VwGH vom 17.02.1994, 89/16/0007
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1994/9, S 726-727;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Steiner, Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 11 - 1483/88, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes L vom wurde der Beschwerdeführerin auf Grund des von ihr abgegebenen Meistbotes von 723.000 S ein inländisches Grundstück zugeschlagen. In der Folge erstellten zwei Interessenten beim Bezirksgericht L Überbote, worauf die Beschwerdeführerin von ihrem Recht, das Meistbot auf 1,100.000 S zu erhöhen, Gebrauch machte, weswegen das Bezirksgericht L mit Beschluß vom , zugestellt am , die Überbote zurückwies.
Strittig ist, ob bereits im Zeitpunkt des Zuschlages, somit am , ein Erwerbsvorgang im Sinn des § 1 GrEStG verwirklicht worden und dieser Vorgang nach § 14 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 zu besteuern ist (Ansicht der belangten Behörde), oder ob erst (frühestens) im Zeitpunkt der Zustellung des die Überbote zurückweisenden Beschlusses, somit am , weil der Erwerb eines Grundstückes im Zwangsversteigerungsverfahren erst dann erfolgt, wenn der Zuschlag rechtskräftig geworden ist und dieser Vorgang daher nach § 7 Z 3 GrEStG 1987 zu besteuern ist (Ansicht der Beschwerdeführerin).
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs 1 GrEStG 1955 und 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer bestimmte Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter fällt laut Z 2 der zitierten Gesetzesstellen die Erwerbung des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.
Die Beschwerdeführerin ist im Versteigerungsverfahren als Bieterin aufgetreten und hat auch das Meistbot abgegeben. Es ist ihr dafür der gerichtliche Zuschlag im Versteigerungsverfahren erteilt worden, wobei nach der Aktenlage der Zuschlag vom abgegebenen Meistbot nicht abgewichen ist. Durch diesen Zuschlag hat die Beschwerdeführerin nach § 237 Abs 1 EO das Eigentum an dem Grundstück erworben und damit einen Erwerbsvorgang gesetzt, der nach dem Gesetz die Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst hat (vgl das hg Erkenntnis vom , 81/16/0097, mwA). Daran vermögen die (später) erstellten Überbote nichts zu ändern, weil diese den Zuschlag nicht unwirksam gemacht haben. Der Ersteher des Grundstückes kann sich nämlich gemäß § 197 EO die durch den Zuschlag erworbenen Rechte durch rechtzeitige Erhöhung des Meistbots auf den Betrag des (höchsten) Überbots erhalten (vgl Heller-Berger-Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4, II 1400) und dadurch die Überbote entkräften, was nach § 198 Abs 1 EO zur Zurückweisung derselben führt. Im vorliegenden Fall sind die Überbote zurückgewiesen worden, weswegen der Zuschlag vom seine Rechtswirkungen nicht verloren hat (vgl § 199 Abs 1 erster Satz EO).
Der in Rede stehende Erwerbsvorgang ist somit bereits im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 verwirklicht worden, weswegen es der belangten Behörde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht als Verletzung des Gesetzes anzulasten ist, wenn sie hiefür den im § 14 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 normierten Steuersatz zur Anwendung gebracht hat.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, was gewesen wäre, wenn sie ihr Meistbot nicht auf 1,100.000 S erhöht hätte, braucht nicht eingegangen zu werden, weil nicht ein fiktiver, sondern nur der tatsächliche Sachverhalt vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl Nr 104/1991.