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VwGH vom 24.01.2002, 2001/16/0614

VwGH vom 24.01.2002, 2001/16/0614

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42/Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , Zl. Jv 4065-33a/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erhob zu 24 Cg 12/00f des LG Wiener Neustadt gegen eine beklagte Partei Klage gemäß § 1330 ABGB auf


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"1.
Unterlassung, Streitwert S 270.000,--
2.
Widerruf, Streitwert S 270.000,-- und
3.
Veröffentlichung, Streitwert S 270.000,--
Gesamtstreitwert S 810.000,--"
wobei er in Klammer den Zusatz anfügte "für Gerichtsgebühren § 17b GGG S 66.290,--".
Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des LG Wiener Neustadt wurde dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Pauschalgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 810.000,-- samt Einhebungsgebühr vorgeschrieben.
Dem dagegen mit der Begründung, es sei lediglich von einer Bemessungsgrundlage von S 66.290,-- auszugehen, erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde unter Hinweis auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, dass nur der Betrag von S 66.290,-- als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 56 Abs. 2 JN hat der Kläger in allen (anderen) Fällen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben.
Nach § 59 JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung und auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.
§ 17 GGG lautet:
"Lässt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrundezulegen:
a)
...
b)
bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörenden Streitigkeiten ein Betrag von S 66.290,--."
Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger in der Beschwerde selbst ausdrücklich den Sachverhalt als unstrittig bezeichnet, ist das Schicksal der Beschwerde bereits ausgehend von ihrem Inhalt entschieden. Da - wie der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - der Kläger den Gesamtstreitwert in der Klage selbst mit S 810.000,-- angegeben hat, bleibt für eine Anwendung des § 17 lit. b GGG kein Raum, weil sich der Streitwert als Bemessungsgrundlage gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs. 2 und 59 JN ermitteln ließ. An die vom Kläger selbst vorgenommene Wertangabe war der Kostenbeamte gebunden.
Da nach der von der belangten Behörde zutreffend zitierten hg. Judikatur (Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0081) eine Partei durch die rechtswidrige Wahl einer niedrigeren Bemessungsgrundlage den gesetzlichen Gebührenanspruch des Bundes nicht zu schmälern vermag, kam dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Klage auf die Bestimmung des § 17 lit. b GGG im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Mit Rücksicht auf die einfache und durch die hg. zitierte Rechtsprechung überdies klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am