VwGH vom 27.10.1998, 98/05/0188

VwGH vom 27.10.1998, 98/05/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Johann und der Leopoldine Streimelweger, beide in Purgstall, beide vertreten durch Dr. Josef Schnirzer, Rechtsanwalt in Purgstall, Schulgasse 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-98038/00, betreffend Errichtung eines Güterweges (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Oberndorf an der Melk, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hat mit Bescheid vom der Marktgemeinde die Bewilligung zur "Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung" des Güterweges "Zandlberg-Waldbauer" erteilt. Das Projekt des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Güterwege, sowie das Protokoll über die Bauverhandlung vom wurden zu wesentlichen Bescheidbestandteilen erklärt. Als Rechtsgrundlage wurde § 6 Abs. 7 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes, LGBl. 8500 in der geltenden Fassung, angeführt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung und brachten vor, daß mit dem angefochtenen Bescheid eine Baubewilligung für ein Projekt erteilt würde, das "noch nicht rechtskräftig zustande gekommen" sei, da gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom betreffend die Bildung einer Beitragsgemeinschaft Berufung eingebracht worden sei, unter anderem auch mit der Begründung, daß für den betreffenden Güterweg eine andere Bezeichnung zu wählen sei. Des weiteren wurde ausgeführt, daß die Stellungnahme der Beschwerdeführer, das Anwesen Höller-Scheiblauer, Scheibenberg 7, ebenfalls mit besagtem Weg zu erschließen, nicht berücksichtigt worden sei.

Mit Bescheid vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 des NÖ Landesstraßengesetzes, LGBl. 8500-3, ist vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für die Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung einer Landeshaupt- oder Landesstraße eine örtliche Verhandlung und Begehung der Trasse zum Zwecke der Begutachtung des Bauvorhabens vom Standpunkt der durch den Bauentwurf berührten Interessen durchzuführen. Hiebei ist insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, daß sich die geplante Straße unter Schonung bestehender Natur- und Kunstdenkmale dem Landschaftsbild anpaßt und dem Verkehr, einschließlich eines allfälligen besonderen landwirtschaftlichen Verkehrsbedürfnisses gerecht wird. Weiters ist auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen. Nach § 6 Abs. 6 leg. cit. ist bei der Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung von Gemeindestraßen und Wegen das vorangeführte Verfahren durch den Gemeinderat durchzuführen. Den Baubewilligungsbescheid erläßt der Gemeinderat. Nach Abs. 7 dieser Bestimmung kann das in den vorstehenden Absätzen vorgeschriebene Verfahren entfallen, wenn es sich um Bauvorhaben geringen Umfanges handelt und fremde Interessen nicht berührt werden oder über sie eine Einigung erzielt wurde.

Der Umstand, daß zum Zeitpunkt der Erteilung der Straßenbaubewilligung der Bescheid betreffend die Festsetzung einer Beitragsgemeinschaft nach § 23 LStG noch nicht rechtskräftig war, hat auf die Rechtmäßigkeit des Straßenbaubewilligungsbescheides keinen Einfluß, da für die Erteilung der Baubewilligung andere Kriterien maßgeblich sind, als für die Festsetzung einer Beitragsgemeinschaft nach § 23 LStG. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer auch nur, daß aufgrund ihres Rechtsmittels der gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom die eigenartige Konsequenz entstünde, daß die Bezeichnung des Güterweges aufgrund des Bescheides des Gemeinderates vom nunmehr "Zimmerau-Scheibenberg" laute, der beschwerdegegenständliche Bescheid der Landesregierung vom hingegen die Baubewilligung betreffend den Güterweg "Zandlberg-Waldbauer" bestätige. Damit konnte aber keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer dargetan werden . Mit dem Hinweis, daß die Interessentenanteile mit Bescheid vom neu festgesetzt worden seien, wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Straßenbaubewilligungsbescheides, aufgezeigt.

Mit dem Beschwerdevorbringen, im Spruch des Gemeinderates fehle die Einbeziehung der Parzellen Nr. 1053/1, 1035/2 und 1101 (öffentliches Gut), die von den Beschwerdeführern am zwecks Erschließung des Hauses in Scheibenberg 7 beantragt worden sei, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan, weil weder aus § 6 noch aus einer anderen Bestimmung des NÖ Landesstraßengesetzes ein Anspruch auf Berücksichtigung einer bestimmten Parzelle beim Straßenbaubewilligungsverfahren abgeleitet werden kann. Mit dem Hinweis, dem Bescheid des Gemeinderates könne nicht entnommen werden, ob es sich um die Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung des Güterweges handle, wird keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer geltend gemacht.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, daß die Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 7 des NÖ Landesstraßengesetzes zu Unrecht angeführt worden sei. Nähere Ausführungen, inwieweit die Beschwerdeführer durch die allenfalls unpassende Zitierung des § 6 Abs. 7 des NÖ Landesstraßengesetzes in ihren Rechten verletzt sein sollten, enthält die Beschwerde nicht, ebensowenig enthält sie Ausführungen dahingehend, was die Beschwerdeführer bei Vermeidung des dergestalt behaupteten Verfahrensmangels vorgebracht hätten. Es gilt aber für alle Verfahrensrügen der Grundsatz, daß vor dem Verwaltungsgerichtshof die behauptete Verletzung eines prozessualen Rechtes nur insoweit zum Erfolg führen kann, als dadurch die Wahrung der aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt wurde. In welchen aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechten die Beschwerdeführer beeinträchtigt worden sein könnten, wird in der Beschwerde weder ausgeführt, noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar.

Auch der weitere Hinweis in der Beschwerde, daß der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung einen offensichtlichen Schreibfehler im Eingangssatz enthalte, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil ein offenkundiger und berichtigungsfähiger Schreibfehler auch bei Nichtvorliegen einer (an sich zulässigen) Berichtigung dem richtigen Bescheidverständnis nicht im Wege steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0104, und die dort angeführte, zahlreiche hg. Vorjudikatur).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am