VwGH vom 24.04.2002, 2001/16/0613

VwGH vom 24.04.2002, 2001/16/0613

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Lattenmayer, Luks und Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien I, Mahlerstraße 11, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 4164-33a/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer führte zu 47 C 637/98w des BG Innere Stadt Wien gegen eine beklagte Partei Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses (ATS 6.500,--) und Räumung.

In der ersten Tagsatzung vom wurde der Klagsbetrag um zwei Monatsmieten auf insgesamt ATS 19.500,-- ausgedehnt.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom wurde zwischen den Streitparteien folgender gerichtlicher Vergleich geschlossen:

"1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei den Betrag von S 20.000,-- (Mietzinsrückstand 12/1998 bis 02/1999 inklusive S 500,-- pauschalierte Zinsen) sowie einen Kostenbeitrag von S 4.500,-- gesamt daher S 24.500,-- samt 5 % Zinsen seit zu bezahlen.

2) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die Wohnung topNr. 33 im Haus 1050 Wien, Leitgebgasse 9/Kohlgasse 10, im Ausmaß von ca. 43 m2 bis zum geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.

3) Für den Fall der Zahlung von S 10.000,-- bis sowie von weiteren S 10.000,-- bis zum und von S 4.500,-- bis zum sowie Bezahlung der laufenden Mieten von derzeit monatlich S 6.500,-- verzichtet die klagende Partei auf einen Antrag auf Zwangsräumung hinsichtlich der Räumungsverpflichtung laut Punkt 2)."

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des BG Innere Stadt Wien dem Beschwerdeführer Pauschalgebühr vor, wobei in die Bemessungsgrundlage der zehnfache Jahresbetrag des Zinses einbezogen wurde.

Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde (soweit dies noch beschwerderelevant ist) keine Folge, wobei sie davon ausging, es sei mit Rücksicht auf den Vergleichspunkt 3) eine Vereinbarung getroffen worden, den laufenden monatlichen Mietzins von S 6.500,-- ohne zeitliche Begrenzung zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterbleiben einer weiteren Vorschreibung von Pauschalgebühr verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des gerichtlichen und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Kern der Beschwerdeausführungen ist das Argument, es sei mit dem Vergleichspunkt 3) keine unbeschränkte Zahlungsverpflichtung übernommen worden.

Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich erst jüngst mit Erkenntnissen vom , Zl. 2002/16/0055, und vom 28. Feber 2002, Zl. 2001/16/0438, in ganz ähnlich gelagerten Fällen klargestellt, dass dann, wenn ein Mieter im Falle der vertragsgemäßen Entrichtung bestimmter Zahlungen von seiner an sich im Vergleich begründeten Räumungsverpflichtung befreit wird, unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien (wenn auch nur deklarativ) festgehaltenen Höhe des monatlichen Mietzinses ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart und solcherart der Streitgegenstand im Mietzins- und Räumungsprozess iS des § 18 Abs. 2 Z. 2, zweiter Fall GGG erweitert wird. Zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse verwiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am