauten Dachgeschoßes durchwegs 2,5 m zu betragen habe, entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Geschoßflächenzahl betrage 0,685 und entspreche somit den Bestimmungen des geltenden Bebauungsplanes.

Die dagegen eingebrachte Berufung der Erst- bis Drittmitbeteiligten hat der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom abgewiesen.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Erst- bis Drittmitbeteiligten hat die belangte Behörde mit Bescheid vom den Bescheid des Stadtrates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, die Bestimmung des § 17 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften 1985, LGBl. Nr. 56 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 55/1997, normiere, daß in Aufenthaltsräumen, die zum länger dauernden Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen oder als Arbeitsplätze bestimmt seien, die lichte Raumhöhe mindestens 2,50 m betragen müsse. Mit dem Gesetz vom , LGBl. Nr. 55/1997, sei der Bestimmung des § 17 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften folgender Satz angefügt worden: "In Aufenthaltsräumen in Dachgeschoßen muß die lichte Raumhöhe - bezogen auf 50 % der Fußbodenfläche - mindestens 2,40 m betragen."

Der dem Vorstellungsverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung habe in seinem Gutachten vom festgestellt, daß in den Aufenthaltsräumen des Dachgeschoßes bezüglich der lichten Raumhöhen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 letzter Satz der Kärntner Bauvorschriften 1985 nicht entsprochen werde, da sich die entsprechenden Prozentsätze (Anteil der Bodenfläche unter 2,40 m lichte Raumhöhe) bei rund 67 % bzw. rund 53 % bewegten und damit der zulässige Maximalwert von 50 % klar überschritten werde. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe jedoch in der Bescheidbegründung des Abänderungsbescheides vom ausdrücklich festgehalten, daß die Raumhöhe des ausgebauten Dachgeschoßes jedenfalls der Bestimmung des § 17 Abs. 2 letzter Satz der Kärntner Bauvorschriften 1985 entspreche. Es stelle sich daher die Frage, ob mit der Auflage im Punkt 3 des Bescheides vom , die gemäß Punkt 1 des Bescheides vom vollinhaltlich aufrecht bleibe und anordne, daß die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und der Kärntner Bauvorschriften in der derzeit geltenden Fassung sowie die einschlägigen Ö-Normen einzuhalten seien, das Projekt des Beschwerdeführers dahingehend abgeändert werden sollte, daß die laut Bauplan vorgesehene lichte Raumhöhe im Dachgeschoß des gegenständlichen Gebäudes der Bestimmung des § 17 Abs. 2 letzter Satz der Kärntner Bauvorschriften entsprechend erhöht werde. Damit sei aber nicht nur für den Bauwerber sondern auch für die Erst- bis Drittmitbeteiligten als Anrainer unklar, was Gegenstand der mit Bescheid vom erteilten Abänderungsbewilligung sei, da mit einer Erhöhung der lichten Raumhöhe im Dachgeschoß unter Umständen auch eine Vergrößerung der Höhe des gegenständlichen Wohngebäudes und damit Folgewirkungen auf die einzuhaltenden Abstandsflächen verbunden sein könnten.

Schon daraus zeige sich, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG nicht gerecht werde, weil nicht mit der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit zu erkennen sei, was Gegenstand der erteilten Baubewilligung sei. Präklusion im Hinblick auf das Vorbringen der Erst- bis Drittmitbeteiligten sei nicht eingetreten, weil sich die Präklusionsfolgen nur auf das Recht selbst bezögen, nicht aber auf die Begründung, auf die sich diese Behauptung stütze. Soweit seitens des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom und vom ausgeführt werde, daß die Räume im Dachgeschoß des gegenständlichen Gebäudes nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sein sollten und des weiteren eine Änderung des Grundrisses mitgeteilt werde, sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher für das nachprüfende Verfahren vor der Vorstellungsbehörde grundsätzlich nur jener Sachverhalt und jene Rechtslage entscheidend sein könnten, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben gewesen sei.

Des weiteren werde im Zuge des auf Gemeindeebene fortzusetzenden Verfahrens das Ermittlungsverfahren dahingehend einer Ergänzung zuzuführen sein, daß geklärt werde, welche Geschoßflächen im Falle der Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens tatsächlich gegeben seien. Der Vorstellungsbehörde lägen nämlich mehrere Berechnungen der baulichen Ausnutzung des gegenständlichen Baugrundstückes vor, welche jedoch in bezug auf die Geschoßflächenzahl zu einem unterschiedlichen Ergebnis gelangten. Im Rahmen dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens werde auch zu klären sein, welche Räume des Wohngebäudes als Aufenthaltsräume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, zu qualifizieren seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefaßt wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe einerseits während des Vorstellungsverfahrens dargetan, daß ohne Änderung der Gebäudehöhe und des Gebäudeumrisses allein durch Verschieben nicht tragender Wände im Inneren des Dachgeschoßes die erforderliche lichte Raumhöhe, bezogen auf 50 % der Fußbodenfläche, erreicht werden könne und überdies den Nachbarn in bezug auf die Raumhöhe in Aufenthaltsräumen in Dachgeschoßen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zukomme.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, die mitbeteiligte Stadtgemeinde beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Aufhebung des Vorstellungsbescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aufgrund des Artikels II der Novelle zur Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 44/1996, die am in Kraft trat, sind nur mehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Mit Kundmachung vom wurde die Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, wiederverlautbart (K-BO 1996). Da das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durch das am eingelangte Ansuchen um Änderung der Baubewilligung eingeleitet wurde, sind auf dieses Verfahren die Bestimmungen der K-BO 1996 anzuwenden.

§ 23 K-BO 1996 lautet wie folgt:

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)

der Antragsteller;

b)

der Grundeigentümer;

c)

die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b) erforderlich ist;

d)

der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)

die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b) die Inhaber von Anlagen, insbesondere von gewerblichen Betriebsanlagen, sofern das Grundstück, auf dem sich die Anlage befindet, an das Baugrundstück angrenzt oder von diesem nur durch eine Verkehrsfläche getrennt ist, ausschließlich im Rahmen des Abs. 4.

(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, daß sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)

die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)

die Bebauungsweise;

c)

die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)

die Lage des Vorhabens;

e)

die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)

die Bebauungshöhe;

g)

die Brandsicherheit;

h)

den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)

den Immissionsschutz der Anrainer.

(4) Anrainer im Sinn des Abs. 2 lit. b dürfen nur gegen die Erteilung der Baubewilligung für ein Vorhaben nach § 6 lit. a auf bisher unbebauten Grundstücken Einwendungen im Sinn des Abs. 3 lit. a erheben.

(5) Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde, bei Vorhaben nach § 1 Abs. 2 lit. c und d auch durch Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht und wurden die Anrainer im Sinn des § 16 Abs. 2 lit. d persönlich geladen, so bleiben im weiteren Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des Abs. 3 und 4 erhoben haben.

(6) Anrainer, denen der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, dürfen nur bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben.

(7) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluß".

Während des Verwaltungsverfahrens, nämlich nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom , trat am mit dem LBGl. Nr. 55/1997 die Novelle der Kärntner Bauvorschriften 1985 in Kraft. Durch diese Novelle wurde § 17 Abs. 2 insofern geändert bzw. ergänzt, als nunmehr der Satz angefügt wurde: "In Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muß die lichte Raumhöhe - bezogen auf 50 Prozent der Fußbodenfläche - mindestens 2,40 m betragen."

Mangels anderslautender Übergangsbestimmungen wäre diese Novelle schon von der Baubehörde erster Instanz auf das gegenständliche Vorhaben anzuwenden gewesen.

Bezogen auf die 50 % der Fußbodenfläche des Dachgeschosses erfüllt das Bauvorhaben diese Vorschriften nicht; es ist somit sowohl der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters als auch der zweitinstanzliche Bescheid des Stadtrates insofern mit einer objektiven Rechtswidrigkeit belastet, als eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben erteilt wurde, das im Zeitpunkt der jeweiligen Bescheiderlassung (wobei der Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides entscheidungsrelevant ist) der Rechtslage nicht entsprochen hat. Entgegen der Annahme der Vorstellungsbehörde ist damit aber weder der erstinstanzliche noch der zweitinstanzliche Bescheid mit einer "Ungenauigkeit" bzw. "Unklarheit" belastet, da sowohl aus dem Einreichplan, der einen Bescheidbestandteil bildet, als auch aus der Begründung hervorgeht, was bewilligt wurde. Die Baubehörden waren sich lediglich über den Inhalt der geltenden Kärntner Bauvorschriften anläßlich der Bescheiderlassung nicht im Klaren. Dadurch konnte aber - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - keine Änderung des bewilligten Objektes bewirkt werden, das, wie schon ausgeführt, durch den einen Bescheidbestandteil bildenden Plan hinreichend definiert ist und auch aus der Begründung der Baubescheide hervorgeht, daß die Baubehörden davon ausgegangen sind, daß das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften entspricht.

Im Beschwerdeverfahren ist entscheidungsrelevant, ob die belangte Behörde aufgrund der Vorstellung der Erst- bis Drittmitbeteiligten berechtigt war, die, bezogen auf die lichte Raumhöhe im Dachgeschoß, vorliegende objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde aufzugreifen.

Da die subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im § 23 Abs. 3 K-BO 1996 nicht taxativ aufgezählt sind, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht, ist zu überprüfen, ob die Bestimmungen hinsichtlich der lichten Raumhöhe in Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß gemäß § 17 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften 1985 geeignet sind, auch dem Schutz der Anrainer zu dienen. Derartige Bestimmungen dienen aber nur dem öffentlichen Interesse an der Gesundheit der Bewohner des Gebäudes, sie sind nicht geeignet, in irgend einer Form dem Schutz der Anrainer zu dienen. Aufgrund der Vorstellung der Anrainer durfte die belangte Behörde daher diese Rechtswidrigkeit nicht aufgreifen.

Betreffend die Geschoßflächenzahl liegen hinsichtlich des nunmehr beschwerdegegenständlichen Projektes nicht "mehrere Berechnungen der baulichen Ausnützung des gegenständlichen Baugrundstückes" vor. Da nur das Ansuchen vom beschwerdegegenständlich ist, braucht auf die Frage, ob die belangte Behörde im ersten Rechtsgang (vor Einreichung des vorliegenden Baugesuches) zu Unrecht von einer falschen Berechnung der Geschoßflächenzahl ausgegangen ist, nicht eingegangen zu werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer während des Vorstellungsverfahrens angebotene Änderung des Bauvorhabens, wonach im Dachgeschoß nichttragende Wände so verschoben würden, daß die erforderliche Raumhöhe, bezogen auf 50 % der Bodenfläche, eingehalten würde, nicht berücksichtigen. Für das nachprüfende Verfahren vor der Vorstellungsbehörde ist nur jener Sachverhalt und jene Rechtslage entscheidend, die im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/06/0069, u.v.a.).

Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß dem Nachbarn hinsichtlich der lichten Höhe von Dachgeschoßräumen ein Mitspracherecht zustehe und hinsichtlich der Geschoßflächenzahl widersprüchliche Berechnungsarten vorlägen, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 88/1997 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §17 Abs2 idF 1997/055;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050192.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAE-43881